Hertelkiez schrieb am 10.06.2015 um 12:41:34:Zunächst möchte ich mich für meine schlampige Formulierung entschuldigen
Ich habe das nur deshalb noch einmal betont, damit klar ist, dass das Aufenthaltsrecht für deine Frau bereits seit der Einreise besteht. Diese Feinheiten sind ja kaum vermittelbar. Deine Familie hat eine sehr, sehr starke Rechtsposition hier in Deutschland. Es kann nichts passieren, und keiner wird das Land verlassen müssen.
Die Bescheinigung über die Aufenthaltskarte MUSS sofort ausgestellt werden:
"Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."
Und noch einmal: Eben WEIL das Aufenthaltsrecht für alle bereits seit der Einreise besteht, müsstet ihr eigentlich gar keine Anträge stellen und solltet auch keine Bescheinigungen brauchen. Da aber dadurch de facto das Alltagsleben, besonders in Schulen und bei Behörden, sehr erleichtert wird, möchte man das gerne haben. Aber auch ohne all das kann keiner des Landes verwiesen werden.
Sonst: In Freizügigkeitsfällen muss nicht der
LU, sondern nur das Existenzminimum gesichert sein. In eurem Fall heißt das, der britische Sohn und die Mutter müssen krankenversichert sein, und ihr dürft nicht von Anfang an vollständige Sozialfälle sein. Mehr ist wohl nicht erforderlich. Wenn Deine Frau den
A1 Test bestanden hat, beantragt sie zusätzlich zur Aufenthaltskarte noch die
AE als Ehefrau eines Deutschen. Dann wäre auch der Bezug von Sozialleistungen - auch für die Stieftochter - in keiner Weise mehr schädlich für das Aufenthaltsrecht.