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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 31.558 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
Aras
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Antwort #165 - 22.10.2017 um 20:31:19
 
M.A.G.S schrieb am 22.10.2017 um 20:17:49:
Aha, und was davon ist deiner Meinung nach konstruiert?


Auch wenn es dir nicht gefällt: Das ganze wirkt konstruiert.

Die ABH wird auch nicht so dumm sein. Man wartet ab, bis die Unionsbürgerin zurück nach Deutschland kehrt. Es wurde ja bereits ein Termin von euch genannt. Und danach wird wohl auch geprüft ob es konstruiert ist oder nicht. So ist das nunmal.

mgb schrieb am 22.10.2017 um 20:11:05:
Was machst du dann die ganze Zeit?
Ich möchte jetzt endlich mal Belege sehen.


Genug mit dir geschrieben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #166 - 22.10.2017 um 20:40:57
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:
Dann kann eigentlich jeder Deutscher für seine Familienangehörigen erstmal behaupten, dass die Mutter/Vater/Ehefrau/Ehemann/Schwiegermutter/Schwiegervater unter das Freizügigkeitsrecht fällt und die Bescheinigung bekommen. Dann bleibt die Person solange bis eine Verlustfeststellung erfolgt ist? 

Soll das jetzt ein Witz sein?
Probier mal mit Vorlage eines deutschen Passes ohne Rückkehrerfall so eine Bescheinigung zu bekommen.
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Antwort #167 - 22.10.2017 um 20:41:00
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:31:19:
Die ABH wird auch nicht so dumm sein. Man wartet ab, bis die Unionsbürgerin zurück nach Deutschland kehrt. Es wurde ja bereits ein Termin von euch genannt. Und danach wird wohl auch geprüft ob es konstruiert ist oder nicht. So ist das nunmal.


Dann wird es wohl so sein!!! Wie schon gesagt, meine Schwägerin wird für meine Mutter problemlos kooperieren. Hier hat niemand irgendetwas zu verheimlichen oder zu verstecken. Alles wurde wahrheitsgemäß sowohl hier als auch bei der ABH beschrieben. Meine Schwägerin will auch, dass meine Mutter hier bleibt und hat kein Problem auszusagen oder das was die ABH verlangt zu machen.

Wir warten ab bis sich die ABH meldet und sehen weiter. Ich werde dann weiter berichten, falls was neues gibt.
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Antwort #168 - 22.10.2017 um 20:44:47
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:31:19:
Genug mit dir geschrieben.

Du kannst einfach nichts belegen.
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Antwort #169 - 22.10.2017 um 21:00:14
 
mgb schrieb am 22.10.2017 um 20:40:57:
Soll das jetzt ein Witz sein?

War das zu offensichtlich???

mgb schrieb am 22.10.2017 um 20:44:47:
Du kannst einfach nichts belegen.

Doch klar Smiley. Aber das sollen die anderen beurteilen.
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Antwort #170 - 22.10.2017 um 21:44:50
 
M.A.G.S schrieb am 22.10.2017 um 18:27:42:
Ich glaube das Beste ist abzuwarten was die ABH noch an Dokumente verlangt.

Lass den Arbeitgeber sich bei der Ausländerbehörde erkundigen, ob er deine Mutter bei Vorlage der Bescheingung einstellen darf. Dazu braucht niemand einen Herrn Aras.
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Antwort #171 - 22.10.2017 um 21:50:53
 
Der Sohn fragt also bei der Ausländerbehörde nach ob seine Mutter im eigenen Restaurant arbeiten darf.
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Antwort #172 - 22.10.2017 um 22:04:49
 
Arbeitgeber ist Arbeitgeber. Von Diskriminierung ist mir da nichts bekannt.
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Antwort #173 - 22.10.2017 um 22:11:42
 
Diskriminierung? Erläutere.
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Antwort #174 - 22.10.2017 um 22:18:33
 
Arbeitgeber darf eine Arbeitskraft nicht einstellen, weil es sich um seine Mutter handelt.
Ist vielleicht im Iran so üblich.
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Antwort #175 - 22.10.2017 um 22:28:18
 
Ich dachte jetzt käme was fundiertes und nicht was rassistisches/nationalistisches.

Mir ging es darum, dass durch eine solche Anfrage eine Sachentscheidung - über die Frage ob die Freizügigkeit besteht - provoziert wird. Da sollte man aber aufpassen und es sich schriftlich geben lassen, damit es auch irgendwie im Ansatz nachweisen lässt, falls sich die potentiell mündliche Antwort als falsch erweist.

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Antwort #176 - 22.10.2017 um 22:37:57
 
Das ein Arbeitgeber dafür belangt wird, wenn er einen Ausländer ohne Arbeitsberechtigung einstellt, sollte eigentlich bekannt sein.
Wenn der Arbeitgeber will kann er auch beim Zoll nachfragen. Die sind für die Überwachung  illegaller Beschäftigung zuständig.
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Antwort #177 - 22.10.2017 um 22:40:55
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:
Die Unterstützungsleistungen für Schwiegermutter müssen bereits beim voraussetzungslosen Aufenthalt vorliegen, sonst wäre die Schwiegermutter ja nicht Familienangehörige im Sinne der Richtlinie. 


Gutes Argument. Ehegatten sind ja immer Famileinangehörige im Sinne der Richtline. Die Schwiegermutter eben nur, wenn Geldtransfer vorliegt, der eben wesentlich zum Einkommen der Schwiegermutter gehört. Diese müssen dann bereits vor der Einreise vorliegen.

Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:
Durch die Bescheinigung wird ja erstmal der Aufenthalt rechtmäßig. Die Behörde muss dann aufgrund der Angaben auch das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen. Sonst bräuchte es ja nicht die Angaben. 


Dem würde ich widersprechen. Die Bescheinigung sagt nur das die Behörde nun den Antrag bearbeitet und der Angehörige des EU-Bürgers seiner Antragspflicht auf Aufenthaltskarte nachgekommen ist. Für den Arbeitgeber ist die Bescheinigung wichtig, weil sie Ihm Rechtssicherheit gibt, das ein Antragsverfahren läuft.

Der rechtmäßige Aufenthalt ergibt sich direkt aus §5 Abs 1 FreizügG/EU. Das ist IMHO nicht von der Bescheinigung abhängig. Defakto natürlich schon, anonsten kann man den rechtmäßigen Aufenthalt nicht nachweisen.

Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:
Außerdem muss ja der Betroffene ein Vertrauen in seine Rechtsposition haben dürfen. In dem Urteil war es ja nicht gegeben, weil ja niemals Freizügigkeitsrecht ausgeübt sondern ein Aufenthaltsrecht durch arglistige Täuschung erworben wurde.


Das VG Urteil muss eben für den zugrundeliegenden Einzelfall gesehen werden und ist eben nicht allgemeingültig. Wer eine Aufenthaltsrecht durch Täuschung oder kriminelle Engerie erreichen will, hatte eben nie eine Aufenthaltsrecht. (§ 2 Abs 7 FreizügG/EU)

Nur weil die ABH nach 6 Monaten feststellt, das keine abgeleitete EU-Freizügigkeit vorliegt wird der vorherige Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme nicht illegal. Der Antragsteller wird nur ausreisepflichtig (§7 Abs 1 FreizüG/EU). Deshalb wird ihm dabei auch noch eine Monatsfrist gegeben um das Land geordnet zu verlassen.

M.A.G.S schrieb am 22.10.2017 um 20:17:49:
.....Wo ist da irgendetwas konstruiert? 


Ich kann nur beurteilen was ich hier lese und es WIRKT konstruiert. 2 Punkte:
-Der EU-Bürger übt zur Zeit sein Recht auf EU-Freizügigkeit nicht aus
-Scheinbar gibt es keinen lückenlosen Nachweis, das der Unterhalt der Schwiegermutter die letzten Jahre durch den Nachkommen erfolgte, der eine abgeleitete EU-Freizügigkeit besitzt. Gelegentliche Geldgeschenke und Unterhalt sind zwei verschiedene Dinge.

Beides wird die ABH prüfen und der Antragsteller ist in der Beweispflicht.


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Antwort #178 - 22.10.2017 um 22:57:48
 
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 22:40:55:
Der EU-Bürger übt zur Zeit sein Recht auf EU-Freizügigkeit nicht aus


Spielt es eine Rolle, dass meine Schwägerin (EU-Bürgerin) schon ein Daueraufenthaltsrecht hat? Sie hat erst seit dem sie mit meinem Bruder verheiratet ist, aufgehört zu arbeiten. Auch wenn sie schon Daueraufenthaltsrecht besitzt, muss sie trotzdem ihre Freizügigkeit als Arbeitnehmerin ausüben??
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Antwort #179 - 22.10.2017 um 23:03:11
 
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 22:40:55:
Der rechtmäßige Aufenthalt ergibt sich direkt aus §5 Abs 1 FreizügG/EU. Das ist IMHO nicht von der Bescheinigung abhängig. Defakto natürlich schon, anonsten kann man den rechtmäßigen Aufenthalt nicht nachweisen.


Kann da nur zur Hälfte zustimmen. Satz 1 sagt ja aus, dass die Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige innerhalb von 6 Monaten erteilt werden müssen. D.h. die Ausstellung der Aufenthaltskarte ist quasi ein Feststellungsakt über das Bestehen der Freizügigkeit. Satz 2 sagt nur aus, dass die Bescheinigung darüber ausgestellt wird, dass man die notwendigen Angaben zur Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht hat.

Zitat:
5.1.2.4 Obwohl die Ausstellung der Bescheinigung in einem vereinfachten Verfahren erfolgt, fällt ein Verwaltungsvorgang an, der in geeigneter Weise zu dokumentieren ist. Für Unionsbürger sind weiterhin Ausländerakten zu führen, in denen alle wesentlichen Aspekte des Einzelfalles nachvollziehbar und ersichtlich dokumentiert sind. Dies kann sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform erfolgen.


Zitat:
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung der AufKarte hält sich der Familienangeh rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insoweit wird man auf die Regelung des § 5 I 2. Uabs RL 64/221/EWG zurückgreifen können, der ausdrücklich regelte, dass der Betroffene sich „bis zur Entscheidung über die Ert oder die Verlängerung der AE vorläufig im Hoheitsgebiet aufhalten“ darf. Hinter diese VerfRegelung darf die UnionsbürgerRL nicht zurückfallen, da sie ausschließlich eine Verbesserung der Rechtsstellung für EU-Bürger u. ihre Familienangeh herbeiführen soll18.


Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, FreizügG/EU § 5 Rn. 19


In den weiteren Punkten gebe ich dir weitestgehend Recht. Smiley
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