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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 77.046 mal)
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Antwort #45 - 10.06.2015 um 14:27:29
 
Hertelkiez schrieb am 10.06.2015 um 12:41:34:
Zunächst möchte ich mich für meine schlampige Formulierung entschuldigen


Ich habe das nur deshalb noch einmal betont, damit klar ist, dass das Aufenthaltsrecht für deine Frau bereits seit der Einreise besteht. Diese Feinheiten sind ja kaum vermittelbar. Deine Familie hat eine sehr, sehr starke Rechtsposition hier in Deutschland. Es kann nichts passieren, und keiner wird das Land verlassen müssen.

Die Bescheinigung über die Aufenthaltskarte MUSS sofort ausgestellt werden:

"Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich."

Und noch einmal: Eben WEIL das Aufenthaltsrecht für alle bereits seit der Einreise besteht, müsstet ihr eigentlich gar keine Anträge stellen und solltet auch keine Bescheinigungen brauchen. Da aber dadurch de facto das Alltagsleben, besonders in Schulen und bei Behörden, sehr erleichtert wird, möchte man das gerne haben. Aber auch ohne all das kann keiner des Landes verwiesen werden.

Sonst: In Freizügigkeitsfällen muss nicht der LU, sondern nur das Existenzminimum gesichert sein. In eurem Fall heißt das, der britische Sohn und die Mutter müssen krankenversichert sein, und ihr dürft nicht von Anfang an vollständige Sozialfälle sein. Mehr ist wohl nicht erforderlich. Wenn Deine Frau den A1 Test bestanden hat, beantragt sie zusätzlich zur Aufenthaltskarte noch die AE als Ehefrau eines Deutschen. Dann wäre auch der Bezug von Sozialleistungen - auch für die Stieftochter - in keiner Weise mehr schädlich für das Aufenthaltsrecht.
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Antwort #46 - 10.06.2015 um 14:49:39
 
Nun, für die Stieftochter steht das meines Erachtens so nicht fest. Sie kann keine Freizügigkeit ableiten, sondern ihr soll ein aufenthaltsrecht nach nationalem Recht, hier: AufenthG, gewährt werden.

Und da kommt es schon auf den Antrag und auch darauf an, ob eine AE erteilt wird.

Man wird sie nicht des Landes verweisen, dennoch könnte die falsche Vorgehensweise zu einem nicht gewollten Aufenthaltsstatus führen... Ob und in welcherm Umfang Nachteile entstehen könnten, vermag ich nicht zu beurteilen, halte es aber für fahrlässig, einfach zu empfehlen, keinerlei Anträge zu stellen.

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Antwort #47 - 21.06.2015 um 13:48:09
 
Vielen Dank für die erneuten Hinweise, haben viel gelernt aus Euren Beträgen!

Dennoch hat sich die Hoffnung, nun jemanden an der ABH zu haben, der sich unserer Situation annehmen möchte, als viel zu optimistisch heraus gestellt. Zum Glück hatten wir einen Anwalt dabei, denn auch diesmal versuchte man alles, um uns abzuwimmeln. Das Gespräch wurde eröffnet mit einer angekündigten Ablehnung unseres Antrages, da die Mutter (meine Ehefrau) kein Einkommen habe und damit den Lebensunterhalt des Kindes (Unionsbürger) nicht tragen könne...?

So mussten wir die Antragsstellung (unsere postalischen Anträge wurden einfach ignoriert) auf eine Aufenthaltskarte mit Nachdruck verlangen. Eine Bescheinigung über die Abgabe der erforderlichen Unterlagen könne man natürlich keine ausstellen weil das sei ja nicht vorgesehen - auch hier mussten wir erst Gesetzestexte vorbringen um diese plötzlich doch noch zu erhalten. Immerhin hat man sich dann bereit erklärt auch den Antrag für die Tochter anzunehmen... Wir haben nach Euren Tipps (danke!) zur Sicherheit auch gleich einen Antrag auf AE für die Tochter abgegeben, sollte sie die Aufenthaltskarte doch nicht erhalten.

Interessantes Detail: die Bescheinigungen enthalten de facto eine Arbeitserlaubnis für meine Frau: "Das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Recht des angehörigen Unionsbürgers" und soll wohl eine Art Kroatien-Klausel sein. Außerdem ist auch sie auf drei Monate Gültigkeit beschränkt, was ich für nicht rechtens halte: "Diese Bescheinigung wird [...] spåtestens aber zum [drei Monate später] ungültig."

Wir warten weiter ab und stellen uns sicherheitshalber schon mal auf einen Rechtsstreit ein, auch wenn die Hoffnung als letzte stirbt.

Wir (vor allem unser angeblich so freizügiger Unionsbürger) möchten in den Ferien die Großeltern meines Stiefsohnes in England besuchen, doch stellt sich nun die Frage wie das noch ohne Aufenthaltskarte klappen soll. Meine Frau hat bereits ein EEU Family Permit erhalten. Meine Stieftochter muss angeblich ein Visum für knapp 200 Euro beantragen (mit Priority) - oder müsste mit der Bescheinigung nicht auch ein gebührenfreies Family Permit möglich sein? Hat da jemand Erfahrung mit?
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Antwort #48 - 21.06.2015 um 14:16:39
 
Hertelkiez schrieb am 21.06.2015 um 13:48:09:
Zum Glück hatten wir einen Anwalt dabei, denn auch diesmal versuchte man alles, um uns abzuwimmeln. Das Gespräch wurde eröffnet mit einer angekündigten Ablehnung unseres Antrages, da die Mutter (meine Ehefrau) kein Einkommen habe und damit den Lebensunterhalt des Kindes (Unionsbürger) nicht tragen könne...?

So mussten wir die Antragsstellung (unsere postalischen Anträge wurden einfach ignoriert) auf eine Aufenthaltskarte mit Nachdruck verlangen. Eine Bescheinigung über die Abgabe der erforderlichen Unterlagen könne man natürlich keine ausstellen weil das sei ja nicht vorgesehen - auch hier mussten wir erst Gesetzestexte vorbringen um diese plötzlich doch noch zu erhalten. 


Das Vorgehen/Mauern der ABH mal an SOLVIT melden - in allen Einzelheiten. Das wird zwar euch nicht unmittelbar helfen, aber hoffentlich den Leuten, die in Zukunft in ähnlicher Lage sind. Man muss die Behörden dazu zwingen, das EU-Recht anzuwenden, und zwar von sich aus und nicht erst auf Druck und mit Anwälten. Gleichzeitig würde ich auch Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Ersteres, weil das Verhalten des Sachbearbeiters unverschämt statt hilfreich ist. Letzteres, weil er sich rechtswidrig verhält: Es ist ja nicht Sinn der Sache, dass man gesetzlich eindeutig Geregeltes (Bescheinigung über die Angaben) denen erst aus der Nase ziehen muss. Die Beschwerden kannst du selbst und formlos machen. Dann geht die Sache auf die höhere Ebene.

Die Bescheinigung darf auch nicht befristet sein, nur implizit, da die Aufenthaltskarte ja innerhalb von sechs Monaten auszustellen ist.

Der Fall mit der Stieftochter und England-Reise ist interessant. Ich meine, dass nach Freizügigkeitsrecht grundsätzlich jedenfalls ALLE minderjährigen Familienmitglieder des EU-Bürgers (nicht nur die in gerader Linie) ein einfaches Einreisevisum erhalten müssten, jedenfalls dann, wenn die Familie gemeinsam reist. Also auch die Halbschwester. Also müsste sie auch einen EEA-Family Permit bekommen. Wenn das nicht gemacht wird, auch an SOLVIT melden. Das hilft auch nicht unmittelbar. Man müsste also wohl mit dem Zug fahren, weil man sie nicht ins Flugzeug bekommen wird. Aber an der Grenze wird sie dann reingelassen.

Übrigens sähe ich es auch gerne, wenn ihr das mit der Aufenthaltskarte für die Tochter durchfechten würdet. Die Späteren werden es euch danken.

Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden ebenso. Das ist zwar ein bisschen Arbeit. Aber da in eurem Fall keine Ausweisung droht, hast du ja grundsätzlich die Ruhe weg, und kannst dir sogar einen Spaß daraus machen. Mit der Haltung kannst du den später Kommenden sehr nützen.
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Antwort #49 - 22.06.2015 um 07:06:53
 
Nochmal, eine Aufenthaltskarte kommt für die Stieftochter nicht in Frage. Bitte welche Grundlage soll es hier geben??

Ich bleib dabei, dass natürlich ein Aufenthaltsrecht gewahrt werden muss, aber eben ein nationales.

Und während des Antragsverfahrens das Bundesgebiet verlassen, ohne, dass die Lütte einen geregelten Aufenthalt hat?! Würde ich von abraten.

Ihr seid halt kein 0-8-15-Fall  Zwinkernd ich befürchte, der Kollege der ABH war/ist einfach etwas überfordert gewesen. Soll jetzt die grds ablehnende Haltung nicht rechtfertigen...

Ich empfehle, ihr schaut, dass eure Anträge so schnell als möglich zu einem Abschluss kommen und Auslandsreisen lassen sich dann auch noch in den nächsten oder übernächsten Ferien bewerkstelligen...
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Antwort #50 - 22.06.2015 um 07:13:42
 
Jojo2015I schrieb am 22.06.2015 um 07:06:53:
Und während des Antragsverfahrens das Bundesgebiet verlassen, ohne, dass die Lütte einen geregelten Aufenthalt hat?!



Ein 3-jähriges Schengen-Visum ist kein geregelter Aufenthalt?

Es ist auch nicht ein Mitarbeiter der ABH, sondern mittlerweile 3 Mitarbeiter auf 4 Terminen - sieht schon sehr nach Systematik aus, oder nicht?
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Antwort #51 - 22.06.2015 um 07:47:20
 
Nein, ein 3-jähriges Schengenvisum ist kein geregelter Aufenthalt. Es wird ein Daueraufenthalt in Deutschland angestrebt. Da hilft ein Schengenvisum nicht wirklich weiter.

Mag sein, dass es keine Probleme bei Ein-und Ausreise gibt, verlassen würde ich mich nicht darauf. Zumal ihr da zumindest aber die 90-Tage im Auge haben müsst.

Tja, manchmal fällt mir zur Vorgehensweise bei einigen ABHs tatsächlich auch nichts mehr ein...

Ihr habt ja n Rechtsanwalt, der hoffentlich fachlich kompetent ist... Eigentlich sollte nach aufdröseln eurer familiären und finanziellen Situation alles recht fix gehen. Karte für deine Frau, AE nach § 36 II, hilfsweise § 25 V AufenthG für die lütte.

Zur Not hilft halt wirklich nix, als immer ne Stufe höher zum nächsten Vorgesetzten oder der nächsten Aufsichtsbehörde... Griesgrämig
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Antwort #52 - 22.06.2015 um 08:10:34
 
Jojo2015I schrieb am 22.06.2015 um 07:47:20:
Es wird ein Daueraufenthalt in Deutschland angestrebt. Da hilft ein Schengenvisum nicht wirklich weiter.



Das hast Du treffend gesagt Zwinkernd Denke auch man ist dort überfordert, wollte auch nur den Antrag auf Aufenthaltskarte für die Lütte annehmen - den Antrag auf AE haben wir dann hilfsweise auf dem selben Formblatt gestellt... Die biometrischen Daten wurden bereits aufgenommen, Unterlagen wie Mietvertrag habe ich vorgelegt - Geburtsurkunden der Kinder auch, die Apostille wurde nie wieder erwähnt. Nun will man aber noch meinen Einkommensteuerbescheid abwarten (die von meinem Steuerbüro angefertigte Steuererklärung sei nicht ausreichend) und dann entscheiden. Weitere Hinhaltetaktik vielleicht? - habe ja keinen Einfluss auf den Ausstellungstermin des Bescheids ...
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Antwort #53 - 22.06.2015 um 13:12:03
 
Zumal dein Steuerbescheid auch kein aktueller Nachweis ist. Ich kenne das nur so, dass eine Bescheinigung des Steuerberaters über brutto und netto (keine BWA!) als Nachweis über die aktuellen Einkünfte des Quartals bzw die aktuelle finanzielle Situation vorgelegt wird. Sofern die ABH einen überblick über einen längeren Zeitraum haben will, dann eben noch die BWAs dazu oder eine ausführlichere schriftliche Erklärung des Steuerberaters.
Aber nun gut, da wirst du dich mit deiner ABH auseinandersetzen müssen.

Witzig, dass nur der Antrag auf die Aufenthaltskarte angenommen werden sollte. Falls Sie eine bekommt, toll für euch, die gibt's für 5 Jahre. Allerdings wäre sie meiner Meinung nach auch rechtswidrig und zumindest in der Zukunft kann es enorme Probleme geben. Grad, wenn deine Stieftochter mal einen unbefristeten Aufenthalt anstrebt...
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Antwort #54 - 22.06.2015 um 14:43:47
 
Jojo2015I schrieb am 22.06.2015 um 13:12:03:
Witzig, dass nur der Antrag auf die Aufenthaltskarte angenommen werden sollte. Falls Sie eine bekommt, toll für euch, die gibt's für 5 Jahre. Allerdings wäre sie meiner Meinung nach auch rechtswidrig und zumindest in der Zukunft kann es enorme Probleme geben. Grad, wenn deine Stieftochter mal einen unbefristeten Aufenthalt anstrebt...


Eine steile These, dass eine Aufenthaltskarte für die Halbschwester des Freizügigkeitsberechtigten nur rechtswidrig ausgestellt werden könnte. Richtlinie und Freizügigkeitsgesetz regeln ja nur, an welche Angehörigen (nämlich die in gerader Linie Verwandten) eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden MUSS. Damit ist aber nicht gesagt, dass sie für andere Familienangehörige nicht ausgestellt werden DARF. Oben hatte ich ja auch schon gesagt, dass meiner Meinung nach minderjährige Geschwister und Halbgeschwister von Freizügigkeitsberechtigten IMMER ebenfalls abgeleitete Freizügigkeit genießen. Ein Verbot, die Aufenthaltskarte für sie auszustellen, wäre sinnwidrig und steht auch nirgendwo. Und die ABH scheint das inzwischen ja genauso zu sehen.

Wenn sie die Aufenthaltskarte hat, kann sie zusätzlich eine AE beantragen, falls das der Verfestigung des Aufenthalts in Zukunft irgendwie dienlich sein sollte. Das sehe ich aber nicht.

In diesem Fall ist die Aufenthaltskarte auch wegen der EU-Rechtswidrigen Anweisungen des UK und Irland an die Fluggesellschaften sehr sinnvoll: Die Schwester des freizügigkeitsberechtigten Briten kann nur dann ohne Probleme gemeinsam mit der Familie dorthin reisen, wenn sie - wie ihre Mutter - eine Aufenthaltskarte hat. Also alles ganz im Sinne der Richtlinie.
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Antwort #55 - 22.06.2015 um 15:48:43
 
Es muss aber für jedes Behördenhandeln eine Ermächtigungsgrundlage geben, und die sehe ich hier nicht. Weiter oben in Antwort 39, glaube ich, wurde zutreffend von der Verpflichtung einen nationalen AT zu erteilen geschrieben. Daher halte ich an meiner Auffassung fest.

In § 28 steht auch nicht drin, dass man eine AE nicht auch an das Stiefkind eines deutschen erteilen darf. Trotzdem heißt das nicht, dass man es dann machen kann...

Über Sinn und Unsinn lässt sich da natürlich streiten...  Zwinkernd
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Antwort #56 - 15.09.2015 um 16:16:12
 
Hallo, es ist ja nun etwas Zeit ins Land gegangen und wir werden noch immer hin gehalten. Versuche mal einige Infos hier zurück zu geben!

cabrio schrieb am 21.06.2015 um 14:16:39:
Das Vorgehen/Mauern der ABH mal an SOLVIT melden - in allen Einzelheiten. Das wird zwar euch nicht unmittelbar helfen, aber hoffentlich den Leuten, die in Zukunft in ähnlicher Lage sind. Man muss die Behörden dazu zwingen, das EU-Recht anzuwenden, und zwar von sich aus und nicht erst auf Druck und mit Anwälten. Gleichzeitig würde ich auch Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde einreichen. Ersteres, weil das Verhalten des Sachbearbeiters unverschämt statt hilfreich ist. Letzteres, weil er sich rechtswidrig verhält: Es ist ja nicht Sinn der Sache, dass man gesetzlich eindeutig Geregeltes (Bescheinigung über die Angaben) denen erst aus der Nase ziehen muss. Die Beschwerden kannst du selbst und formlos machen. Dann geht die Sache auf die höhere Ebene.

Die Bescheinigung darf auch nicht befristet sein, nur implizit, da die Aufenthaltskarte ja innerhalb von sechs Monaten auszustellen ist.

Der Fall mit der Stieftochter und England-Reise ist interessant. Ich meine, dass nach Freizügigkeitsrecht grundsätzlich jedenfalls ALLE minderjährigen Familienmitglieder des EU-Bürgers (nicht nur die in gerader Linie) ein einfaches Einreisevisum erhalten müssten, jedenfalls dann, wenn die Familie gemeinsam reist. Also auch die Halbschwester. Also müsste sie auch einen EEA-Family Permit bekommen. Wenn das nicht gemacht wird, auch an SOLVIT melden. Das hilft auch nicht unmittelbar. Man müsste also wohl mit dem Zug fahren, weil man sie nicht ins Flugzeug bekommen wird. Aber an der Grenze wird sie dann reingelassen.

Übrigens sähe ich es auch gerne, wenn ihr das mit der Aufenthaltskarte für die Tochter durchfechten würdet. Die Späteren werden es euch danken.

Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden ebenso. Das ist zwar ein bisschen Arbeit. Aber da in eurem Fall keine Ausweisung droht, hast du ja grundsätzlich die Ruhe weg, und kannst dir sogar einen Spaß daraus machen. Mit der Haltung kannst du den später Kommenden sehr nützen.


Habe alle Einzelheiten an Solvit gemeldet. In der ersten Antwort hieß es man sei nicht zuständig, weil es nach Article 2 of Directive 2004/38/EC um nationales Gesetzt gehe. Darauf habe ich auf die weiteren Sätze des Artikels hingewiesen und siehe da, man gab mir Recht, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU sehe es eindeutig vor, dass die Mutter bleiben kann wenn das Kind versorgt ist. Da aber noch keine Entscheidung seitens der ABH vorliege, könne man auch nichts unternehmen - es wurden ja Antragsbescheinigungen ausgestellt.

Sowohl meine Frau als auch meine Stieftochter haben ohne weiteres eine Family Permit für UK erhalten (falls man von dem unverschämten Procedere von "ohne Weiteres" sprechen darf...). Wir sind damit auch problemlos nach London geflogen. Natürlich habe ich mich vorher sowohl bei der Fluggesellschaft informiert als auch bei der Immigration unseres Flughafens in Deutschland, bei dem wir mit der Antragsbescheinigung landen würden. Dort gab man mir im Vorfeld grünes Licht und auch bei unserer Ankunft mussten sich der junge Zollbeamte nur kurz mit seiner Vorgesetzten absprechen und wir durften einreisen.

Zwei Monate (!) nach Antragsstellung habe ich mich bei der ABH nach dem Stand erkundigt. Da fiel der Sachbearbeiterin auf, dass sie da gerne noch zusåtzliche Infos haben möchte bzgl. der KV, die ich ihr noch am selben Tag vorlegte. Nach meinem Hinweis auf die ablaufende Frist aus der Antragsbescheinigung haben wir einen neuen Termin erhalten und nun eine weitere, bis Anfang Dezember befristete Bescheinigung erhalten. Meinen Protest zur Befristung und weiteren Problemen hat man wie gewohnt mit Falschaussagen/Lügen ("das steht so in der Verwaltungsvorschrift") abgelehnt. Reisen sei uns in der Zeit weiterhin untersagt (trotz Hinweis auf mein grenzüberschreitendes Gewerbe, für das meine Frau offiziell auch als Minijobberin beschåftigt ist). Man sei eben noch zu keiner Entscheidung gekommen, unser Fall sei ja so kompliziert...
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Antwort #57 - 15.09.2015 um 16:29:45
 
Hertelkiez schrieb am 15.09.2015 um 16:16:12:
Reisen sei uns in der Zeit weiterhin untersagt (trotz Hinweis auf mein grenzüberschreitendes Gewerbe, für das meine Frau offiziell auch als Minijobberin beschåftigt ist). Man sei eben noch zu keiner Entscheidung gekommen, unser Fall sei ja so kompliziert...


Das Reisen im Schengenraum ist euch selbstverständlich nicht untersagt. Mit Pass und Bescheinigung über den Antrag auf Aufenthaltskarte kann deine Frau sich frei bewegen. Die Befristung der Bescheinigung ist Unsinn, stört aber nicht. Die Frist von sechs Monaten zur Ausstellung der Aufenthaltskarte ist ja noch nicht um. Und soviel Zeit dürfen die sich auch lassen.
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Antwort #58 - 16.09.2015 um 05:12:06
 
Reisen ist eigentlich nie wirklich untersagt...
Aber das Problem kann dann die Wiedereinreise in die BRD darstellen.

Frage mich tatsächlich gerade, ob die Stieftochter nicht formal gesehen ohne erforderliches Visum eingereist ist... 90-Tage-Zeitraum dürfte verbraucht gewesen sein, Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 3 AufenthG ist mit Ausreise ebenfalls hin...

Hoffe, das wird nicht zum Problem. Ich hatte ja schon in meinen vorigen Posts darauf hingewiesen! Es ist und bleibt Vorsicht geboten, da die Lütte NICHT freizügigkeitsberechtigt sein kann.

Auch die nichtzuständigkeit von SOLVIT, sollte dir ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die von Cabrio so vehement vertretene These der Freizügigkeit für die Stieftochter zumindest zweifelhaft ist.

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Antwort #59 - 16.09.2015 um 19:01:47
 
Jojo2015I schrieb am 16.09.2015 um 05:12:06:
Hoffe, das wird nicht zum Problem. Ich hatte ja schon in meinen vorigen Posts darauf hingewiesen! Es ist und bleibt Vorsicht geboten, da die Lütte NICHT freizügigkeitsberechtigt sein kann.



Ich sehe auch nicht das die Lütte freizügigkeitsberechtigt ist.
Ich sehe aber das Deutschland Artikel 3 Absatz 2a der Richtlinie 2004/38 nicht umgesetzt hat.
Die Ausländerbehörde hängt jetzt in einem Spagat drin, wie sie die Sache Richtlinienkonform hinbekommen sollen.
Der Gedanke Aufenthaltskarte-EU ist dabei nicht so verkehrt.



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