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Brauche Hilfe (Gelesen: 34.073 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 23.03.2016 um 14:49:00
 
sadfar schrieb am 23.03.2016 um 13:45:21:
Ist eine Ausreiseauffordernung eine Ausweisung? 

Hier ein wenig Lesestoff, der den Unterschied erklärt:
https://de.wikipedia.org/wiki/Ausweisung
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #46 - 24.03.2016 um 07:13:37
 
Oder einfach(er) da:

Klickmichan
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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sadfar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 24.03.2016 um 09:31:56
 
Mick schrieb am 24.03.2016 um 07:13:37:
Oder einfach(er) da:

Klickmichan


Das ist gut! Vielen Dank!
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Antwort #48 - 24.03.2016 um 20:29:55
 
Moin,

Vielleicht nun noch meine Meinung, wie gefordert Zwinkernd

Wie Petersburger schrieb, dass "Sofern" ist ausgeräumt. Nun völlig legitim nach § 41 AufenthV einzureisen und die AE zu beantragen.

Mein 'Problem' galt der Annahme, dass sich das A1 noch länger hinzieht. Las sich für mich eben zunächst so. Und mit diversen Aufenthalten ohne die Voraussetzungen tatsächlich zu erfüllen oder ernsthafte Bemühungen diese erreichen zu wollen, hätte ich eben ein Problem gesehen.

Also auch meiner unmaßgeblichen Meinung: Nun alles prima  Cool
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sadfar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #49 - 24.03.2016 um 21:29:43
 
Vielen Dank. Ich gehe aber noch mal Nummer sicher und gehe am Dienstag zur ABH. Lege denen §41 AufenthaltV vor mit der zusätzlichen Tatsache, dass A1 nun vorliegt und werde dann fragen, warum Sie unbedingt in Kanada das Visum beantragen soll oder andernfalls 90 Tage nicht einreisen kann ohne Visum. Die Antwort, falls die eine haben, werde ich diesmal dann wortwörtlich notieren und hier vorlegen.
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Antwort #50 - 24.03.2016 um 21:36:44
 
Jojo2015I schrieb am 24.03.2016 um 20:29:55:
die AE zu beantragen.

Zum wiederholten Male: Der Antrag läuft bereits.

Deshalb
sadfar schrieb am 24.03.2016 um 21:29:43:
und werde dann fragen, warum Sie unbedingt in Kanada das Visum beantragen soll oder andernfalls 90 Tage nicht einreisen kann ohne Visum.

... wann die seit langem beantragte AE nun abgeholt werden kann.


Jojo2015I schrieb am 24.03.2016 um 20:29:55:
Und mit diversen Aufenthalten ohne die Voraussetzungen tatsächlich zu erfüllen oder ernsthafte Bemühungen diese erreichen zu wollen, hätte ich eben ein Problem gesehen.

Ich übrigens auch. Fehlende Mitwirkung als Ablehnungsgrund.
Aber die Ablehnung muß dann auch erfolgen, wenn man etwas erreichen will.
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sadfar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #51 - 24.03.2016 um 23:00:47
 
Petersburger schrieb am 24.03.2016 um 21:36:44:
... wann die seit langem beantragte AE nun abgeholt werden kann.


Weil noch kein A1 vorlag? Bzw. wenn der A1 vorgelegt wird....,richtig?

Ich meine wie soll ich auf diese Antworten reagieren?
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Antwort #52 - 25.03.2016 um 08:01:07
 
Am besten gar nicht. Will sagen: Dein Weg zur ABH am Dienstag ist überflüssig.

Wenn Deine Frau kommt, ihr A1 in der Tasche, dann geht Ihr gemeinsam hin und legt das Dokument auf den Tisch.
Dann stellt Ihr die Frage.

Und dann ist auch dieses Thema nachweislich für die ABH beendet und es geht nur noch um die Technik.
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sadfar
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Antwort #53 - 25.03.2016 um 12:23:29
 
Falls ich Sie

a) in ein anderes Schengen-Staat hole
b) in die UK hole,



und von dem dortigen Flughafen übers Auto hier nach Deutschland hole.


Hätte das irgendwelche negative Konsequenzen nach sich?


Und falls sie wirklich eine Einresesperre hätte, dann hätte Sie das doch unbedingt schriftlicu bekommen oder, right?
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« Zuletzt geändert: 25.03.2016 um 12:37:45 von sadfar »  
 
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Antwort #54 - 25.03.2016 um 13:13:49
 
In Deiner Begleitung ist sie für den kompletten EU-Reiseweg nach Deutschland freizügig (Nachweise mitführen).

Für die Einreise nach Deutschland gilt § 41 AufenthV - ob es nun über eine Schengenaußengrenze (Flughafen) oder auf dem Landweg passiert.

Keine Vorteile, keine Nachteile.

sadfar schrieb am 25.03.2016 um 12:23:29:
Und falls sie wirklich eine Einresesperre hätte, dann hätte Sie das doch unbedingt schriftlicu bekommen oder, right?

Ja. Es gab für eine Einreisesperre aber keine Rechtsgrundlage ...

Zudem hat sie ja noch einen AE 28-Antrag laufen, oder etwa nicht?
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Antwort #55 - 25.03.2016 um 16:07:38
 
sadfar schrieb am 24.03.2016 um 21:29:43:
ielen Dank. Ich gehe aber noch mal Nummer sicher und gehe am Dienstag zur ABH. Lege denen §41 AufenthaltV vor mit der zusätzlichen Tatsache, dass A1 nun vorliegt und werde dann fragen, warum Sie unbedingt in Kanada das Visum beantragen soll oder andernfalls 90 Tage nicht einreisen kann ohne Visum. Die Antwort, falls die eine haben, werde ich diesmal dann wortwörtlich notieren und hier vorlegen. 


Warum? Legst du es wirklich darauf an das die ABH jetzt wirklich den seit letzten Jahr laufenden Antrag ablehnt und damit ein Neuantrag einschl. zusätzlicher Kosten erforderlich wird? Ich halte Kontaktaufnahme mit der ABH zur Zeit für nicht zieführend.

Die ABH entscheidet nicht über die Einreise sondern der Grenzbeamte vor Ort. Die deutschen Grenzbeamten kennen die Regeln der Artikel §41 AufenthV sehr genau. Einschl. der Regelung außerhalb Besuchsaufenthalt. Die Ehefrau soll Eheurkunde, A1-Zertifikat  und deine Telefonnummer dabeihaben.

Nach Einreise Anmeldung an der Meldestelle und Versenden des A1 Sprachnachweis+Kopie Meldebescheinigung an die ABH, mit der Aufforderung man möge über den Antrag aus dem letzten Jahr entscheiden, da er ja noch nicht abgelehnt wurde.
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sadfar
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Antwort #56 - 25.03.2016 um 19:32:42
 
Petersburger schrieb am 25.03.2016 um 13:13:49:
In Deiner Begleitung ist sie für den kompletten EU-Reiseweg nach Deutschland freizügig (Nachweise mitführen).

Für die Einreise nach Deutschland gilt § 41 AufenthV - ob es nun über eine Schengenaußengrenze (Flughafen) oder auf dem Landweg passiert.

Keine Vorteile, keine Nachteile.

Ja. Es gab für eine Einreisesperre aber keine Rechtsgrundlage ...

Zudem hat sie ja noch einen AE 28-Antrag laufen, oder etwa nicht?


Was meinst du mit Nachweise mitführen? Etwa die Heiratsurkunde?

Ich erinnere mich nicht daran ob mündlich etwas derartiges bzgl. dem Antrag gesagt wurde und etwas schriftliches habe ich in gar keinen Fall bekommen.

grisu1000 schrieb am 25.03.2016 um 16:07:38:
Nach Einreise Anmeldung an der Meldestelle und Versenden des A1 Sprachnachweis+Kopie Meldebescheinigung an die ABH, mit der Aufforderung man möge über den Antrag aus dem letzten Jahr entscheiden, da er ja noch nicht abgelehnt wurde. 


Angemeldet ist sie ja seit der ersten Einreise (September letzten Jahres) in der Stadt. Das wurde glaube ich auch der ABH bereits ausgehändig damals.

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Antwort #57 - 25.03.2016 um 20:21:50
 
sadfar schrieb am 25.03.2016 um 19:32:42:
Was meinst du mit Nachweise mitführen? Etwa die Heiratsurkunde?


Ja, reist du mit deiner Angetrauten durch Europa, so habt ihr in jedem Land (DEU aber nicht) das Recht auf EU-Freizügigkeit. Heißt, ihr könnt euch dort bis zu drei Monaten voraussetzungslos aufhalten. Als Nachweis gegenüber Behörden reicht eben eure Eherukunde in Verbindung mit deinem Pass/Ausweis, als Nachweis, dass sie unter die abgeleitete EU-Freizügigkeit fällt
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Antwort #58 - 25.03.2016 um 21:37:09
 
sadfar schrieb am 25.03.2016 um 19:32:42:
Ich erinnere mich nicht daran ob mündlich etwas derartiges bzgl. dem Antrag gesagt wurde und etwas schriftliches habe ich in gar keinen Fall bekommen.

Habt Ihr nicht?
sadfar schrieb am 11.02.2016 um 18:35:00:
Die Ausländerbehörde meint nun, dass sie nach Ablauf der Fiktionsbescheinigung illegal in Deutschland war und jetzt ausreisen muss.

Eine Fiktionsbescheinigung wird dann ausgestellt, wenn ein Antrag wirksam gestellt wurde.
Das ist - Du kannst es in § 81 AufenthG nachlesen - die Voraussetzung für das Entstehen der Fiktionswirkung, die wiederum durch die FB bescheinigt wird.

Nachdem ein Antrag wirksam gestellt wurde, ist er schriftlich zu bescheiden. Bis dahin gilt die Fiktionswirkung.

Ihr habt keine schriftliche Ablehnung bekommen. Nur mündliche Aussagen, über deren Gehalt wir nicht nochmal diskutieren müssen. Der Antrag läuft also.
Nun liegen offenbar alle Erteilungsvoraussetzungen vor, damit ist der Antrag zu bescheiden.
Für eine negative Entscheidung sehe ich hier im Thema keine Grundlage.
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Antwort #59 - 26.03.2016 um 07:00:07
 
Petersburger schrieb am 25.03.2016 um 21:37:09:
wenn ein Antrag wirksam gestellt wurde.

Ergänzende Frage, weil hier im Thema nicht klar ist, was bei Euch konkret gelaufen ist:

Als Ihr in der ABH wart und eine Fiktionsbescheinigung bekommen habt:
Habt Ihr den Antrag schriftlich gestellt mit allen Unterlagen, Gebühr gezahlt, Fingerabdrücke wurden gescannt oder wart Ihr nur mit allen Unterlagen in der Hand dort und habt gesagt, Ihr wollt einen AE haben?

Die hier mehrfach genannte Fiktionsbescheinigung sah wie aus? Wie bei Wikipedia?
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