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Anspruch auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigung? - Ratlosigkeit! (Gelesen: 14.286 mal)
grisu1000
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Antwort #15 - 08.11.2012 um 19:49:55
 
Zitat:
Es müssen also, sollten Zweifel auftauchen, auch entsprechende Nachweise darüber erbracht werden, dass der Aufenthalt im Einklang mit Artikel 7 der Freizügigkeitsrichtliniewar.
           

Sorry, den Nachweis kann doch die ABH durch einen Blick in die Akten erbringen. Notfalls muss sie halt nochmal den Antrag von 2004 ansehen.
Wurden zwischendurch die Bedingungen für EU-Freizügigkeit nicht erfüllt, ist das, soweit dies nicht behördlicherseits festgestellt wurde, z.B bei der Verlängerung der AE, unerheblich.

Was soll denn der Antragsteller nachweisen?? Das er keine Sozialeistungen bezogen hat in den letzten fünf Jahren?  Selbst das würde eine EU-Freizügigkeit nicht ausschließen wenn vorher gearbeitet wurde.

Man könnte nochmal die Heiratsurkunde von 2004 vorbeibringen, die reicht ja für EU-Freizügigkeit.  Laut lachend
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Antwort #16 - 08.11.2012 um 19:55:35
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:49:55:
Sorry, den Nachweis kann doch die ABH durch einen Blick in die Akten erbringen.

Sofern in den Akten etwas relevantes steht. Du weißt doch sicher, wie eine AE nach §28 verlängert wird. Mehr als die Erkärung des Ehegatten über den Bestand der Ehe muss nicht vorgelegt werden.

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:49:55:
Notfalls muss sie halt nochmal den Antrag von 2004 ansehen. 

Falls die ABH schon damals nur aufgrund der fehlenden Freizügigkeit nach dem AufenthG erteilt hat. Da habe ich meine Zweifel.

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:49:55:
Was soll denn der Antragsteller nachweisen?? Das er keine Sozialeistungen bezogen hat in den letzten fünf Jahren?

Er soll nachweisen können, dass mindestens die Voraussetzungen des §4a erfüllt.

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:49:55:
Selbst das würde eine EU-Freizügigkeit nicht ausschließen wenn vorher gearbeitet wurde. 

ja und wie weißt man das nach? Auf Zuruf gibt es sicher nichts..
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Antwort #17 - 08.11.2012 um 20:44:55
 
Zitat:
Er soll nachweisen können, dass mindestens die Voraussetzungen des §4a erfüllt. 


Warum, der Unionsbürger ist über 5 Jahre in Deutschland:

VwV um FreizügiG/EU:
Zitat:
5.5.1.1 Der Verlust bzw. das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund des Fehlens der Ausübungsvoraussetzungen (§§ 2 bis 4) kann nur innerhalb
der ersten fünf Jahre nach Begründung des ständigen Aufenthalts festgestellt werden, § 5 Absatz 5 Satz 1. Die Feststellung des Verlustes ist mit der Einziehung der Bescheinigung bzw. dem Widerruf der Aufenthaltskarte zu verbinden. Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ist der Fortfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht mehr relevant, da das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde (vgl. Nummer 4 a).


Und das Aufenthaltsrecht nach der EU-Freizügigkeit wurde mit der Ehe mit einem deutschen erworben, insofern das hierdurch das Existenzminimum gesichert war, soweit geht es ja aus dem Thread hervor. Dabei kommt es nicht darauf an, das eine AE erteilt wurde.

Nur weil die ABH ggf. versäumt hat einen Hinweis auf §11 FreizügG/EU in die Erteilung/Verlängerung der AE aufzunehmen, kann doch dem Bürger nicht angelastet werden.


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Antwort #18 - 08.11.2012 um 20:51:42
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 20:44:55:
Warum, der Unionsbürger ist über 5 Jahre in Deutschland:


Während das EUGH das sagt:
Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der EuGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-424/10 u.a., Ziolkowski u.a. - (NVwZ-RR 2012, 121) darauf hingewiesen, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hat (LS 1 und Rn. 51).

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 20:44:55:
kann doch dem Bürger nicht angelastet werden.

Was soll ihm nicht angelastet werden? Und wieso ist es bitteschön nicht zumutbar, dass ein Unionsbürger Nachweise darüber zu erbringen hat, dass er tatsächlich während dieser Zeit auch freizügigkeitsberechtigt war?

Und nochmal: Dass die Frau ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, wird hier nicht bestritten.


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Antwort #19 - 08.11.2012 um 21:21:26
 
Zitat:
der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hat (LS 1 und Rn. 51).


Das "nur" ist das entscheidende.  Diese "nur" muss IMHO behördlicherseits durch die Feststellung des Nichtvorhandseins der EU-Freizügigkeit vorhanden sein.

Das "nur" wäre vorhanden gewesen, wenn die ABH bei Erteilung der AE nach § 28 AufenthG explizit auf das Nichtvorhanden der EU-Freizügigkeit hingewiesen hätte. Damit müsste dann der Antragsteller IMHO im Nachinein Nachweisen, dass zwischenzeitlich die EU-Freizügigkeit eingetreten ist. (z.B Durch Arbeitsaufnahme)

Das "nur" wäre nicht vorhanden gewesen, wenn die ABH bei Erteilung der AE auf § 11 FreizügG/EU verwiesen hätte. Damit wäre klar gewesen, dass zusätzlich eine EU-Freizügkeit vorliegt und nur wegen der Arbeitserlaubnis eine AE erteilt wird.

Ist beides nicht vorhanden hat die ABH nicht sauber gearbeitet und kann nun nicht nachträglich den Nachweis über das Bestehen der EU-Freizügigkeit über 5 Jahre verlangen, da IMHO das Daueraufenthaltsrecht bereits eingetreten ist.

Damit würde ja die Richtline ins Gegenteil verkehrt.

Grundsatz ist nämlich, dass das Nichtvorhandesein der EU-Freizügikeit festgestellt werden muss.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 08.11.2012 um 21:24:07
 
Was wäre wenn bringt hier niemanden weiter.

Fakt ist, dass für die ABH zunächst nur der nationale Aufenthalt gilt. Wenn die Frau jetzt also einen Daueraufenthalt aufgrund einer fünfjährigen Freizügigkeit bescheinigt haben möchte, wird die ABH erstmal anhand von Nachweisen prüfen, ob sie für den fraglichen Zeitraum auch freizügigkeitsberechtigt war.

Peace and out.
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Antwort #21 - 08.11.2012 um 21:37:10
 
Zitat:
wird die ABH erstmal anhand von Nachweisen prüfen, ob sie für den fraglichen Zeitraum auch freizügigkeitsberechtigt war


Wenn sie das verlangt, kann der Threadsteller des lieben Friedens willens die Nachweise bringen. Problematisch wird es nur dann wenn die ABH die Freizügigkeit nur ab Arbeitsaufnahme ab 2008 anerkennen will, dann muss man halt den Weg über die Fachaufsichtsbeschwerde gehen...

...oder explizit Nachweisen das ab 2004 genügend Existenzminimum und Krankenversicherung vorhanden war.

out
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Antwort #22 - 08.11.2012 um 22:13:57
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:12:05:
Wurde 2004 die EU-Freizügigkiet abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht vorlagen (Das müsste ja explizit aus den Akten ersichtlich sein)

Meine Bekannte hat 2004 keinen Antrag auf EU-Freizügigkeit gestellt, da sie sich vorher nie mit diesem Thema auseinander setzten mußte. Eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung wird kein "Unwissender Deutscher" und garantiert kein Ausländer mit dem Begriff "EU-Freizügigkeit" assoziieren.  Laut lachend
Aber so ist es ja meistens mit den Gesetzen - Immer schön so geschrieben, das es "Nicht-Juristen" ja nicht verstehen können - Sie könnten dann ja alle auf ihr Recht bestehen.  Durchgedreht

Sie hat sich erst im Oktober 2011 bei der Verlängerung des Aufenthaltstitles in der ABH nach der unbefristeten AG erkundigt.
Die Antwort: Sie hätten keine Ahnung - sie sei hier falsch - damit hätten sie hier in der ABH nichts tun, könnten ihr dabei aber auch nicht weiterhelfen. Schockiert/Erstaunt

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 19:12:05:
(die gibt es erst seit 2011, also wahrscheinlichster Fall)

Seit welchem Monat in 2011 trat diese Regelung/Gesetz in Kraft?
Hat es sich hier vielleicht mit ihrer letzten Verlängerung im Oktober 2011 überschnitten?

Zitat:
Und nochmal: Dass die Frau ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, wird hier nicht bestritten. 

Vielen Dank für diesen wichtigen Nachtrag.
Inzwischen waren wir wieder total verunsichert, ob sie nun das Recht hat oder nicht. Thx  Zwinkernd
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Antwort #23 - 08.11.2012 um 22:28:58
 
Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 22:13:57:
Meine Bekannte hat 2004 keinen Antrag auf EU-Freizügigkeit gestellt, da sie sich vorher nie mit diesem Thema auseinander setzten mußte. 

Und leider ist das über die Jahre hinweg auch nicht auf der anderen Seite des Schreibtisches geschehen. In der Konstellation Deutscher Mann, ausländische Ehefrau (egal woher) hat es sich die ABH ziemlich einfach gemacht. Einfach AE nach dem AufenthG und gut ist.

Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 22:13:57:
Seit welchem Monat in 2011 trat diese Regelung/Gesetz in Kraft?

Zum 1. Mai 2011 (genau sieben Jahre nach der ersten Osterweiterung der EU).

Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 22:13:57:
Inzwischen waren wir wieder total verunsichert, ob sie nun das Recht hat oder nicht

Das hat sie. Es aber so, dass die ABH - so wie du das jetzt schilderst - höchstwahrscheinlich erstmal nichts davon hören möchte, deshalb gilt es auch hier ggf. die Nachweise über Einkommen und Krankenversicherung parat zu halten.
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Antwort #24 - 08.11.2012 um 22:39:16
 
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 21:37:10:
wird die ABH erstmal anhand von Nachweisen prüfen, ob sie für den fraglichen Zeitraum auch freizügigkeitsberechtigt war 

grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 21:37:10:
Wenn sie das verlangt, kann der Threadsteller des lieben Friedens willens die Nachweise bringen. Problematisch wird es nur dann wenn die ABH die Freizügigkeit nur ab Arbeitsaufnahme ab 2008 anerkennen will, dann muss man halt den Weg über die Fachaufsichtsbeschwerde gehen...

...oder explizit Nachweisen das ab 2004 genügend Existenzminimum und Krankenversicherung vorhanden war.

Sie ist seit 2004 verheiratet mit einem dt. Mann, der gut verdient. Sie ist über ihn krankenversicherungstechnisch mitversichert - als Ehefrau. Der Nachweis wird anhand von Lohnabrechnungen ja wohl möglich sein - Wenn ihr Mann noch Lohnabrechnungen von 2004 bis heute noch vorliegen hat.  Augenrollen
Außerdem hat sie nie den Wohnort gewechselt, was anhand des Meldeauszugs nachzuweisen ist. Nicht erhaltene Sozialhilfe wird dann ja wohl auch leicht zu ermitteln sein.
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Antwort #25 - 08.11.2012 um 22:55:53
 
Zitat:
Zum 1. Mai 2011 (genau sieben Jahre nach der ersten Osterweiterung der EU). 

Hätte das ABH sie dann nicht selbständig im Oktober 2011 darauf aufmerksam machen müssen, anstatt sie mit unqualifizierten Aussagen im Regen stehen zu lassen und sich auf ganzer Linie dumm zu stellen?

Zitat:
Es aber so, dass die ABH - so wie du das jetzt schilderst - höchstwahrscheinlich erstmal nichts davon hören möchte

Ob unsere ABH etwas davon hören möchte, ist mir ehrlich gesagt total Wurscht. Recht bleibt Recht. Einer Behörde, die einen, nach Informationen fragenden Ausländer wissentlich in die Irre führt, kann man auch auf ganz andere Weise begegnen.
Ich beschäftige mich erst seit kurzer Zeit damit und habe jetzt schon die Nase voll. Aber ich möchte einer Freundin helfen und werde garantiert nicht den Schwanz einziehen und mich von einer Behörde einschüchtern lassen.
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Antwort #26 - 19.11.2012 um 22:45:21
 
Wir haben am 08.11. wie beschrieben einen formlosen, schriftlichen Antrag eingereicht. Da man meine Bekannte nicht angerufen hat, waren wir am 15.11. nochmals bei der ABH und haben dann direkt mit dem Sachbearbeiter gesprochen. Dieser hat uns dann darauf aufmerksam gemacht, dass sich meine Bekannte nicht auf §5 Abs. 6 FreizügG/EU berufen muß, sondern auch eine Niederlassungserlaubnis bekommen kann. Als ich ihm dann sagte, dass diese aber 135 EURO kostet und ein Bezug auf §5 Abs. 6 FreizügG/EU völlig kostenlos sei, meinte er nur, das dies nicht er, sondern seine Chefin entscheiden müsse und würde dies sofort im Anschluß mit ihr klären. Er wollte sich am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag telefonisch melden und die entsprechende Entscheidung mitteilen. Dies ist wie erwartet wieder nicht geschehen.
Wieso muß es von der Chefin entschieden werden, wenn es doch gesetzlich geregelt ist?
Wie sollen wir, bzw. meine Bekannte uns/sich weiterhin verhalten?
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Antwort #27 - 19.11.2012 um 23:14:46
 
Plato13 schrieb am 19.11.2012 um 22:45:21:
Wieso muß es von der Chefin entschieden werden, wenn es doch gesetzlich geregelt ist?
Wie sollen wir, bzw. meine Bekannte uns/sich weiterhin verhalten? 


Wer über was in einer Behörde entscheidet ist für euch doch irrelevant. Das sind interne, fachspezifische Regelungen. Sollte innerhalb von 2 Wochen keine Antwort kommen, dann Untätigkeitsklage/ Klage auf Vornahme einer Amtshandlung einreichen.
Zitat:
Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthalt bescheinigt.
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Antwort #28 - 22.11.2012 um 00:40:02
 
Hier im Forum unter "Gesetze" habe ich gerade die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU als PDF herunter geladen.

Unter § 5.0 Allgemeines steht:
Für
keine
Gruppe von Unionsbürgern (Erwerbstätige und Nichterwerbstätige)
ist ein Aufenthaltstitel erforderlich.
Vielmehr wird Unionsbürgern sowie den Familienangehörigen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind,
im vereinfachten Verfahren von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt
(§ 5 Absatz 1). Drittstaatsangehörigen Familienangehörigen wird von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt.  hä?

5.1.1 Bei der Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern handelt sich um
eine Art Anmeldebestätigung
, da die Angaben, die diese zu ihrem Freizügigkeitsrecht machen, i. d. R. nicht überprüft werden. Auf den Begriff „(An)Meldebescheinigung“ wurde verzichtet, um eine Verwechslung mit entsprechenden Papieren im Rahmen der meldebehördlichen Anmeldung zu vermeiden. Die Handhabung des Anmeldeverfahrens vor Ort darf nicht dazu führen, dass die Bescheinigung zu einem Aufenthaltstitel unter anderem Namen aufgewertet wird. Artikel 8 Freizügigkeitsrichtlinie geht ebenfalls von einem reinen Anmeldeverfahren aus. Die Bescheinigung ist unverzüglich auszustellen (Umsetzung des Artikels 8 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsrichtlinie).

Ist das missverständlich oder bekommt sie nur eine Art Bescheinigung? Langsam verwirrt mich das Ganze.
Steht ihr jetzt eine Daueraufenthaltskarte zu oder nicht?
Vielen Dank für eure Geduld.  Smiley
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Antwort #29 - 22.11.2012 um 01:29:02
 
Du verwechselst die Freizügigkeitsbescheinigung (FZB) mit der Daueraufenthaltsbescheinigung. (nicht Karte) Sie wird auch nicht von amtswegen, sondern auf Antrag ausgestellt. (§5 Abs. 6)
Letztere steht ihr zu und sieht so aus:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/anlage_d16_161.html
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