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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.209 mal)
Themen Beschreibung: bei fehlendem Sprachzertifikat?
cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #180 - 15.01.2016 um 15:58:01
 
Hertelkiez schrieb am 15.01.2016 um 12:16:15:
Das Internet sagt, eine Fachaufsichtsbeschwerde geht an die Fachaufsicht. Die Behördenhotline nennt dafür die Landesdirektion. Deren Dienststelle in Dresden verweist an die Zentrale in Chemnitz und dort hat man uns nun ein Referat genannt, das zuständig sein sollte.


In der Rechtsbehelfsbelehrung steht deswegen nichts zur Fachaufsichtsbeschwerde, weil die eben nicht Teil des förmlichen Verwaltungsverfahrens ist. Da steht ja auch nicht drin, dass man sich in Freizügigkeitsfällen an Solvit wenden kann. Aber ja, in Sachsen liegt die Zuständigkeit für Fachaufsichtsbeschwerden bei der Landesdirektion. Das genannte Referat wird dann auch zuständig sein.

Widerspruch

gegen die Feststellung der ABH mit Bescheid vom xxx, dass ich und meine minderjährige Tochter nicht abgeleitet freizügig seien von meinem minderjährigen Sohn, der mit uns als freizügigkeitsberechtiger britischer Staatsbürger seit xxx in Deutschland lebt.

Begründung

Meine Tochter und ich sind abgeleitet freizügig. Uns sind daher unverzüglich Aufenthaltskarten nach dem Freizügigkeitsgesetz EU auszustellen. Die Ausstellung haben wir am xxx beantragt und gleichzeitig die dazu erforderlichen Angaben gemacht.

Die Sechsmonatsfrist, mit deren Ablauf am xxx die ABH spätestens entweder das Nichtbestehen der abgeleiteten Freizügigkeit hätte feststellen oder die Aufenthaltskarten ausstellen müssen, ließ die Behörde ohne Ergebnis verstreichen.

Die Begründung, mit der die Behörde dann sehr verspätet am xxx das Nichtbestehen der abgeleiteten Freizügigkeit festgestellt hat, ist rechtsfehlerhaft:

Spätestens seit dem EUGH Urteil Chen aus dem Jahre 2004 steht fest, dass die Eltern (sowie auch die minderjährigen Geschwister und Halbgeschwister), die mit einem minderjährigen freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger in einem EU-Aufnahmestaat in häuslicher Gemeinschaft leben, immer abgeleitet freizügigkeitsberechtigt sind - und zwar unabhängig davon, wie und durch wen die ausreichenden Existenzmittel, die die Freizügigkeit des minderjährigen EU-Bürgers begründen, zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel werden durch meinen deutschen Ehemann, den Stiefvater meines Sohnes, zur Verfügung gestellt, zusätzlich durch den Minijob, den ich seit xxx mache. Das ist unstrittig und wurde auch von der ABH anerkannt. Im Lichte des Chen-Urteils ist nun unerfindlich, weshalb die ABH in unserem Standardfall das Nichtbestehen der abgeleiteten Freizügigkeit alleine mit der Begründung festgestellt hat, dass nicht ich, sondern mein Ehemann die ausreichenden Existenzmittel zur Verfügung stellt. Gerade das ist nach dem Chen-Urteil aber unbeachtlich für das von einem Minderjährigen abgeleitete Freizügigkeitsrecht:

(Zitat aus dem Chen-Urteil)

Ich bitte darum, die ABH anzuweisen, unverzüglich die Aufenthaltskarten für mich und meine Tochter auszustellen, damit ein unnötiger Rechtsstreit, der den Steuerzahler belastet, vermieden werden kann.







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Antwort #181 - 15.01.2016 um 23:04:56
 
Übrigens, Hertelkiez, das Datum, an dem ihr die Austellung der Aufenthaltskarten gefordert habt, ist der 7.5.15 - oder sogar ein Termin davor, wie du in Antwort # 20 schreibst. Nicht erst der Termin, der euch Mitte Juni gegeben wurde. Mit der mündlichen Vorsprache begann die Sechsmonatsfrist zu laufen (wenn ihr das nicht beweisen könnt, dann spätestens mit deinem Einwurfschreiben ein paar Tage später). Das ist wichtig, und das solltest du auch in die Widerspruchsbegründung und in die Fachaufsichtsbeschwerde als Datum der "Antragstellung" reinschreiben. Damit ist die Sechsmonatsfrist nämlich spätestens am 7.11.15 abgelaufen, also schon fast sechs Wochen, bevor die ABH sich bequemt hat, euch mitzuteilen, dass sie nun beabsichtigt, das Nichtbestehen der abgel. Freizügigkeit festzustellen.
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Antwort #182 - 16.01.2016 um 07:14:57
 
Der Widerspruch für die Stieftochter muss man aber anders begründen. Der Fall Chen deckt nur den Fall der Ehefrau ab.
Bei der Ehefrau könnte man noch darauf hinweisen das die Ablehnung mit einem verdrehten Zitat aus der Urteislbegründung zu Chen erfolgt ist, um es vorsichtig auszudrücken.
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Antwort #183 - 16.01.2016 um 12:32:06
 
mgb schrieb am 16.01.2016 um 07:14:57:
Der Widerspruch für die Stieftochter muss man aber anders begründen. Der Fall Chen deckt nur den Fall der Ehefrau ab. 

Ja, das stimmt. Ich gehe aber davon aus, dass die nun das Gesetz von sich aus richtig anwenden, ohne dass man ihnen jeden einzelnen Schritt vorkauen muss: Minderjährige Geschwister in häuslicher Gemeinschaft sind abgeleitet freizügigkeitsberechtigt, wegen Nichtumsetzung der RL durch Deutschland (darauf hattest du doch auch schon hingewiesen). Bei der Halbschwester war ja im Übrigen die Ablehnung auch gar nicht mehr begründet, nachdem die Mutter rausgefallen war. Insgesamt ist das alles hier doch kein Sonderfall, sondern ein Standardfall. Nur durch das schwachsinnige Agieren der ABH ist hier doch der Eindruck entstanden, es ginge um komplexe Rechtsfragen und man könne deshalb verschiedener Meinung sein. Wenn das einmal ein nur halbwegs vernünftiger Jurist auf den Tisch kriegt, dann ist die Sache klar - auch ohne juristische Nachhilfe durch den Widerspruchsführer.

mgb schrieb am 16.01.2016 um 07:14:57:
Bei der Ehefrau könnte man noch darauf hinweisen das die Ablehnung mit einem verdrehten Zitat aus der Urteislbegründung zu Chen erfolgt ist, um es vorsichtig auszudrücken.


Ist ja alles richtig. Aber darauf muss man wohl nicht mehr hinweisen. Das werden die der Begründung des Bescheids schon selbst entnehmen können.


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mgb
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Antwort #184 - 16.01.2016 um 14:30:44
 
Ein Standardfall ist das Aufenthaltsrecht für den erweiterten Familienangehörigen eines EU Bürgers sicher nicht. Siehe das angeführten Urteil 4 K 622.13 V. Ohne Fachanwalt für EU Recht würde ich da den Widerspruch nicht angehen.
Anders sieht es bei der Ehefrau aus. Da ist der Fall so klar wie Kloßbrühe.
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Antwort #185 - 16.01.2016 um 15:23:56
 
mgb schrieb am 16.01.2016 um 14:30:44:
Ein Standardfall ist das Aufenthaltsrecht für den erweiterten Familienangehörigen eines EU Bürgers sicher nicht. Siehe das angeführten Urteil 4 K 622.13 V. Ohne Fachanwalt für EU Recht würde ich da den Widerspruch nicht angehen.


Anwalt wäre hier natürlich keineswegs schädlich. Allerdings ist der Fall beim VG Berlin ja völlig anders gelagert: Da wollte ein fast 28-jähriger die Freizügigkeit von seinem ebenfalls erwachsenen Bruder ableiten, weil er mit ihm während den vorangegangenen zwei Jahren in Pakistan in einem Haushalt gelebt hatte und von ihm finanziell abhängig sei. Die Freizügigkeit des EU-Bürgers wird nun aber nicht dadurch eingeschränkt, dass sein Bruder nicht mit ihm in Europa leben darf, bzw. nicht nach Freizügigkeitsrecht mit ihm zusammen leben darf. In unserem Fall würde aber die Freizügigkeit des minderjährigen Briten sehr wohl eingeschränkt, wenn seine Mutter nicht seine ebenfalls minderjährige Halbschwester mit in der Familie halten könnte. Ich würde argumentieren, dass die Tochter ihre Freizügigkeit dann eben nicht mehr direkt vom Bruder, sondern vermittelt über die Mutter ableitet. Das müsste sogar für minderjährige Stiefgeschwister durchgehen. Und wegen der Nichtumsetzung der RL reicht dann eben die humanitäre AE nicht aus. Schon gar nicht in diesem Fall, wo der Freizügigkeitsberechtigte Brite ist: Seine Bewegungsfreiheit würde doch erheblich beeinträchtigt, wenn bei jeder Familienreise in sein Heimatland die Schwester als einzige den EEA-Family Permit beantragen müsste.

Es müsste mittlerweile auch schon Entscheidungen zu Minderjährigen geben, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem minderjährigen EU-Bürger leben. Solche Patchworkfamilien sind ja nun keine Seltenheit mehr. Jedenfalls aber wird sie ein AE bekommen, obwohl sie keine Familienangehörige im Sinne der RL ist. Und damit könnte man ja notfalls leben. Ziel des ganzen war ja, der Familie ein Aufenthaltsrecht zu geben, obwohl die Frau A1 nicht vorweisen kann. Und das Ziel ist erreicht, wenn die Frau die Aufenthaltskarte bekommt und ihre Tochter eine AE. Dennoch bin ich der Meinung, dass im Sinne des Freizügigkeitsgedankens - und unabhängig von der Formulierung in der RL - in solchen Fällen immer an alle minderjährigen Geschwister, Halbgeschwister und Stiefgeschwister Aufenthaltskarten auszugeben sind.
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« Zuletzt geändert: 16.01.2016 um 15:38:42 von cabrio »  
 
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Antwort #186 - 17.01.2016 um 16:42:31
 
Wenn der Fragesteller eine Aufenthaltskarte für die Stieftochter haben will, dann kann er nicht auf sein Glück vertrauen und auf irgendeine Selbsterkenntnis hoffen. Ohne Fachanwalt wird es da meiner Meinung nach ziemlich schwierig.
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Antwort #187 - 12.02.2016 um 16:04:29
 
Also, hier unser aktueller Zwischenstand.

Fachaufsichtsbeschwerde ist eingereicht, Widerspruch auch.
Diverse Fachanwälte haben wir kontaktiert, hier eine Auswahl der Antworten, sofern wir überhaupt eine bekommen haben:

1. Aussichtsloser Fall, können gerne beraten aber kann man sich auch sparen.

2. Rechtliche Vertretung möglich, aber erst nach Widerspruch, den wir doch lieber selber machen sollten um das Geld zu sparen - haben wir dann auch.

...

Heute kam die Antwort zur Fachaufsichtsbeschwerde: Abgelehnt "nach Rücksprache mit der ABH" - eine Aufenthaltskarte kann natürlich nicht ausgestellt werden. Eine Klage könne ich mir auch sparen, da wenig Aussicht auf Erfolg bestehen würde...

SOLVIT hat sich gestern überraschend auch wieder gemeldet und war der Ansicht, wir sollten die Karte bekommen - vorausgesetzt der UK Sohn sei schulpflichtig und meinen Frau würde auf eine Arbeitserlaubnis verzichten, denn sie müsse laut Zhen selbstversorgend sein - was durch meinen Unterhalt gegeben wäre. Konnte ich beides innerhalb 10 Minuten positiv beantworten (obwohl die ohne Leseschwäche längst wissen sollten, dass er schulpflichtig ist) also warten wir wohl wie bisher ein paar Wochen auf die nächste Rückmeldung.

Nun habe auch ich das Urteil gelesen und darin war die Dame Zhen sehr wohl erwerbstätig wenn ich das richtig sehe - versteh also die Argumentation nicht. Wir können aber damit leben, keine Arbeitserlaubnis zu erhalten, da auch so genug Arbeit im Familienbetrieb anfällt - wäre halt schön und gerecht gewesen, wenn man die tatsächlich anfallende Leistung dann auch steuerlich geltend machen könnte. Naja.

Soweit so gut, wir bleiben dran und bin gespannt ob SOLVIT nicht nur ein Papiertiger ist, bisher sieht es danach aus - gäbe es kein Widerspruchsverfahren wie überall außer Sachsen, wären die sowieso schon längst zu spät mit Ihrer Erkenntnis...
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« Zuletzt geändert: 12.02.2016 um 16:16:22 von Hertelkiez »  
 
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Antwort #188 - 12.02.2016 um 17:31:00
 
Hertelkiez schrieb am 12.02.2016 um 16:04:29:
Heute kam die Antwort zur Fachaufsichtsbeschwerde:

Hertelkiez schrieb am 12.02.2016 um 16:04:29:
SOLVIT hat sich gestern überraschend auch wieder gemeldet und war der Ansicht, wir sollten die Karte bekommen - vorausgesetzt der UK Sohn sei schulpflichtig und meinen Frau würde auf eine Arbeitserlaubnis verzichten,


Tja, was soll man dazu noch sagen. Da habt ihr wohl mit eurem Wohnort ordentlich Pech gehabt. Das Problem ist eben grundsätzlicher Natur: Behörden können es sich prinzipiell leisten, renitent zu sein, da ja der von ihnen gequälte Steuerzahler für ihre Renitenz auch noch zahlt - bis hin zu verlorenen Prozessen, wo dann die Staatskasse sämtliche Kosten trägt.

Dass Solvit auch noch halbwegs pennt (Schulpflicht und Arbeitserlaubnis ist natürlich Blödsinn), ist auch sehr unschön. Aber trotzdem sollten die sich mit der ABH nun in Verbindung setzen. Haben die sich zur Aufenthaltskarte für die Stieftochter eigentlich auch geäußert? Und wegen Schulpflicht und Arbeitserlaubnis würde ich bei Solvit nochmal nachhaken.
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Antwort #189 - 12.02.2016 um 17:56:54
 
cabrio schrieb am 12.02.2016 um 17:31:00:
Haben die sich zur Aufenthaltskarte für die Stieftochter eigentlich auch geäußert?



SOLVIT ist ein schlechter Witz, die haben sich dazu natürlich nicht geäußert und haben es offenbar auch vergessen - so wie sie vergessen haben, dass unser Sohn schulpflichtig ist und einiges mehr. Auf Emails antworten die Wochen später und irgendwelche Anmerkungen zur Klärung oder Nachfrage bleiben eh unbeantwortet bzw. unbeachtet.
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Antwort #190 - 12.02.2016 um 18:19:55
 
Sehr ärgerlich. Ich hoffe, ihr haltet trotzdem (oder nun erst recht!) weiterhin durch, so dass dann hoffentlich in Zukunft auch in Dresden das europäische Recht korrekt angewendet wird...

Den ganzen Vorgang kannst du auch noch direkt an die EU-Kommission schicken - mit der Beschwerde über die Arbeitsverweigerung von Solvit.
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Antwort #191 - 15.02.2016 um 10:04:39
 
Hertelkiez schrieb am 12.02.2016 um 16:04:29:
gäbe es kein Widerspruchsverfahren wie überall außer Sachsen, wären die sowieso schon längst zu spät mit Ihrer Erkenntnis... 


Öhm, nö. Da Muss ich dich leider enttäuschen, eine einfache Google-Suche hilft dir da schon, um herauszufinden, dass von 16 Bundesländern genau 3 das Widerspruchsverfahren (teilweise) abgeschafft haben (https://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_(Recht)#Besonderheiten_in_einzelnen_Bu...). Es liegt also nicht am bösen Sachsen.


cabrio schrieb am 12.02.2016 um 18:19:55:
Den ganzen Vorgang kannst du auch noch direkt an die EU-Kommission schicken - mit der Beschwerde über die Arbeitsverweigerung von Solvit. 


Vergiss bitte den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht. Augenrollen

und im Übrigen:

Hertelkiez schrieb am 12.02.2016 um 16:04:29:
Diverse Fachanwälte haben wir kontaktiert, hier eine Auswahl der Antworten, sofern wir überhaupt eine bekommen haben:

1. Aussichtsloser Fall, können gerne beraten aber kann man sich auch sparen.

2. Rechtliche Vertretung möglich, aber erst nach Widerspruch, den wir doch lieber selber machen sollten um das Geld zu sparen - haben wir dann auch.


Also haben jetzt weder die ABH DD und die LD Sachsen, noch diverse Anwälte deren täglich Brot diese Materie ist keine Ahnung, oder.........? Klassischer Standardfall halt. Augenrollen
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« Zuletzt geändert: 15.02.2016 um 10:19:08 von Andreas782 »  
 
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Antwort #192 - 17.02.2016 um 17:32:13
 
Andreas782 schrieb am 15.02.2016 um 10:04:39:
Öhm, nö. Da Muss ich dich leider enttäuschen, eine einfache Google-Suche hilft dir da schon, um herauszufinden, dass von 16 Bundesländern genau 3 das Widerspruchsverfahren (teilweise) abgeschafft haben (https://de.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_(Recht)#Besonderheiten_in_einzelnen_B
u...). Es liegt also nicht am bösen Sachsen. 


Tut mir leid für die ungenaue Formulierung, es muss natürlich etwa so heissen:

... gäbe es KEIN Widerspruchsverfahren wie überall anderenorts, außer zum Beispiel in Sachsen, wo es das gibt (und dann, bitte diesmal lesen!, kommt der wichtige Teil: SOLVIT war zu spät, gäbe es in Sachsen nicht das Widerspruchsverfahren (was in diesem Fall ja durchaus postiv ist), ... etc. pp. )

Und so war es auch gemeint, wie jeder hier weiß, der den Thread gelesen hat - und nicht nur zum Herumtrollen vorbei schaut.
Schließlich stecken wir gerade, wie in diesem Thread minutiös beschrieben, mitten im Widerspruchsverfahren und dazu - trauschauwem - mitten in Sachsen... (das mit dem "böse" hast DU gesagt und ist dazu ziemlich daneben!). Befragt zum Vorgehen ihrer Dresdener Kollegen haben Mitarbeiter aus der Leipziger ABH (Google behauptet das sei auch in Sachsen?!) unserem Anwalt gegenüber übrigens ihr Gesicht in den Händen begraben.

Und wo wir schon dabei sind: Bei mittelgenauem Lesen ist auch leicht erkennbar, dass ich eine AUSWAHL der RA Antworten gepostet habe. Die von dir Berittene (Punkt 1.) war dabei die EINZIGE Antwort dieser Art. Der Rest ging in Richtung Punkt 2. - mal mit oder mal ohne Kostenersparnis für das Widerspruchsverfahren.

Ach und bitte erkläre mir mal, warum die Mitarbeiterin der ABH Dresden uns dann erklärt - wenn es doch ihr "täglich Brot" ist - dass sie eine solche Bescheinigung (Bescheinigung über den erfolgten Antrag auf eine Aufenthaltskarte) "noch nie im Leben gesehen" hat? (Zitat!)
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Antwort #193 - 17.02.2016 um 19:31:59
 
Ich möchte mich noch ein letzes Mal zu in diesem Thread äußern, ich glaube dann wird es wohl besser sein, wenn ich die Sache hier ignoriere.

Hertelkiez schrieb am 17.02.2016 um 17:32:13:
(das mit dem "böse" hast DU gesagt und ist dazu ziemlich daneben!)


Oho, ich möchte meine Aussage mal in den Zusammenhang mit deiner Aussage bringen:

Hertelkiez schrieb am 14.10.2015 um 01:47:21:
Wir haben das Vergnügen übrigens mit der ABH der Pegidastadt Dresden...


Nach neutraler Wertung deinerseits klingt das nicht unbedingt, aber du kannst dich gerne berichtigen, wenn du das auch wieder nicht so gemeint haben solltest. Pegida ist zugegebenermaßen wirklich nicht das beste was man sich wünschen kann, aber das können sich die Mitarbeiter der ABH Dresden genauso wenig aussuchen, wie die Fälle die zu bearbeiten sind.

Hertelkiez schrieb am 17.02.2016 um 17:32:13:
Und wo wir schon dabei sind: Bei mittelgenauem Lesen ist auch leicht erkennbar, dass ich eine AUSWAHL der RA Antworten gepostet habe. Die von dir Berittene (Punkt 1.) war dabei die EINZIGE Antwort dieser Art. Der Rest ging in Richtung Punkt 2. - mal mit oder mal ohne Kostenersparnis für das Widerspruchsverfahren.


Dass das nur eine Auswahl der Antworten war, hab ich schon verstanden, dennoch ist diese Aussage zweideutig, aber lassen wir das - ihr macht das schon.

Hertelkiez schrieb am 17.02.2016 um 17:32:13:
Ach und bitte erkläre mir mal, warum die Mitarbeiterin der ABH Dresden uns dann erklärt - wenn es doch ihr "täglich Brot" ist - dass sie eine solche Bescheinigung (Bescheinigung über den erfolgten Antrag auf eine Aufenthaltskarte) "noch nie im Leben gesehen" hat? (Zitat!) 


und auch hier gebe ich dir gerne nochmal eine Antwort. Erklärungen fallen mir da einige ein, so z.B.

1. ist dir mal in den Sinn gekommen, dass die Mitarbeiterin ggf. selbst auch Neueinsteigerin im AuslR sein könnte? Steht ja niemanden auf der Stirn geschrieben. Es könnte also tatsächlich sein, dass sie so etwas zum ersten Mal gemacht hat. Aus meiner Erfahrung heraus sage ich immer, dass man schon so ca. 2 Jahre in einer ABH arbeiten muss, um vom Wissen her auf 80%+x zu sein.

2. ich selbst arbeite jetzt seit über 9 Jahren in einer ABH. Und ob du es glaubst oder nicht, selbst ich erlebe regelmäßig Situationen oder Sachverhalte, mit denen ich mich zuvor noch nie beschäftigen musste.

3. zu deinem, durch die eifrigen Mitschreiber eingestuften, Standardfall hast du hier sage und schreibe einen 13-Seiten-Thread mit 193 Beiträgen (einschließlich diesem) geschaffen. Das es also alles total einfach ist, ergibt sich schon alleine aus der Übersichtlichkeit dieses Themas.

Also: etwas über den Tellerrand hinaus zu schauen schadet nicht. Behörden sind nicht der Feind, es gilt konstruktiv miteinander zu arbeiten. Wer in eurem Fall recht hat, wir die LD Sachsen oder das VG Dresden oder das OVG Bautzen oder das BVerwG oder gar der EUGH entscheiden.

Insofern habe ich jetzt alles gesagt, was ich sagen wollte - das Thema ist für mich an dieser Stelle abgeschlossen.


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Antwort #194 - 17.02.2016 um 20:27:53
 
Andreas782 schrieb am 17.02.2016 um 19:31:59:
Behörden sind nicht der Feind, es gilt konstruktiv miteinander zu arbeiten. 


Und da sind wir völlig einer Meinung - das habe ich hier auch nie anders gesehen.

Ich bin mit unserer ABH von Beginn an offen gewesen, habe konstruktiv gearbeitet. Doch DIESE ABH (und nur von der spreche ich) hat uns von Beginn an und systematisch Steine in den Weg gelegt und uns gegen alle Regeln abzufertigen versucht, was ich sicher nicht in allen Einzelheiten aber doch deutlich - wenn auch zugegeben - nicht immer ganz emotionslos wiedergegeben habe.

"Nein, mit einem Schengenvisum können Sie keine Aufenthaltskarte beantragen, gehen Sie bitte wieder nach Hause."

"Nein, eine solche Antragsbescheinigung gibt es nicht, das ist nicht vorgesehen."

"Natürlich muss eine Antragsbescheinigung auf drei Monate befristet sein."

"Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Ihnen das Reisen auch im Schengenraum untersagt ist."


Will sagen: wenn ich als Mitarbeiter einer Behörde, eines Unternehmens oder sonstwas wirklich nicht weiß, was Sache ist, ist das noch nicht tragisch. Daraus aber für den Kunden/Antragsteller/Klienten pauschal abweisende Aussagen mit solcher Tragweite auszustoßen ist eine ganz andere Geschichte.

Uns wurde trotz aller Offenheit und Freundlichkeit stets und von der ersten Minute das Gefühl gegeben, wir seien der Feind - und das verurteile ich genauso wie ich die Ansicht verurteile, die Behörden allgemein seien der Feind.

Dein Beitrag mit Deiner expliziten Kommentierung wollte mir das Gegenteil unterstellen und gegen diese Verallgemeinerung wehre ich mich - das ist alles.

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