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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.933 mal)
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Antwort #90 - 15.10.2015 um 06:13:31
 
Aras schrieb am 14.10.2015 um 16:27:39:
Ich lese daraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht ("nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften") erteilt werden muss


Grundsätzlich richtig. Problem ist aber, dass Art. 3 der Richtlinie im FreizügigkeitsG/EU überhaupt nicht umgesetzt wurde - "Berechtigte", die nicht Familienangehörige nach der Legaldefinition in Art.2 sind, sind nicht erwähnt. Hätten aber erwähnt werden müssen. Und es hätte eben auch explizit geregelt sein müssen, welcher Berechtigte genau welche nationale AE erhält. Die Nichtumsetzung darf aber nicht dazu führen, dass die Behörde sich deshalb aussuchen kann, welche AE sie erteilt - möglicherweise auch eine sehr ungünstige. Das würde dem Sanktionsgedanken widersprechen, nachdem die Nichtumsetzung ja gerade nicht belohnt werden darf. "Nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften" gilt eben nur dann, wenn die Tatbestandvoraussetzungen angegeben sind. Und das sind sie hier nicht. Die Behörde hätte - gerade durch die Nichtumsetzung der RL - freie Hand, die Halbschwester des EU-Bürgers sogar noch schlechter zu stellen als die Halbschwester eines deutschen Kindes, die mit der gemeinsamen Mutter zum - gemeinsamen - Stiefvater zieht. Ich habe zwar keine Ahnung, welche AE in einem solchen Fall in der Regel erteilt wird, kann mir aber nicht vorstellen, dass es der äußerst ungünstige 25 V sein sollte. Ne, ne, hier muss schon die Aufenthaltskarte erteilt werden. Das ist eben die Strafe für die Nichtumsetzung. Keine Umgehung möglich.
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Antwort #91 - 15.10.2015 um 07:39:07
 
Aras schrieb am 15.10.2015 um 04:51:17:
Ich hab aber grad was gefunden:

VG Berlin, Urteil vom 21.09.2015 - VG 4 K 622.13 V

Zitat:
1. Die in Art. 3 Abs. 2 Nr. a) der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - vorgesehenen Erleichterungen für Einreise und Aufenthalt der dort genannten Mitglieder des erweiterten Familienkreises sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar umgesetzt worden. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 36 Abs. 2 AufenthG scheidet aus Gründen der Gewaltenteilung angesichts des vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 5. September 2012 (Rechtssache C-83-11 - Rahman) festgestellten großen Spielraums des Gesetzgebers bei der Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmung aus. (amtlicher Leitsatz)
3. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie fehlt es an einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Verpflichtung. (amtlicher Leitsatz)
4. Der nach dem Gerichtshof der Europäischen Union bestehenden prozessuale Anspruch auf Überprüfung der Richtlinienumsetzung führt nicht zu einem ... (amtlicher Leitsatz)


In dem Urteil geht es um einen 30-jährigen, der zu seinem britischen Bruder nach Deutschland ziehen möchte und von ihm weder finanziell abhängig noch pflegebedürftig ist. Deshalb hat das Gericht das Aufenthaltsrecht hier grundsätzlich verneint. Weder ist die Richtlinie direkt anwendbar, noch steht dem Mann ein Aufenthaltsrecht "nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen" zu. Die Folgen der Nichtumsetzung der RL spielen daher keine Rolle. Die Ausführungen, die das Gericht trotzdem dazu macht, sind nicht überzeugend.
Und das ist auch weit ab von unserem Minderjährigenfall hier, wo ja häusliche Gemeinschaft und finanzielle Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben sind. Wenn hier also keine Aufenthaltskarte erteilt wird (wofür ich trotzdem plädiere), dann wohl eine AE nach § 34 i.V.m. § 36 Abs.2. Das müsste auch die AE sein, die die Halbschwester bekommen würde, wenn der Bruder Deutscher ist. Aber das wissen andere hier besser. Die AE 25 V kommt mir jedenfalls viel zu schlecht vor.
Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie restriktiv selbst das relativ liberale Freizügigkeitsrecht in Nichtstandardfällen oft noch gehandhabt wird - und angesichts der unzähligen Patchworkfamilien, die es ja nicht erst seit vorgestern gibt, fragt man sich schon, ob das nicht eigentlich Standardfälle sind.
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Antwort #92 - 15.10.2015 um 07:52:29
 
Sry, aber deine Logik ist verkappt.

Die Richtlinie hat den Kreis der Berechtigten abschließend aufgelistet. Und du kommst daher und erweiterst den Berechtigtenkreis einfach. Am Ende kriegt jeder Großclan bis zum Cousin dritten Grades die Auefnthaltskarte, da die gesamte Familie damals in Afrika in einer Hütte gelebt hat, oder was....

Die Bedeutung von "erleichtern" wird im Gerichtsurteil gut erklärt und macht für mich mehr sinn als wieder so eine überhebliche cabriotische Rechtsauslegung mit Maximalforderung.

Und wenn du es mal richtig lesen würdest:
Die 25 Abs. 5 ist eine Lösung. Das betroffene Kind ist 13 oder 14 Jahre alt. Das kann die nächsten 4 Jahre mit einer AE gemäß § 25 rumlaufen. In der Zwischenzeit kann man schauen, wie man eine andere AE beantragt ggf. durchklagt. Das ist besser als das nächste Jahr mit ner Duldung rumzulaufen, weil man der ultraradikale Besserwisser ist und sich nicht auf eine Zwischenlösung ausruhen kann bzw. will.

Ist natürlich immer einfacher Leuten zum kämpfen zu animieren statt selber zu kämpfen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #93 - 15.10.2015 um 14:12:08
 
@Aras
Artkel 10 Absatz 2 und Absatz 2e der Richtlinie weisst doch aber darauf hin das eine Aufenthaltskarte nach EU Recht ausgestellt werden soll.
In dem von dir zitierten Urteil zieht der Richter seinen Kopf aus der Schlinge indem er darauf hinweisst das keine Verpflichtungsklage geführt werden hätte sollen sondern eine Feststellungsklage wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung bzw. geltend Machung unionsrechtlicher Amtshaftung.

Im vorliegenden Fall könnte man die Brücke schlagen indem man §25 Abs. 5 bzw. §36 Abs. 2 ersatzweise ins Spiel bringt, aber nicht als Hauptantragspunkt.
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Antwort #94 - 15.10.2015 um 14:48:50
 
@mgb
Topp! Jetzt kann ich das nachvollziehen

mgb schrieb am 15.10.2015 um 14:12:08:
In dem von dir zitierten Urteil zieht der Richter seinen Kopf aus der Schlinge indem er darauf hinweisst das keine Verpflichtungsklage geführt werden hätte sollen sondern eine Feststellungsklage wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung bzw. geltend Machung unionsrechtlicher Amtshaftung.

Sry, habe den Artikel selber nur überflogen.

mgb schrieb am 15.10.2015 um 14:12:08:
Im vorliegenden Fall könnte man die Brücke schlagen indem man §25 Abs. 5 bzw. §36 Abs. 2 ersatzweise ins Spiel bringt, aber nicht als Hauptantragspunkt.

Darum schrieb ich diesbezüglich auch, dass äußerst hilfsweise die AE nach § 25 erteilt werden soll.

Aber du hast Recht. Man sollte mit der soliden Begründung des Artikel 10 argumentieren, dass eine Aufenthaltskarte erteilt werden muss. Mir fehlt aber leider die Zeit mich um diese Sache zu kümmern. Vielleicht kann sich Hertelkiez selber darum kümmern?

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Antwort #95 - 15.10.2015 um 15:59:20
 
Aras schrieb am 15.10.2015 um 14:48:50:
Aber du hast Recht. Man sollte mit der soliden Begründung des Artikel 10 argumentieren, dass eine Aufenthaltskarte erteilt werden muss. Mir fehlt aber leider die Zeit mich um diese Sache zu kümmern. Vielleicht kann sich Hertelkiez selber darum kümmern?


Wow, vielen Dank für die Zeit und die ausführliche Beantwortung für uns, wir sind überwältigt und hätten das so nie hinbekommen! Wir sind zwar tendenziell bereit, das auch bis zum EuGH durchzustehen, falls es denn soweit kommen sollte - ohne die Hilfe die wir hier im Forum erhalten haben ist das aber undenkbar.
Andererseits ist uns natürlich eine schnelle Lösung wichtig, da wir ja im Moment in der Luft hängen und auch nicht reisen können (Schwiegermutter in Thailand hatte im letzten Monat zB einen Unfall, aber auch sonst sind wir es nicht gewohnt, so lange an einem Fleck zu bleiben Zwinkernd und die Lehrer in der Schule gerne langfristig planen wollen und sollen. Für die Große wird es ja sehr fraglich hinsichtlich eines weiterführenden Abschlusses, sollte sie jetzt nochmal ausfallen.

Vielen Dank auch Allen für die lebhafte und aufschlussreiche Diskussion, werde mir jetzt mal anschauen, was ich zum Paragraphen 10 selbst formulieren kann...
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Antwort #96 - 15.10.2015 um 21:09:08
 
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit gebe ich folgende schriftlichen Stellungnahme zur Wahrung meines Rechts auf Anhörung gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 28 VwVfG (Bund) bezüglich des laufenden Verwaltungsverfahren ein und stelle fest:

1.      Ich, X Y geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, leite gemäß § 4 FreizügG/EU von meinem Sohn, X Y geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, der freizügigkeitsberechtigter britischer Staatsangehöriger ist, ein Freizügigkeitsrecht ab.

2.      Meine Tochter, X Y geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, leitet direkt aus Artikel 3 Abs. 2 Nr a) der Richtlinie 2004/38/EG ein Freizügigkeitsrecht vom Bruder, der freizügigkeitsberechtigter britischer Staatsangehöriger ist, ab.

3.      Die mögliche Ablehnung der Feststellung des abgeleiteten Freizügigkeitsrechtes für die Halbschwester meines Sohnes und mir wäre eine unzulässige Einschränkung des Freizügigkeitsrechtes meines Sohnes.

Ich bleibe bei meinen Anträgen, die wie folgt lauten:

1.      Bei meiner Person das Bestehen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit festzustellen und eine Aufenthaltskarte gemäß § 4 des FreizügG/EU zu erteilen.
2.      Bei meiner Tochter das Bestehen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit festzustellen und eine Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG zu erteilen.

Ich erweitere den Antrag meiner Tochter dahingehend, dass äußerst hilfsweise durch pflichtgemäßes Ermessen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 erteilt wird.

Gründe

I. Unstreitige Tatsachen

1.      Mein Sohn, der britischer Staatsangehöriger ist, ist nicht­erwerbstätiger Unionsbürger. Es ist zwischen Ihnen und mir unstreitig, dass mein Sohn aufgrund der Unterhaltsgewährung meines Ehemannes freizügigkeitsberechtigt ist.

2.      Es ist unstreitig, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen meinem Sohn, meiner Tochter, meinem Ehemann und mir besteht.

3.      Es ist unstreitig, dass ausreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen, da sonst die Unterhaltsgewährung zu 1. für die Anerkennung der Freizügigkeitsberechtigung nicht gegeben wäre.

4.      Es ist unstreitig, dass ich Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1­7 FreizügG/EU bin.

II. Zu  der abgeleiteten Freizügigkeit meiner Person

1.      Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben, dass ich gemäß des § 3 kein Freizügigkeitsrecht besäße. Jedoch missachten Sie § 3 Abs. 1 Satz 2 des FreizügG/EU, der wie folgt lautet:

Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU ist ein nicht-erwerbstätiger Unionsbürger. Mein Sohn ist ein solcher nicht-erwerbstätiger Unionsbürger und somit gelten für mich die Regelungen des § 4 FreizügG/EU.

Somit laufen sämtliche restlichen Ausführungen ihrerseits bezüglich des § 3 FreizügG/EU in die Leere. Es wurde Ihrerseits schlicht der falsche Paragraph angewendet.

§ 4 FreizügG/EU lautet wie folgt:

§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. [...]
Da die ausreichenden Existenzmittel unstreitig sind (I. 3.) muss nur ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Diesem Schreiben sind die Nachweise über den Besitz eines Krankenversicherungsschutzes für mich und meine Tochter beigelegt.

2.      Nach EuGH Urteil C 200/02 („Chen“) hat sowohl die drittstaatliche Mutter als auch das Kind mit Unionsbürgerschaft Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedsstaat, wenn die im Urteil angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden vollumfänglich erfüllt.

III. Das Freizügigkeitsrecht meiner Tochter

1.      Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Abschnitt 0.1.3 hat Gemeinschaftsrecht, d.h. die Richtlinien 2004/38/EG, Anwendungsvorrang vor dem deutschen Freizügigkeitsgesetz/EU.
In Bezug auf die drittstaatliche Halbschwester ist der britische Halbbruder der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger und somit ist Artikel 3 Abschnitt 2a der EU-Richtlinie bzw. das in nationales Recht umgewandelte Gesetz anzuwenden. Dieser Teil der Richtlinie wurde durch Deutschland nicht in einem nationalen Gesetz umgesetzt.

Siehe hierzu das Urteil des VG Berlin vom 21.09.2015 ­ VG 4 K 622.13 V:

Die in Art. 3 Abs. 2 Nr. a) der Richtlinie 2004/38/EG ­ Unionsbürgerrichtlinie ­ vorgesehenen Erleichterungen für Einreise und Aufenthalt der dort genannten Mitglieder des erweiterten Familienkreises sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar umgesetzt worden.(amtlicher Leitsatz)
Somit ist das Aufenthaltsrecht für die Halbschwester direkt aus der Richtlinie 2004/38/EG gegeben und herzuleiten. Dieses ist aus Artikel 3 Abs 2 Nr. a) gegeben.

Artikel 3 Berechtigte
[…]
(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
[…]
Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.
Die Erteilung der Aufenthaltskarte ist aus Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG herzuleiten:
Artikel 10 Ausstellung der Aufenthaltskarte
(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" ausgestellt. […]
(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:
[…]
e) in den Fällen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass die Betroffenen vom Unionsbürger Unterhalt beziehen oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder der Nachweis schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, die die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
[…]
Bis jetzt war es unstreitig, dass zwischen meinem Sohn und meiner Tochter in Thailand und in Deutschland eine häusliche Gemeinschaft bestand und weiterhin besteht, da bis jetzt keine Bescheinigung über den Bestand der häuslichen Gemeinschaft zwischen meinen Kindern Ihrerseits gefordert wurde. Falls Sie doch die häusliche Gemeinschaft in Frage stellen habe ich zur Glaubhaftmachung des Sachverhaltes eine eidesstattliche Versicherung dem Schreiben beigelegt. Falls diese Glaubhaftmachung Ihnen nicht ausreicht, so kann ich versuchen eine Bescheinigung nach thailändischem Meldegesetz vom thailändischen Konsulat in Deutschland zu beschaffen und einzureichen.
Somit ist ersichtlich, dass meiner Tochter die Bedingungen für die Erteilung einer „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ erfüllt sodass diese erteilt werden muss.
2.      Gemäß EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 ­ C‑127/08 („Metock“) muss ein normales Familienleben möglich sein. Mein Sohn und meine Tochter werden seit Anbeginn gemeinsam erzogen und leben von Anbeginn in einer gemeinsamen häuslichen Gemeinschaft. Durch die Weigerung bei meiner Tochter die Freizügigkeit festzustellen bzw. ein Aufenthaltsrecht zu erteilen, wäre meine Tochter zur Ausreise gezwungen. Als Mutter kann ich nicht zwischen meinen Kindern wählen, sodass wir gemeinsam ausreisen würden. Daraus folgt, dass mein Sohn nicht von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen könnte. Dies würde eine unzulässige Einschränkung seines Freizügigkeitsrechtes bedeuten.
62 Wie bereits in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, würde die Ausübung der Freiheiten, die der Vertrag den Unionsbürgern gewährleistet, schwerwiegend behindert, wenn diese im Aufnahmemitgliedstaat kein normales Familienleben führen dürften.
63 Folglich kann der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Zuständigkeit, die ihm die genannten Artikel des Vertrags einräumen, die Voraussetzungen regeln, unter denen die Familienangehörigen eines Unionsbürgers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort aufhalten dürfen, sofern der Unionsbürger dadurch in seiner Freizügigkeit beeinträchtigt sein könnte, dass ihn seine Familie nicht in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nicht dorthin nachziehen darf, weil ihn dies davon abhielte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in diesen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.
3.      Bezüglich der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes um die nationale Regelungslücke des FreizügG/EU, möchte ich erneut aus den amtlichen Leitsätzen des Urteils des VG Berlin vom 21.09.2015 ­ VG 4 K 622.13 V zitieren:

Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 36 Abs. 2 AufenthG scheidet aus Gründen der Gewaltenteilung angesichts des vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 5. September 2012 (Rechtssache C­83­11 ­ Rahman) festgestellten großen Spielraums des Gesetzgebers bei der Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmung aus. (amtlicher Leitsatz)

4.      Äußerst hilfsweise muss gemäß ständiger Verwaltungspraxis meiner Tochter zumindest eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Insbesondere da hier § 6 GG und § 8 EMRK greifen. Siehe hierzu BVerwG 10 C 16.12 Rn 15 ff.
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1989 ­ 2 BvR 1169/84 ­ BVerfGE 80, 81 <93>, vom 12. Mai 1987 ­ 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 ­ BVerfGE 76, 1 <46 ff.>, vom 5. Juni 2013 ­ 2 BvR 586/13 ­ AuAS 2013, 160, vom 10. Mai 2008 ­ 2 BvR 588/08 ­ InfAuslR 2008, 347 und vom 23. Januar 2006 ­ 2 BvR 1935/05 ­ InfAuslR 2006, 320). Die Besonderheiten, die sich aus einer als „Patchwork­Familie“ bezeichneten familiären Konstellation ergeben, müssen sorgfältig ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Auch die außerhalb der „Patchwork­Familie“ stehenden leiblichen Elternteile der minderjährigen Familienangehörigen sind in die Betrachtung einzubeziehen.
Es wäre ermessensfehlerhaft - im Falle, dass meiner Tochter kein Freizügigkeitsrecht zuerkannt wird, keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 zu erteilen. Es würde sonst die familiäre Einheit unserer Patchwork-Familie verletzt.

Mit freundlichen Grüßen

A B

Anlage:

- Nachweis des Krankenversicherungsschutzes zu meiner Person
- Nachweis des Krankenversicherungsschutzes meiner Tochter
- Eidesstattliche Versicherung über den Bestand und das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft 


Eidesstattliche Versicherung über den Bestand und das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft

Hiermit versichere ich, Frau X Y, geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, wohnhaft in König-Kurt-Straße 1 in 04123 Dresden, in Kenntnis der Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und ferner, dass die eidesstattliche Versicherung auch zur Vorlage bei Gericht bestimmt ist, Folgendes an Eides statt:

Meine Tochter, X Y geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, und mein Sohn, X Y geboren am XX.XX.XXXX in X/Thailand, haben  vonGeburt an in einer häuslichen Gemeinschaft mit mir gelebt haben. Es bestand zwischen den Geschwistern stets eine häusliche Gemeinschaft die auch in Deutschland fortgesetzt wurde und wird.

Dresden, den 17.10.2015

A B


Habs als docx nochmal angehangen damit die Formatierung nicht verloren geht. Steht natürlich wie immer zur Diskussion.

Fraglich ist halt ob man einen Nachweis für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft erbringen kann. Falls man vom  thailändischen Einwohnermeldeamt oder vom Konsulat Nachweise beschaffen kann, sollte man diese mE beschaffen.
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Anhcrung.docx (25 KB | 162 )
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Antwort #97 - 21.10.2015 um 01:43:39
 
Hallo Hertelkiez,

hat sich was neues ergeben?

Bezüglich der 12,50 € pro halber Stunde habe ich die ABH kontaktiert und gefragt woher die die Gebühr erheben. Im Grunde kann man darauf verzichten. Die Behörde muss selbstständig Notizen vom Gespräch machen, da bei der Begründung der Ablehnung auf die vorgebrachten Argumente des Antragsstellers eingegangen werden muss.  Spätestens bei der Gerichtsverhandlung wird die Dokumentation der Anhörung überprüft. Ich hab den Sachverhalt dem sächsischen Petitionsausschuss gemeldet.
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Antwort #98 - 15.12.2015 um 17:30:38
 
Hallo, nein, es hat sich leider noch nichts ergeben.
Morgen sind es exakt 6 Monate seit man unseren Antrag angenommen hat.
Am Montag ist das - wider der Richtlinie eingetragene - Verfallsdatum der Antragsbescheinigung verstrichen, gehört haben wir noch nichts.
Haben die ABH um einen Abholtermin für die Karten gebeten mit Hinweis auf die Fristen.
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Antwort #99 - 17.12.2015 um 01:39:32
 
Was genau helfen eigentlich die sechs Monate?
Ich meine, wie kann die ABH hier in der Praxis in die Pflicht genommen werden?

So wie ich es verstehe, ist es ja als Regel für Länder gedacht, die keine strengen Verwaltungsvorschriften haben. In Deutschland kann man ja gegenüber jeder Behörde schon nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage anstreben und muss nicht erst sechs Monate warten - gibt es dazu Erfahrungen?
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Antwort #100 - 17.12.2015 um 16:56:20
 

Heute hat die ABH angekündigt, die Aufenthaltskarte weiter zu verweigern.
Doch es soll dafür eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden.

Kann uns bitte jemand erklären was damit gemeint ist und wie das praktisch aussieht?
Vielen Dank.
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Antwort #101 - 17.12.2015 um 17:10:09
 
Hallo Hertelkiez,

mit der AE nach § 25 Abs. 5 sollte hoffentlich deine komplette Familie zumindest ein Aufenthaltsrecht nachweisen können. Damit könnt ihr dann auch wieder reisen. Was der nächste Schritt wäre, ist

a) an SOLVIT wenden oder

b) eine Klage beim Verwaltungsgericht Dresden auf Feststellung der Freizügigkeit. Auch wenn man am Verwaltungsgericht keinen Anwaltszwang hat, würde ich doch einen versierten Anwalt empfehlen. Einfach damit man die Argumente der ABH auch fachlich korrekt wiederlegt.

Solvit wollte ja auf eine Entscheidung der ABH warten. Könnte also sein, dass  jetzt SOLVIT mal aktiv wird... Keine Ahnung ob dann aber die Klagemöglichkeit ggf. verfristet.

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Antwort #102 - 17.12.2015 um 18:20:55
 
Hertelkiez schrieb am 17.12.2015 um 16:56:20:
Heute hat die ABH angekündigt, die Aufenthaltskarte weiter zu verweigern.
Doch es soll dafür eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden.


Für deine Stieftochter? Oder bekommt deine Frau auch keine Aufenthaltskarte? Ich glaub's nicht. Das ist doch nun ein glasklarer Fall. Hattet ihr eigentlich schon Fachaufsichtsbeschwerde gemacht? Jetzt würde ich mich damit allerdings nicht mehr aufhalten. Ich würde auch die AEs nicht annehmen, sondern sofort Klage erheben. Die 6-Monatsfrist zur Ausstellung der Aufenthaltskarten ist ja um, und es gibt keinen Grund, sich jetzt mit den schlechten AEs zufriedenzugeben, für die man ja auch noch zahlen muss, und die dann wahrscheinlich auch nur ein Jahr Gültigkeit haben werden. Der ABH würde ich morgen telefonisch und schriftlich per Fax ankündigen, dass du Klage erhebst, wenn Euch die beiden Aufenthaltskarten nicht bis zum 21.12. schriftlich zugesichert, bzw. vorläufig ausgestellt werden (vorläufig, weil, außer in Berlin, wo der Wisch noch auf Papier ausgestellt wird, die Karten über die Bundesdruckerei laufen).
Wenn dann nichts kommt, kannst du auch eine einstweilige Anordnung beim VG machen. Der Richterin wird der Hut hochgehen, weil der Fall so glasklar ist und das Verhalten der ABH so unverschämt und weil Eile geboten ist: ihr könnt nicht reisen, und deine Frau kann nicht arbeiten. Willst du den Anwalt sparen, kannst du das auch sehr gut selber machen: Du trägst den Sachverhalt in drei Absätzen auf einer Seite vor und schreibst drüber: "Antrag auf vorläufigen Rechsschutz: Ausstellung von zwei Aufenthaltskarten für Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers". Das ist ein Selbstläufer.
Mit der Setzung der sehr kurzen Frist von Freitag auf Montag bequemt sich die ABH vielleicht noch, und du würdest dir die Klage sparen.

Die Meldung an Solvit kannst du weiterlaufen lassen. Das hilft dann hoffentlich Anderen.

Hat die ABH übrigens gesagt, weshalb sie die Aufenthaltskarte verweigert? Das geht nämlich nur, wenn sie vorher mit Bescheid feststellen, dass dein Stiefsohn nicht freizügigkeitsberechtigt ist. Darauf kannst du auch nochmal hinweisen - falls du noch Lust dazu hast.
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« Zuletzt geändert: 17.12.2015 um 18:30:59 von cabrio »  
 
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Antwort #103 - 17.12.2015 um 18:29:06
 
Aras schrieb am 17.12.2015 um 17:10:09:
b) eine Klage beim Verwaltungsgericht Dresden auf Feststellung der Freizügigkeit.


Nein, er muss auf Ausstellung der Aufenthaltskarten klagen. Die Freizügigkeitsberechtigung muss das Gericht sowieso prüfen, und sie wollen ja die Karten als Ergebnis.
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Antwort #104 - 17.12.2015 um 21:11:03
 
Das Problem ist hier vermutlich, dass ich ja noch keinen Bescheid habe, um Klage einzureichen? Es war lediglich eine Ankündigung der Bereichsleiterin per Email (unsere Sachbearbeiterin ist bereits im Weihnachtsurlaub) und wir sollen den Bescheid zur Wahrung des "Weihnachtsfriedens" erst im Januar erwarten. Stellt sich die Frage, wie diese Situation UNSEREN Weihnachtsfrieden herstellen soll...?

Website des Verwaltungsgerichts:
Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage müssen Sie – soweit gesetzlich vorgesehen – ein Widerspruchsverfahren durchführen. Es bedarf der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bescheid und der Zurückweisung des Widerspruchs.
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