Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:Diese ist nicht schengenfähig und berechtigt nicht zur Wiedereinreise nach Deutschland.
Ist auch nicht erforderlich, weil die Voraussetzungen für die Entstehung einer 81 (3)-Fiktion auch bei einer Wiedereinreise erneut vorliegen.
Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:Im Umkehrschluss sollte der erste Antrag doch damit auch gegenstandslos sein.
Ein Umkehrschluß ist nur bei einem eineindeutigen Zusammenhang zulässig. Der ist hier nicht gegeben.
Selbstverständlich erledigt sich ein Antrag auf Daueraufenthalt, wenn der Antragsteller das Bundesgebiet auf Dauer (!) verläßt. Nicht aber durch eine Ausreise für einen kurzen Zeitraum.
Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:Was macht eine solche Regelung -insbesondere, dass auf der 81 Abs 3 vermerkt werden muss "gilt nicht für Auslandsreisen"- sonst für einen Sinn?
Nun, zunächst ist die Ausstellung einer
FB keine Voraussetzung für das Eintreten der Fiktionswirkung.
Zweitens habe ich einen solchen Vermerk noch nie gesehen - wohl aber einen Haufen 81(3)-FB.
Drittens - siehe meinen ersten Satz in diesem Beitrag.
Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:Und wenn bis heute kein
A1 vorliegt, kann man sich doch auch nicht ewig auf §41
AufenthV berufen und erklären, ich beabsichtige einen Daueraufenthalt!? Dann könnte sie ja jahrelang ohne richtigen Aufenthalt im Bundesgebiet leben, ohne je die Voraussetzungen zu erfüllen.
Wenn die
ABH das nicht unterbindet, dann hast Du recht.
Das wird aber kaum vorkommen. Die fehlende Mitwirkung des Antragstellers - in § 82
AufenthG gefordert - ist ein immer wieder genutzter und akzeptabler Grund, einen Antrag abzulehnen.