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Brauche Hilfe (Gelesen: 34.072 mal)
sadfar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 12.02.2016 um 12:34:29
 
Noch eine Frage:
Falls sie jetzt nach Kanada fliegt und dabei einen Stopp z.B. in Amsterdam hat. Wo muss Sie die Grenzübertittsbescheinigung vorlegen für die Unterschrift? Hier in Frankfurt oder dann in Amsterdam? Und wer am Flughafen macht das? Bzw. wo muss sie da hin?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 12.02.2016 um 12:41:41
 
In solchen Fälle müsste man die GÜB bei einer dt. AV in Kanada abgeben.

Man sollte allerdings auf die erlaubten 90 Tage aufpassen, ggf. kann das zu Problemen führen wenn bei der Ausreise eine Überschreitung festgestellt wird. Eine Ausreise auf direktem Weg bzw. z.B. über London wäre empfehlenswerter.
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Antwort #17 - 12.02.2016 um 16:08:59
 
Zitat:
gilt das Freizügigkeitsrecht für seine Frau sofern er mitreist.

Das wurde bisher in keiner Weise betont - ist aber entscheidend.

Dann und nur dann, wenn beide gemeinsam unterwegs sind, sollten sich Probleme auf Diskussionen beschränken. Allerdings müssen sie dann auch die Hochzeit nachweisen können.
M.a.W.: Ohne Heiratsurkunde in der Hand ist auch die gemeinsame Reise riskant.

sadfar schrieb am 12.02.2016 um 11:29:51:
Kann sie dann wieder sofort zurückkommen

Auf direktem Weg - also ohne Zwischenlandung in einem anderen Schengenstaat - ja.

sadfar schrieb am 12.02.2016 um 11:29:51:
oder braucht sie ein Visum?

Nein.

sadfar schrieb am 12.02.2016 um 11:29:51:
Die ABH hat heute gemeint, dass eine visumsfreie Einreise bis zum 12.05. nicht möglich wäre. 

Diese Antwort ist für Kurzaufenthalte korrekt. Da aber nach § 41 AufenthV (deutsches Recht!) auch Kanadier zu Daueraufenthalten visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, ist diese Antwort im konkreten Fall dann falsch, wenn kein Kurzaufenthalt angestrebt wird.
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sadfar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 13.02.2016 um 22:34:34
 
Petersburger schrieb am 12.02.2016 um 16:08:59:
Diese Antwort ist für Kurzaufenthalte korrekt. Da aber nach § 41 AufenthV (deutsches Recht!) auch Kanadier zu Daueraufenthalten visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen, ist diese Antwort im konkreten Fall dann falsch, wenn kein Kurzaufenthalt angestrebt wird.


Ok, die ABH meinte auch, dass erst nach dem 12.05. eine visumsfreie Einreise möglicht ist UND ERST DANN, wenn ein A1 Zertifikat bereits in Kanada erlangt wurde.

Wie sieht es damit aus?
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Antwort #19 - 13.02.2016 um 22:46:14
 
Das ist falsch. Er kann herkommen und hier das A1 innerhalb der 90 Tage erwerben und die Aufenthaltserlaubnis damit beantragen.

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sadfar
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Antwort #20 - 16.02.2016 um 09:48:16
 
Aras schrieb am 13.02.2016 um 22:46:14:
Das ist falsch. Er kann herkommen und hier das A1 innerhalb der 90 Tage erwerben und die Aufenthaltserlaubnis damit beantragen.


Ok sie ist jetzt zur Zeit in Kanada. Und ab wann darf sie nun wieder zurückkommen? Jetzt sofort?
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Antwort #21 - 16.02.2016 um 10:35:58
 
sadfar schrieb am 16.02.2016 um 09:48:16:
Und ab wann darf sie nun wieder zurückkommen? Jetzt sofort? 

Ja, jetzt sofort.

Mit den oben schon genannten Einschränkungen.
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Trotz bestehender Fiktion soll meine Frau ausreisen!
Antwort #22 - 16.02.2016 um 10:36:05
 
Wenn ein Daueraufenthalt angestrebt wird, kann sie sofort wieder kommen.
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Antwort #23 - 04.03.2016 um 14:53:29
 
Also ich war jetzt bei einem Anwalt und der meint, ja das mit dem " §41 AufenthV" stimmt. Aber nichts desto trotz, da meine Frau vorher ausgereist ist, ist ein Problem immernoch da. Er meinte, er könnte mit der ABH reden und eventuell würde könnte ABH eine Ausnahme machen. Was meint Ihr? Ist dies kein guter Anwalt oder will er mir einfach Geld abziehen für nichts?
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Antwort #24 - 04.03.2016 um 15:13:28
 
Für sowas braucht man keinen Anwalt.

Was soll es für ein Problem geben? Das deine Frau ein Flugticket bucht?

Deine Frau soll zurück kommen und bei Einreise der Bundespolizei sagen - falls die überhaupt fragen! -, dass sie gerne zu ihrem Mann will, vorher das A1 Zertifikat in Deutschland holt und einen Antrag auf Erteilung eines Daueraufenthaltes stellt. Falls sie das nicht in der Zeit schafft, stellt sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für einen Sprachkurs.

Das sollte deine Frau auch ohne Anwalt schaffen.
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Antwort #25 - 04.03.2016 um 16:09:41
 
sadfar schrieb am 04.03.2016 um 14:53:29:
Er meinte, er könnte mit der ABH reden

Das ist Einkommen für ihn.

sadfar schrieb am 04.03.2016 um 14:53:29:
eventuell würde könnte ABH eine Ausnahme machen

Eine Ausnahme wovon?
Von einer gesetzlichen Regelung?

sadfar schrieb am 04.03.2016 um 14:53:29:
Aber nichts desto trotz, da meine Frau vorher ausgereist ist, ist ein Problem immernoch da.

Welches wäre das?



Wenn genau solche (!) Aussagen gekommen sind, dann ist das im besten Fall dummes Gerede in Verbindung mit Beutelschneiderei.

Würde ich in der betroffenen Behörde arbeiten, würde ich gerade ins Gesicht fragen, worin denn der Charakter der versprochenen Ausnahme bestünde.
Wäre das eine Ausnahme zugunsten Deiner Frau, dann bedeutet das, daß die ABH im Regelfall rechtswidrig handelt.

Eine Unterstellung, die ich schriftlich anfordern würde. Ich bekäme sie aber ganz bestimmt nicht schriftlich ...
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Antwort #26 - 04.03.2016 um 22:28:23
 
Nochmal am Rande: sie hatte eine Fiktion nach § 81 Abs 3 AufenthG. Diese ist nicht schengenfähig und berechtigt nicht zur Wiedereinreise nach Deutschland.
Im Umkehrschluss sollte der erste Antrag doch damit auch gegenstandslos sein.
Was macht eine solche Regelung -insbesondere, dass auf der 81 Abs 3 vermerkt werden muss "gilt nicht für Auslandsreisen"- sonst für einen Sinn?

Und wenn bis heute kein A1 vorliegt, kann man sich doch auch nicht ewig auf §41 AufenthV berufen und erklären, ich beabsichtige einen Daueraufenthalt!? Dann könnte sie ja jahrelang ohne richtigen Aufenthalt im Bundesgebiet leben, ohne je die Voraussetzungen zu erfüllen.
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Antwort #27 - 05.03.2016 um 00:57:41
 
Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:
Diese ist nicht schengenfähig und berechtigt nicht zur Wiedereinreise nach Deutschland. 

Ist auch nicht erforderlich, weil die Voraussetzungen für die Entstehung einer 81 (3)-Fiktion auch bei einer Wiedereinreise erneut vorliegen.

Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:
Im Umkehrschluss sollte der erste Antrag doch damit auch gegenstandslos sein.

Ein Umkehrschluß ist nur bei einem eineindeutigen Zusammenhang zulässig. Der ist hier nicht gegeben.

Selbstverständlich erledigt sich ein Antrag auf Daueraufenthalt, wenn der Antragsteller das Bundesgebiet auf Dauer (!) verläßt. Nicht aber durch eine Ausreise für einen kurzen Zeitraum.

Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:
Was macht eine solche Regelung -insbesondere, dass auf der 81 Abs 3 vermerkt werden muss "gilt nicht für Auslandsreisen"- sonst für einen Sinn?

Nun, zunächst ist die Ausstellung einer FB keine Voraussetzung für das Eintreten der Fiktionswirkung.
Zweitens habe ich einen solchen Vermerk noch nie gesehen - wohl aber einen Haufen 81(3)-FB.
Drittens - siehe meinen ersten Satz in diesem Beitrag.

Jojo2015I schrieb am 04.03.2016 um 22:28:23:
Und wenn bis heute kein A1 vorliegt, kann man sich doch auch nicht ewig auf §41 AufenthV berufen und erklären, ich beabsichtige einen Daueraufenthalt!? Dann könnte sie ja jahrelang ohne richtigen Aufenthalt im Bundesgebiet leben, ohne je die Voraussetzungen zu erfüllen.

Wenn die ABH das nicht unterbindet, dann hast Du recht.

Das wird aber kaum vorkommen. Die fehlende Mitwirkung des Antragstellers - in § 82 AufenthG gefordert - ist ein immer wieder genutzter und akzeptabler Grund, einen Antrag abzulehnen.
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Antwort #28 - 05.03.2016 um 06:49:33
 
Petersburger schrieb am 05.03.2016 um 00:57:41:
Nun, zunächst ist die Ausstellung einer FB keine Voraussetzung für das Eintreten der Fiktionswirkung.
Zweitens habe ich einen solchen Vermerk noch nie gesehen - wohl aber einen Haufen 81(3)-FB.
Drittens - siehe meinen ersten Satz in diesem Beitrag.

Wenn die ABH das nicht unterbindet, dann hast Du recht.

Das wird aber kaum vorkommen. Die fehlende Mitwirkung des Antragstellers - in § 82 AufenthG gefordert - ist ein immer wieder genutzter und akzeptabler Grund, einen Antrag abzulehnen.


Ziffer 81.3.6 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG gibt den Vermerk jedoch vor: "Um den Unterschied zu verdeutlichen, sollte auf dem Trägervordruck von Fiktionsbescheinigungen, die nach Absatz 3 ausgestellt werden, der Vermerk „Gilt nicht für Auslandsreisen“ aufgenommen werden."
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Antwort #29 - 05.03.2016 um 07:11:55
 
Das ändert nichts an meiner Beobachtung.

Die nicht mehr ist und nicht weniger als meine Beobachtung - aber eben ein Fakt aus der Praxis.
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