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Wissenschaftlicher Mitarbeiter gekündigt. Aufenthaltsgenehmigung? (Gelesen: 5.725 mal)
hafre
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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15.03.2016 um 16:55:13
 
Hallo Zusammen!

Ich frage für meinen besten Freund. Er hat die indische Staatsbürgerschaft, ist seit 2010 in Deutschland und an der Uni für seine Promotion als Student eingeschrieben. Er arbeitet an der Uni ausserdem als wissenschaftlicher Mitarbeiter und hat vor kurzem in diesem Rahmen ein bedeutendes Paper veröffentlicht. Durch eine Kollegin kamen nun Plagiatsvorwürfe auf, die momentan geprüft werden. Angenommen, es erhärtet sich dieser Verdacht, wird es vorraussichtlich eine fristlose Kündigung geben und er muss sein PhD an den Nagel hängen.

Die aktuelle Aufenthaltsgenehmigung läuft zum ersten April aus. Er hat Anfang März jedoch schon eine 6-monatige Verlängerung beantragt, die vorraussichtlich bewilligt ist und ihm bald ausgegeben wird.

Folgender Zusatz ist vermerkt:
"Studium an der Universität XXX, Fachrichtung XXX gestattet. Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie studentische Nebentätigkeiten sind gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt bei Beendigung des Studiums. Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter an der Universität XXX gestattet."

Er hat sich hier ein Leben aufgebaut und keine besonderen Wurzeln zu Indien, insofern wäre es eine menschliche Katastrophe für ihn, Deutschland verlassen zu müssen.  Griesgrämig
Auf Geld vom Amt ist er voraussichtlich nicht angewiesen, es geht erstmal nur um die Aufenthaltserlaubnis.

Nun die Frage:
1. Wenn er seinen Job und somit auch sein Studium verliert, bleibt die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Ablaufdatum (in dem Fall 1. Oktober) bestehen?
2. Wenn sie nicht bestehen bleibt: Wie viel Zeit wird ihm eingeräumt, Deutschland zu verlassen?
3. Ist es ihm möglich, sich umzuorientieren und sich in dieser Zeit neu in einem anderen Studiengang zu immatrikulieren?
4. Muss er die Kündigung seines Jobs irgendwo melden?
5. Wie verhält es sich, wenn er in eine andere Stadt zieht?

Vielen lieben Dank im Voraus für eure Antworten!  Smiley
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ninnschen
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Antwort #1 - 15.03.2016 um 20:48:45
 
hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:
1. Wenn er seinen Job und somit auch sein Studium verliert, bleibt die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Ablaufdatum (in dem Fall 1. Oktober) bestehen? 


Dann erlischt die AE, wie in der auflösenden Bedingung in der AE genannt.

hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:
2. Wenn sie nicht bestehen bleibt: Wie viel Zeit wird ihm eingeräumt, Deutschland zu verlassen?


Per Bescheid müsst die ABH dann ihn zur Ausreise auffordern und eine Frist zur Ausreise bestimmten + Abschiebung androhen. Wie lang die Frist ist, liegt im Ermessen. Meistens grob 1-3 Monate.

hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:
3. Ist es ihm möglich, sich umzuorientieren und sich in dieser Zeit neu in einem anderen Studiengang zu immatrikulieren?


Grundsätzlich dient die AE zum Studium ja dem Erststudium und nicht nem zweiten. Er kann natürlich eine neue AE beantragen und die ABH muss es entscheiden - aber ich würde eher sagen, dass es nicht möglich ist. Scheinbar hat er ja schon einen Studienabschluss und darf jetzt bis zur Promotion weiter bleiben. Dann kann er aber auch keinen neuen Studiengang anfangen.

hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:
4. Muss er die Kündigung seines Jobs irgendwo melden?


Ich weiß, dass es dazu unterschiedliche Auffassungen gibt, aber für mich gilt der § 82 AufenthG insoweit, dass man eben auch eine Kündigung, Beendigung des Studiums und co unverzüglich der ABH mitzuteilen hat. Genauso wie z.B. die Aufhebung einer Ehe. Meistens werden die Personen auch darüber von der ABH belehrt. (Verwaltungsvorschriften zu § 82 "Geltendmachung von Reiseunfähigkeit oder sonstiger persönlicher Lebensumstände, die der Behörde nicht bekannt sind"

hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:
5. Wie verhält es sich, wenn er in eine andere Stadt zieht?


Naja auch die ABH wird prüfen, ob er hier bleiben kann, ob die AE erloschen ist. Das Gesetz gilt überall in Deutschland.


Grundsätzlich sei gesagt: Seine aktuelle AE kann er nur ändern, wenn er einen Anspruch hat. Das wäre zB bei Ehe, deutschem Kind, oder auch Blaue Karte EU der Fall. Der § 16 AufenthG schließt einen Zweckwechsel grundsätzlich aus - außer eben bei Anspruch. Vielleicht kann er ja mit seinem jetzigen Abschluss auch in Deutschland einen Job finden? Dann wäre vielleicht eine AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG eine Möglichkeit?
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trixie
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Antwort #2 - 16.03.2016 um 14:10:43
 
ninnschen schrieb am 15.03.2016 um 20:48:45:
Ich weiß, dass es dazu unterschiedliche Auffassungen gibt, aber für mich gilt der § 82 AufenthG insoweit, dass man eben auch eine Kündigung, Beendigung des Studiums und co unverzüglich der ABH mitzuteilen hat. Genauso wie z.B. die Aufhebung einer Ehe

Auch wenn dies immer behauptet wird, ist das nicht richtig.
In diesem Thread (ab Antwort # 11) nachzulesen, dass es keine Mitwirkungspflicht für sich nachteilig wirkende Veränderungen des Ausländers gibt:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180693111/0

Dies war übrigens der Einstiegsbeitrag von @Muleta ins Forum vor fast 9 Jahren.
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hafre
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Antwort #3 - 16.03.2016 um 14:50:22
 
Hallo Zusammen!

Ganz lieben Dank  für eure Antworten. Das klingt ja erstmal nicht so gut für ihn.

Zitat:
Seine aktuelle AE kann er nur ändern, wenn er einen Anspruch hat. Das wäre zB bei Ehe, …

Er hat eine deutsche Freundin und sie hatten länger schon überlegt, zu heiraten. Wäre das nun eine Lösung, oder ist das zu einfach gedacht?

Zitat:
Ich weiß, dass es dazu unterschiedliche Auffassungen gibt, aber für mich gilt der § 82 AufenthG insoweit, dass man eben auch eine Kündigung, Beendigung des Studiums und co unverzüglich der ABH mitzuteilen hat. Genauso wie z.B. die Aufhebung einer Ehe

Auch wenn dies immer behauptet wird, ist das nicht richtig.
In diesem Thread (ab Antwort # 11) nachzulesen, dass es keine Mitwirkungspflicht für sich nachteilig wirkende Veränderungen des Ausländers gibt:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180693111/0


Ich verstehe hier heraus, dass er erstmal nicht verpflichtet ist, seine Kündigung dem Amt mitzuteilen. Wird das aber nicht ohnehin der Arbeitgeber tun?

Wir sind etwas verzweifelt gerade…
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ninnschen
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Antwort #4 - 16.03.2016 um 16:18:20
 
hafre schrieb am 16.03.2016 um 14:50:22:
Wäre das nun eine Lösung, oder ist das zu einfach gedacht? 


Das wäre eine Lösung - klar.

hafre schrieb am 16.03.2016 um 14:50:22:
Wird das aber nicht ohnehin der Arbeitgeber tun?


Kommt auf den Arbeitgeber an. Er muss es nicht mitteilen. Kann es aber natürlich freiwillig machen.
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trixie
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Antwort #5 - 16.03.2016 um 18:20:26
 
ninnschen schrieb am 16.03.2016 um 16:18:20:
Kommt auf den Arbeitgeber an

Wieso kommt es auf den Arbeitgeber an?
Auch seitens des AG gibt es keine Pflicht zur Mitteilung.
Das würde wohl auch gegen den Datenschutz verstoßen, wenn der AG dritten Stellen die Kündigung mitteilt, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage besteht.

hafre schrieb am 16.03.2016 um 14:50:22:
Ich verstehe hier heraus, dass er erstmal nicht verpflichtet ist, seine Kündigung dem Amt mitzuteilen.

Genau so ist es. Zwinkernd
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Antwort #6 - 16.03.2016 um 19:11:20
 
hafre schrieb am 16.03.2016 um 14:50:22:
Ich verstehe hier heraus, dass er erstmal nicht verpflichtet ist, seine Kündigung dem Amt mitzuteilen.


Aber seine AE erlischt trotzdem aufgrund der auflösenden Bedingung!

trixie schrieb am 16.03.2016 um 18:20:26:
Auch seitens des AG gibt es keine Pflicht zur Mitteilung.


Das habe ich auch nicht gesagt ... Aber wenn der AG von sich auch der ABH das mitteilt. Können tut er es. Dürfen und müssen, nein.
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Antwort #7 - 17.03.2016 um 05:17:32
 
ninnschen schrieb am 16.03.2016 um 19:11:20:
Aber seine AE erlischt trotzdem aufgrund der auflösenden Bedingung!


Soweit ich es verstehe, sind der Bereich "Wissenschaftlicher Mitarbeiter" und "Studium" beim Inder des TE getrennt (s. Eröffnungsposting).
Sollte dies der Fall sein, wird ihm als wissenschaftlicher Mitarbeiter der "Job" gekündigt, er aber noch lange nicht zwangsläufig exmatrikuliert.
Somit erlischt erstmal überhaupt nix.

Gruß
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Antwort #8 - 17.03.2016 um 07:25:20
 
hafre schrieb am 15.03.2016 um 16:55:13:
Die Aufenthaltserlaubnis erlischt bei Beendigung des Studiums. Beschäftigung als Akademischer Mitarbeiter an der Universität XXX gestattet."


Trotz aller Diskussion sollte man nicht vergessen, das die AE mit Beendigung des Studiums erlischt....somut Vorischt
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Antwort #9 - 17.03.2016 um 17:12:09
 
Ja, mit Beendigung des Studiums, nicht mit Beendigung der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
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Antwort #10 - 17.03.2016 um 17:33:41
 
T.P.2013 schrieb am 17.03.2016 um 17:12:09:
Ja, mit Beendigung des Studiums, nicht mit Beendigung der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Der TE schreibt

"Wenn er seinen Job und somit auch sein Studium verliert, bleibt die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Ablaufdatum (in dem Fall 1. Oktober) bestehen? "
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Antwort #11 - 24.03.2016 um 07:39:42
 
Wenn er seinen Job verliert und das Studium und der Phd nicht klappt...

dann hat er doch auf jeden Fall seinen Master-Abschluss (ist der Abschluss evtl. sogar schon von deutscher uni?....je nach Fachbereich sollte da doch eine AE zur Stellensuche möglich sein? Hatte gestern einen PHd-Kandidaten Physik aus Drittland hier im Gespräch, der die AE zur Stellensuche seinen Angaben nach bekommt...? Bin mir aber nicht sicher...?

Ansonsten hat der indische Staatsbürger grundsätzlich Anspruch auf ALGI bis zum Ablauf einer AE mit Arbeitserlaubnis hat(da ja gehe ich mal von aus voll im öffentlichen Dienst beschäftigt). (oder haben mir das die internen Schulungen falsch erklärt??) Zumindest bei der Agentur anfragen sollte er... Augenrollen
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Antwort #12 - 15.04.2016 um 16:17:53
 
Man sollte auch beachten, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung nicht automatisch wirksam wird. Gerade im Öffentlichen Dienst kann ich mir vorstellen, dass es da hohe Hürden gibt.

Ein Arbeitsgericht müsste eben prüfen, ob die Kündigung wirksam wurde.

Das verschafft Zeit.

i.d.R. sind solche Anstellungen als PHDler befristet, d.h. bei Verdacht von Plagiaten wird er Vertrag entsprechend nicht verlängert.
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