Die Landesdirektion Sachsen hat sich der
ABH Dresden angeschlossen und unseren Widerspruch abgelehnt.
Grund ist die Ansicht, dass die materielle Sorge unseres minderjährigen Sohnes (dem seine Freizügigkeit zugesprochen wurde) von mir getragen wird und nicht von meiner Frau. Das Einkommen meiner Frau aus ihrem Minijob reiche dazu nicht aus und damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Familienangehöriger im Sinne des §2 Abs. 2 Nr. 5 iVm §3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.
Wir haben Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht, sind uns wegen der Kosten aber noch nicht sicher, ob wir diese weiter verfolgen sollen. Die Ausweisung haben wir ja erfolgreich abgewendet und unser gemeinsamer Aufenthalt als Familie ist gesichert.
Der Argumentation der
ABH und der Landesdirektion folgend, würde ein ausreichendes Einkommen meiner Frau den Sachverhalt ja bereits so verändern, dass sie dann sehr wohl die EU Aufenthaltskarte ausgestellt bekommen würde, da sie dann den Unterhalt für unseren Sohn leisten könne.
Eine angestrebte selbständige Tätigkeit wurde Ihr mit
eAT nach §25 nicht erlaubt. Doch könnte ich einen Mitarbeiter entlassen um Ihren Arbeitsplatz in unserem Betrieb zu schaffen. Sobald sie dann die Aufenthaltskarte in Händen hält, kann ich sie theoretisch (obgleich steuerlich gesehen völlig uninteressant) wieder entlassen und sie kann sich endlich selbständig machen - noch so ein Unsinn... Denke aber, es wird sehr viel Zeit und Geld sparen, diesen Weg zu gehen und einfach eine neuen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu stellen...
Widersinnig erscheint mir nach wie vor, dass ich meiner Frau ja gesetzlich verpflichtet bin, Unterhalt zu leisten und Ihr auch zusätzliche Zuwendungen gebe mit denen sie tatsächlich den Unterhalt für unseren Sohn deckt. Wir werden also wider der Realität nicht als Bedarfsgemeinschaft gesehen. Wie ist es aber nun, wenn wir klagen würden und einen Antrag auf
PKH stellen? Dann sind wir plötzlich doch eine Bedarfsgemeinschaft und der Antrag wird abgelehnt. Um dann im Verfahren festzustellen, dass wir doch keine Bedarfsgemeinschaft sind und meine Frau nicht freizügigkeitsberechtigt...?
Zurück zum eigentlichen Thema habe ich noch folgendes Urteil gefunden, leider zu spät für den Widerspruch - aber vielleicht hilft es ja jemandem:
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/familiennachzug-fuer-drittstaaten-vate...Zitat:
In entsprechender bzw. erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU ist Familienangehöriger auch ein drittstaatsangehöriger sorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen Unionsbürger, der Freizügigkeit genießt. Dies gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Existenz des Elternteils nicht gesichert ist. (…)
Zwar sind nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU nur solche Verwandten in aufsteigender Linie auch freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger Unterhalt gewährt, was der Sohn des Klägers offensichtlich nicht tut. Nach Auffassung des VGH Mannheim ist die Bestimmung namentlich mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union jedoch erweiternd dahingehend zu verstehen, dass die Einschränkung der Unterhaltsgewährung nicht für minderjährige freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gilt, wenn der Verwandte in aufsteigender Linie sorgeberechtigt ist, es sich also insbesondere um einen sorgeberechtigten Elternteil handelt.
Unübersehbar hat der Gesetzgeber bei der Formulierung der später verabschiedeten Fassung des § 3 Abs. 2 AufenthG in erster Linie die Fälle im Auge gehabt, in denen der freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger volljährig und erwerbstätig ist und hat deshalb den Nachzug seiner Verwandten in aufsteigender Linie restriktiv gefasst, um eine Belastung der öffentlichen Kassen zu vermeiden bzw. zu begrenzen. Andererseits hat er aber durchaus in der gleichen Bestimmung die besondere Situation des nicht aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigten Elternteils, der das Sorgerecht hinsichtlich eines minderjährigen Kindes ausübt, gesehen und gewürdigt. In § 3 Abs. 4 FreizügG/EU2 wird für den Fall des Todes oder Wegzugs des freizügigkeitsberechtigten anderen Elternteils den Kindern und dem personensorgeberechtigten Elternteil bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, und zwar völlig losgelöst von irgendwelchen Unterhaltszahlungen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht nachzuvollziehen und nicht zu rechtfertigen, dass gewissermaßen bis zum Zeitpunkt des Todes oder des Wegzugs bei bis dahin erfolgender gemeinsamer Ausübung der Personensorge der drittstaatsangehörige sorgeberechtigte Elternteil zur Wahrung der Familieneinheit nicht an der Freizügigkeit teilnähme und lediglich den allgemeinen Status eines Drittstaatsangehörigen hätte.