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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.027 mal)
Themen Beschreibung: bei fehlendem Sprachzertifikat?
mgb
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Antwort #195 - 18.02.2016 um 10:19:05
 
Andreas782 schrieb am 17.02.2016 um 19:31:59:
3. zu deinem, durch die eifrigen Mitschreiber eingestuften, Standardfall hast du hier sage und schreibe einen 13-Seiten-Thread mit 193 Beiträgen (einschließlich diesem) geschaffen. Das es also alles total einfach ist, ergibt sich schon alleine aus der Übersichtlichkeit dieses Themas.

Also: etwas über den Tellerrand hinaus zu schauen schadet nicht. Behörden sind nicht der Feind, es gilt konstruktiv miteinander zu arbeiten. Wer in eurem Fall recht hat, wir die LD Sachsen oder das VG Dresden oder das OVG Bautzen oder das BVerwG oder gar der EUGH entscheiden.



Du kannst scheinbar nicht akzeptieren das es sich hier um 2 verschiedene Fälle handelt. Einmal die Ehefrau und einmal die Stieftochter. Der Fall der Stieftochter ist ziemlich kompliziert. Der Fall der Ehefrau ist ein Standardfall.
Und wenn man sich die Begründung zur Ablehnung bei der Ehefrau aus Post #155 ansieht, dann wurde die Ablehnung mit einem verdrehten  Zitat aus Chen begründet. Im Urteil steht genau das Gegenteil drin als wie im Bescheid behauptet und genau das ist die Sauerei.

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Antwort #196 - 18.09.2016 um 01:27:59
 
Die Landesdirektion Sachsen hat sich der ABH Dresden angeschlossen und unseren Widerspruch abgelehnt.

Grund ist die Ansicht, dass die materielle Sorge unseres minderjährigen Sohnes (dem seine Freizügigkeit zugesprochen wurde) von mir getragen wird und nicht von meiner Frau. Das Einkommen meiner Frau aus ihrem Minijob reiche dazu nicht aus und damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Familienangehöriger im Sinne des §2 Abs. 2 Nr. 5 iVm §3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

Wir haben Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht, sind uns wegen der Kosten  aber noch nicht sicher, ob wir diese weiter verfolgen sollen. Die Ausweisung haben wir ja erfolgreich abgewendet und unser gemeinsamer Aufenthalt als Familie ist gesichert.

Der Argumentation der ABH und der Landesdirektion folgend, würde ein ausreichendes Einkommen meiner Frau den Sachverhalt ja bereits so verändern, dass sie dann sehr wohl die EU Aufenthaltskarte ausgestellt bekommen würde, da sie dann den Unterhalt für unseren Sohn leisten könne.

Eine angestrebte selbständige Tätigkeit wurde Ihr mit eAT nach §25 nicht erlaubt. Doch könnte ich einen Mitarbeiter entlassen um Ihren Arbeitsplatz in unserem Betrieb zu schaffen. Sobald sie dann die Aufenthaltskarte in Händen hält, kann ich sie theoretisch  (obgleich steuerlich gesehen völlig uninteressant) wieder entlassen und sie kann sich endlich selbständig machen - noch so ein Unsinn... Denke aber, es wird sehr viel Zeit und Geld sparen, diesen Weg zu gehen und einfach eine neuen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu stellen...

Widersinnig erscheint mir nach wie vor, dass ich meiner Frau ja gesetzlich verpflichtet bin, Unterhalt zu leisten und Ihr auch zusätzliche Zuwendungen gebe mit denen sie tatsächlich den Unterhalt für unseren Sohn deckt. Wir werden also wider der Realität nicht als Bedarfsgemeinschaft gesehen. Wie ist es aber nun, wenn wir klagen würden und einen Antrag auf PKH stellen? Dann sind wir plötzlich doch eine Bedarfsgemeinschaft und der Antrag wird abgelehnt. Um dann im Verfahren festzustellen, dass wir doch keine Bedarfsgemeinschaft sind und meine Frau nicht freizügigkeitsberechtigt...?

Zurück zum eigentlichen Thema habe ich noch folgendes Urteil gefunden, leider zu spät für den Widerspruch - aber vielleicht hilft es ja jemandem:

http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/familiennachzug-fuer-drittstaaten-vate...

Zitat:
In entsprechender bzw. erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ist Familienangehöriger auch ein drittstaatsangehöriger sorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen Unionsbürger, der Freizügigkeit genießt. Dies gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des Elternteils nicht gesichert ist. (…)

Zwar sind nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU nur solche Verwandten in aufsteigender Linie auch freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt, was der Sohn des Klägers offensichtlich nicht tut. Nach Auffassung des VGH Mannheim ist die Bestimmung namentlich mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jedoch erweiternd dahingehend zu verstehen, dass die Einschränkung der Unterhaltsgewährung nicht für minderjährige freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gilt, wenn der Verwandte in aufsteigender Linie sorgeberechtigt ist, es sich also insbesondere um einen sorgeberechtigten Elternteil handelt.

Unübersehbar hat der Gesetzgeber bei der Formulierung der später verabschiedeten Fassung des § 3 Abs. 2 AufenthG in erster Linie die Fälle im Auge gehabt, in denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger volljährig und erwerbstätig ist und hat deshalb den Nachzug seiner Verwandten in aufsteigender Linie restriktiv gefasst, um eine Belastung der öffentlichen Kassen zu vermeiden bzw. zu begrenzen. Andererseits hat er aber durchaus in der gleichen Bestimmung die besondere Situation des nicht aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Elternteils, der das Sorgerecht hinsichtlich eines minderjährigen Kindes ausübt, gesehen und gewürdigt. In § 3 Abs. 4 FreizügG/EU2 wird für den Fall des Todes oder Wegzugs des freizügigkeitsberechtigten anderen Elternteils den Kindern und dem personensorgeberechtigten Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, und zwar völlig losgelöst von irgendwelchen Unterhaltszahlungen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nachzuvollziehen und nicht zu rechtfertigen, dass gewissermaßen bis zum Zeitpunkt des Todes oder des Wegzugs bei bis dahin erfolgender gemeinsamer Ausübung der Personensorge der drittstaatsangehörige sorgeberechtigte Elternteil zur Wahrung der Familieneinheit nicht an der Freizügigkeit teilnähme und lediglich den allgemeinen Status eines Drittstaatsangehörigen hätte.
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Antwort #197 - 18.09.2016 um 11:39:57
 
Verstehe ich jetzt nicht ganz.
In Chen C-200/02 Rn 30 stellt der EuGH fest, das es egal ist woher die finanziellen Mittel stammen.
In deinem Fall hätte die Landesdirektion nachweisen müssen, das, entgegen vorgelegter Belege, keine finanziellen Mittel da sind.
Ob jetzt du, die Mutter oder der Pabst diese finanziellen Mittel liefern, ist sowas von egal.
Was mir noch aufgefallen ist, sobald die Freizügigkeit des Stiefsohnes nicht bestritten wird, geht es nur noch um die finanziellen Mittel für deine Ehefrau und diese Anforderung ist unbestreitbar durch deine eheliche Unterhaltspflicht abgedeckt.
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« Zuletzt geändert: 18.09.2016 um 11:54:34 von mgb »  
 
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Antwort #198 - 18.09.2016 um 12:09:55
 
mgb schrieb am 18.09.2016 um 11:39:57:
In Chen C-200/02 Rn 30 stellt der EuGH fest, das es egal ist woher die finanziellen Mittel stammen.


Hier die Pressemitteilung dazu:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2009-02/cp040084de.pdf

Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-200/02
Ein Mädchen Im Kleinkindalter, Das Die Staatsangehörigkeit
Eines Mitgliedstaats Besitzt, Hat Im Hoheitsgebiet Eines Anderen Mitgliedstaats Ein Aufenthaltsrecht, Sofern Es Krankenversichert Ist Und Über Ausreichende Existenzmittel Verfügt.
Die Ablehnung des Antrags der Mutter – die Staatsangehörige eines Drittstaats ist – auf
Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis würde dem Aufenthaltsrecht des Kindes die praktische Wirksamkeit nehmen.


Bei unserem Fall hier in Sachsen bedient man sich strengerer Lesart:
Eine Ausweisung der Mutter würde dem Aufenthaltsrecht des Kindes die praktische Wirksamkeit nehmen. Statt aber in Folge eine Aufenthaltskarte EU auszustellen, erteilt die ABH Dresden einen AT nach §25.
So umgeht die ABH die Ausstellung der Aufenthaltskarte EU mit der Begründung, Frau Chen habe sich anders als bei uns ja aus eigenen Mitteln versorgt.
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Antwort #199 - 18.09.2016 um 12:11:54
 
mgb schrieb am 18.09.2016 um 11:39:57:
sobald die Freizügigkeit des Stiefsohnes nicht bestritten wird, geht es nur noch um die finanziellen Mittel für deine Ehefrau und diese Anforderung ist unbestreitbar durch deine eheliche Unterhaltspflicht abgedeckt.


So habe ich schon seit Antragstellung argumentiert, doch vergeblich.
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Antwort #200 - 18.09.2016 um 13:05:57
 
Ich finde die Begründung auch ziemlich schwach.

Ich hatte dir auch einen Link auf ein Urteil geschickt, hast du das noch? Ich kann es grad nicht wieder finden und weiß jetzt nicht ob es das von dir verlinkte ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #201 - 18.09.2016 um 13:16:13
 
Aras schrieb am 18.09.2016 um 13:05:57:
Ich hatte dir auch einen Link auf ein Urteil geschickt, hast du das noch? Ich kann es grad nicht wieder finden und weiß jetzt nicht ob es das von dir verlinkte ist.


Ja, das schien besonders für den Fall unserer minderjährigen Tochter (Drittstaatlerin) relevant, hier ist es:

VG Hamburg 9. Kammer, Urteil vom 04.07.2014, 9 K 2066/12
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&...

Zitat:
(1) Die Mutter des Klägers ist als Personensorgeberechtigte für den spanischen Halbbruder des Klägers, der ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU), in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU als Familienangehörige im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU anzusehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.3.2010, 11 S 1626/08, juris, Rn. 34 ff.; Epe in: GK-AufenthG, Band VII, Stand: Juli 2013, IX, § 3 FreizügG/EU, Rn. 33).

Außerdem heißt es darin:
2. Im Rahmen des § 4 FreizügG/EU ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, solange keine Sozialleistungen bezogen werden.


Interessant wäre es für die Klage zu klären, ob es nicht günstiger wäre, den Fall der Tochter außen vor zu lassen (halber Streitwert). Denn wenn meine Frau die Aufenthaltskarte EU hat, ist sie dem EU Bürger gleichgestellt und Ihre Tochter müsste diese doch ohnehin erhalten?

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Antwort #202 - 18.09.2016 um 13:23:32
 
Ich würde da nichts zurücknehmen, da der Fall deiner Frau eindeutiger ist als der Fall deiner Stieftochter. Hast du die Urteile bei deinem Gericht zu deinem Fall eingereicht und gebeten sich ggf. An die Rechtsmeinung der Gerichte anzuschließen?
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Antwort #203 - 18.09.2016 um 13:46:19
 
Aras schrieb am 18.09.2016 um 13:23:32:
Ich würde da nichts zurücknehmen, da der Fall deiner Frau eindeutiger ist als der Fall deiner Stieftochter. Hast du die Urteile bei deinem Gericht zu deinem Fall eingereicht und gebeten sich ggf. An die Rechtsmeinung der Gerichte anzuschließen?


Haben Klage zunächst nur fristwahrend eingereicht und auch bestätigt bekommen. Die Begründung soll nachgereicht werden, ebenso der Antrag auf PKH. Ebenfalls angedacht ist ein Antrag auf Vorlage beim EUGH.
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Antwort #204 - 18.09.2016 um 15:41:30
 
Hertelkiez schrieb am 18.09.2016 um 12:09:55:
So umgeht die ABH die Ausstellung der Aufenthaltskarte EU mit der Begründung, Frau Chen habe sich anders als bei uns ja aus eigenen Mitteln versorgt.



Unter Umgehung von Chen C-200/02 Rn 30.
Wenn der EuGH so eine Feststellung in seiner Urteilsbegründung trifft, dann kann das Endurteil nicht mehr anders ausgelegt werden.
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Antwort #205 - 04.10.2016 um 23:49:00
 
Hertelkiez schrieb am 18.09.2016 um 13:46:19:
Haben Klage zunächst nur fristwahrend eingereicht und auch bestätigt bekommen. Die Begründung soll nachgereicht werden, ebenso der Antrag auf PKH. Ebenfalls angedacht ist ein Antrag auf Vorlage beim EUGH.


Habt ihr denn die Klage jetzt weiterbetrieben, d.h. Begründung gemacht? Vorlage beim EUGH wird schon das Gericht machen. Aber nur, wenn irgendwas rechtlich unklar ist. Bezüglich deiner Frau ist nichts unklar. Bezüglich der Stieftochter evtl. schon.
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Antwort #206 - 15.10.2016 um 12:03:46
 
Ja, Begründung ist nachgereicht!
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Antwort #207 - 22.10.2016 um 14:38:23
 
Aras schrieb am 21.10.2015 um 01:43:39:
Ich hab den Sachverhalt dem sächsischen Petitionsausschuss gemeldet.


http://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=6196&dok_art=Drs&leg_per=6&pos...

Petition 06/00757/8 auf Seite 62

Zitat:
Beschlussempfehlung: Der Petition wird abgeholfen


Der Petent meint, von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Dresden verwendete
Anhörungsschreiben seien irreführend formuliert. Es werde der Eindruck erweckt,
dass bei einer mündlichen Anhörung eine Dokumentation des Vorbringens nur gegen
Gebühr erfolge. Dies sei deswegen missverständlich, weil eine Dokumentation von
Amts wegen zu erfolgen habe.

Wenn von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Dresden Verwaltungsakte
erlassen werden, die in Rechte eines Beteiligten eingreifen, wird diesem Gelegenheit
gegeben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörungsschreiben
enthalten in der Regel keinen Hinweis auf die Form der Anhörung.

In wenigen Fällen ist durch den zuständigen Bearbeiter jedoch ein Hinweis im Anhö-
rungsschreiben erfolgt, dass bei einer mündlichen Äußerung zur Niederschrift eine
Gebühr erhoben wird. Diese Anhörungsschreiben enthielten folgenden Passus:

„Gemäß § 28 VwVfG geben wir Ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis zum …. zu den für
die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu äußern. Sollten Sie von Ihrem Anhö-
rungsrecht keinen Gebrauch machen, werden wir nach aktuellem Kenntnisstand und
Aktenlage eine Entscheidung herbeiführen. Ebenfalls möchten wir darauf hinweisen,
dass nach dem Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise
unberücksichtigt bleiben können (§ 82 Abs. 1 AufenthG). Sie haben außerdem
die Möglichkeit sich im Sekretariat der Ausländerbehörde Dresden, Theaterstr. 15 in
01069 Dresden mündlich zur Niederschrift gegen Gebühr zu äußern (12,50 pro angefangenen
halbe Stunde).“

Äußert sich ein Beteiligter im Rahmen einer Anhörung mündlich bei der Ausländerbehörde
der Landeshauptstadt Dresden, werden diese Äußerungen von der Ausländerbehörde
schriftlich dokumentiert. Es erfolgt jedoch keine wortwörtliche Erfassung des
Vortrags, weil hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht.
Möchte der Beteiligte dagegen, dass seine Äußerungen im Wortlaut protokolliert werden,
kann er sie von der Ausländerbehörde in Form einer Niederschrift aufzeichnen
lassen.

Um den für diese Amtshandlung erforderlichen Verwaltungsaufwand abzudecken, erhebt
die Ausländerbehörde eine Gebühr. Grundlage für die Gebührenerhebung sind
die §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaats Sachsen
i. V. m. der Tarifstelle Nr. 7 der Lfd. Nr. 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses
(9. SächsKVZ). Das kommunale Kostenverzeichnis der Landeshauptstadt
Dresden wurde nur als Vergleichsgröße für die festzulegende Gebührenhöhe nach
dem 9. SächsKVZ herangezogen.

Diese Verwaltungspraxis steht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Allerdings
kann der Hinweis in den o. g. Anhörungsschreiben, dass der Beteiligte sich mündlich
zur Niederschrift gegen Gebühr äußern könne, in diesem Kontext missverstanden
werden. Da die Formulierung in der Vergangenheit zudem nur in wenigen Fällen genutzt
wurde, hat die Ausländerbehörde die Petition zum Anlass genommen, die betreffenden
Sachbearbeiter anzuweisen, die Formulierung nicht mehr zu verwenden.

Der Petition kann aus Sicht des Sächsischen Landtags abgeholfen werden.



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« Zuletzt geändert: 22.10.2016 um 14:52:08 von Aras »  

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Antwort #208 - 25.10.2016 um 19:57:53
 
Aras schrieb am 22.10.2016 um 14:38:23:
Beschlussempfehlung: Der Petition wird abgeholfen


Danke Dir! Durchgedreht
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Antwort #209 - 25.10.2016 um 20:03:24
 
Wir haben die Tage die Kostenrechnung zu unserem Verfahren erhalten. Streitwert 10.000 Euro.

Offenbar hat das Gericht die Klage somit trotz des erteilten Aufenthaltstitels als berechtigt angesehen.

Bedeutet es zugleich, dass unser Antrag auf PKH abgelehnt wurde oder wird der Kostenbescheid so oder so versandt?
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