Zitat:der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, nicht so betrachtet werden kann, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hat (LS 1 und Rn. 51).
Das "nur" ist das entscheidende. Diese "nur" muss
IMHO behördlicherseits durch die Feststellung des Nichtvorhandseins der EU-Freizügigkeit vorhanden sein.
Das "nur" wäre vorhanden gewesen, wenn die
ABH bei Erteilung der
AE nach § 28
AufenthG explizit auf das Nichtvorhanden der EU-Freizügigkeit hingewiesen hätte. Damit müsste dann der Antragsteller
IMHO im Nachinein Nachweisen, dass zwischenzeitlich die EU-Freizügigkeit eingetreten ist. (z.B Durch Arbeitsaufnahme)
Das "nur" wäre nicht vorhanden gewesen, wenn die
ABH bei Erteilung der
AE auf § 11 FreizügG/EU verwiesen hätte. Damit wäre klar gewesen, dass zusätzlich eine EU-Freizügkeit vorliegt und nur wegen der Arbeitserlaubnis eine
AE erteilt wird.
Ist beides nicht vorhanden hat die
ABH nicht sauber gearbeitet und kann nun nicht nachträglich den Nachweis über das Bestehen der EU-Freizügigkeit über 5 Jahre verlangen, da
IMHO das Daueraufenthaltsrecht bereits eingetreten ist.
Damit würde ja die Richtline ins Gegenteil verkehrt.
Grundsatz ist nämlich, dass das Nichtvorhandesein der EU-Freizügikeit festgestellt werden muss.