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Brauche Hilfe (Gelesen: 34.071 mal)
sadfar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 07.03.2016 um 12:06:49
 
Petersburger schrieb am 04.03.2016 um 16:09:41:
Eine Unterstellung, die ich schriftlich anfordern würde. Ich bekäme sie aber ganz bestimmt nicht schriftlich ...


Meine Frau war intelligent genug und hat sich das schriftlich von der ABH geben lassen.

Da steht drauf "nach hiesigen kenntnissen ist eine visumsfreie einreise nach Deutschland erst ab 12.05.2016 möglich" mit stempel und utnerschrift von der stadt.
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Jojo2015I
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Antwort #31 - 08.03.2016 um 04:50:58
 
Wieso sollte das grundsätzlich falsch sein? Solange die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt nicht vorliegen, denke ich, dass das die richtige Aussage ist. Sie hat ja mit dem Voraufenthalt bereits gezeigt, dass sie auch bisher nicht ernsthaft an einem Daueraufenthalt interessiert ist. A1 liegt bis heute nicht vor, richtig?

Dementsprechend kann sie eigentlich aktuell nur zu Besuchszwecken Einreisen und das nach Schengenrecht.
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sadfar
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Antwort #32 - 08.03.2016 um 09:56:22
 
Den A1 macht sie jetzt gerade in Kanada. 21.03 ist der Prüfungstermin.
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Antwort #33 - 08.03.2016 um 11:25:25
 
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 04:50:58:
Dementsprechend kann sie eigentlich aktuell nur zu Besuchszwecken Einreisen und das nach Schengenrecht. 

Schengenrecht gibt auch älteren Sichtvermerksabkommen Vorrang ggü. den üblichen Einreisezeiträumen, was im Verhältnis zwischen D und CAN auch der Fall ist. Die Aussage der ABH ist, egal wie man sie betrachtet, nicht richtig.

Wenn die Frau A1 erfolgreich besteht soll sie einreisen und dann die AE beantragen. Damit dürfte sich die Sache erledigen.
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Antwort #34 - 08.03.2016 um 12:38:01
 
sadfar schrieb am 07.03.2016 um 12:06:49:
Petersburger schrieb am 04.03.2016 um 16:09:41:
Eine Unterstellung, die ich schriftlich anfordern würde. Ich bekäme sie aber ganz bestimmt nicht schriftlich ... 

Meine Frau war intelligent genug und hat sich das schriftlich von der ABH geben lassen.

Lies meinen Beitrag nochmal. Ich meinte, daß ich das vom Anwalt bestimmt nicht schriftlich bekäme.

Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 04:50:58:
Wieso sollte das grundsätzlich falsch sein?

Weil in § 41 AufenthV nicht steht, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer AE bei der Einreise vorliegen müssen.

Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 04:50:58:
Sie hat ja mit dem Voraufenthalt bereits gezeigt, dass sie auch bisher nicht ernsthaft an einem Daueraufenthalt interessiert ist.

Was sonst hat sie mit der Antragstellung auf eine AE 28 bekundet?

Wenn ich die bisherigen Informationen des Themas richtig verstanden habe, dann wurde bereits ein solcher Antrag wirksam gestellt. Er wurde aber nicht abgelehnt, läuft daher weiter. Mithin wäre eine Einreise unmittelbar nach dem Erhalt des Zertifikats möglich. Nachdem es der ABH vorgelegt wurde, müßte eine AE aufgrund des alten Antrags ausgestellt werden.
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Antwort #35 - 08.03.2016 um 18:52:38
 
Ok, ich muss ja nicht alles verstehen oder für richtig empfinden...  Schockiert/Erstaunt

Ich verstehe es so, dass der erste Antrag durch Ausreise 'platt' ist. Welchen Sinn hat sonst die Unterscheidung von § 81 Abs 3 und Abs 4 bezüglich der Erlaubnis zur Einreise??

Mehr als das bisher angeführte kann ich jedoch an rechtlichen Grundlagen dafür nicht benennen.

Ich bin weiterhin nicht ganz überzeugt... Einreise durch ältere Sichtvermerksabkommen betrifft Besuchsaufenthalte, oder irre ich?? Davon dürfen sich aber auch nicht diverse aneinanderreihen. Und eine wiederholte Einreise unter Berufung auf § 41 AufenthV kann auch nicht legitim sein, sofern selbst nach Monaten die FZ-Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Behörde muss/soll den Antrag bescheiden, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen. Auf was will man sich berufen, wonach die ABH verpflichtet wäre, monatelang zuzuwarten, damit ein Sprachnachweis erbracht wird?

Sorry, aber das ist für mich nicht nachvollziehbar, vielleicht stehe ich ja auch auf dem Schlauch... unentschlossen
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Antwort #36 - 08.03.2016 um 19:39:49
 
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:
Ich verstehe es so, dass der erste Antrag durch Ausreise 'platt' ist. 

Rechtsgrundlage?

Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:
Welchen Sinn hat sonst die Unterscheidung von § 81 Abs 3 und Abs 4 bezüglich der Erlaubnis zur Einreise?? 

81 (3) bezieht sich auf einen Personenkreis, der keines AT bedarf, um zum Daueraufenthalt einzureisen. Andere können sich nicht ohne AT rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie bedürfen also keiner FB und auch keines AT für eine wiederholte Einreise zum Daueraufenthalt - egal wie lange sie abwesend waren. Ein Wochenende in London oder sechs Wochen in Kanada (mit nebenbei A1-Erwerb).

81 (4) bezieht sich auf Inhaber eines AT. Ist dieser AT - warum auch immer - ein nationales Visum zur einmaligen Einreise, dann bedeutet das Fortbestehen dieses AT: Keine Auslandsreise! Denn die eine Einreise ist ja verbraucht.

Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:
Und eine wiederholte Einreise unter Berufung auf § 41 AufenthV kann auch nicht legitim sein, sofern selbst nach Monaten die FZ-Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Natürlich kann sie das, wenn die Behörde versäumt, dem ein Ende zu setzen.

Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:
Die Behörde muss/soll den Antrag bescheiden, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen. Auf was will man sich berufen, wonach die ABH verpflichtet wäre, monatelang zuzuwarten, damit ein Sprachnachweis erbracht wird?

Die "41er" sind privilegiert - warum auch immer. Sie sind es eben.

Und wenn für die Behörde erkennbar ist (!), daß da tatsächlich (!) Bemühungen stattfinden wäre auch eine Ablehnung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht ganz einfach zu begründen.

Anderenfalls ... reicht eine GÜB jedenfalls nicht aus. Das ist keine Ablehnung des AE-Antrags mit Rechtsmittelbelehrung und allem, was dazugehört.
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Antwort #37 - 08.03.2016 um 19:50:31
 
Ich geb ja zu, eine spezifische  Lippen versiegeltRGL kann ich nicht benennen, nur mit Logik, die ich bereits anführte, argumentieren.

Und, daneben: Wie sollte dem denn durch die Behörde dann ein Ende gesetzt werden können? Selbst bei Ablehnung ist doch keine Einreisesperre o.ä. Verbunden...
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Antwort #38 - 08.03.2016 um 20:12:25
 
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 19:50:31:
Wie sollte dem denn durch die Behörde dann ein Ende gesetzt werden können?

Eine Ablehnung kostet Geld - für den neuen Antrag.

Selbstverständlich kann man einen Mißbrauch vorteilhafter Regelungen nicht völlig unterbinden. Man kann aber einen zweiten Antrag ohne neue Fakten ziemlich unmittelbar ablehnen. Dann sind wieder Kosten da.

Wir müssen aber, denke ich, nicht über Mißbrauch und seine Verhinderung nachsinnen. Das hier vom TS Vorgetragene ist für mein Empfinden noch weit weg von diesem Wort.
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Antwort #39 - 23.03.2016 um 10:44:35
 
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 19:50:31:
Ich geb ja zu, eine spezifische  Lippen versiegeltRGL kann ich nicht benennen, nur mit Logik, die ich bereits anführte, argumentieren.

Und, daneben: Wie sollte dem denn durch die Behörde dann ein Ende gesetzt werden können? Selbst bei Ablehnung ist doch keine Einreisesperre o.ä. Verbunden...



OK der A1 ist bestanden!  22

Gibts nun noch irgendwelche Problematiken mit ihrer Einreise?
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Antwort #40 - 23.03.2016 um 10:51:34
 
Ich sehe keine.

Oder erwartest Du, daß sich inzwischen hier die Meinungen geändert haben könnten?
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Antwort #41 - 23.03.2016 um 10:53:06
 
Petersburger schrieb am 23.03.2016 um 10:51:34:
Ich sehe keine.

Oder erwartest Du, daß sich inzwischen hier die Meinungen geändert haben könnten?


Würde gern mal Jojo's Meinung nun hören zu seiner Aussage:

"Und eine wiederholte Einreise unter Berufung auf § 41 AufenthV kann auch nicht legitim sein, sofern selbst nach Monaten die FZ-Voraussetzungen nicht erfüllt sind."

Edit: Der Anwalt versucht die Abteilungsleitern bei der ABH seit 3 Wochen! zu erreichen. Ich glaube sie drückt sich und hat Angst vor dem Anwalt...
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Antwort #42 - 23.03.2016 um 11:04:11
 
sadfar schrieb am 23.03.2016 um 10:53:06:
Würde gern mal Jojo's Meinung nun hören zu seiner Aussage:

Warum?

Die "sofern-Bedingung" ist nicht mehr gegeben, damit ist das Davorstehende irrelevant.

sadfar schrieb am 23.03.2016 um 10:53:06:
Der Anwalt versucht die Abteilungsleitern bei der ABH seit 3 Wochen! zu erreichen.

Du scheinst Geld zu haben!  22

Das scheint auch der Anwalt zu meinen, denn die für viele Telefonate aufgewendete Zeit stellt er Dir bestimmt in Rechnung ...

Daher erlaube ich mir mal einen zarten Hinweis auf   guck http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1262362782/0#0


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Antwort #43 - 23.03.2016 um 13:45:21
 
Wie sieht es eigentlich mit folgendem aus:

§ 11 AufenthG:
Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

Ist eine Ausreiseauffordernung eine Ausweisung?
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Antwort #44 - 23.03.2016 um 14:26:32
 
Nein, ist es nicht.
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