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Brauche Hilfe (Gelesen: 34.295 mal)
sadfar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.02.2016 um 18:35:00
 
Hallo,

folgender Fall: Ich, deutscher Staatsbürger, heiratete in August eine Kanadierin. Oktober haben wir den Aufenthalt beantragt. Meine Frau hat dann eine Fiktionsbescheinigung bekommen, die bis Ende Dezember gültig war und dass sie den A1 Kurs bis dahin machen soll. Da meine Frau in August in DE eingereist ist, dachte ich, dass sie 6 Monate, also bis Februar hier bleiben könnte. Sie reiste in Januar nach Kanada und kam jetzt in Februar zurück. Sie hat den A1 Kurs immernoch nocht gemacht. Die Ausländerbehörde meint nun, dass sie nach Ablauf der Fiktionsbescheinigung illegal in Deutschland war und jetzt ausreisen muss. Kann ich da irgendetwas machen???
Danke im Voraus

Gruß,
sadfar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 11.02.2016 um 21:39:25
 
Die Antragstellung löst die Fiktionswirkung aus, die wiederrum solange gilt, bis die ABH über den Antrag entschieden hat (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die FB ist eine reine Bescheinigung über per Gesetz entstandenes Aufenthaltsrecht. Deine Frau hat sich nicht nach dem Ablauf unerlaubt in D aufgehalten.

[Sollte der Antrag damals verspätet, also später als 90 Tage gestellt worden sein und war die FB nach § 81 Abs. 3 Satz 2 ausgestellt und die Abschiebung ausgesetzt wäre diese erloschen; es müsste dann ein neuer Antrag gestellt werden der erneut die Fiktionswirkung auslöst.]

Ausreisepflicht würde nur dann bestehen, wenn die ABH den Antrag deiner Frau schriftlich ablehnen würde. Sofern das nicht geschehen ist, muss eine neue FB ausgetellt werden. Allerdings sollte deine Frau mal den Sprachnachweis erbringen, denn sonst kann es durchaus sein, dass abgelehnt wird.
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sadfar
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Antwort #2 - 11.02.2016 um 21:46:37
 
Ja sie war heute bei der ABH zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und da hat sie die schriftliche Ausreiseaufforderung heute bekommen. Griesgrämig
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Antwort #3 - 11.02.2016 um 21:54:58
 
Steht im Bescheid explizit, dass der Antrag auf AE abgelehnt wurde und hat sie eine entsprechende Frist bekommen?

Ich würde so schnell wie möglich, eventuell sogar innerhalb dieser Frist, das A1-Zertifikat erwben, kurz ausreisen (UK würde z.B. ausreichen) und dann erneut einreisen und einen neuen Antrag stellen. Das ist bei Kanadiern weniger problematisch als bei anderen.
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sadfar
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Antwort #4 - 11.02.2016 um 22:02:54
 
Nein das steht explizit nicht auf dem Bescheid. Es steht nur, dass Sie verpflichtet ist die BRD bis spätestens 15.02.2016 zu verlassen, ohne irgendeinen Grund.
Die Beamte meinte, dass sie nun zwei Optionen hat:
1) Nach Kanada zurück und ab May könnte sie wieder einreisen
2) Nach Kanada zurück, falls sie früher zurückommen möchte, so solle sie den A1 machen in Kanada und dann ein Visum beantragen. So könnte sie schon in März zurückkommen.
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trixie
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Antwort #5 - 11.02.2016 um 22:09:40
 
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:02:54:
Nach Kanada zurück, falls sie früher zurückommen möchte, so solle sie den A1 machen in Kanada und dann ein Visum beantragen. So könnte sie schon in März zurückkommen.

Genau über so einen Sachverhalt hatten wir hier vor kurzem im Forum diskutiert und es kamen Meinungen auf, dass man für einen FZF gar kein Visum beantragen kann, weil ein Bürger/in, der unter die Staaten gemäß § 41 AufenthV fällt, visumsfrei einreisen kann.

sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:02:54:
Es steht nur, dass Sie verpflichtet ist die BRD bis spätestens 15.02.2016 zu verlassen, ohne irgendeinen Grund.

... dann solltet ihr trotzdem  nach dem Rechtsgrund fragen, denn wie bereits beschrieben, bleibt die Fiktion (rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland) solange bestehen, bis entweder der AT erteilt oder der Antrag abgelehnt wurde.
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Antwort #6 - 11.02.2016 um 22:19:29
 
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:02:54:
Es steht nur, dass Sie verpflichtet ist die BRD bis spätestens 15.02.2016 zu verlassen, ohne irgendeinen Grund. 

Grenzübertrittsbescheinigung, taucht das Wort auf?

Jedenfalls ist das m.E. so keine formgerechte Ablehnung mit entsprechender Begründung und der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Insofern gilt das oben gesagte, die Fiktionswirkung gilt weiter. Deine Frau sollte nochmal zur ABH gehen und diese Entscheidung mal hinterfragen.

Außerdem sind Auskünfte auch falsch, sie kann theoretisch sofort wieder einreisen und einen neuen Antrag stellen.

trixie schrieb am 11.02.2016 um 22:09:40:
kamen Meinungen auf, dass man für einen FZF gar kein Visum beantragen kann, weil ein Bürger/in, der unter die Staaten gemäß § 41 AufenthV fällt, visumsfrei einreisen kann.

Das wiederrum ist falsch, ein 41er hat tatsächlich die Wahl zwischen visumfreier Einreise und Visumverfahren und könnte insofern auch auf die Durchführung eines solchen bestehen.
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sadfar
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Antwort #7 - 11.02.2016 um 22:25:44
 
Zitat:
Grenzübertrittsbescheinigung, taucht das Wort auf?

Jedenfalls ist das m.E. so keine formgerechte Ablehnung mit entsprechender Begründung und der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Insofern gilt das oben gesagte, die Fiktionswirkung gilt weiter. Deine Frau sollte nochmal zur ABH gehen und diese Entscheidung mal hinterfragen.

Außerdem sind Auskünfte auch falsch, sie kann theoretisch sofort wieder einreisen und einen neuen Antrag stellen.


Ja das Wort Grenzübertrittsbescheinigung taucht auf.

OK wir werden morgen Mal dort vorbei schauen.

Was meinen Sie mit "Auskünfte"?
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Antwort #8 - 11.02.2016 um 22:27:17
 
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:25:44:
Was meinen Sie mit "Auskünfte"? 

Die Optionen die der Beamte genannt hat.
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Antwort #9 - 11.02.2016 um 22:35:58
 
Zitat:
Außerdem sind Auskünfte auch falsch, sie kann theoretisch sofort wieder einreisen und einen neuen Antrag stellen.


Heißt es wir könnten kurz über die Grenze fahren (z.B. Frankreich, ...), die Bestätigung holen und dann einen neuen Antrag machen?
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Antwort #10 - 11.02.2016 um 23:22:41
 
Zitat:
Außerdem sind Auskünfte auch falsch, sie kann theoretisch sofort wieder einreisen und einen neuen Antrag stellen.

Was würde das für einen Sinn machen?
Momentan ist scheinbar gar nicht geklärt, was mit dem ersten Antrag ist. Wenn dieser noch gar nicht abgelehnt wurde, wäre es unnütz einen neuen Antrag zu stellen. Wenn über den ersten Antrag noch nicht entschieden wurde, kann die ABH auch nicht zur Ausreise auffordern. Für einen weiteren Antrag würden ausserdem weitere Kosten anfallen, die sich die Ehefrau sparen kann.
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Antwort #11 - 11.02.2016 um 23:23:50
 
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:35:58:
Heißt es wir könnten kurz über die Grenze fahren (z.B. Frankreich, ...), die Bestätigung holen und dann einen neuen Antrag machen?


Theoretisch ja, FR ist aber nicht gerade optimal weil der Nachweis der Ausreise schwieriger ist als bei einem Nicht-Schengen-Land.

Klärt aber erstmal den Stand des jetztigen Antrages und schaut zu, dass die Ehefrau mal die Sprachkenntnisse nachweist. Denn ohne dreht ihr euch nur im Kreis und ein neuer Antrag könnte sehr schnell wieder abgelehnt werden was wiederrum eine Ausreiseaufforderung bedeuten würde.
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Antwort #12 - 12.02.2016 um 00:00:22
 
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 22:35:58:
Heißt es wir könnten kurz über die Grenze fahren (z.B. Frankreich, ...),

Auf welcher Rechtsgrundlage würde er sich denn in Frankreich oder jedem beliebigem anderen Schengenstaat aufhalten?

Die Aufenthaltsdauer für visumfreie Kurzaufenthalte ist bereits überschritten, die FB nach 81 (3) ist nicht schengenfähig (selbst wenn sie noch nicht abgelaufen wäre), eine GÜB ebensowenig, ein Langfristaufenthalt im anderen Schengenstaat ist weder vorgesehen noch genehmigt ...

... wenn Ausreise, dann in einen Nicht-Schengen-Staat.

Wobei auch ich eine Ausreise mit dem Ziel der sofortigen Wiedereinreise nicht für sinnvoll halte.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #13 - 12.02.2016 um 10:28:10
 
Petersburger schrieb am 12.02.2016 um 00:00:22:
Auf welcher Rechtsgrundlage würde er sich denn in Frankreich oder jedem beliebigem anderen Schengenstaat aufhalten?

Nun, der TS schrieb "wir" und da er selbst Deutscher ist, gilt das Freizügigkeitsrecht für seine Frau sofern er mitreist. Auf die Schengenregeln kommt es also nicht an.
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Antwort #14 - 12.02.2016 um 11:29:51
 
Hallo,

also wir waren jetzt bei der ABH. Der Grund ist tatsächlich das Nicht-Vorhandensein des A1-Zertifikats.
Wir haben jetzt überlegt, dass sie nach UK geht. Dort den A1 macht. Kann sie dann wieder sofort zurückkommen oder braucht sie ein Visum? Die ABH hat heute gemeint, dass eine visumsfreie Einreise bis zum 12.05. nicht möglich wäre.
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