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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.862 mal)
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Antwort #165 - 13.01.2016 um 01:33:46
 
Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 01:21:50:
Heißt das, ohne Hauptverfahren keine Gerichtsgebühren? 

Nein. Das Gericht ist ja tätig geworden. Nur wenn man das auf sich belässt, dann kommen die zusätzlichen Kosten für das Hauptverfahren nicht dazu.

Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 01:21:50:
Es besteht laut Beschluss übrigens ohnehin Anwaltszwang.

Merkwürdig. Vor dem Verwaltungsgericht ist noch kein Anwalt nötig. Erst ab dem Oberverwaltungsgericht ist ein Anwalt nötig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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cabrio
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Antwort #166 - 13.01.2016 um 02:00:57
 
Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 01:21:50:
Es besteht laut Beschluss übrigens ohnehin Anwaltszwang.


Wenn man Beschwerde gegen den Beschluss einlegt, geht das nur beim OVG. Da besteht Anwaltszwang. Nicht für das Hauptsacheverfahren beim VG.

Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 01:21:50:
Die Gerichtsmitarbeiterin sprach bei Antragsaufnahme von ca. 100 Euro...


Ja, das Gericht hätte den Streitwert auch niedriger ansetzen können. Ist aber, wie gesagt, noch nicht endgültig.

Ich würde jetzt darauf setzen, dass die Fachaufsichtsbeschwerde euch noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens zu den Aufenthaltskarten verhilft. Dabei auch erwähnen, dass ihr die Rückerstattung der für die AEs gezahlten Gebühren fordert, die euch von der ABH mittels Nötigung abgepresst wurden - als einzige Möglichkeit reisen zu können.
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« Zuletzt geändert: 13.01.2016 um 02:11:47 von cabrio »  
 
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Antwort #167 - 13.01.2016 um 02:26:24
 
cabrio schrieb am 13.01.2016 um 02:00:57:
Wenn man Beschwerde gegen den Beschluss einlegt, geht das nur beim OVG. Da besteht Anwaltszwang. Nicht für das Hauptsacheverfahren beim VG.


Sorry, so habe ich das auch gemeint. Den Eilantrag haben wir ohne Anwalt gemacht.

Wenn ich das richtig sehe, hat jetzt das Eine mit dem Anderen nichts zu tun - soll heißen gegen den Beschluss des VG, unseren Eilantrag abzulehnen werden wir nicht weiter vorgehen.

Wenn wir gegen den Bescheid der ABH Widerspruch einlegen, ist das eine neue Geschichte und hat mit dem Eilantrag nichts zu tun, richtig?
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Antwort #168 - 13.01.2016 um 03:14:34
 
Hertelkiez schrieb am 13.01.2016 um 02:26:24:
Wenn wir gegen den Bescheid der ABH Widerspruch einlegen, ist das eine neue Geschichte und hat mit dem Eilantrag nichts zu tun, richtig?


Ja, genau.

Beschwerde gegen den Beschluss könnte schneller zum Ziel führen. Aber dann entstehen die Anwaltskosten. Wenn ihr das vermeiden wollt, dann hofft ihr eben auf die Fachaufsichtsbeschwerde, die nichts kostet und die das Verwaltungsgerichtsverfahren in der Hauptsache dann hoffentlich überflüssig macht. Im schlimmsten Fall müsst ihr dann eben auch noch das VG-Verfahren durchziehen.

Das Verrückte an der Sache ist, dass euer Fall dann eben doch ein Standardfall ist. Deshalb ist die Reaktion der ABH ja auch so besonders ärgerlich. Die EUGH-Entscheidung Chen ist ja nun auch schon elf Jahre alt, und die ABH-Sachbearbeiter können solche Urteile eben nicht richtig lesen. Dass sie es versäumt haben, sich fachlichen Rat einzuholen, ist hier der eigentliche Skandal.

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Antwort #169 - 13.01.2016 um 03:40:42
 
Hier die entscheidenden Passagen aus dem Chen-Urteil (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=49231&pageIndex=0...). Die Herkunft der Mittel für den minderjährigen EU-Bürger ist egal. Die drittstaatsangehörige Mutter hat ein Aufenthaltsrecht aus abgeleiteter Freizügigkeit, selbst wenn sie über keinerlei Einkommen verfügt. Das kannst du so im Widerspruch - und in der Fachaufsichtsbeschwerde - zitieren:

29
Der Einwand der irischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach das Erfordernis ausreichender Existenzmittel bedeute, dass der Betreffende, anders als dies bei Catherine der Fall sei, selbst über solche Mittel verfügen müsse und sich insoweit nicht auf Mittel eines Familienangehörigen berufen könne, der ihn, wie Frau Chen, begleite, ist nicht begründet.
30
Nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 90/364 genügt es, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten über die erforderlichen Mittel „verfügen“; irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel enthält diese Bestimmung nicht.
31
Diese Auslegung ist umso mehr geboten, als Bestimmungen, in denen ein fundamentaler Grundsatz wie der der Freizügigkeit verankert ist, weit auszulegen sind.
32
Zudem beruhen die in Artikel 18 EG genannten und in der Richtlinie 90/364 festgelegten Beschränkungen und Bedingungen auf dem Gedanken, dass die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden kann. So ergibt sich zwar aus der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie, dass die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht „über Gebühr“ belasten dürfen, doch hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind (insbesondere Urteil Baumbast und R, Randnrn. 90 und 91).
33
Würde die Bedingung der ausreichenden Existenzmittel im Sinne der Richtlinie 90/364 so ausgelegt, wie es die irische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vorschlagen, so würde dieser Bedingung, wie sie in dieser Richtlinie formuliert ist, ein Erfordernis in Bezug auf die Herkunft der Mittel hinzugefügt, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Artikel 18 EG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles – Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten – nicht erforderlich ist.
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Antwort #170 - 13.01.2016 um 04:24:56
 
@cabrio
Würdest Du bitte sachlich bleiben?
cabrio schrieb am 13.01.2016 um 01:05:26:
das in jeder Hinsicht unverschämte Vorgehen der ABH

und
cabrio schrieb am 13.01.2016 um 01:05:26:
Weihnachtsfrieden der Behördenmitarbeiter (d.h. ihren Ganzjahresschlaf)

sind Unverschämtheiten von Dir.

"Weihnachtsfrieden" ist nicht die Aufforderung, die Behörden in Ruhe zu lassen, sondern ein Verzicht der Behörden, für den Bürger/Ausländer ungünstige Verwaltungsakte in dieser Zeit bekanntzugeben, durchzuführen oder zu vollstrecken.

Daher war mir bereits beim ersten Auftauchen dieses Wortes klar, daß sich die Kollegen dort gegen Deine Auffassung entschieden haben.

Zudem der chronisch unterbesetzten ABH Dresden "Ganzjahresschlaf" vorzuwerfen, ist nicht nur unverschämt, das ist ein direkte Frechheit.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Antwort #171 - 13.01.2016 um 04:43:06
 
Um nochmal kurz auf die Dauer der AEs nach § 25 V AufenthG zurückzukommen:

Die Erzeilung für 6 Monate ist normal, siehe § 26 I AufenthG.
Die ABH geht ja von einem nicht unter das Freizügigkeitsgesetz fallenden Aufenthalt aus, daher seid ihr für sie noch nicht lang genug rechtmäßig im Inland. So wird es auf 3 mal je 6 Monate AE hinauslaufen.


Daneben gibt es übrigens die Möglichkeit einen Aufkleber im Pass zu bekommen, wenn dies erforderlich ist. Kostet natürlich extra, hilft aber ungemein, um Probleme beim Reisen bis zum Erhalt des eAT zu vermeiden  Zwinkernd

Ich persönlich finde die Begründung der ABH gar nicht so unhaltbar, wie es durch cabrio hier dargestellt wird.

Nach meiner Ansicht wird auch ein Verfahren nicht mal so eben zu gewinnen sein. Aber das letztlich zu beurteilen obliegt ja unseren Gerichten und zum Glück nicht uns  Cool

Wäre schön, wenn du weiter berichtest.


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Antwort #172 - 14.01.2016 um 17:17:45
 
cabrio schrieb am 12.01.2016 um 23:51:37:
Immer wieder ein Vergnügen, wenn sich Hobbyjuristen an der Urteilsauslegung versuchen....


Ja, den Eindruck kann man von so manchem gewinnen... Augenrollen


cabrio schrieb am 12.01.2016 um 23:51:37:
Hertelkiez schrieb am 12.01.2016 um 23:32:35:Erteilt wird eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 für 6 Monate (!)Sind 6 Monate normal? Die Gebühren sind 100 bzw. 50 Euro für die Kleine.

Nee, das geht gar nicht. Da will euch jetzt jemand ärgern. Vorher waren die einfach nur träge.


Ja klar, Behörden sind nämlich dafür bekannt, dass mit aller Macht versucht wird, jemanden eins rein zu drücken...  kopfhau Das mit den 6 Monaten dürfte ja wohl auch geklärt sein, alles andere wäre rechtswidrig. Für User Cabrio: Ja, tatsächlich unterliegt eine Behörde dem Grundsatz des rechtmäßigen Verwaltungshandelns und wenn so ein Gesetz (an das man sich als Behörde nun mal halten muss) eine Frist vorgibt, dann kann man sich nicht einfach eine andere Frist stricken, nur weils einem so schön passt.

Und was steht gleich nochmal in der AufenthV zu den Gebühren? Ich empfehle dir mal die Lektüre der §§ 49 Abs. 2, 47 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 45 AufenthV. Insofern hat die ABH ja wohl das Thema "Aufenthaltskarte" ausführlich bearbeitet, klar dass dafür auch die Bearbeitungsgebühren fällig sind. Die AEs waren genauso beantragt worden, dem Hilfsantrag wurde ja wohl auch entsprochen, insofern war dies ebenfalls eine gebührenpflichtige Amtshandlung.



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Antwort #173 - 15.01.2016 um 11:40:18
 
Bevor wir nun einen Widerspruch vor Gericht einlegen gegen den Bescheid, käme also  eine Fachaufsichtsbeschwerde in Frage - auch um Kosten zu sparen.

Hat jemand dazu noch eine Meinung? Habe jetzt mit den oben von cabrio zitierten Stellen aus dem Zu/Chen Urteil etwas aufgesetzt womit wir um Korrektur des Bescheides und Ausstellung der Aufenthaltskarten bitten wollen.

Können wir uns damit selber schaden? Die eAT sind in Produktion, wir haben eine Produktionsbestätigung erhalten und in 2-3 Wochen sollten sie hier sein - doch in der Hand halten wir sie ja noch nicht...

Danke schonmal für Eure Gedanken dazu!
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Antwort #174 - 15.01.2016 um 11:51:01
 
Hertelkiez schrieb am 15.01.2016 um 11:40:18:
Bevor wir nun einen Widerspruch vor Gericht einlegen gegen den Bescheid, käme alsoeine Fachaufsichtsbeschwerde in Frage - auch um Kosten zu sparen.


Ihr müsst ja nicht vollumfänglich widersprechen, sondern könnt das auch gegen einzelne Tenorpunkte machen (jeder Tenorpunkt stellt einen gesonderten Verwaltungsakt dar).

Wobei wir auch schon beim Thema wären. Lest euch doch die Rechtsbehelfsbelehrung nochmal genau durch, sonst freut sich das VG wieder über eure sinnlose Post. Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde einzulegen (ABH Dresden), das Widerspruchsverfahren findet im Freistaat Sachsen (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) immer noch statt.

Und noch was: die Fachaufsichtsaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der nicht zur Aufhebung des anzufechtenden Verwaltungsaktes verhelfen mag, da dafür ein förmlicher Rechtsbehelf notwendig ist. Mit anderen Worten: Könnt ihr euch im Grunde sparen, macht allen Seiten unnötigen Arbeit (auch dir!) und bringt mit allergrößter Wahrscheinlichkeit gar nichts.
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Antwort #175 - 15.01.2016 um 12:02:49
 
Hertelkiez schrieb am 15.01.2016 um 11:40:18:
Bevor wir nun einen Widerspruch vor Gericht einlegen gegen den Bescheid, käme also  eine Fachaufsichtsbeschwerde in Frage - auch um Kosten zu sparen.

Das machst du, wie gesagt, parallel. Über die Fachaufsichtsbeschwerde wird ja nicht zwangsläufig entschieden, bevor die Widerspruchsfrist abläuft. Die Fachaufsichtsbeschwerde schadet nichts, kostet nichts und sollte deshalb sofort gemacht werden.

Eltern und minderjährige Geschwister und Halbgeschwister von minderjährigen freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern sind immer abgeleitet freizügig, egal woher die Existenzmittel kommen. - Das ist der Satz, den du dir merken musst. Er fasst das Chen-Urteil zusammen, und bei der Fachaufsicht müsste man damit offenen Türen einrennen, weil das mittlerweile Standardfälle sind.

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Antwort #176 - 15.01.2016 um 12:12:27
 
Andreas782 schrieb am 15.01.2016 um 11:51:01:
Und noch was: die Fachaufsichtsaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der nicht zur Aufhebung des anzufechtenden Verwaltungsaktes verhelfen mag, da dafür ein förmlicher Rechtsbehelf notwendig ist. Mit anderen Worten: Könnt ihr euch im Grunde sparen, macht allen Seiten unnötigen Arbeit (auch dir!) und bringt mit allergrößter Wahrscheinlichkeit gar nichts.


Sparen kann man sich das trotzdem nicht. Denn eine entsprechende Anweisung der Fachaufsicht an die ABH würde dazu führen, dass die ABH dann im Widerspruchsverfahren eben doch die Freizügigkeit feststellt und die Aufenthaltskarten ausstellt. Damit würde sich das Verwaltungsgerichtsverfahren dann erübrigen - was Kosten und Zeit für alle spart. Und diese ABH, da bin ich sicher, wird es ohne Eingreifen der Fachaufsicht bis zum Ende ausreizen und auch noch ein Verwaltungserichtsverfahren auf Kosten des Steuerzahlers provozieren, statt die Aufenthaltskarten auszustellen.

Fachaufsichtsbeschwerde und Widerspruch können ja übrigens derselbe Schrieb sein. Ist also für dich nicht mehr Arbeit.

Die eATs werden ihr jetzt eben kriegen.
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Antwort #177 - 15.01.2016 um 12:16:15
 
Andreas782 schrieb am 15.01.2016 um 11:51:01:
Ihr müsst ja nicht vollumfänglich widersprechen, sondern könnt das auch gegen einzelne Tenorpunkte machen (jeder Tenorpunkt stellt einen gesonderten Verwaltungsakt dar).


Danke, das ist ja schon mal beruhigend. Wir wollen ja nur den Punkt über die Aufenthaltskarte geklärt wissen.

Andreas782 schrieb am 15.01.2016 um 11:51:01:
Lest euch doch die Rechtsbehelfsbelehrung nochmal genau durch, sonst freut sich das VG wieder über eure sinnlose Post.


Es ist nicht unsere Absicht, sinnlose Post zu verfassen, deshalb wenden wir uns ja auch erst an das Forum.

Unsere Rechtsbehelfsbelehrung sagt, die Stadt Dresden ist für einen Widerspruch zuständig und zwar das Rathaus. Von einer Fachaufsichtsbeschwerde steht dort nichts, und auch nicht, dass der Widerspruch an die ABH gerichtet werden soll.

Das Internet sagt, eine Fachaufsichtsbeschwerde geht an die Fachaufsicht. Die Behördenhotline nennt dafür die Landesdirektion. Deren Dienststelle in Dresden verweist an die Zentrale in Chemnitz und dort hat man uns nun ein Referat genannt, das zuständig sein sollte.

Andreas782 schrieb am 15.01.2016 um 11:51:01:
Könnt ihr euch im Grunde sparen, macht allen Seiten unnötigen Arbeit

Nun, geschrieben habe ich es bereits, die Arbeit ist also erledigt auf unserer Seite. Aber die Fachaufsichtsbeschwerde an sich muss ja auch eine Berechtigung haben. Nur weil sie Arbeit macht ist das ja kein Grund, sie im berechtigten Fall nicht abzugeben (und hätte die ABH gleich ordentlich entschieden, dann hätten wir auch alle weniger Arbeit...)
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Antwort #178 - 15.01.2016 um 12:59:08
 
Andreas782 schrieb am 15.01.2016 um 11:51:01:
Das Widerspruchsverfahren findet im Freistaat Sachsen (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) immer noch statt


cabrio schrieb am 15.01.2016 um 12:12:27:
Denn eine entsprechende Anweisung der Fachaufsicht an die ABH würde dazu führen, dass die ABH dann im Widerspruchsverfahren eben doch die Freizügigkeit feststellt und die Aufenthaltskarten ausstellt. Damit würde sich das Verwaltungsgerichtsverfahren dann erübrigen


Danke Euch beiden für die Klärung - bin als Laie davon ausgegangen, dass der nächste Schritt jetzt zwingend vor Gericht geht, da wir ja schonmal ein Widerspruchsschreiben geschrieben hatten (das uns freundlicherweise Aras damals aufgesetzt hatte).

Jetzt ist der Groschen gefallen:
Zunächst förmlicher Widerspruch (am besten schon mit Anwalt der sich im Freizügigkeitsrecht auskennt und evtl. begleitet durch Fachaufsichtsbeschwerde) - und dann gegebenenfalls Klage am VG.

Sind weiterhin für Einschätzungen dankbar.
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Antwort #179 - 15.01.2016 um 13:05:53
 
Hertelkiez schrieb am 15.01.2016 um 12:59:08:
Zunächst förmlicher Widerspruch (am besten schon mit Anwalt der sich im Freizügigkeitsrecht auskennt und evtl. begleitet durch Fachaufsichtsbeschwerde) - und dann gegebenenfalls Klage am VG.

Die Einschaltung eines Anwaltes ist als Laie in deinem Fall immer zu bejahen.
Du hast ja nun selber erlebt, wie das Gericht dich nun "abgewatscht" hat, weil Anträge nicht richtig gestellt wurden oder die Begründung nicht ausgiebig war. Mit einem Anwalt, der natürlich Geld kostet, wärst du sicherlich deinem Ziel mehrere Stücke näher.
Wenn du einen kompetenten Anwalt suchst, würde ich auf die Empfehlung des Flüchtlingsrats Berlin zurückgreifen.
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