grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:Wo ist Freizügigkeitsvermutung definiert? In der EU-Richtlinie hab ich den Begriff nicht gefunden.
Ist nur eine Verfahrenserleichterung des deutschen Rechts. Ist ja nicht verboten dass der Mitgliedsstaat Verfahrenserleichterungen vornimmt.
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:ARAS, nach deiner Lesart würde jegliche Ablehnung der Aufenthaltskarte eine Anzeige wegen illegalen Aufenthalt und Schwarzarbeit nach sich ziehen.
Durch die Bescheinigung wird ja erstmal der Aufenthalt rechtmäßig. Die Behörde muss dann aufgrund der Angaben auch das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen. Sonst bräuchte es ja nicht die Angaben.
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:Damit das Risiko beim Angehörigen des EU-Bürger liegen. Das kann ich mir so nicht vorstellen.
Der Unionsbürger ist verpflichtet den Nachweis seiner Freizügigkeit vorzuweisen. Nur gibt es keine so starke Mitwirkungspflicht. D.h. der Unionsbürger sollte im Eigeninteresse die richtigen Unterlagen vorlegen.
Aber das Risiko wird ja wieder ausgeglichen, indem der Ball durch die Angaben zur Ausstellung der Aufenthaltskarte wieder beim Staat ist. Der Staat darf auch nicht rumtrödeln.
Außerdem muss ja der Betroffene ein Vertrauen in seine Rechtsposition haben dürfen. In dem Urteil war es ja nicht gegeben, weil ja niemals Freizügigkeitsrecht ausgeübt sondern ein Aufenthaltsrecht durch arglistige Täuschung erworben wurde.
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:Ansonsten müsste er ja immer nach drei Monaten das Land verlassen und keine Arbeit annehmen um eine Anzeige zu vermeiden. Obwohl wenn voraussetzungslose Freizügikeit vorliegt, dann ist sie ja bereits in der EU-Freizügigkeit.
Ja. Aber wenn keine Freizügigkeit vorliegt? Dann hast du den Schlamassel. Dann kann eigentlich jeder Deutscher für seine Familienangehörigen erstmal behaupten, dass die Mutter/Vater/Ehefrau/Ehemann/Schwiegermutter/Schwiegervater unter das Freizügigkeitsrecht fällt und die Bescheinigung bekommen. Dann bleibt die Person solange bis eine Verlustfeststellung erfolgt ist?
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:Außerdem müsste behörlicherseits nicht nur eine einfache Verlustfeststellung gemacht werden, sondern die Feststellung die EU-Freizügigkeit hat nie bestanden. Unstrittig ist doch hier das die spanische Ehefrau unter EU-Freizügigkeit fällt. Frage wäre nun ob die Unterstützungsleistungen für die Schwiegermutter bereits beim voraussetzunglosen Aufenthalt vorhanden sein müssen. Wie kann ein Aufenthalt voraussetzungslos sein, wenn bereits die Voraussetzung von Unterstützngsleistungen gefordert werden.
Die Unterstützungsleistungen für Schwiegermutter müssen bereits beim voraussetzungslosen Aufenthalt vorliegen, sonst wäre die Schwiegermutter ja nicht Familienangehörige im Sinne der Richtlinie.
Voraussetzungslos ist gemeint, dass der Mitgliedsstaat zum Aufenthaltsrecht besondere Voraussetzungen fordern darf.
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:Hat sie überhaupt die Phase der voraussetzunglosen EU-Freizügigkeit?
Gute Frage. So im Sinne von Anspruch auf Besuchsaufenthalt. Keine Ahnung.
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:Wenn ja, dann kann diese EU-Freizügigkeit nur durch eine Verlustfeststellung entzogen werden, wenn nein, muss sie das Land nach drei Monaten verlassen, weil die Bescheinigung keine
FB ist und sie ansonsten bei negativer Feststellung nie EU-Freizügigkeit hatte.
Nehmen wir an, dass die Freizügigkeit nicht bestand, dann muss der Betroffene ausreisen. Aber man darf nicht vergessen, dass der Status des Familienangehörigen vom Status des stammberechtigten Unionsbürgers abhängt. Meine Meinung: Wenn der Unionsbürger bereits drei Monate im Mitgliedsstaat sich aufhält und keinen Freizügigkeitstatbestand erfüllt und von mir aus die deutsche
ABH den Verlust feststellt, und dann der Ehegatte visumfrei nachreist, dann kann der Ehegatte ja nicht selber wieder voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht haben, dass über den das Recht des Unionsbürgers hinausgeht. Also eher akzessorisches Aufenthaltsrecht.