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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 32.104 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
mgb
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Antwort #135 - 21.10.2017 um 17:40:49
 
Eine Grundlage auf dem das Gericht aufbaut kann man grundsätzlich nicht aus dem Kontext reissen.

Das Gericht leitet in Randnummer 47 ein:

Der Status der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die kein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU genießen, bei denen die Ausländerbehörde noch keine Feststellung des Nichtbestehens oder Verlusts des Freizügigkeitsrechts erlassen hat, ist im FreizügG/EU nur unvollkommen geregelt. Wie § 7 Abs. 1 FreizügG/EU entnommen werden kann, geht das FreizügG/EU von einer Freizügigkeitsvermutung aus. Ein Unionsbürger und ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger unterliegen dem FreizügG/EU solange, bis die Ausländerbehörde eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erlassen hat. Die Gesetzesmaterialien stellen hierzu fest (BT-Drs 15/420 S. 106 zu § 11):

In Randnummer 48 erfolgt die weitere Feststellung.
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Aras
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Antwort #136 - 21.10.2017 um 17:42:41
 
mgb schrieb am 21.10.2017 um 17:40:49:
Eine Grundlage auf dem das Gericht aufbaut kann man grundsätzlich nicht aus dem Kontext reissen.

Was bedeutet das?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #137 - 21.10.2017 um 18:05:29
 
Aras schrieb am 21.10.2017 um 17:42:41:
Was bedeutet das?

Das du wie üblich geschriebenes Wort bestreiten willst.
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Antwort #138 - 21.10.2017 um 19:20:33
 
Komm mit dem Gesetz und nicht mit Urteilen und Verwaltungsvorschriften. Dann reden wir weiter.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #139 - 21.10.2017 um 19:22:17
 
Hat das VG Darmstadt in Randnummer 47 und 48 im rechtsfreien Raum gehandelt?
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Antwort #140 - 21.10.2017 um 19:43:32
 
Nö. Aber ich habe schon dargelegt warum die Ausführungen nicht das belegen was du schriebst. Aber was soll ich machen? Dir Methodenlehre unterrichten?

In dem Urteil wird klar geschrieben, dass die Pakistanerin von Anfang an kein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, weil der pakistanische Ehemann die Identität eines Briten übernommen hatte. Dadurch wurde zu keinem Zeitpunkt unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausgeübt und somit war ein Feststellungsakt über das Nichtvorliegen des Freizügigkeitsrechtes nicht nötig.

Du willst aber durchsetzen, dass immer ein Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausgeübt wird, wenn auch nur ein Unionsbürger irgendwie in der Familie drin ist. Aber die Vermutung ist nunmal wiederlegbar. Warum nicht? Und M.a.g.s. hat genug Grund gegeben, dass man die Vermutung überprüft und ggf. widerlegt.

Insofern ist der Leitsatz des Urteils auch klar: die Aufenthaltskarte und die Bescheinigung vermitteln erstmal einen rechtmäßigen Aufenthalt, konstituieren jedoch keinen Freizügigkeitsrecht. Das Freizügigkeitsrecht gibt es unbestritten nur wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Und da sind wir wieder bei dem Punkt, dass die Schwiegermutter jetzt mit der Bescheinigung einen rechtmäßigen Aufenthalt hat, der aber nur ein Arbeitsrecht mit einschließt, wenn auch die Voraussetzungen der Freizügigkeit vorliegen. Sollte sich im Nachhinein erweisen, dass nie Freizügigkeit vorlag, weil bspw. Ehefrau Studentin, dann lag auch nie ein Arbeitsrecht vor. Und das bedeutet Schwarzarbeit.

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Antwort #141 - 21.10.2017 um 20:40:38
 
Der Feststellungsbescheid wurde aber nach Randnummer 25 gemacht.
Demzufolge hatte das Gericht über einen fehlenden Feststellungsbescheid nicht zu befinden.
Welche Rechtsgrundlagen das Gericht herangezogen hat, wurde in Randnummer 47 und 48 zum Ausdruck gebracht.
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M.A.G.S
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Antwort #142 - 21.10.2017 um 23:30:41
 
Ok, also ich hab allg. alles verstanden, sowohl Aras als auch mgb.

Was mich stört ist die Formulierung: "Die Inhaberin....hat als Familienangehörigen eines Unionsbürgers .... die Angaben gemacht, die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlich sind."

Ich meine, jmd der sich mit ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht auskennt, geht mit so einer Bescheinigung davon aus, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nur zu erwarten ist. Sie haben für die Bescheinigung eine Gebühr von 28,80 € verlangt.

Die meinten es wäre die Gebühr für die Karte. Aber weiteren Fragen konnten die nicht beantworten, weil es am tag ziemlich voll war. Alles andere würden wir per Post bekommen.

Einmal der Bescheid als Datei...
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Bescheinigung.JPG (124 KB | 178 )
Bescheinigung.JPG
 
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Antwort #143 - 22.10.2017 um 00:53:32
 
Ausstellung ist korrekt, weil die Aufenthaltskarte kein Recht begründet also nicht konstitutiv ist. Würde man beispielsweise stattdessen "Erteilung" schreiben, dann würde das implizieren, dass das Recht mit der Aufenthaltskarte begründet werden würde.


@mgb
In Rn 15 steht geschrieben, dass die Klägerin die fehlende Verlustfeststellung bemängelt. Daraufhin hat laut Rn 25 die Behörde - wohl zur Sicherheit - die Verlustfeststellung durchgeführt. Das Gericht führt aber aus, dass es nicht auf die (nach der Einreichung der Klage durchgeführte) Verlustfeststellung ankam, da nie ein Freizügigkeitsrecht bestand, Rn. 49.

Schlussendlich: Man kann nur etwas verlieren was man einmal besaß oder zumindest besitzen konnte. Etwas was man niemals besitzen konnte kann man auch nicht verlieren.
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Antwort #144 - 22.10.2017 um 10:04:58
 
M.A.G.S schrieb am 21.10.2017 um 23:30:41:
Einmal der Bescheid als Datei...

Das ist kein Bescheid, sondern nur eine Bescheinigung.

In der übrigens völlig korrekt nirgendwo die beim Familienmitglied etwa vorliegende Freizügigkeit bestätigt wurde, sondern nur die Eigenschaft "Familienmitglied eines Unionsbürgers".

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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #145 - 22.10.2017 um 15:26:01
 
Petersburger schrieb am 22.10.2017 um 10:04:58:
In der übrigens völlig korrekt nirgendwo die beim Familienmitglied etwa vorliegende Freizügigkeit bestätigt wurde, sondern nur die Eigenschaft "Familienmitglied eines Unionsbürgers".

Das reicht doch schon um die Freizügigkeitsvermutung zu aktivieren.
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Antwort #146 - 22.10.2017 um 15:34:15
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 00:53:32:
@mgb
In Rn 15 steht geschrieben, dass die Klägerin die fehlende Verlustfeststellung bemängelt. Daraufhin hat laut Rn 25 die Behörde - wohl zur Sicherheit - die Verlustfeststellung durchgeführt. Das Gericht führt aber aus, dass es nicht auf die (nach der Einreichung der Klage durchgeführte) Verlustfeststellung ankam, da nie ein Freizügigkeitsrecht bestand, Rn. 49.

Dann solltest du dir Randnummer 49 nochmal durchlesen.
Das es sich hier in diesem Beitrag um einen Familienangehörigen eines EU Bürgers handelt ist nicht strittig.
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Antwort #147 - 22.10.2017 um 15:49:01
 
mgb schrieb am 22.10.2017 um 15:34:15:
Das es sich hier in diesem Beitrag um einen Familienangehörigen eines EU Bürgers handelt ist nicht strittig.

Ich schätze mal, dass es sich bei ca. 90 % der Bevölkerung in Deutschland um Familienangehörige von Unionsbürgern handelt.
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Antwort #148 - 22.10.2017 um 15:57:53
 
Vielleicht mal Freizügigkeitsgesetz nachlesen.
Komischerweise bezieht sich das VG Darmstadt in Randnummer 47 und 48 auf Freizügigkeitsgesetz.
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Antwort #149 - 22.10.2017 um 16:45:11
 
Was hälst du vom Leitsatz?
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