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Anspruch auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigung? - Ratlosigkeit! (Gelesen: 14.285 mal)
Plato13
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i4a rocks!


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08.11.2012 um 00:10:00
 
Hallo Team i4a.
Ich bin jetzt sehr erleichtert, das ich nach langer, erfolgloser Suche in den endlosen Weiten des WWW endlich dieses Forum gefunden habe.  Kuss
Ein Forum geleitet von Leuten, die Antworten auf Basis von Wissen geben und nicht nur Vermutungen äußern und/oder uns in die Irre führen wollen. Ich beschäftige mich erst seit kurzer Zeit mit diesem Thema und als deutscher ohne entsprechende Berührungspunkte kenne ich mich hier auch gar nicht aus. Vielen Dank dafür.

Ich möchte einer sehr guten Freundin (Polin) helfen. Leider hat ihr Mann keinerlei Interesse daran, sie hierbei zu unterstützen. Inzwischen ist sie durch die vielen irreführenden Aussagen unserer Ämter sehr eingeschüchtert und wollte schon aufgeben. Deshalb wende ich mich an Sie. Sie ist seit Dezember 2004 mit einem deutschen Mann verheiratet (keine Kinder) und lebt mit ihm in der gemeinsamen Wohnung. Seit 07/2008 hat sie einen MINI-Job (342 €). Er verdient gut, aber sie wollte wenigstes etwas zum Einkommen beisteuern und nicht zu Hause versauern. Seit 10/2005 hat sie einen befristeten Aufenthaltstitel (jeweils 3 Jahre) mit Arbeitserlaubnis in ihrem Reisepass.

Hat sie nicht Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung?
Ich habe gestern in einem Forum gelesen, dass EU-Bürger nach §5 Abs. 6 FreizügG/EU auf Antrag einen Anspruch auf eine unverzügliche, unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben.

Also habe ICH heute bei der zuständigen Ausländerbehörde angerufen und mich erkundigt, wo ich diesen besagten Antrag für eine unbefristete AG bekomme und welche Unterlagen dafür benötigt werden.

... so einfach, wie sie sich das denken, geht das sowieso nicht ...
... und sie brauchen jede Menge Unterlagen - Und das dauert ... Arbeitsbescheinigung von ihm/ihr, Kontoauszüge von ihm/ihr Krankenversichertenkarte, Mietvertrag, Heiratsurkunde, etc. ...
... und das ist auch gar nicht billig - Wollen sie das wirklich - Kostet 135 € - die Hälfte müssen sie sofort mitbringen. Dauert aber auch ca. 3 Monate ... Sie wollen morgen kommen????? Geht gar nicht - Nur mit Termin und der dauert auch noch mindestens 3 Wochen, bevor sie überhaupt einen Termin bekommen - Dann lassen wir uns die Akte kommen und entscheiden dann nach dem Aufenthaltsgesetz über eine Niederlassungserlaubnis.

Niederlassungserlaubnis? Schon wieder ein neues Wort. Danach habe ich doch gar nicht gefragt.

Daraufhin erzählte ich ihr von meiner Kenntnis des §5 Abs. 6 FreizügG/EU und das dies doch eigentlich unverzüglich passiert müsse. Ohne Termin und KOSTENLOS. Und wieso schreibt die Behörde alle 3 Jahre ein Brief für eine Verlängerung, obwohl es doch per EU-Gesetz bereits geregelt ist, das ihr eine unbefristete AG zusteht. (Wenn ich das Gesetz richtig verstanden habe)

Sie fing an zu stottern. Ja, äh, nee, äh wir werden dann abwägen, nach welchem Gesetz das entschieden wird.
Aha. Wonach denn? Ob es sofort passiert und kostenlos ist oder 4 Monate dauert und 135 € kostet, wollte ich von ihr wissen.
Äh, ja, äh das dürfen sie so nicht sehen - äh, aber eigentlich wäre sie dafür nicht die richtige Ansprechpartnerin und ich solle zuerst  einen Termin machen. Aber da ich ja auch gar nicht ihr Gatte bin, darf man mir eigentlich sowieso keine Auskunft geben. So, äh, habe jetzt zu tun ... schließlich wäre sie ja nicht die Telefon-Hotline. Wie gesagt, ohne Termin geht da gar nichts.  Ärgerlich

Aha. Als deutscher darf ich also nicht wissen, wie die Ausländer eingeschüchtert, desinformiert und abgezockt werden, wenn sie versuchen, Ihr Recht zu bekommen.  Schockiert/Erstaunt

Hat meine Bekannte ein Anrecht auf eine unbefristete AG und ist es richtig, das die Behörde sich die Gesetze aussucht, nach welchen sie dann entscheiden?
Ist die Behörde nicht verpflichtet, die Möglichkeit per Antrag wenigstens zu erwähnen, wenn der EU-Bürger nach einer unbefristeten AG fragt?

Ich würde mich sehr freuen, wenn sie mir hier eine Antwort geben könnten - inzwischen bin ich mehr als verwirrt. Wie muß sich da ein Ausländer vorkommen, wenn dann da noch die Sprachbarriere hinzu kommt.
Vielen Dank im voraus für ihre Hilfe.
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Antwort #1 - 08.11.2012 um 00:24:02
 
Die Frau ist Unionsbürgerin und war eigentlich, sofern ausreichend Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz bestanden, durchgängig freizügigkeitsberechtigt nach §4 FreizügG/EU (neben der AE nach §28 Abs.1 Nr.1 AufenthG).

Die Niederlassungserlaubnis könnte sie schon zwar schon bekommen, die wäre aber völlig überflüssig, weil die Frau bereits ein Daueraufenthaltsrecht nach §5 Abs. 6 FreizügG/EU besitzt.

Die Lösung ist ganz einfach: Schriftlicher Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte bei der ABH, die wird dann schon richtig entscheiden sobald sie den Antrag vor sich hat.  Zwinkernd

Und nein, die Behörde darf es sich nicht raussuchen, welches Recht sie auf Unionsbürger anweden darf. Es gilt immer das FreizügG/EU, das AufenthG darf nur dann angewandt werden, wenn es den EU-Bürger besser stellen würde. Das war zumindest im Fall der Deutschverheirateten Polin gegeben, da sie bis Mai 2011 ja noch der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit unterlag (Arbeitserlaubnis nötig) während die bei den Ehegatten von Deutschen unabhängig von der Nationalität stets gleich mit der AE erteilt wurde. Das schließt die Anwendung des FreizügG/EU aber nicht aus.
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« Zuletzt geändert: 08.11.2012 um 00:37:51 von N/V »  
 
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Antwort #2 - 08.11.2012 um 00:54:16
 
Hallo Bayraqiano.
Das geht ja Ratz Fatz hier. Durchgedreht
Danke für deine schnelle Antwort.

Ist dieser Antrag an eine Form (Formular evtl. irgendwo herunter zu laden?) gebunden?
Welche Dokumente werden benötigt, um diesen Antrag einzureichen?
Brauchen wir erst einen Termin, auf den wir 3 Wochen warten müssen?
Würde gerne mit vollständigen Unterlagen vorstellig werden, damit man uns nicht wieder abwimmeln kann.  Zwinkernd
Thx.
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Antwort #3 - 08.11.2012 um 01:02:39
 
Dein Anruf bei der Behörde lässt wohl auf Berlin schließen. Wenn ja dann klick mich:
http://www.berlin.de/verwaltungsfuehrer/dienstleistung/324284/
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Antwort #4 - 08.11.2012 um 01:19:42
 
Hallo Märchenprinz.
Hast du dort schlechte Erfahrungen gemacht, oder läßt mein Schreibstil auf Berlin schließen?  Zwinkernd
Diese Erfahrung mußte ich leider in unserem ach so schönen Duisburg machen.  Ärgerlich
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Antwort #5 - 08.11.2012 um 09:00:12
 
Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 01:19:42:
iese Erfahrung mußte ich leider in unserem ach so schönen Duisburg machen.


Ich hätte eher auf eine kleine ABH getippt, die noch nicht so viele Fälle von Freizügigkeit hatte. Duisburg ist da doch gut dabei.

Sei's drum:

Der Antrag kann immer formlos gestellt werden (Hiermit beantrage ich...), ein Formular gibt es nicht. Sie muss ja nur nachweisen, dass sie fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt war.
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Antwort #6 - 08.11.2012 um 15:48:54
 
Nach so viel positiven Informationen durch euch waren wir heute direkt bei der ABH. Wie bereits erwartet wieder einmal sehr unfreundliche, abweisende Haltung.
Wieso ich denn heute kommen würde, obwohl man mir doch gestern am Telefon bereits sagte, dass wir ohne Termin nicht "bedient" werden. Ich erklärte ihm, das wir nur einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgeben möchten und dafür keinen Termin benötigen. Den Melderegisterauszug hatten wir vorher bereits besorgt und hatten ergo alles Benötigte dabei. Was wir denn da für einen Antrag hätten, wollte er wissen.  Für die Niederlassungserlaubnis wäre das aber ein Formblatt - mit dem selbstformulierten Antrag würde das funktionieren.
Nach welchem Gesetz möchten sie denn diesen Antrag stellen, wollte er wissen. Ich erklärte ihm dann, das wir keine Niederlassungserlaubnis sondern einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach §5 Abs. 6 FreizügG/EU stellen und das sie die Niederlassungserlaubnis gar nicht braucht. Er erklärte mir/uns dann in einem unfreundlichen Ton, das ich das gar nicht zu entscheiden hätte und sie definitiv einen Termin bräuchte. Außerdem wären ja auch noch jede Menge andere Unterlagen nötig - aber DAS hätte man mir ja auch bereits am Telefon gesagt. Haben sie das dabei, haben sie dies mitgebracht, das fehlt auch noch - bla bla bla.

Er schrieb sich noch ihre Telefonnummer auf und sagte, das er den Antrag weiter reicht und sich der bearbeitende Kollege telefonisch zwecks Terminabsprache melden wird. Alles in Allem sehr unfreundlich und stets abweisend.

Der Wortlaut "unverzüglich" aus §5 Abs. 6 FreizügG/EU ist doch nicht missverständlich. Der Sachbearbeiter wird dann meine Bekannte anrufen, sie durch sein Fachchinesisch wieder total verwirren und versuchen sie erneut abzuwimmeln.

Ich bin sehr ruhig und stets freundlich geblieben - innerlich habe ich gekocht vor Wut. Das war heute das erste Mal, das ich dieses Vorgehen unserer Behörden LIVE miterleben durfte.

Was kann ich tun, um den "freundlichen" Herrn mit Nachdruck davon zu überzeugen, seine Arbeit RICHTIG zu machen?
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Antwort #7 - 08.11.2012 um 16:10:11
 
Da der Antrag ja jetzt offensichtlich gestellt wurde, muss die ABH im Fall einer Ablehnung diese auch gut (und vor allem gerichtsfest) begründen können.

Ich würde jetzt noch nichts unternehmen, und warten bis sich der zuständige Sachbearbeiter meldet.
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Antwort #8 - 08.11.2012 um 17:34:34
 
Vielen Dank für eure Hilfe.
Wir warten jetzt erst einmal auf den Anruf des Sachbearbeiters.


Es hat sich leider in Zeile 4 meines letzten Posts ein Fehler eingeschlichen, den ich nicht mehr korrigieren kann: - mit dem selbstformulierten Antrag würde das
NICHT
funktionieren.
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Antwort #9 - 08.11.2012 um 18:41:06
 
Zitat:
Der Antrag kann immer formlos gestellt werden (Hiermit beantrage ich...), ein Formular gibt es nicht. Sie muss ja nur nachweisen, dass sie fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt war.
           

nö muss sie nicht. Sie muss nur Nachweisen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre in Deutschland gelebt hat und kein Feststellung des Nichtvorhandes der EU-Freizügigkeit von der zuständigen ABH vorliegt. Das sie alle drei Jahre eine AE erhielt ist das wohl bereits nachgewiesen.

Um es mal deutlich zu machen. Das Daueraufenthaltsrecht hat sie IMHO schon. Deshalb muss es auch nicht beantragt werden. Es tritt automatisch durch Gesetz ein. Was sie beantragt ist die Bescheiningung dazu , eben die Daueraufenthaltskarte.

Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 17:34:34:
Es hat sich leider in Zeile 4 meines letzten Posts ein Fehler eingeschlichen, den ich nicht mehr korrigieren kann: - mit dem selbstformulierten Antrag würde das NICHT funktionieren


Aber sicher doch. Ist der Antrag angenommen und von ihr unterschrieben gilt der Antrag als gestellt.
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Antwort #10 - 08.11.2012 um 18:47:38
 
Das sehe ich mich Blick auf die Entscheidungen EUGH Ziolkowski u.a ( EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - RS. C-424/10 ) und des BVerwG Urteil vom 31.05.2012 - 10 C 8.12 aber anders.

Da der Aufenthalt der Frau zumindest für die ABH auf rein nationaler Gesetzgebung beruhte sollte zumindest der Nachweis erbracht werden, dass parallel dazu ebenfalls ein Freizügigkeitsbestand vorlag. Der Aufenthalt hätte in dem auch durchaus ohne das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzugnen weiter verlängert werden müssen.
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Antwort #11 - 08.11.2012 um 19:12:05
 
Zitat:
Da der Aufenthalt der Frau zumindest für die ABH auf rein nationaler Gesetzgebung beruhte sollte zumindest der Nachweis erbracht werden, dass parallel dazu ebenfalls ein Freizügigkeitsbestand vorlag


Beim Fall vor dem  BVerwG Urteil vom 31.05.2012 - 10 C 8.12 lag bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes vor das nie eine EU-Freizügigkeit nach Einreise vorlag und durch ein Petitionsverfahren wurde eine AE erreicht. Also ist im verhandelten Fall die Person nachweislich nie in der EU-Freizügigkeit gewesen.

Zu diesem Fall.
1) Wurde 2004 die EU-Freizügigkiet abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen (Das müsste ja explizit aus den Akten ersichtlich sein)  so ist seit Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung IMHO in der Freizügigkeit und kann fällt dann 2013 in das Daueraufenthaltsrecht. Er wäre aber jetzt bei Verlängerung der AE eine Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen.

2) Wurde 2004 deshalb eine AE erteilt weil es für Polen eine Arbeitserlaubnis enthielt und damals die EU-Freizügigkeit für Polen nicht ( die gibt es erst seit 2011, also wahrscheinlichster Fall), so genoss sie trotzdem nach § 11 FreizügG/EU die EU-Freizügigkeit und hätte Anspruch auf ein Dauerufenthaltsrecht.

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Antwort #12 - 08.11.2012 um 19:16:27
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:12:05:
Wurde 2004 die EU-Freizügigkiet abgelehnt

Das wurde nicht erwähnt, die Frau hat eine AE aufgrund der Ehe bekommen. Die ABH hat sich in dem Fall nie über die Freizügigkeit Gedanken gemacht.

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:12:05:
so genoss sie trotzdem nach § 11 FreizügG/EU die EU-Freizügigkeit und hätte Anspruch auf ein Dauerufenthaltsrecht.

Das habe ich schon Post 1 geschrieben. Du erzählst mir nichts neues.

Dass die ABH hier aber §11 FreizügG/EU im Kopf hatte, als sie die AE ausgestellt hat, mag ich hier nicht glauben.
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Antwort #13 - 08.11.2012 um 19:26:44
 
Zitat:
Das wurde nicht erwähnt, die Frau hat eine AE aufgrund der Ehe bekommen. Die ABH hat sich in dem Fall nie über die Freizügigkeit Gedanken gemacht.


Damit hat sie dann ein Daueraufenthaltsrecht.
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Antwort #14 - 08.11.2012 um 19:37:24
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:26:44:
Damit hat sie dann ein Daueraufenthaltsrecht. 


Da sind sich ja alle einig.  Zwinkernd

Es ist aber auch so, dass nicht jeder fünfjährige Aufenthalt eines Unionsbürgers automatisch zu einem Daueraufenthalt führt. Es müssen also, sollten Zweifel auftauchen, auch entsprechende Nachweise darüber erbracht werden, dass der Aufenthalt im Einklang mit Artikel 7 der Freizügigkeitsrichtlinie  war.
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Antwort #15 - 08.11.2012 um 19:49:55
 
Zitat:
Es müssen also, sollten Zweifel auftauchen, auch entsprechende Nachweise darüber erbracht werden, dass der Aufenthalt im Einklang mit Artikel 7 der Freizügigkeitsrichtliniewar.
           

Sorry, den Nachweis kann doch die ABH durch einen Blick in die Akten erbringen. Notfalls muss sie halt nochmal den Antrag von 2004 ansehen.
Wurden zwischendurch die Bedingungen für EU-Freizügigkeit nicht erfüllt, ist das, soweit dies nicht behördlicherseits festgestellt wurde, z.B bei der Verlängerung der AE, unerheblich.

Was soll denn der Antragsteller nachweisen?? Das er keine Sozialeistungen bezogen hat in den letzten fünf Jahren?  Selbst das würde eine EU-Freizügigkeit nicht ausschließen wenn vorher gearbeitet wurde.

Man könnte nochmal die Heiratsurkunde von 2004 vorbeibringen, die reicht ja für EU-Freizügigkeit.  Laut lachend
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Antwort #16 - 08.11.2012 um 19:55:35
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:49:55:
Sorry, den Nachweis kann doch die ABH durch einen Blick in die Akten erbringen.

Sofern in den Akten etwas relevantes steht. Du weißt doch sicher, wie eine AE nach §28 verlängert wird. Mehr als die Erkärung des Ehegatten über den Bestand der Ehe muss nicht vorgelegt werden.

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:49:55:
Notfalls muss sie halt nochmal den Antrag von 2004 ansehen. 

Falls die ABH schon damals nur aufgrund der fehlenden Freizügigkeit nach dem AufenthG erteilt hat. Da habe ich meine Zweifel.

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:49:55:
Was soll denn der Antragsteller nachweisen?? Das er keine Sozialeistungen bezogen hat in den letzten fünf Jahren?

Er soll nachweisen können, dass mindestens die Voraussetzungen des §4a erfüllt.

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:49:55:
Selbst das würde eine EU-Freizügigkeit nicht ausschließen wenn vorher gearbeitet wurde. 

ja und wie weißt man das nach? Auf Zuruf gibt es sicher nichts..
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Antwort #17 - 08.11.2012 um 20:44:55
 
Zitat:
Er soll nachweisen können, dass mindestens die Voraussetzungen des §4a erfüllt. 


Warum, der Unionsbürger ist über 5 Jahre in Deutschland:

VwV um FreizügiG/EU:
Zitat:
5.5.1.1 Der Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund des Fehlens der Ausübungsvoraussetzungen (§§ 2 bis 4) kann nur innerhalb
der ersten fünf Jahre nach Begründung des ständigen Aufenthalts festgestellt werden, § 5 Absatz 5 Satz 1. Die Feststellung des Verlustes ist mit der Einziehung der Bescheinigung bzw. dem Widerruf der Aufenthaltskarte zu verbinden. Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ist der Fortfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht mehr relevant, da das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (vgl. Nummer 4 a).


Und das Aufenthaltsrecht nach der EU-Freizügigkeit wurde mit der Ehe mit einem deutschen erworben, insofern das hierdurch das Existenzminimum gesichert war, soweit geht es ja aus dem Thread hervor. Dabei kommt es nicht darauf an, das eine AE erteilt wurde.

Nur weil die ABH ggf. versäumt hat einen Hinweis auf §11 FreizügG/EU in die Erteilung/Verlängerung der AE aufzunehmen, kann doch dem Bürger nicht angelastet werden.


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Antwort #18 - 08.11.2012 um 20:51:42
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 20:44:55:
Warum, der Unionsbürger ist über 5 Jahre in Deutschland:


Während das EUGH das sagt:
Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-424/10 u.a., Ziolkowski u.a. - (NVwZ-RR 2012, 121) darauf hingewiesen, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hat (LS 1 und Rn. 51).

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 20:44:55:
kann doch dem Bürger nicht angelastet werden.

Was soll ihm nicht angelastet werden? Und wieso ist es bitteschön nicht zumutbar, dass ein Unionsbürger Nachweise darüber zu erbringen hat, dass er tatsächlich während dieser Zeit auch freizügigkeitsberechtigt war?

Und nochmal: Dass die Frau ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, wird hier nicht bestritten.


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Antwort #19 - 08.11.2012 um 21:21:26
 
Zitat:
der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hat (LS 1 und Rn. 51).


Das "nur" ist das entscheidende.  Diese "nur" muss IMHO behördlicherseits durch die Feststellung des Nichtvorhandseins der EU-Freizügigkeit vorhanden sein.

Das "nur" wäre vorhanden gewesen, wenn die ABH bei Erteilung der AE nach § 28 AufenthG explizit auf das Nichtvorhanden der EU-Freizügigkeit hingewiesen hätte. Damit müsste dann der Antragsteller IMHO im Nachinein Nachweisen, dass zwischenzeitlich die EU-Freizügigkeit eingetreten ist. (z.B Durch Arbeitsaufnahme)

Das "nur" wäre nicht vorhanden gewesen, wenn die ABH bei Erteilung der AE auf § 11 FreizügG/EU verwiesen hätte. Damit wäre klar gewesen, dass zusätzlich eine EU-Freizügkeit vorliegt und nur wegen der Arbeitserlaubnis eine AE erteilt wird.

Ist beides nicht vorhanden hat die ABH nicht sauber gearbeitet und kann nun nicht nachträglich den Nachweis über das Bestehen der EU-Freizügigkeit über 5 Jahre verlangen, da IMHO das Daueraufenthaltsrecht bereits eingetreten ist.

Damit würde ja die Richtline ins Gegenteil verkehrt.

Grundsatz ist nämlich, dass das Nichtvorhandesein der EU-Freizügikeit festgestellt werden muss.
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Antwort #20 - 08.11.2012 um 21:24:07
 
Was wäre wenn bringt hier niemanden weiter.

Fakt ist, dass für die ABH zunächst nur der nationale Aufenthalt gilt. Wenn die Frau jetzt also einen Daueraufenthalt aufgrund einer fünfjährigen Freizügigkeit bescheinigt haben möchte, wird die ABH erstmal anhand von Nachweisen prüfen, ob sie für den fraglichen Zeitraum auch freizügigkeitsberechtigt war.

Peace and out.
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Antwort #21 - 08.11.2012 um 21:37:10
 
Zitat:
wird die ABH erstmal anhand von Nachweisen prüfen, ob sie für den fraglichen Zeitraum auch freizügigkeitsberechtigt war


Wenn sie das verlangt, kann der Threadsteller des lieben Friedens willens die Nachweise bringen. Problematisch wird es nur dann wenn die ABH die Freizügigkeit nur ab Arbeitsaufnahme ab 2008 anerkennen will, dann muss man halt den Weg über die Fachaufsichtsbeschwerde gehen...

...oder explizit Nachweisen das ab 2004 genügend Existenzminimum und Krankenversicherung vorhanden war.

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Antwort #22 - 08.11.2012 um 22:13:57
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:12:05:
Wurde 2004 die EU-Freizügigkiet abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen (Das müsste ja explizit aus den Akten ersichtlich sein)

Meine Bekannte hat 2004 keinen Antrag auf EU-Freizügigkeit gestellt, da sie sich vorher nie mit diesem Thema auseinander setzten mußte. Eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung wird kein "Unwissender Deutscher" und garantiert kein Ausländer mit dem Begriff "EU-Freizügigkeit" assoziieren.  Laut lachend
Aber so ist es ja meistens mit den Gesetzen - Immer schön so geschrieben, das es "Nicht-Juristen" ja nicht verstehen können - Sie könnten dann ja alle auf ihr Recht bestehen.  Durchgedreht

Sie hat sich erst im Oktober 2011 bei der Verlängerung des Aufenthaltstitles in der ABH nach der unbefristeten AG erkundigt.
Die Antwort: Sie hätten keine Ahnung - sie sei hier falsch - damit hätten sie hier in der ABH nichts tun, könnten ihr dabei aber auch nicht weiterhelfen. Schockiert/Erstaunt

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:12:05:
(die gibt es erst seit 2011, also wahrscheinlichster Fall)

Seit welchem Monat in 2011 trat diese Regelung/Gesetz in Kraft?
Hat es sich hier vielleicht mit ihrer letzten Verlängerung im Oktober 2011 überschnitten?

Zitat:
Und nochmal: Dass die Frau ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, wird hier nicht bestritten. 

Vielen Dank für diesen wichtigen Nachtrag.
Inzwischen waren wir wieder total verunsichert, ob sie nun das Recht hat oder nicht. Thx  Zwinkernd
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Antwort #23 - 08.11.2012 um 22:28:58
 
Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 22:13:57:
Meine Bekannte hat 2004 keinen Antrag auf EU-Freizügigkeit gestellt, da sie sich vorher nie mit diesem Thema auseinander setzten mußte. 

Und leider ist das über die Jahre hinweg auch nicht auf der anderen Seite des Schreibtisches geschehen. In der Konstellation Deutscher Mann, ausländische Ehefrau (egal woher) hat es sich die ABH ziemlich einfach gemacht. Einfach AE nach dem AufenthG und gut ist.

Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 22:13:57:
Seit welchem Monat in 2011 trat diese Regelung/Gesetz in Kraft?

Zum 1. Mai 2011 (genau sieben Jahre nach der ersten Osterweiterung der EU).

Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 22:13:57:
Inzwischen waren wir wieder total verunsichert, ob sie nun das Recht hat oder nicht

Das hat sie. Es aber so, dass die ABH - so wie du das jetzt schilderst - höchstwahrscheinlich erstmal nichts davon hören möchte, deshalb gilt es auch hier ggf. die Nachweise über Einkommen und Krankenversicherung parat zu halten.
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Antwort #24 - 08.11.2012 um 22:39:16
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 21:37:10:
wird die ABH erstmal anhand von Nachweisen prüfen, ob sie für den fraglichen Zeitraum auch freizügigkeitsberechtigt war 

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 21:37:10:
Wenn sie das verlangt, kann der Threadsteller des lieben Friedens willens die Nachweise bringen. Problematisch wird es nur dann wenn die ABH die Freizügigkeit nur ab Arbeitsaufnahme ab 2008 anerkennen will, dann muss man halt den Weg über die Fachaufsichtsbeschwerde gehen...

...oder explizit Nachweisen das ab 2004 genügend Existenzminimum und Krankenversicherung vorhanden war.

Sie ist seit 2004 verheiratet mit einem dt. Mann, der gut verdient. Sie ist über ihn krankenversicherungstechnisch mitversichert - als Ehefrau. Der Nachweis wird anhand von Lohnabrechnungen ja wohl möglich sein - Wenn ihr Mann noch Lohnabrechnungen von 2004 bis heute noch vorliegen hat.  Augenrollen
Außerdem hat sie nie den Wohnort gewechselt, was anhand des Meldeauszugs nachzuweisen ist. Nicht erhaltene Sozialhilfe wird dann ja wohl auch leicht zu ermitteln sein.
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Antwort #25 - 08.11.2012 um 22:55:53
 
Zitat:
Zum 1. Mai 2011 (genau sieben Jahre nach der ersten Osterweiterung der EU). 

Hätte das ABH sie dann nicht selbständig im Oktober 2011 darauf aufmerksam machen müssen, anstatt sie mit unqualifizierten Aussagen im Regen stehen zu lassen und sich auf ganzer Linie dumm zu stellen?

Zitat:
Es aber so, dass die ABH - so wie du das jetzt schilderst - höchstwahrscheinlich erstmal nichts davon hören möchte

Ob unsere ABH etwas davon hören möchte, ist mir ehrlich gesagt total Wurscht. Recht bleibt Recht. Einer Behörde, die einen, nach Informationen fragenden Ausländer wissentlich in die Irre führt, kann man auch auf ganz andere Weise begegnen.
Ich beschäftige mich erst seit kurzer Zeit damit und habe jetzt schon die Nase voll. Aber ich möchte einer Freundin helfen und werde garantiert nicht den Schwanz einziehen und mich von einer Behörde einschüchtern lassen.
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Antwort #26 - 19.11.2012 um 22:45:21
 
Wir haben am 08.11. wie beschrieben einen formlosen, schriftlichen Antrag eingereicht. Da man meine Bekannte nicht angerufen hat, waren wir am 15.11. nochmals bei der ABH und haben dann direkt mit dem Sachbearbeiter gesprochen. Dieser hat uns dann darauf aufmerksam gemacht, dass sich meine Bekannte nicht auf §5 Abs. 6 FreizügG/EU berufen muß, sondern auch eine Niederlassungserlaubnis bekommen kann. Als ich ihm dann sagte, dass diese aber 135 EURO kostet und ein Bezug auf §5 Abs. 6 FreizügG/EU völlig kostenlos sei, meinte er nur, das dies nicht er, sondern seine Chefin entscheiden müsse und würde dies sofort im Anschluß mit ihr klären. Er wollte sich am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag telefonisch melden und die entsprechende Entscheidung mitteilen. Dies ist wie erwartet wieder nicht geschehen.
Wieso muß es von der Chefin entschieden werden, wenn es doch gesetzlich geregelt ist?
Wie sollen wir, bzw. meine Bekannte uns/sich weiterhin verhalten?
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Antwort #27 - 19.11.2012 um 23:14:46
 
Plato13 schrieb am 19.11.2012 um 22:45:21:
Wieso muß es von der Chefin entschieden werden, wenn es doch gesetzlich geregelt ist?
Wie sollen wir, bzw. meine Bekannte uns/sich weiterhin verhalten? 


Wer über was in einer Behörde entscheidet ist für euch doch irrelevant. Das sind interne, fachspezifische Regelungen. Sollte innerhalb von 2 Wochen keine Antwort kommen, dann Untätigkeitsklage/ Klage auf Vornahme einer Amtshandlung einreichen.
Zitat:
Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthalt bescheinigt.
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Antwort #28 - 22.11.2012 um 00:40:02
 
Hier im Forum unter "Gesetze" habe ich gerade die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU als PDF herunter geladen.

Unter § 5.0 Allgemeines steht:
Für
keine
Gruppe von Unionsbürgern (Erwerbstätige und Nichterwerbstätige)
ist ein Aufenthaltstitel erforderlich.
Vielmehr wird Unionsbürgern sowie den Familienangehörigen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind,
im vereinfachten Verfahren von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt
(§ 5 Absatz 1). Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt.  hä?

5.1.1 Bei der Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern handelt sich um
eine Art Anmeldebestätigung
, da die Angaben, die diese zu ihrem Freizügigkeitsrecht machen, i. d. R. nicht überprüft werden. Auf den Begriff „(An)Meldebescheinigung“ wurde verzichtet, um eine Verwechslung mit entsprechenden Papieren im Rahmen der meldebehördlichen Anmeldung zu vermeiden. Die Handhabung des Anmeldeverfahrens vor Ort darf nicht dazu führen, dass die Bescheinigung zu einem Aufenthaltstitel unter anderem Namen aufgewertet wird. Artikel 8 Freizügigkeitsrichtlinie geht ebenfalls von einem reinen Anmeldeverfahren aus. Die Bescheinigung ist unverzüglich auszustellen (Umsetzung des Artikels 8 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsrichtlinie).

Ist das missverständlich oder bekommt sie nur eine Art Bescheinigung? Langsam verwirrt mich das Ganze.
Steht ihr jetzt eine Daueraufenthaltskarte zu oder nicht?
Vielen Dank für eure Geduld.  Smiley
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Antwort #29 - 22.11.2012 um 01:29:02
 
Du verwechselst die Freizügigkeitsbescheinigung (FZB) mit der Daueraufenthaltsbescheinigung. (nicht Karte) Sie wird auch nicht von amtswegen, sondern auf Antrag ausgestellt. (§5 Abs. 6)
Letztere steht ihr zu und sieht so aus:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/anlage_d16_161.html
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Antwort #30 - 22.11.2012 um 01:48:33
 
Zitat:
Die Lösung ist ganz einfach: Schriftlicher Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte bei der ABH, die wird dann schon richtig entscheiden sobald sie den Antrag vor sich hat.Zwinkernd

So langsam wird die Verwirrung perfekt.  hä?
Wie im Zitat empfohlen wurde ein schriftlicher "Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte" (Originaler Wortlaut des schriftlichen Antrages) gestellt.
Hätten wir "Daueraufenthaltsbescheinigung" schreiben müssen?
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Antwort #31 - 22.11.2012 um 01:54:17
 
Nicht so schlimm, der Antrag ist gestellt und es ist ziemlich klar was gemeint ist, das genügt und ist formgerecht.
P.S. zumal der Vordruck sowieso der gleiche ist.
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Antwort #32 - 22.11.2012 um 02:04:25
 
Dir ist das klar, dem Bearbeitenden Beamten? aber nicht. Waren letzten Donnerstag vor Ort und haben (letztmalig) freundlich angefragt, warum er sich nicht wie zugesagt gemeldet hat. Er sagte, er wüsste nicht was wir wollen und fing wieder mit der Niederlassungsbescheinigung an. Ich forderte ihn auf, dem Antrag zu entnehmen, was meine Bekannte beantragt hat. Morgen sind wir wieder da - dann hat die Freundlichkeit aber ein Ende.   Ärgerlich
Je nach Aussage werde ich mich dann an seine Vorgesetzte zwecks Fachaufsichtsbeschwerde wenden. Eine Untätigkeitsklage ist ja an Fristen gebunden (3 Monate). Gilt die auch in diesem Fall, da der Vorgang lt. Gesetz "unverzüglich" zu erfolgen hat?
3 Monate Frist abwarten, für eine Sache die SOFORT erledigt werden MUSS?  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #33 - 22.11.2012 um 02:17:23
 
Deine Erregung ist verständlich, aber nicht zielführend. Den schriftlichen Antrag habt ihr doch gestern erst abgegeben? Und nur darauf kommt es an. Ihr solltet denen zwei Wochen Zeit geben. Das ist die übliche Frist für "unverzüglich". (PS nicht zu verwechseln mit "sofort")
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Antwort #34 - 22.11.2012 um 02:31:26
 
Der Antrag wurde am 08.11. eingereicht und sollte lt. Aussage des bearbeitetnden Beamten innerhalb der nächsten 2 Tage geschehen - meine Bekannte sollte angerufen werden.
Daraufhin waren wir eine Woche später, am 15.11. noch einmal dort. (Beschrieben im letzten Beitrag) Heute sind 2 Wochen rum.
Beim letzten Besuch wurde wieder eine telefonische Nachricht innerhalb 1 Tag fest zugesichert - aber nicht umgesetzt. Vorgestern habe ich mehrfach angerufen und der "Empfang" hat ihm mehrfach eine Nachricht mit der Bitte um Rückruf hinterlegt. Angerufen hat er bis heute nicht. Ich fühle mich mehr als verarscht - bin aber kein Alien und lasse mir das jetzt nicht mehr bieten. Unverzüglichkeit bedeutet im deutschen Recht, dass „ohne schuldhaftes Zögern“ gehandelt wird. Zweimaliges Versprechen eines Telefonats das nicht eingehalten wurde, bezeichne ich als schuldhaftes Zögern.  Augenrollen
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Antwort #35 - 22.11.2012 um 14:58:50
 
Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 02:31:26:
Der Antrag wurde am 08.11. eingereicht und sollte lt. Aussage des bearbeitetnden Beamten innerhalb der nächsten 2 Tage geschehen - meine Bekannte sollte angerufen werden.

Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 00:10:00:
Sie ist seit Dezember 2004 mit einem deutschen Mann verheiratet

Nachdem sie sich selbst mehrere Jahre Zeit gelassen hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, soll das jetzt vom Amt quasi über Nacht nachgeholt werden, was sie über die Jahre versäumt hat.

ich finde das einfach nur ungehörig und unverschämt.
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Antwort #36 - 22.11.2012 um 15:41:18
 
Eine Pflicht zur Abgabe einer Freizügigkeitserklärung gibt es nicht.
Sie macht nur ihren gesetzlichen Anspruch auf unverzügliche Ausstellung einer Dauer.-auf.-B. geltend. Es ist auch das Recht eines jeden sich zu beschweren und auf Verbesserungmöglichkeiten der Verwaltungstätigkeit hinzuweisen.
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Antwort #37 - 22.11.2012 um 18:43:38
 
Saxonicus schrieb am 22.11.2012 um 14:58:50:
Nachdem sie sich selbst mehrere Jahre Zeit gelassen hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, soll das jetzt vom Amt quasi über Nacht nachgeholt werden, was sie über die Jahre versäumt hat


Antrag auf was? Die Freizügigkeitsbescheinigung wird von Amts wegen ausgestellt.

Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 02:04:25:
Morgen sind wir wieder da - dann hat die Freundlichkeit aber ein Ende. Je nach Aussage werde ich mich dann an seine Vorgesetzte zwecks Fachaufsichtsbeschwerde wenden. Eine Untätigkeitsklage ist ja an Fristen gebunden (3 Monate). Gilt die auch in diesem Fall, da der Vorgang lt. Gesetz "unverzüglich" zu erfolgen hat?


Umgekehrt ist richtig. Ruhig, besonnen und freundlich bleiben.  Warum das nun mit dem Sachbearbeiter diskutieren wenn es sowiso zu nichts führen wird. Ich würde in etwa einer Woche an den Leiter der ABH schreiben, das vor drei Wochen ein Antrag auf Bescheinigung Daueraufenthaltsrecht schriftlich gestellt wurde und dies bis heute nicht bantwortet wurde, sondern auf einen Antrag zur NE bestanden wird, obwohl man unter das FreizügG/EU fällt und diese Bescheinigung unverzüglich auszustellen ist.

Sollte sich dann zwei Wochen nichts rühren würde ich eine Fachaufsichtsbeschwerde machen.

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Antwort #38 - 22.11.2012 um 19:00:48
 
Saxonicus schrieb am 22.11.2012 um 14:58:50:
Nachdem sie sich selbst mehrere Jahre Zeit gelassen hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, soll das jetzt vom Amt quasi über Nacht nachgeholt werden, was sie über die Jahre versäumt hat.

ich finde das einfach nur ungehörig und unverschämt.

Empfinden sie das so?
Ihre Gedankengänge kann ich nicht nachempfinden - oder haben sie nur die letzten Beiträge gelesen?
Als mir meine Bekannte davon erzählte, versprach ich ihr, mich darum zu kümmern, da sich ihr Ehemann ja scheinbar nicht dazu berufen fühlte.
Das, was ich bisher von den ABH´s hörte konnte ich nicht so recht glauben und ging guter Dinge zur ABH.
Bereits beim ersten Besuch wurde ich eines Besseren belehrt. Ich bin stets freundlich, da ich auch so behandelt werden möchte.
Beim ersten Besuch wurde ich sofort sehr unfreundlich darauf hingewiesen, das man mir doch alles bereits am Vortag telefonisch mitgeteilt habe.
Das hätte sich bis heute nicht geändert. Der Hinweis, das diese Aussagen aber die Niederlassungsbescheinigung betreffen, nach der ich gar nicht
fragte, war meinem unfreundlichen Gegenüber schlichtweg egal.
Wenn ich so meine Kunden behandele, werde ich SOFORT fristlos entlassen.
Aber als Staatsdiener hat man Narrenfreiheit, oder wie?   Schockiert/Erstaunt

Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 22:13:57:
Sie hat sich erst im Oktober 2011 bei der Verlängerung des Aufenthaltstitles in der ABH nach der unbefristeten AG erkundigt.
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Sie hat sich persönlich Vorort erkundigt und wurde offensichtlich in der ABH verarscht. Meine Bekannte hat sich einschüchtern lassen und dachte,
sie könne erst bei der nächsten Verlängerung erneut danach fragen. Aber mit Ausländern kann man das ja ruhig machen.

Klare Aussagen und das Einhalten von Zusagen würde die ganze Sache ja entspannen - daran scheint der ABH aber nicht gelegen zu sein, zumal
man weiterhin versucht, ihr die kostenpflichtige Niederlassungsbescheinigung auf's Auge zu drücken -
135 Euro, eine lange Wartezeit und viele, viele Auflagen - In der Hoffnung, sie wird davon abgeschreckt und nicht wieder kommen.

Der heutige Besuch war auch nicht von Erfolg gekrönt, da der Sachbearbeiter nicht im Hause war. Eine Dame (die erste, die freundlich war), die im selben Zimmer saß, konnte sich aber an mich erinnern und wunderte sich, das der entsprechende Mitarbeiter mich nicht anrief. Ich hatte mit ihr am Mittwoch mehrfach telefoniert und sie hatte ihm mehrfache Notizen mit der Bitte um Rückruf nebst Rückrufnummer hinterlasen. Dazu kam dann noch ein freundlicher Herr, der meinte, ich solle doch besser anrufen. Denn wenn ein Mitarbeiter gerade Kundenkontakt habe, würde er anschließend zurückrufen.
Ja nee, is klar.
Da fehlten mir dann die Worte  Augenrollen
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« Zuletzt geändert: 22.11.2012 um 19:19:53 von Plato13 »  

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Antwort #39 - 22.11.2012 um 19:19:23
 
Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 19:00:48:
Ihre Gedankengänge kann ich nicht nachempfinden - oder haben sie nur die letzten Beiträge gelesen?Als mir meine Bekannte davon erzählte, versprach ich ihr, mich darum zu kümmern, da sich ihr Ehemann ja scheinbar nicht dazu berufen fühlte. 

Nicht ihr Ehemann, sondern sie selbst muß sich um ihre Aufenhaltsangelegenheiten kümmern und wenn sie mit den Gesetzestexten nicht zurechtkommt (die es übrigens auch "po polsku" gibt), dann muß sie sich eben kompetente Hilfe suchen,
aber nicht erst nach Jahren.
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Antwort #40 - 22.11.2012 um 19:35:10
 
Saxonicus schrieb am 22.11.2012 um 19:19:23:
Nicht ihr Ehemann, sondern sie selbst muß sich um ihre Aufenhaltsangelegenheiten kümmern und wenn sie mit den Gesetzestexten nicht zurechtkommt (die es übrigens auch "po polsku" gibt), dann muß sie sich eben kompetente Hilfe suchen,
aber nicht erst nach Jahren.


Natürlich muß sie das selbst machen.
Ist man aber ängstlich, kennt sich mit Behörden nicht aus, hat bisher immer nur schlechte Erfahrung  mit letzteren gemacht und läßt sich schnell einschüchtern, dann braucht man Hilfe.
Und die sollte doch wohl vom Ehemann ausgehen.
Ist aber nicht geschehen.

Saxonicus schrieb am 22.11.2012 um 19:19:23:
(die es übrigens auch "po polsku" gibt)

Schön. Sie wissen das.
Aber unsere ABH scheint ja noch nicht einmal das Freizüg/EU zu kennen.
Sollte es nicht eine menschliche Pflicht der ABH sein, unsere
nichtdeutschen Mitbürger auf evtl. vorhanden Gesetzestexte in Landessprache hinzuweisen?
Besser nicht, denn dann könnten diese ja vielleicht auf ihr Recht bestehen.

grisu1000 schrieb am 22.11.2012 um 18:43:38:
Antrag auf was? Die Freizügigkeitsbescheinigung wird von Amts wegen ausgestellt. 
Von Amtswegen bedeutet doch, das das Amt das selbständig in die Wege leitet - oder habe ich da etwas falsch verstanden?



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Antwort #41 - 22.11.2012 um 20:02:56
 
Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 19:35:10:
Sollte es nicht eine menschliche Pflicht der ABH sein, unsere
nichtdeutschen Mitbürger auf evtl. vorhanden Gesetzestexte in Landessprache hinzuweisen?

Nein. Grundsätzlich nicht.
Falls Du mit "Landessprache" die Herkunftssprache des Ausländers meinst.

Landessprache und  einzige bundesweite Amtssprache ist Deutsch.
Man versuche mal, in einem anderen Land mit dergleichen Wünschen bei Behörden vorstellig zu werden.


Außerdem verweise ich z.B. grundsätzlich nur auf offizielle Texte.
Das sind ausschließlich die im Bundesgesetzblatt auf deutsch veröffentlichten.

Ich habe schon so viele ungenaue bis ganz schlechte Übersetzungen von Rechtsvorschriften gesehen, daß ich Verweise gar nicht in Betracht ziehe.


Mal von Übersetzungen abgesehen:
Beispiele für sachlich (!) unterschiedliche Texte in verschiedenen, offiziell gültigen Sprachversionenen ein und desselben internationalen Rechtsaktes kenne ich mehr als mir lieb ist.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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Antwort #42 - 22.11.2012 um 20:09:05
 
Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 19:35:10:
Von Amtswegen bedeutet doch, das das Amt das selbständig in die Wege leitet - oder habe ich da etwas falsch verstanden


Genau, spätestens bei der leten Verlängerung im Oktober 2011 und der Frage nach der Arbeitsgenehmigung hätte aufallen müssen, das die AE eigentlich überflüssig ist und man hätte ihr von Amts wegen eine Freizügigkeitsbescheinigung oder bereits Bescheinigung Daueraufenthalt EU geben können.

Sie befindet sich eigentlich jetzt in einer guten Position:
Das sie unter die EU-Freizügigkeit fällt braucht sie weder eine AE noch eine Arbeitsgenehmigung. Sie fällt IMHO unter das Daueraufenthaltsrecht und genießt jetzt bereits alle Rechte daraus. Was die ABH eigentlich nur liefert ist die Bescheinigung, unabhängig davon hat sie bereits das Recht, darf jetzt bereits unbeschränkt arbeiten und sich unbefristet in Deutschland aufhalten.

Da sie einen Antrag auf Erhalt der Bescheinigung Daueraufenthaltrecht gestellt hat, kann sie eigentlich in Ruhe abwarten was jetzt passiert. Außer wenn sie diese Bescheinigung dringend für irgendeine Behörde braucht, hat sie alle Zeit der Welt, deshalb verstehe ich auch die Hektik von euch nicht.

Wartet ab, schreibt irgendwann die Fachaufsichtsbeschwerde und macht nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage bei Gericht.

Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 19:00:48:
fragte, war meinem unfreundlichen Gegenüber schlichtweg egal.Wenn ich so meine Kunden behandele, werde ich SOFORT fristlos entlassen.Aber als Staatsdiener hat man Narrenfreiheit, oder wie?


1) Warum lässt du dich auf Unfreundlichkeiten ein. Im Umgang mit Behörden muss man das nicht. Wird der Sachbearbeiter beleidigend und hast du einen Zeugen mach eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Man sollte nur selber vorher nicht beleidigend gewesen sein und Wörter wie "Narrenfreiheit" benutzen.
2) Sei dir bewußt, dass hier viele der Staatsdiener als Ratgeber, dir z.B in diesem Fall helfen, und das in ihrer Freizeit.
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Antwort #43 - 22.11.2012 um 21:31:17
 
grisu1000 schrieb am 22.11.2012 um 20:09:05:
2) Sei dir bewusst, dass hier viele der Staatsdiener als Ratgeber, dir z.B in diesem Fall helfen, und das in ihrer Freizeit. 
Das ist mir sehr wohl bewusst und sollte auch nicht pauschalisiert sondern als Frage verstanden werden. Es tut mir sehr Leid, wenn das durch
meinen letzten Beitrag falsch verstanden wurde. Das habe ich so nicht gewollt. Es bezog sich auf den Beitrag von Saxonius.

Ich finde eure ehrenamtliche Arbeit selbstlos und sehr ehrenvoll.

Zitat:
hat sie alle Zeit der Welt, deshalb verstehe ich auch die Hektik von euch nicht

Die Hektik enstand eigentlich nur durch die ablehnende Haltung des ABH und durch unsere Unwissenheit in diesem Thema. Durch eure vielen
fundierten Antworten fällt endlich Licht ins Dunkel. Das sie alle Zeit der Welt hat, war uns bis zum letzten Post aber nicht klar.
Vielen lieben Dank an die vermeindlichen Narren  Zwinkernd
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Antwort #44 - 22.11.2012 um 22:00:08
 
Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 21:31:17:
Das sie alle Zeit der Welt hat, war uns bis zum letzten Post aber nicht klar.

Ein Ablaufen der AE ist bei ihr unerheblich, da sie auf jeden Fall unter die EU-Freizügigkeit fällt. Ihr Aufenthalt und gleichermaßen die Aufnahme/Beibehaltung der Arbeit ist rechtmäßig, ob sie nun diese Bescheinigung hat oder nicht.
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Antwort #45 - 23.11.2012 um 00:08:29
 
Jetzt fällt sie unter die EU-Freizügigkeit.
Aber wie sieht es aus, wenn der ganze EU-Wahnsinn zusammenbricht?
Ist zwar hypothetisch, aber nicht ausgeschlossen. Dann steht sie sich mit einer unbegrenzten Aufenthaltskarte doch besser - oder sehe ich das falsch?
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Antwort #46 - 23.11.2012 um 00:16:37
 
Plato13 schrieb am 23.11.2012 um 00:08:29:
Dann steht sie sich mit einer unbegrenzten Aufenthaltskarte doch besser - oder sehe ich das falsch? 


seltsame Frage .....
wenn "alles zusammenbricht" kann dir keiner sagen, was dann mit Aufenthaltskarten sein wird ...
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Antwort #47 - 23.11.2012 um 07:36:12
 
Plato13 schrieb am 23.11.2012 um 00:08:29:
Ist zwar hypothetisch, aber nicht ausgeschlossen. Dann steht sie sich mit einer unbegrenzten Aufenthaltskarte doch besser - oder sehe ich das falsch? 


Aufenthaltskarte gibt es für Drittstaatenangehörige von Eu-Bürgern, die selbst keine EU-Bürger sind. Wir rede hier von einer Bescheinigung zum Daueraufenthalt EU.

Sie hat jederzeit das Recht nach §11 FreizügG/EU einen AT nach dem AufenthG zu erhalten. Zur Zeit erfüllt sie IMHO die Voraussetzungen für Daueraufenthalt EG und NE.  Letzendlich macht das aber keinen Sinn, da es nur unnötig Geld kostet, Nachweise erbracht werden müssen und nichts bringt.

Ein Daueraufenthalt EG würde z.B nur Sinn machen, wenn sie beabsichtigt für länger Zeit in ein anderes EU-Land umzuziehen, da diese erst nach 6 Jahren im Ausland ungültig wird und sie solange jederzeit wieder nach Deutschland zurückkehren kann und sofort einen Daueraufenthalt hätte ohne eine Freizügigkeitsvoraussetzung zu erfüllen. Das ist aber alles Hypothetisch.
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Antwort #48 - 29.11.2012 um 12:49:59
 
Hallo Grisu1000
Das ganze Thema macht uns total durcheinander.
Zuerst schreibst du hier - Bescheinigung = Daueraufenthaltskarte ...
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 18:41:06:
Um es mal deutlich zu machen. Das Daueraufenthaltsrecht hat sie IMHO schon. Deshalb muss es auch nicht beantragt werden. Es tritt automatisch durch Gesetz ein. Was sie beantragt ist die Bescheiningung dazu , eben die Daueraufenthaltskarte.

Und hier dann, das es eine Daueraufentshaltskarte nur für Drittangehörige gibt.
grisu1000 schrieb am 23.11.2012 um 07:36:12:
Aufenthaltskarte gibt es für Drittstaatenangehörige von Eu-Bürgern, die selbst keine EU-Bürger sind. Wir rede hier von einer Bescheinigung zum Daueraufenthalt EU. 

Hier schreibt Märchenprinz etwas von einer Bescheinigung, was nicht "Karte" heissen soll, auf der Bescheinigung steht aber "Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte"
Also doch Karte oder doch nicht Karte?  hä?
Es geht mir nicht um die Begrifflichkeit, sondern worum es letztendlich wirklich geht - was sie nun bekommen soll. Wenn wir bei der ABH nicht den korrekten Begriff nennen, wird sie nur "irgendetwas" bekommen - leider klärt man uns nicht richtig auf und will uns eigentlich loswerden.
Märchenprinz schrieb am 22.11.2012 um 01:29:02:
Du verwechselst die Freizügigkeitsbescheinigung (FZB) mit der Daueraufenthaltsbescheinigung. (nicht Karte) Sie wird auch nicht von amtswegen, sondern auf Antrag ausgestellt. (§5 Abs. 6)
Letztere steht ihr zu und sieht so aus:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/anlage_d16_161.html

Vielen Dank für euer Verständnis  Zwinkernd
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Antwort #49 - 29.11.2012 um 14:32:47
 
Es gibt:

Freizügigkeitsbescheinigung
- für EU Bürger

Aufenthaltskarte
- für Angehörige (Drittstaatler) von EU Bürgern
(mit von Ihnen abgeleiteter Freizügigkeit)

Daueraufenthaltsbescheinigung
- für EU Bürger, die darüberhinaus ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Dieses erlischt nicht mehr, selbst wenn die Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht mehr gegeben sind.

Daueraufenthaltskarte
- für Angehörige von EU Bürgern, die auch ein (eigenes) Daueraufethaltsrecht erworben haben. Dieses Erlischt nicht mehr, selbst wenn keine abgeleitete Freizügigkeit mehr besteht.

Deine Bekannte braucht die Daueraufenthaltsbescheinigung.

Für die beiden letzteren gibt es aber den selben Vordruck. Je nachdem was dort durchgestrichen ist, stellt dieser entweder die DA- Besch. oder die DA- Karte dar.
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« Zuletzt geändert: 29.11.2012 um 14:45:16 von Märchenprinz »  
 
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Antwort #50 - 04.12.2012 um 13:49:54
 
Für heute hatte meine Bekannte einen Termin bei der ABH, den wir vorhin wargenommen haben. Lt Aussage der ABH steht ihr die Daueraufenthaltsbescheinigung (entsprechend gestrichene Karte) wohl nicht zu, da sie nur einen Aufenthaltstitel nach §28 AufenthG
hat und dadurch die Voraussetzung scheinbar nicht vorliegen. Die ABH benötigt nun noch eine Bescheinigung des Arbeitgebers,
auf der die genaue Stundenanzahl und der ungekündigte Status angegeben ist. Mit ihrem Minijob kann sie alleine den Lebensunterhalt
nicht bestreiten, ebensowenig die Krankenversicherung.
Wird das nun als Grundlage verwendet?

Was läuft hier falsch?
Es wäre sehr nett von euch, wenn ihr mir die Gesetze mit entsprechenden §§ nennen könntet, damit ihr es der ABH vorlegen kann.
Vielen Dank im voraus für eure Hilfe.
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Antwort #51 - 04.12.2012 um 14:00:52
 
Plato13 schrieb am 04.12.2012 um 13:49:54:
damit ihr es der ABH vorlegen kann.


glaubst Du wirklich, die ABH hätte die Gesetze nicht selbst?

Schriftlichen Antrag stellen (ist wohl schon erledigt) und auf Bescheidung bestehen. Alles andere ist für die Tonne. Persönliche Vorsprachen und Diskussionen nutzen da nicht viel.
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Antwort #52 - 04.12.2012 um 14:17:10
 
Muleta schrieb am 04.12.2012 um 14:00:52:
glaubst Du wirklich, die ABH hätte die Gesetze nicht selbst?

Scheinbar ja wohl nicht, denn wenn ich den Antworten der anderen Member glauben schenken kann, und das tue ich, hat sie Anspruch auf die Daueraufenthaltsbescheinigung (entsprechend gestrichene Karte).
Natürlich können wir bei einer Ablehnung den Beschwerde- und Rechtsweg beschreiten.
Ich wollte es der "unwissenden" ABH nur einfach machen
und die entsprechenden §§ vorlegen, um ihr die Suche zu ersparen.  Augenrollen
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