Hier die entscheidenden Passagen aus dem Chen-Urteil (
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49231&pageIndex=0...). Die Herkunft der Mittel für den minderjährigen EU-Bürger ist egal. Die drittstaatsangehörige Mutter hat ein Aufenthaltsrecht aus abgeleiteter Freizügigkeit, selbst wenn sie über keinerlei Einkommen verfügt. Das kannst du so im Widerspruch - und in der Fachaufsichtsbeschwerde - zitieren:
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Der Einwand der irischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach das Erfordernis ausreichender Existenzmittel bedeute, dass der Betreffende, anders als dies bei Catherine der Fall sei, selbst über solche Mittel verfügen müsse und sich insoweit nicht auf Mittel eines Familienangehörigen berufen könne, der ihn, wie Frau Chen, begleite, ist nicht begründet.
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Nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 90/364 genügt es, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten über die erforderlichen Mittel „verfügen“; irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel enthält diese Bestimmung nicht.
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Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als Bestimmungen, in denen ein fundamentaler Grundsatz wie der der Freizügigkeit verankert ist, weit auszulegen sind.
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Zudem beruhen die in Artikel 18 EG genannten und in der Richtlinie 90/364 festgelegten Beschränkungen und Bedingungen auf dem Gedanken, dass die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden kann. So ergibt sich zwar aus der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie, dass die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht „über Gebühr“ belasten dürfen, doch hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnrn. 90 und 91).
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Würde die Bedingung der ausreichenden Existenzmittel im Sinne der Richtlinie 90/364 so ausgelegt, wie es die irische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vorschlagen, so würde dieser Bedingung, wie sie in dieser Richtlinie formuliert ist, ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der Mittel hinzugefügt, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Artikel 18 EG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles – Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten – nicht erforderlich ist.