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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.918 mal)
Themen Beschreibung: bei fehlendem Sprachzertifikat?
Hertelkiez
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Antwort #30 - 10.05.2015 um 23:08:40
 
Petersburger schrieb am 09.05.2015 um 14:23:19:
Was genau steht denn im britischen Paß des Kindes als StAng? 



Danke für die weiterführende Diskussion! Versuchen gerade so als Laie den Durchblick zu behalten... Anbei also die fehlende Info:

In seinem Pass steht unter Nationality "British Citizen".
Type: P  Code: GBR  Authority: IPS
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Hertelkiez
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Antwort #31 - 11.05.2015 um 00:22:48
 
Petersburger schrieb am 09.05.2015 um 14:23:19:
Und es gibt auch keinen Antrag auf Aufenthaltskarte, der da abgelehnt werden könnte - eine Aufenthaltskarte wird von Amts wegen ausgestellt, nachdem der Familienangehörige die erforderlichen Angaben gemacht hat. 


Wir haben für Mitte Juni einen Termin bei der ABH bekommen und gehen nunmehr davon aus, dass Freizügigkeit für meine Frau tatsächlich gegeben ist.

Nächster Punkt wäre dann die Erbringung der erforderlichen Angaben. Dazu hat die ABH uns bereits eine Liste mitgegeben:
- Bearbeitungsgebühr
- Anmeldung der Wohnung
- ausländische Geburtsurkunde mit Apostille bzw. Legalisationsvermerk
- aktuelles biometrisches Foto
- ausgefüllter Formblattantrag (gemeint ist wohl der beigefügte "Erhebungsbogen" in dem zwar nach den Daten vom Ehegatten gefragt wird, nicht aber des Kindes)
- gültiger Pass

Problem scheint nun nicht mehr die Frage nach dem Unterhalt, sondern das Original der Geburtsurkunde, die in Thailand liegt. 
Kopien und beglaubigte Übersetzungen aller Geburtsurkunden (sowie Originale der Kinder, inkl. Namensånderung der Tochter) sind bei uns.

Wenn ich das richtig sehe, kann die Freizügigkeit zwar bestehen, aber ohne das Original gibt es keine Aufenthaltskarte? Dazu scheint es mir fast unmöglich für das nicht ganz neue Dokument eine Apostille zu erhalten und die Dauer des Legalisierungsersatzverfahrens in Bangkok wird seitens der Botschaft auf 6-8 Wochen nach persönlicher Vorsprache geschätzt.

Kann die ABH auf das Papier bestehen? Was sind unsere Chancen bzw. der richtige Weg, hier weiter zu kommen?

Wir hatten das Apostillenproblem übrigens bereits bei der Wohnsitzanmeldung der beiden in Thailand geborenen Kinder meiner Frau. Man hat uns eine Frist bis Ende Mai gegeben, die Apostillen nachzureichen, sonst müsse der Status wieder aberkannt werden (?) und es hat mich viel Geduld und Beharrlichkeit mit ebenso geduldigen Vorgesetzten der Meldestelle gekostet, die Kinder überhaupt angemeldet zu bekommen ohne Apostille. Sollte unser britisches Familienmitglied also wegen nicht zu beschaffener Apostille wieder "zwangsabgemeldet" werden, könnte sich das auf die Freizügigkeit auswirken, die ja in einem Termin zwei Wochen nach Monatsende betrachtet werden wird...? 
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Antwort #32 - 11.05.2015 um 01:09:41
 
Nein, "British Citizen" ist freizügig kraft Gesetzes ohne Wenn und Aber.

Die wird auch nicht betrachtet, die ist da. Punkt.

Natürlich nur solange, wie "die Sozialsysteme nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden".

Der Papierkrieg um Legalisation bzw. Apostillen ist leider unumgänglich.

Und ... auch alte Urkunden können grundsätzlich apostilliert werden. Sehe ich dauernd.
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Antwort #33 - 11.05.2015 um 01:33:17
 
Hertelkiez schrieb am 11.05.2015 um 00:22:48:
ausländische Geburtsurkunde mit Apostille bzw. Legalisationsvermerk


Für die Anmeldung selbst reicht der Pass.

Und für die Aufenthaltskarte:
Um wessen Geburtsurkunde geht es hier? Die der Mutter oder die des Kindes? Um das Verwandschaftsverhältnis nachzuweisen, das die abgeleitete Freizügigkeit der Mutter begründet, reicht die Geburtsurkunde des Kindes. Mit der Apostillierung kann man sich ja Zeit lassen, wenn man die Aufenthaltskarte selbst nicht so dringend braucht (wenn die Mutter nicht dringend arbeiten will). Wenn die Apostillierung so kompliziert ist, würde ich versuchen, die ABH dazu zu bewegen, darauf zu verzichten (denn die Freizügigkeit des EU-Bürgers soll ja gerade nicht dadurch eingeschränkt werden, dass seiner Mutter schwer zu erfüllende Nachweispflichten auferlegt werden).

Zur Anmeldung der Kinder:

"§ 12
Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei einer Meldebehörde anzumelden."

Die Anmeldung ist also kein "status" der aberkannt werden oder von der Vorlage apostillierter Geburtsurkunden abhängig gemacht werden kann. Die Meldebehörde ist verpflichtet, das Melderegister ordnungsgemäß zu führen.

"§ 1
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) 1 Die für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) haben die in der Freien und Hansestadt Hamburg wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können."

Der Reisepass der Kinder reicht dafür aus - und die Anmeldung der Kinder begründet sofort die Schulpflicht.

Freizügigkeit und Anmeldung stehen in keinem Zusammenhang. Der Sohn IST mit der Einreise freizügigkeitsberechtigt - und seine Mutter ebenso. Wer hier lebt und sich nicht anmeldet, verstößt gegen das Meldegesetz. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die aber die Freizügigkeit überhaupt nicht tangiert.
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Hertelkiez
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Antwort #34 - 05.06.2015 um 22:36:28
 
So, die Kinder sind alle in der Schule untergebracht, die Schülerpflege hat auch schon nachgefragt, da ja Schulpflicht besteht - doh!  Augenrollen

Damit das so bleibt, benötigen wir nun dringend die Aufenthaltskarte, da ja die Stieftocher ansonsten Mitte Juli den Schengen Raum wieder verlassen muss. Habe mich also an Eure Empfehlung gehalten und den Antrag auf abgeleitete Freizügigkeit auf dem Postweg gestellt (Einwurfeinschreiben).

Was innerhalb einer Woche folgte, war eine Einladung aufgrund unseres "Antrag(es) auf Erteilung einer Aufenthalterlaubnis" - also schon wieder Aufenthaltsgesetz - man scheint hier vom Freizügigkeitsgesetz wirklich noch nicht gehört zu haben?!

Waren dann im Vorzimmer und haben nun endlich einen festen Ansprechpartner gefunden, der uns jetzt auch zuhören möchte - allerdings weiterhin erst Mitte Juni zum bereits mitgeteilten Termin... Haben uns in der Zwischenzeit einen Anwalt gesucht, der uns auf diesen Termin begleiten wird. Denn wieder hieß es nur "wir müssen das erst prüfen".

Sollte der Termin auch nicht zum gewünschten Erfolg führen, haben wir aufgrund der Empfehlungen hier im Forum einen Plan B zur Schadensbegrenzung gemacht und werden dann Mitte Juni vorübergehend nach Irland umsiedeln müssen, wo wir Anschluss bei Freunden haben. Dort können die Kinder eine Schule besuchen, deren Sprache sie sprechen und wir sind außerhalb des Schengen-Raumes. Nach Erhalt einer Aufenthaltskarte von irischer Seite und nach Abschluss des Schul(halb)jahres könnten wir dann wieder nach Deutschland ziehen.

Die irische Immigration Homepage ist ja sehr zielgerichtet und informativ und so wie ich es verstehe, könnte ich dort auch gleich eine Aufenthaltskarte für die Stieftochter beantragen. Stellt sich die Frage, ob dies nicht auch schon in Deutschland gehen müsste?
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Antwort #35 - 08.06.2015 um 16:26:04
 
Hertelkiez schrieb am 05.06.2015 um 22:36:28:
So, die Kinder sind alle in der Schule untergebracht, die Schülerpflege hat auch schon nachgefragt, da ja Schulpflicht besteht - doh! 

Damit das so bleibt, benötigen wir nun dringend die Aufenthaltskarte, da ja die Stieftocher ansonsten Mitte Juli den Schengen Raum wieder verlassen muss. Habe mich also an Eure Empfehlung gehalten und den Antrag auf abgeleitete Freizügigkeit auf dem Postweg gestellt 


Also, nochmal: Du hast keinen ANTRAG auf auf abgeleitete Freizügigkeit gestellt, sondern gebeten, dass die Aufenthaltskarten ausgestellt werden - für Frau und Stieftochter. Beide sind schon abgeleitet freizügig. Das muss nicht mehr beantragt werden. Und die Stieftochter muss auch den Schengen-Raum nicht nach Ablauf ihres Visums verlassen, wenn dann noch keine Aufenthaltskarte ausgestellt ist. Die Freizügigkeit besteht solange, bis die ABH feststellt, dass sie nicht besteht. Das wird sie aber nicht tun. Die Aufenthaltskarte ist nur ein Wisch zur Erleichterung im Alltagsleben. Man braucht sie also nicht unbedingt sehr schnell. Allerdings hat die Behörde Deiner Frau und Deiner Stieftochter eine Bestätigung zu geben, dass die Freizügigkeit geltend gemacht wurde. Das sollte für Schulbesuch, ggf. Arbeitssuche für die Frau und alles andere ausreichen. Und dann gibt's irgendwann auch die Aufenthaltskarten.

Ein Umzug nach Irland ist überflüssig. Es sei denn, ihr möchtet eine Zeitlang in Irland leben...

Das einzige, was passieren könnte, wäre, dass die ABH der Tochter keine Aufenthaltskarte geben möchte (seltener und rechtlich wohl nicht ganz klarer Fall). Dann müssen sie ihr aber jedenfalls eine AE geben, als minderjährigem Kind einer abgeleitet freizügigen Mutter, die sich mit ihrem freizügigkeitsberechtigten Sohn in Deutschland aufhält. Das Kind darf keinesfalls von der Mutter getrennt werden.
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Antwort #36 - 08.06.2015 um 19:12:30
 
Über welche Rechtsgrundlage soll denn ein Geschwisterkind Freizügigkeit ableiten können??
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Antwort #37 - 08.06.2015 um 20:54:39
 
Jojo2015I schrieb am 08.06.2015 um 19:12:30:
Über welche Rechtsgrundlage soll denn ein Geschwisterkind Freizügigkeit ableiten können??


Die Rechtsgrundlage? Na, Art. 3 des Vertrages zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1957. Die Personenfreizügigkeit.
http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/Basis/Vertraege/Pdf/EWG-Ver...

Daraus ergibt sich zweifellos, dass auch die minderjährigen Halbgeschwister eines minderjährigen EU-Bürgers abgeleitet freizügig sind, jedenfalls dann, wenn sie schon vorher als Familie zusammenleben (gelebt haben). Wie sollte das auch anders sein.
Weder in der Freizügigkeitsrichtlinie noch im Freizügigkeitsgesetz/EU lassen sich Feinheiten wie in diesem Fall systematisch einfangen. Deshalb sind solche Fälle da auch nicht erwähnt.

Die Freizügigkeit ist die wohl stärkste Rechtsposition, die ein Mensch (bislang leider beschränkt auf EU-Bürger) überhaupt haben kann. Sie ist stärker als fast alle Rechte, die er als Staatsangehöriger eines einzelnen EU-Staates hat. Was sich sehr schön an den Auswirkungen auf den Familiennachzug zeigt, an den fast keine Anforderungen geknüpft sind/geknüpft werden dürfen. Da muss es natürlich im Getriebe knirschen, da die nationalen Gesetzgeber den Familiennachzug so restriktiv wie irgend möglich handhaben wollen. Aber die EU-Verträge sind nun mal geltendes Recht.

Im Fall des TS würde ich auf eine Aufenthaltskarte für die Halbschwester bestehen. Es sei denn, die AE nach nationalem Recht - die ihr auf jeden Fall ohnehin zu erteilen ist - wäre unter irgendeinem Gesichtspunkt günstiger.

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Antwort #38 - 08.06.2015 um 21:11:04
 
Ok, von der Logik her sollte das so sein, aber ein Geschwisterkind findet sich nicht als Familienangehöriger im Freizügigkeitsgesetz...

Und als RGL für eine AE bliebe ja auch nur § 36 oder § 25 oder sehe ich das falsch? Wie könnte die vorteilhafter als Freizügigkeit sein?
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Antwort #39 - 08.06.2015 um 21:14:48
 
cabrio schrieb am 08.06.2015 um 20:54:39:
Na, Art. 3 des Vertrages zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1957. Die Personenfreizügigkeit. 

Na, na.

Auch wenn ich mit Deinem Schluß für den konkreten Fall übereinstimme, schießt Du hier ein wenig über das Ziel hinaus.

Die Freizügigkeit ist in der RL 2004/38 ziemlich eindeutig auf die Verwandten in auf- und absteigender Linie des Unionsbürgers und seines Ehegatten beschränkt.
Die Freizügigkeit ist ein uneingeschränktes Recht, das sich unmittelbar aus dem Verwandtschaftsverhältnis ableitet.

Gleichwohl steht in der Präambel dieser RL
Zitat:
(6)     Um die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren und unbeschadet des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sollte die Lage derjenigen Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen, von dem Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage seiner eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraufhin geprüft werden, ob diesen Personen die Einreise und der Aufenthalt gestattet werden könnte, wobei ihrer Beziehung zu dem Unionsbürger sowie anderen Aspekten, wie ihre finanzielle oder physische Abhängigkeit von dem Unionsbürger, Rechnung zu tragen ist.


Das ist völlig klar und eindeutig - weitere Familienmitglieder sind nicht freizügig, sollen aber aufgrund nationalen Rechts ...

... wie gesagt, im Falle des TS sind wir uns ohnehin einig, daß bei gesichertem LU der Daueraufenthalt der kompletten Familie bereits legal ist bzw. ohne Visumverfahren genehmigt werden müßte.

Aber mit Art. 3 ... zu hantieren ist hier völlig unangebracht.
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Antwort #40 - 08.06.2015 um 21:51:27
 
Aber dann sollte die Beantragung der AE so schnell wie möglich erfolgen. Mit Ablauf des Visums bzw der 90 Tage liegt sonst kein rechtmäßiger Aufenthalt vor für das Geschwisterkind, auch nicht bei rechtzeitiger Antragstellung.
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Antwort #41 - 08.06.2015 um 22:04:08
 
Petersburger schrieb am 08.06.2015 um 21:14:48:
Das ist völlig klar und eindeutig - weitere Familienmitglieder sind nicht freizügig, sollen aber aufgrund nationalen Rechts ...


Ja, meinetwegen. In diesem Fall hätte ja die Tochter schon einen Anspruch auf AE, wenn ihr Halbbruder nicht freizügigkeitsberechtigt wäre. Nur steht da eben der Sprachtest der Mutter im Weg.

Insoweit die Richtlinie die Freizügigkeit auf Verwandte in gerader Linie beschränkt und Andere dem Wohlwollen der nationalen Rechtsordnungen ausliefert, halte ich sie für falsch. Ich meine sogar, sie müsste - wie gerade an minderjährigen Freizügigkeitsberechtigten wie hier sehr deutlich wird - sogar auf nicht Verwandte wie zum Beispiel Kindermädchen und andere Haushaltsangestellte, vielleicht sogar Firmenmitarbeiter, erweitert werden. Denn: Die Mitgliedstaaten dürfen nichts, aber auch gar nichts tun, was den  EU- Bürger in seiner Freizügigkeit behindert. Will nun der britische Staatsbürger mit seinem geliebten thailändischen Kindermädchen nach Deutschland kommen, dann würde er in seiner Freizügigkeit behindert, wenn das nicht problemlos ermöglicht würde.
Und seine thailändische Halbschwester sollte entgegen dem Wortlaut der Richtlinie als abgeleitet freizügig behandelt werden und eine Aufenthaltskarte erhalten, weil nur so die ganze Familie gemeinsam - und nicht behindert durch Antrag auf EEA Family Permit für die Halbschwester -  nach Großbritannien oder Irland reisen kann...

Das ist meine Meinung, und deshalb habe ich auch die Verträge als Rechtsgrundlage angeführt. Da die Freizügigkeit einerseits ein beinahe voraussetzungloses Recht ist (Existenzminimum muss gesichert sein), wird sie aber andererseits auch schon dadurch unterlaufen und ausgehöhlt, dass der Freizügigkeitsberechtigte sich nicht mit denjenigen geliebten Personen umgeben kann, die die falsche Staatsangehörigkeit haben. Das Recht läuft leer, wenn Kindermädchen und Köchin oder auch der Gärtner nicht mit nach Éuropa kommen dürfen. Die Eltern eines Minderjährigen wären in so einem Fall in der Klemme. Sie müssten sich im Zweifel gegen den Umzug nach Europa entscheiden.

Ich würde so einen Kindermädchenfall gerne mal auf dem Rechtsweg sehen. Keine Ahnung, wie der EUGH das entscheiden würde. Ich vermute, dass solche Fälle von den AV (und zwar nicht nur den deutschen) unbürokratisch ganz im Sinne der Freizügigkeit behandelt werden, ohne dass man das an die große Glocke hängt und vor allem, um eine Gerichtsentscheidung zu vermeiden.

Zur Zeit fehlt den meisten Menschen wahrscheinlich nicht so sehr das Geld, sondern vor allem das Wissen, um die restriktiven nationalen Gesetzgebungen für die Familienzusammenführung mithilfe ihres Freizügigkeitsrechts auszuhebeln. Vorläufig bleibt diese Möglichkeit beschränkt auf vergleichsweise Wohlhabende und gut informierte EU-Bürger. Wenn dieses Wissen aber einmal wirklich öffentlich wird, dann wird da kaum noch ein Halten sein. Wahrscheinlich haben die nationalen Regierungen vor kaum etwas noch größere Angst.
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« Zuletzt geändert: 08.06.2015 um 22:15:00 von cabrio »  
 
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Antwort #42 - 08.06.2015 um 22:49:07
 
Jojo2015I schrieb am 08.06.2015 um 21:51:27:
Aber dann sollte die Beantragung der AE so schnell wie möglich erfolgen. Mit Ablauf des Visums bzw der 90 Tage liegt sonst kein rechtmäßiger Aufenthalt vor für das Geschwisterkind,


Wenn der TS in seinem Schreiben an die ABH wegen der Aufenthaltskarte für die Mutter, auch nur erwähnt hat, dass die Stieftochter überhaupt hier ist und auch hierbleiben soll (was er ja wohl hoffentlich getan hat), dann gilt das als Antrag auf eine AE. Egal, wie er das formuliert hat. Man muss da nicht die Rechtsgrundlage nennen.
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Antwort #43 - 09.06.2015 um 00:56:12
 
Das mag ja sein, jedoch tritt keine Fiktionswirkung ein, da mit Visum hier... Es greift weder § 81 Abs 3 noch § 81 Abs 4.
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Antwort #44 - 10.06.2015 um 12:41:34
 
cabrio schrieb am 08.06.2015 um 16:26:04:
Also, nochmal: Du hast keinen ANTRAG auf auf abgeleitete Freizügigkeit gestellt, sondern gebeten, dass die Aufenthaltskarten ausgestellt werden - für Frau und Stieftochter.


Zunächst möchte ich mich für meine schlampige Formulierung entschuldigen: Ich habe natürlich den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für meine Frau gestellt aufgrund abgeleiteter Freizügigkeit von ihrem Sohn ...

Eine Bestätigung habe ich dennoch nicht erhalten, auch nicht beim auf das Schreiben folgenden Besuch bei der ABH Anmeldestelle. Werde ich heute schriftlich nochmal explizit mit anfordern.

Für meine Stieftochter habe ich das in dem Schreiben nicht getan, es ist der ABH aber bekannt dass sie hier ist und auch bleiben soll und mir ist auch erst jetzt klar geworden (siehe Posting von oben, irische Immigration Website) dass sie diese eigentlich auch erhalten müsste. Werde ich also im heutigen Schreiben nachholen.


Petersburger schrieb am 08.06.2015 um 21:14:48:
... wie gesagt, im Falle des TS sind wir uns ohnehin einig, daß bei gesichertem LU der Daueraufenthalt der kompletten Familie bereits legal ist bzw. ohne Visumverfahren genehmigt werden müßte.


Dann bliebe als Unwägbarkeit noch dies... Wie viel Spielraum hat es, also ab wann kann der LU als nicht gesichert angesehen werden und welche Unterstützung ist billig bevor die belastung der Sozialsysteme zu groß wird?



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