Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:Ich verstehe es so, dass der erste Antrag durch Ausreise 'platt' ist.
Rechtsgrundlage?
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:Welchen Sinn hat sonst die Unterscheidung von § 81 Abs 3 und Abs 4 bezüglich der Erlaubnis zur Einreise??
81 (3) bezieht sich auf einen Personenkreis, der keines
AT bedarf, um zum Daueraufenthalt einzureisen. Andere können sich nicht ohne
AT rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie bedürfen also keiner
FB und auch keines
AT für eine wiederholte Einreise zum Daueraufenthalt - egal wie lange sie abwesend waren. Ein Wochenende in London oder sechs Wochen in Kanada (mit nebenbei A1-Erwerb).
81 (4) bezieht sich auf Inhaber eines
AT. Ist dieser
AT - warum auch immer - ein nationales Visum zur einmaligen Einreise, dann bedeutet das Fortbestehen dieses
AT: Keine Auslandsreise! Denn die eine Einreise ist ja verbraucht.
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:Und eine wiederholte Einreise unter Berufung auf § 41
AufenthV kann auch nicht legitim sein, sofern selbst nach Monaten die FZ-Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Natürlich kann sie das, wenn die Behörde versäumt, dem ein Ende zu setzen.
Jojo2015I schrieb am 08.03.2016 um 18:52:38:Die Behörde muss/soll den Antrag bescheiden, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen. Auf was will man sich berufen, wonach die
ABH verpflichtet wäre, monatelang zuzuwarten, damit ein Sprachnachweis erbracht wird?
Die "41er" sind privilegiert - warum auch immer. Sie sind es eben.
Und wenn für die Behörde erkennbar ist (!), daß da tatsächlich (!) Bemühungen stattfinden wäre auch eine Ablehnung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht ganz einfach zu begründen.
Anderenfalls ... reicht eine
GÜB jedenfalls nicht aus. Das ist keine Ablehnung des AE-Antrags mit Rechtsmittelbelehrung und allem, was dazugehört.