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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.832 mal)
Themen Beschreibung: bei fehlendem Sprachzertifikat?
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Antwort #15 - 05.05.2015 um 15:00:26
 
Wenn der Sohn Freizügigkeit geltend machen kann, dann kann die Mutter eine Aufenthaltskarte beantragen. D.h. Also der Schulbesuch erfüllt das Freizügigkeitsmerkmal der passiven Dienstleistungsfreiheit. Dann würde die Mutter vom Kind Freizügigkeit ableiten. Und die Tochter kann man auch nicht alleine lassen.
Hierzu muss aber der Sohn krankenversichert sein und ausreichende Existenzmittel besitzen.

http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4.html

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI193711565...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 05.05.2015 um 15:09:36
 
Die Sache mit den Geldmitteln des Sohnes sieht wohl so aus, dass er hier nicht von staatlicher Unterstützung abhängig sein darf und dass seine Mutter nicht ohne weiteres arbeiten darf. Wenn du also für die ganze Familie sorgen kannst, dann sollte es normalerweise kein Problem geben.

Jedenfalls sollte deine Frau sofort ihren Wohnsitz hier anmelden (der britische Sohn ist ja schon angemeldet) und gleichzeitig auch die Aufenthaltskarte als Mutter des EU-Bürgers beantragen. Das macht man an den meisten Orten beim Einwohnermeldeamt und muss also nicht einmal zur Ausländerbehörde. Wenn der Antrag gestellt ist, bekommt sie eine Bescheinigung darüber und hat damit vorläufig einen rechtmäßigen Aufenthalt. Wenn sie dann die Aufenthaltskarte bekommt, ist alles gut. Sollte das abgelehnt werden, dann kann man vor Gericht gehen. Wahlweise lernt sie gleich Deutsch und beantragt dann die AE als Ehefrau eines Deutschen. Vorherige Ausreise nicht nötig.

Entscheidend aber ist: Schon die Antragstellung macht ihren Aufenthalt rechtmäßig, ohne dass es noch auf das Schengenvisum ankäme. Sie muss also nicht nach 90 Tagen ausreisen und kann hier in Ruhe Deutsch lernen.
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Antwort #17 - 05.05.2015 um 16:33:58
 
Hm, ich fürchte die Unterschiede zwischen den ABH (und wahrscheinlich von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter?) sind doch gravierend.

Als ich die Tochter hier angemeldet habe, schickte mich der Sachbearbeiter der Meldebehörde zur ABH während er die Anmeldung vornahm: "Lassen Sie sich dort das Visum anpassen, damit Ihre Stieftochter hier bleiben kann". Gesagt, getan. Die ABH aber hat mich aufgefordert, sie sofort wieder abzumelden und: "Eine Schule besuchen, nein, das geht ja garnicht!" Verständnis für unsere Situation gab es keine, zuhören wollte man aber ohnehin nicht wirklich...

Edit: Sehe erst nach meinem letzten Post dass dies die Meldebehörde regelt. Angemeldet ist meine Frau, werde mich also dorthin wenden.
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Antwort #18 - 05.05.2015 um 18:07:41
 
Nicht: sich irgendwo hin wenden, sondern ausdrücklich den Antrag auf Aufenthaltskarte EU wegen des Sohnes stellen.

Weder das Gesetz noch die Mitarbeiter der Meldebehörde sind darauf eingestellt, dass in einer Familie etliche Staatsangehörigkeiten vorkommen. Da muss man dann für sich selbst die günstigte Variante finden und den entsprechenden Antrag stellen. Und die bei der Botschaft in Thailand konnten ja auch nicht wissen, dass das ein Freizügigkeitsfall ist, weil der britische Sohn da ja gar keine Rolle spielte.
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Antwort #19 - 05.05.2015 um 22:20:41
 
cabrio schrieb am 05.05.2015 um 18:07:41:
Nicht: sich irgendwo hin wenden, sondern ausdrücklich den Antrag auf Aufenthaltskarte EU wegen des Sohnes stellen.

Weder das Gesetz noch die Mitarbeiter der Meldebehörde sind darauf eingestellt, dass in einer Familie etliche Staatsangehörigkeiten vorkommen. Da muss man dann für sich selbst die günstigte Variante finden und den entsprechenden Antrag stellen. Und die bei der Botschaft in Thailand konnten ja auch nicht wissen, dass das ein Freizügigkeitsfall ist, weil der britische Sohn da ja gar keine Rolle spielte.


Ja, danke das ist wohl wahr! Die günstigste Variante habe ich gehofft hier zu finden und so war es dann offenbar auch Smiley

Vielen Dank schon mal an dieser Stelle allen hier Beteiligten, Euer Rat ist unbezahlbar.
Kuss
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Antwort #20 - 07.05.2015 um 18:36:11
 
Hallo zusammen, gerade komme ich von unserer ABH zurück.

Der Mitarbeiter schaute sich den Pass meiner Frau an und den ihres Sohnes. Dann sagte er, es tue ihm leid, aber er könne unserer Bitte nach einer Aufenthaltskarte nicht nachkommen, da meine Frau ja nur mit einem C-Visum in Deutschland sei.

Ich klärte ihn auf darüber das dies kein Widerspruch darstellt und sie sich legal aufhalte (was er anhand seiner Reaktion offenbar wusste) und er beriet er sich mit einem Vorgesetzten (?) am Telefon.

Nun war die Strategie: Da der Sohn nicht für den Unterhalt meiner Frau aufkommen könne, müsse er leider die Antragstellung ablehnen. Ich bestand auf die Aufnahme des Antrags da ich ja schließlich für den Unterhalt meiner Frau aufkomme aber er sagte "nun, das können Sie machen, ist ja Ihr Recht, aber er wird dann eben abgelehnt werden" und gab uns einen Termin in sechs Wochen zur Antragstellung.

Da es ja auch danach laut Gesetz noch sechs Monate bis zur Austellung der Karte dauern kann wundere ich mich, ob der Antrag auch anders gestellt werden kann oder ein Anwalt hier helfen könnte?

Ist es denn wirklich so wie cabrio sagte: Schon die Antragstellung macht ihren Aufenthalt rechtmäßig, ohne dass es noch auf das Schengenvisum ankäme. Sie muss also nicht nach 90 Tagen ausreisen und kann hier in Ruhe Deutsch lernen. und wie genau sieht das dann aus? Bin einfach verdammt unsicher da wir ja nun immer wieder Steine in den Weg gelegt bekommen... Außerdem geht es ja vor allem auch um den Aufenthalt meiner Stieftochter damit sie zur Schule gehen kann. Wie w¨rude der dann geregelt werden können?
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Antwort #21 - 07.05.2015 um 19:28:56
 
Lass dich nicht auf einen Termin zur Antragstellung vertrösten. Das grenzt an Arbeitsverweigerung. Das Vorgehen:

1. Antrag schriftlich stellen. Dreizeiler genügt. Am besten mit Zeugen persönlich abgeben oder in den Behördenbriefkasten (Ist hier wirklich die ABH zuständig? Normalerweise müsste das über die Meldebehörde gehen, die das dann intern mit der ABH regelt). Ihr besteht auf die umgehende Ausstellung einer Bescheinigung, dass die Aufenthaltskarte beantragt ist. Passiert das nicht, dann Dienstaufsichtbeschwerde androhen oder gleich einleiten.

In dem Schreiben müsst ihr nicht zeigen, dass der Sohn ihren Unterhalt sichert. Da soll die Behörde dann nachfragen und Unterlagen verlangen (nach diversen EUGH-Entscheidungen kommt es nur darauf an, dass der Unterhalt beider gesichert und das Kind krankenversichert ist).

Streng genommen beantragt Deine Frau übrigens das Aufenthaltsrecht EU gar nicht, sondern sie hat es - da sie ja mit dem Sohn hier ist. Die Aufenthaltskarte wird ihr nur "deklaratorisch" ausgestellt, d.h. sie zeigt das bestehende Recht nur an und begründet es nicht erst. (Am besten hättest du den Antrag gleich da mündlich als Niederschrift zu den Akten stellen können. Aber das ist ja nun zu spät).

2. Auf welchem Visum sie eingereist ist, ist in Freizügigkeitsfällen völlig egal. Sie könnte auch nach Deutschland geschwommen sein.

3. Die Aufenthaltskarte wird vermutlich nicht abgelehnt werden. Außerdem dauert das alles eine Weile. Solte sie abgelehnt werden, müsstet ihr klagen. Der Aufenthalt deiner Frau in der Zeit wäre aber rechtmäßig.

4. Deine Frau fängt sofort an, Deutsch zu lernen und besteht den Test irgendwann in den nächsten Monaten. Dann kann sie zusätzlich zur Aufenthaltskarte auch noch die AE als Ehefrau eines Deutschen kriegen. Das würde dann auch den Aufenthalt für die Stieftochter vereinfachen, der nochmal eine ganz andere Baustelle ist (habe ich bis jetzt noch nicht weiter drüber nachgedacht).

5. Sollte das mit dem Deutschlernen hoffnungslos sein, dann zieht man das mit der Aufenthaltskarte notfalls gerichtlich durch. Ich glaube aber nicht, dass das nötig ist. Die Behörden versuchen nur abzuwimmeln, gerade in komplizierten Fällen.

6. Wenn ihr die Nerven habt, dann stellt ihr den Antrag erst zwei Tage vor Ablauf ihres 90-Tage Aufenthalts. Damit würde sie Zeit zum Deutschlernen gewinnen - und auch Zeit, um den Autenthalt der Sieftocher zu klären.

Grundsätzlich kann aber gar nichts passieren, außer dass sie vorläufig nicht arbeiten darf. Wer sollte die Frau eines Deutschen und Mutter eines britischen Staatsangehörigen aus Deutschland ausweisen oder die andere, minderjährige Tochter? Also immer mit der Ruhe.

Stieftochter und Schule:

Wenn ihr das durchziehen wollt, und alle gleich hierbleiben sollen, ohne demnächst nach Thailand zurückzufliegen, dann würde ich mit der Tochter zur Schulbehörde gehen und sagen, dass sie endgültig hierbleiben wird (Mutter hat Aufenthaltskarte beantragt und wird in der Folge auch AE als Ehefrau eines Deutschen bekommen). Dann hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier. Nach den Landesschulgesetzen muss sie dann "beschult" werden. Wird das verweigert, dann wieder schriftlichen Antrag, gleichzeitg Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbeschwerde. Wenn sie dann in der Schule ist, klärt ihr in Ruhe den Status von Mutter und Tochter.
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Antwort #22 - 07.05.2015 um 22:52:52
 
Hertelkiez schrieb am 07.05.2015 um 18:36:11:
Schon die Antragstellung macht ihren Aufenthalt rechtmäßig, ohne dass es noch auf das Schengenvisum ankäme. Sie muss also nicht nach 90 Tagen ausreisen und kann hier in Ruhe Deutsch lernen. und wie genau sieht das dann aus? Bin einfach verdammt unsicher da wir ja nun immer wie


Also mal zuasammen. Der Sohne fällt bereits unter die EU-Freizügigkeit. Da muss auch nix beantragt werden. Einfache Anmeldung am Meldeamt genügt.

Die Mutter hat abgeleitete EU-Freizügigkeit als Mutter eines EU-Bürgers (Urteil EuGH C-200/02 vom 19.10.2004, Zhu und Chen). Die hat sie bereits seit Einreise und es ist schlicht und einfach unbeachtlich mit welchen Visum sie eingereist ist. Sie fällt nicht unter das AufenthG. Eine Aufenthaltskarte ist eine reine Bescheinigung darüber. Auch hier: Anmeldung Meldeamt.

Antrag auf Aufenthaltskarte der Ehefrau einfach mal schriftlich formlos in den Briefkasten der ABH schmeißen. Damit kann die ABH dann nicht behaupten sie hätte keinen Antrag auf eine Aufenthaltskarte erhalten.

Die ABH müßte dann, wenn sie die Ehfrau zur Ausreise zwingen will, das Nichtvorhandensein der EU-Freizügigkeit formell  feststellen. Gegen eine solche Feststellung kann man natürlich dann den Rechtsweg einschlagen.



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Antwort #23 - 08.05.2015 um 07:40:14
 
Voraussetzung für die abgeleitete Freizügigkeit vom Sohn wäre aber doch, dass der Sohn der Mutter in einer Form Unterhalt gewährt (z. B. über Kindesunterhalt oder Halbwaisenrente).

Der Termin kann schon ausreichen, manchmal steht auf der Webseite der Stadt, dass schon die Terminbuchung Fiktionswirkung auslöst. Wenn das so ist, kann sie das ausnutzen und zum spätest möglichen Zeitpunkt einen soweit wie möglich in der Zukunft liegenden Termin buchen und eventuell noch mehrfach verschieben. So könnte sie monatelang nach Ablauf ihres Visums legal hierbleiben und Deutsch lernen. Dabei hilft es in einer Großstadt mit möglichst überlasteter ABH gemeldet zu sein.
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Antwort #24 - 09.05.2015 um 11:15:14
 
Alacrity schrieb am 08.05.2015 um 07:40:14:
Der Termin kann schon ausreichen, manchmal steht auf der Webseite der Stadt, dass schon die Terminbuchung Fiktionswirkung auslöst. 


Grundsätzlich muss sie ncht einmal den Antrag auf eine Aufenthaltskarte stellen. Sie hält sich hier schon rechtmäßig auf, da sie durch ihren Sohn abgeleitete Freizügigkeit genießt. Eine Fiktionswirkung gibt's hier nicht, da sie nicht unter das Aufenthaltsgesetz fällt. Sie hat das Aufenthaltsrecht und müsste sich eigentlich um gar nichts kümmern. Erst dann, wenn die Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeit feststellen würde - was sie aber tunlichst vermeiden wird. Und solange sie keine Arbeitserlaubnis haben will, ist alles ok.

Der Antrag auf Aufenthaltskarte würde es allerdings vereinfachen, die Tochter so schnell wie möglich in die Schule zu schicken.
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Antwort #25 - 09.05.2015 um 13:08:00
 
cabrio schrieb am 09.05.2015 um 11:15:14:
Sie hält sich hier schon rechtmäßig auf, da sie durch ihren Sohn abgeleitete Freizügigkeit genießt.
Für die abgeleitete Freizügigkeit fehlt es an der Unterhaltsgewährung durch den Sohn.
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Antwort #26 - 09.05.2015 um 13:18:44
 
Sehe ich auch so. Ich sehe in den Tipps von cabrio sogar die Gefahr die positive Visahistorie gegen die Wand zu fahren.
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Antwort #27 - 09.05.2015 um 14:23:19
 
Cabrio hat grundsätzlich Recht.

Die Unterhaltsgewährung durch Kinder ist, sofern die kein ausreichendes Vermögen ererbt haben, durch das Verbot der Kinderarbeit ausgeschlossen. Solange also Eltern und EU-Kind die "Sozialsysteme nicht unangemessen in Anspruch nehmen" sind alle Familienmitglieder freizügig.

Eben das ist der Kern des Chen-Urteils des EuGH.

Eine positive Visahistorie ist daher völlig egal.

Und es gibt auch keinen Antrag auf Aufenthaltskarte, der da abgelehnt werden könnte - eine Aufenthaltskarte wird von Amts wegen ausgestellt, nachdem der Familienangehörige die erforderlichen Angaben gemacht hat.
Und das tut nicht die Meldebehörde, sondern die ABH.

Die kann das auch nicht ablehnen, sondern höchstens den Verlust der Freizügigkeit feststellen - erst dann kommt das Ganze ins AufenthG mit Antragstellung und Fiktionswirkung und allem anderen.

Das alles gilt natürlich nur, wenn das Kind tatsächlich "British citizen" ist.
Siehe https://www.gov.uk/types-of-british-nationality/overview
Nur "British citizen" sind EU-freizügig - die anderen fünf Arten sind das nicht.

Was genau steht denn im britischen Paß des Kindes als StAng?
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Antwort #28 - 09.05.2015 um 14:27:45
 
Alacrity schrieb am 08.05.2015 um 07:40:14:
Voraussetzung für die abgeleitete Freizügigkeit vom Sohn wäre aber doch, dass der Sohn der Mutter in einer Form Unterhalt gewährt (z. B. über Kindesunterhalt oder Halbwaisenrente).


Nein, Voraussetzung ist das die Familie beschlißt in eine anderes EU-Land zu ziehen und die Existenz (damit auch für das Kind) gesichert ist.

Alacrity schrieb am 09.05.2015 um 13:08:00:
Für die abgeleitete Freizügigkeit fehlt es an der Unterhaltsgewährung durch den Sohn. 


Im von mir zitierten Urteil des EuGH hat dieses Argument UK vorgebracht und ist gescheitert. Es kommt nicht auf eine Unterhaltsgewährung durch den minderjährigen Sohn an.  Die Existenz muss gesichert sein, wie ist egal.

Ein erwachsener EU-Bürger kann ja auch mit ausreichenden Existenzminimum die EU-Freiügigkeit nutzen, und dieses Existenzminimum kann z.B auch der Nicht EU Ehegatte sichern. Bei minderjährigen EU-Bürgern kann es durch Nicht EU Elternteile gesichert werden.

Und es geht hier nicht um den erweiterten Familiennachzug von Nicht EU-Eltern zu erwachsenen EU-Bürgern. Da muss ein Unterhaltsgewährung vorhanden sein.

Alacrity schrieb am 08.05.2015 um 07:40:14:
ass schon die Terminbuchung Fiktionswirkung auslöst.


Fiktion ist ein Begriff aus dem AufenthG. Das trifft hier gar nicht zu. Sie hat einen rechtmäßigen Aufenthalt seit Einreise. Und die ersten drei Monate ist dieser Aufenthalt voraussetzungslos.

Alacrity schrieb am 08.05.2015 um 07:40:14:
So könnte sie monatelang nach Ablauf ihres Visums legal hierbleiben und Deutsch lernen. Dabei hilft es in einer Großstadt mit möglichst überlasteter ABH gemeldet zu sein. 


Das ist doch die schlechteste aller Lösungen. Wenn die ABH erst von der EU-Freizgigkeit überzeugt werden sollte dann doch schnellstmöglich. Außerdem bekommt sie beim ersten Termin eine Bescheinigung das sie alle Angaben für eine Aufenthaltskarte gemacht hat. Damit hat sie gegenüber potentellen Arbeitgebern schon mal was in der Hand.



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Antwort #29 - 09.05.2015 um 15:15:38
 
Petersburger schrieb am 09.05.2015 um 14:23:19:
Das alles gilt natürlich nur, wenn das Kind tatsächlich "British citizen" ist.
Siehe https://www.gov.uk/types-of-british-nationality/overview
Nur "British citizen" sind EU-freizügig - die anderen fünf Arten sind das nicht.

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Nur damit das hier nicht untergeht:

Wir können hier über Freizügigkeit oder nicht diskutieren, solange wir nur wollen - das ist brotlos, wenn des Kind z.B. BOTC ist.
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