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Anspruch auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigung? - Ratlosigkeit! (Gelesen: 14.289 mal)
Plato13
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i4a rocks!


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08.11.2012 um 00:10:00
 
Hallo Team i4a.
Ich bin jetzt sehr erleichtert, das ich nach langer, erfolgloser Suche in den endlosen Weiten des WWW endlich dieses Forum gefunden habe.  Kuss
Ein Forum geleitet von Leuten, die Antworten auf Basis von Wissen geben und nicht nur Vermutungen äußern und/oder uns in die Irre führen wollen. Ich beschäftige mich erst seit kurzer Zeit mit diesem Thema und als deutscher ohne entsprechende Berührungspunkte kenne ich mich hier auch gar nicht aus. Vielen Dank dafür.

Ich möchte einer sehr guten Freundin (Polin) helfen. Leider hat ihr Mann keinerlei Interesse daran, sie hierbei zu unterstützen. Inzwischen ist sie durch die vielen irreführenden Aussagen unserer Ämter sehr eingeschüchtert und wollte schon aufgeben. Deshalb wende ich mich an Sie. Sie ist seit Dezember 2004 mit einem deutschen Mann verheiratet (keine Kinder) und lebt mit ihm in der gemeinsamen Wohnung. Seit 07/2008 hat sie einen MINI-Job (342 €). Er verdient gut, aber sie wollte wenigstes etwas zum Einkommen beisteuern und nicht zu Hause versauern. Seit 10/2005 hat sie einen befristeten Aufenthaltstitel (jeweils 3 Jahre) mit Arbeitserlaubnis in ihrem Reisepass.

Hat sie nicht Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung?
Ich habe gestern in einem Forum gelesen, dass EU-Bürger nach §5 Abs. 6 FreizügG/EU auf Antrag einen Anspruch auf eine unverzügliche, unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben.

Also habe ICH heute bei der zuständigen Ausländerbehörde angerufen und mich erkundigt, wo ich diesen besagten Antrag für eine unbefristete AG bekomme und welche Unterlagen dafür benötigt werden.

... so einfach, wie sie sich das denken, geht das sowieso nicht ...
... und sie brauchen jede Menge Unterlagen - Und das dauert ... Arbeitsbescheinigung von ihm/ihr, Kontoauszüge von ihm/ihr Krankenversichertenkarte, Mietvertrag, Heiratsurkunde, etc. ...
... und das ist auch gar nicht billig - Wollen sie das wirklich - Kostet 135 € - die Hälfte müssen sie sofort mitbringen. Dauert aber auch ca. 3 Monate ... Sie wollen morgen kommen????? Geht gar nicht - Nur mit Termin und der dauert auch noch mindestens 3 Wochen, bevor sie überhaupt einen Termin bekommen - Dann lassen wir uns die Akte kommen und entscheiden dann nach dem Aufenthaltsgesetz über eine Niederlassungserlaubnis.

Niederlassungserlaubnis? Schon wieder ein neues Wort. Danach habe ich doch gar nicht gefragt.

Daraufhin erzählte ich ihr von meiner Kenntnis des §5 Abs. 6 FreizügG/EU und das dies doch eigentlich unverzüglich passiert müsse. Ohne Termin und KOSTENLOS. Und wieso schreibt die Behörde alle 3 Jahre ein Brief für eine Verlängerung, obwohl es doch per EU-Gesetz bereits geregelt ist, das ihr eine unbefristete AG zusteht. (Wenn ich das Gesetz richtig verstanden habe)

Sie fing an zu stottern. Ja, äh, nee, äh wir werden dann abwägen, nach welchem Gesetz das entschieden wird.
Aha. Wonach denn? Ob es sofort passiert und kostenlos ist oder 4 Monate dauert und 135 € kostet, wollte ich von ihr wissen.
Äh, ja, äh das dürfen sie so nicht sehen - äh, aber eigentlich wäre sie dafür nicht die richtige Ansprechpartnerin und ich solle zuerst  einen Termin machen. Aber da ich ja auch gar nicht ihr Gatte bin, darf man mir eigentlich sowieso keine Auskunft geben. So, äh, habe jetzt zu tun ... schließlich wäre sie ja nicht die Telefon-Hotline. Wie gesagt, ohne Termin geht da gar nichts.  Ärgerlich

Aha. Als deutscher darf ich also nicht wissen, wie die Ausländer eingeschüchtert, desinformiert und abgezockt werden, wenn sie versuchen, Ihr Recht zu bekommen.  Schockiert/Erstaunt

Hat meine Bekannte ein Anrecht auf eine unbefristete AG und ist es richtig, das die Behörde sich die Gesetze aussucht, nach welchen sie dann entscheiden?
Ist die Behörde nicht verpflichtet, die Möglichkeit per Antrag wenigstens zu erwähnen, wenn der EU-Bürger nach einer unbefristeten AG fragt?

Ich würde mich sehr freuen, wenn sie mir hier eine Antwort geben könnten - inzwischen bin ich mehr als verwirrt. Wie muß sich da ein Ausländer vorkommen, wenn dann da noch die Sprachbarriere hinzu kommt.
Vielen Dank im voraus für ihre Hilfe.
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Antwort #1 - 08.11.2012 um 00:24:02
 
Die Frau ist Unionsbürgerin und war eigentlich, sofern ausreichend Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz bestanden, durchgängig freizügigkeitsberechtigt nach §4 FreizügG/EU (neben der AE nach §28 Abs.1 Nr.1 AufenthG).

Die Niederlassungserlaubnis könnte sie schon zwar schon bekommen, die wäre aber völlig überflüssig, weil die Frau bereits ein Daueraufenthaltsrecht nach §5 Abs. 6 FreizügG/EU besitzt.

Die Lösung ist ganz einfach: Schriftlicher Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte bei der ABH, die wird dann schon richtig entscheiden sobald sie den Antrag vor sich hat.  Zwinkernd

Und nein, die Behörde darf es sich nicht raussuchen, welches Recht sie auf Unionsbürger anweden darf. Es gilt immer das FreizügG/EU, das AufenthG darf nur dann angewandt werden, wenn es den EU-Bürger besser stellen würde. Das war zumindest im Fall der Deutschverheirateten Polin gegeben, da sie bis Mai 2011 ja noch der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit unterlag (Arbeitserlaubnis nötig) während die bei den Ehegatten von Deutschen unabhängig von der Nationalität stets gleich mit der AE erteilt wurde. Das schließt die Anwendung des FreizügG/EU aber nicht aus.
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« Zuletzt geändert: 08.11.2012 um 00:37:51 von N/V »  
 
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Antwort #2 - 08.11.2012 um 00:54:16
 
Hallo Bayraqiano.
Das geht ja Ratz Fatz hier. Durchgedreht
Danke für deine schnelle Antwort.

Ist dieser Antrag an eine Form (Formular evtl. irgendwo herunter zu laden?) gebunden?
Welche Dokumente werden benötigt, um diesen Antrag einzureichen?
Brauchen wir erst einen Termin, auf den wir 3 Wochen warten müssen?
Würde gerne mit vollständigen Unterlagen vorstellig werden, damit man uns nicht wieder abwimmeln kann.  Zwinkernd
Thx.
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Antwort #3 - 08.11.2012 um 01:02:39
 
Dein Anruf bei der Behörde lässt wohl auf Berlin schließen. Wenn ja dann klick mich:
http://www.berlin.de/verwaltungsfuehrer/dienstleistung/324284/
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Antwort #4 - 08.11.2012 um 01:19:42
 
Hallo Märchenprinz.
Hast du dort schlechte Erfahrungen gemacht, oder läßt mein Schreibstil auf Berlin schließen?  Zwinkernd
Diese Erfahrung mußte ich leider in unserem ach so schönen Duisburg machen.  Ärgerlich
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Antwort #5 - 08.11.2012 um 09:00:12
 
Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 01:19:42:
iese Erfahrung mußte ich leider in unserem ach so schönen Duisburg machen.


Ich hätte eher auf eine kleine ABH getippt, die noch nicht so viele Fälle von Freizügigkeit hatte. Duisburg ist da doch gut dabei.

Sei's drum:

Der Antrag kann immer formlos gestellt werden (Hiermit beantrage ich...), ein Formular gibt es nicht. Sie muss ja nur nachweisen, dass sie fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt war.
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Antwort #6 - 08.11.2012 um 15:48:54
 
Nach so viel positiven Informationen durch euch waren wir heute direkt bei der ABH. Wie bereits erwartet wieder einmal sehr unfreundliche, abweisende Haltung.
Wieso ich denn heute kommen würde, obwohl man mir doch gestern am Telefon bereits sagte, dass wir ohne Termin nicht "bedient" werden. Ich erklärte ihm, das wir nur einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgeben möchten und dafür keinen Termin benötigen. Den Melderegisterauszug hatten wir vorher bereits besorgt und hatten ergo alles Benötigte dabei. Was wir denn da für einen Antrag hätten, wollte er wissen.  Für die Niederlassungserlaubnis wäre das aber ein Formblatt - mit dem selbstformulierten Antrag würde das funktionieren.
Nach welchem Gesetz möchten sie denn diesen Antrag stellen, wollte er wissen. Ich erklärte ihm dann, das wir keine Niederlassungserlaubnis sondern einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte nach §5 Abs. 6 FreizügG/EU stellen und das sie die Niederlassungserlaubnis gar nicht braucht. Er erklärte mir/uns dann in einem unfreundlichen Ton, das ich das gar nicht zu entscheiden hätte und sie definitiv einen Termin bräuchte. Außerdem wären ja auch noch jede Menge andere Unterlagen nötig - aber DAS hätte man mir ja auch bereits am Telefon gesagt. Haben sie das dabei, haben sie dies mitgebracht, das fehlt auch noch - bla bla bla.

Er schrieb sich noch ihre Telefonnummer auf und sagte, das er den Antrag weiter reicht und sich der bearbeitende Kollege telefonisch zwecks Terminabsprache melden wird. Alles in Allem sehr unfreundlich und stets abweisend.

Der Wortlaut "unverzüglich" aus §5 Abs. 6 FreizügG/EU ist doch nicht missverständlich. Der Sachbearbeiter wird dann meine Bekannte anrufen, sie durch sein Fachchinesisch wieder total verwirren und versuchen sie erneut abzuwimmeln.

Ich bin sehr ruhig und stets freundlich geblieben - innerlich habe ich gekocht vor Wut. Das war heute das erste Mal, das ich dieses Vorgehen unserer Behörden LIVE miterleben durfte.

Was kann ich tun, um den "freundlichen" Herrn mit Nachdruck davon zu überzeugen, seine Arbeit RICHTIG zu machen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 08.11.2012 um 16:10:11
 
Da der Antrag ja jetzt offensichtlich gestellt wurde, muss die ABH im Fall einer Ablehnung diese auch gut (und vor allem gerichtsfest) begründen können.

Ich würde jetzt noch nichts unternehmen, und warten bis sich der zuständige Sachbearbeiter meldet.
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Antwort #8 - 08.11.2012 um 17:34:34
 
Vielen Dank für eure Hilfe.
Wir warten jetzt erst einmal auf den Anruf des Sachbearbeiters.


Es hat sich leider in Zeile 4 meines letzten Posts ein Fehler eingeschlichen, den ich nicht mehr korrigieren kann: - mit dem selbstformulierten Antrag würde das
NICHT
funktionieren.
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Antwort #9 - 08.11.2012 um 18:41:06
 
Zitat:
Der Antrag kann immer formlos gestellt werden (Hiermit beantrage ich...), ein Formular gibt es nicht. Sie muss ja nur nachweisen, dass sie fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt war.
           

nö muss sie nicht. Sie muss nur Nachweisen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre in Deutschland gelebt hat und kein Feststellung des Nichtvorhandes der EU-Freizügigkeit von der zuständigen ABH vorliegt. Das sie alle drei Jahre eine AE erhielt ist das wohl bereits nachgewiesen.

Um es mal deutlich zu machen. Das Daueraufenthaltsrecht hat sie IMHO schon. Deshalb muss es auch nicht beantragt werden. Es tritt automatisch durch Gesetz ein. Was sie beantragt ist die Bescheiningung dazu , eben die Daueraufenthaltskarte.

Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 17:34:34:
Es hat sich leider in Zeile 4 meines letzten Posts ein Fehler eingeschlichen, den ich nicht mehr korrigieren kann: - mit dem selbstformulierten Antrag würde das NICHT funktionieren


Aber sicher doch. Ist der Antrag angenommen und von ihr unterschrieben gilt der Antrag als gestellt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 08.11.2012 um 18:47:38
 
Das sehe ich mich Blick auf die Entscheidungen EUGH Ziolkowski u.a ( EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - RS. C-424/10 ) und des BVerwG Urteil vom 31.05.2012 - 10 C 8.12 aber anders.

Da der Aufenthalt der Frau zumindest für die ABH auf rein nationaler Gesetzgebung beruhte sollte zumindest der Nachweis erbracht werden, dass parallel dazu ebenfalls ein Freizügigkeitsbestand vorlag. Der Aufenthalt hätte in dem auch durchaus ohne das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzugnen weiter verlängert werden müssen.
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Antwort #11 - 08.11.2012 um 19:12:05
 
Zitat:
Da der Aufenthalt der Frau zumindest für die ABH auf rein nationaler Gesetzgebung beruhte sollte zumindest der Nachweis erbracht werden, dass parallel dazu ebenfalls ein Freizügigkeitsbestand vorlag


Beim Fall vor dem  BVerwG Urteil vom 31.05.2012 - 10 C 8.12 lag bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes vor das nie eine EU-Freizügigkeit nach Einreise vorlag und durch ein Petitionsverfahren wurde eine AE erreicht. Also ist im verhandelten Fall die Person nachweislich nie in der EU-Freizügigkeit gewesen.

Zu diesem Fall.
1) Wurde 2004 die EU-Freizügigkiet abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen (Das müsste ja explizit aus den Akten ersichtlich sein)  so ist seit Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung IMHO in der Freizügigkeit und kann fällt dann 2013 in das Daueraufenthaltsrecht. Er wäre aber jetzt bei Verlängerung der AE eine Freizügigkeitsbescheinigung auszustellen.

2) Wurde 2004 deshalb eine AE erteilt weil es für Polen eine Arbeitserlaubnis enthielt und damals die EU-Freizügigkeit für Polen nicht ( die gibt es erst seit 2011, also wahrscheinlichster Fall), so genoss sie trotzdem nach § 11 FreizügG/EU die EU-Freizügigkeit und hätte Anspruch auf ein Dauerufenthaltsrecht.

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Antwort #12 - 08.11.2012 um 19:16:27
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:12:05:
Wurde 2004 die EU-Freizügigkiet abgelehnt

Das wurde nicht erwähnt, die Frau hat eine AE aufgrund der Ehe bekommen. Die ABH hat sich in dem Fall nie über die Freizügigkeit Gedanken gemacht.

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:12:05:
so genoss sie trotzdem nach § 11 FreizügG/EU die EU-Freizügigkeit und hätte Anspruch auf ein Dauerufenthaltsrecht.

Das habe ich schon Post 1 geschrieben. Du erzählst mir nichts neues.

Dass die ABH hier aber §11 FreizügG/EU im Kopf hatte, als sie die AE ausgestellt hat, mag ich hier nicht glauben.
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Antwort #13 - 08.11.2012 um 19:26:44
 
Zitat:
Das wurde nicht erwähnt, die Frau hat eine AE aufgrund der Ehe bekommen. Die ABH hat sich in dem Fall nie über die Freizügigkeit Gedanken gemacht.


Damit hat sie dann ein Daueraufenthaltsrecht.
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Antwort #14 - 08.11.2012 um 19:37:24
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:26:44:
Damit hat sie dann ein Daueraufenthaltsrecht. 


Da sind sich ja alle einig.  Zwinkernd

Es ist aber auch so, dass nicht jeder fünfjährige Aufenthalt eines Unionsbürgers automatisch zu einem Daueraufenthalt führt. Es müssen also, sollten Zweifel auftauchen, auch entsprechende Nachweise darüber erbracht werden, dass der Aufenthalt im Einklang mit Artikel 7 der Freizügigkeitsrichtlinie  war.
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