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Anspruch auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigung? - Ratlosigkeit! (Gelesen: 14.292 mal)
Plato13
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Antwort #45 - 23.11.2012 um 00:08:29
 
Jetzt fällt sie unter die EU-Freizügigkeit.
Aber wie sieht es aus, wenn der ganze EU-Wahnsinn zusammenbricht?
Ist zwar hypothetisch, aber nicht ausgeschlossen. Dann steht sie sich mit einer unbegrenzten Aufenthaltskarte doch besser - oder sehe ich das falsch?
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Antwort #46 - 23.11.2012 um 00:16:37
 
Plato13 schrieb am 23.11.2012 um 00:08:29:
Dann steht sie sich mit einer unbegrenzten Aufenthaltskarte doch besser - oder sehe ich das falsch? 


seltsame Frage .....
wenn "alles zusammenbricht" kann dir keiner sagen, was dann mit Aufenthaltskarten sein wird ...
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Antwort #47 - 23.11.2012 um 07:36:12
 
Plato13 schrieb am 23.11.2012 um 00:08:29:
Ist zwar hypothetisch, aber nicht ausgeschlossen. Dann steht sie sich mit einer unbegrenzten Aufenthaltskarte doch besser - oder sehe ich das falsch? 


Aufenthaltskarte gibt es für Drittstaatenangehörige von Eu-Bürgern, die selbst keine EU-Bürger sind. Wir rede hier von einer Bescheinigung zum Daueraufenthalt EU.

Sie hat jederzeit das Recht nach §11 FreizügG/EU einen AT nach dem AufenthG zu erhalten. Zur Zeit erfüllt sie IMHO die Voraussetzungen für Daueraufenthalt EG und NE.  Letzendlich macht das aber keinen Sinn, da es nur unnötig Geld kostet, Nachweise erbracht werden müssen und nichts bringt.

Ein Daueraufenthalt EG würde z.B nur Sinn machen, wenn sie beabsichtigt für länger Zeit in ein anderes EU-Land umzuziehen, da diese erst nach 6 Jahren im Ausland ungültig wird und sie solange jederzeit wieder nach Deutschland zurückkehren kann und sofort einen Daueraufenthalt hätte ohne eine Freizügigkeitsvoraussetzung zu erfüllen. Das ist aber alles Hypothetisch.
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Plato13
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Antwort #48 - 29.11.2012 um 12:49:59
 
Hallo Grisu1000
Das ganze Thema macht uns total durcheinander.
Zuerst schreibst du hier - Bescheinigung = Daueraufenthaltskarte ...
grisu1000 schrieb am 08.11.2012 um 18:41:06:
Um es mal deutlich zu machen. Das Daueraufenthaltsrecht hat sie IMHO schon. Deshalb muss es auch nicht beantragt werden. Es tritt automatisch durch Gesetz ein. Was sie beantragt ist die Bescheiningung dazu , eben die Daueraufenthaltskarte.

Und hier dann, das es eine Daueraufentshaltskarte nur für Drittangehörige gibt.
grisu1000 schrieb am 23.11.2012 um 07:36:12:
Aufenthaltskarte gibt es für Drittstaatenangehörige von Eu-Bürgern, die selbst keine EU-Bürger sind. Wir rede hier von einer Bescheinigung zum Daueraufenthalt EU. 

Hier schreibt Märchenprinz etwas von einer Bescheinigung, was nicht "Karte" heissen soll, auf der Bescheinigung steht aber "Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte"
Also doch Karte oder doch nicht Karte?  hä?
Es geht mir nicht um die Begrifflichkeit, sondern worum es letztendlich wirklich geht - was sie nun bekommen soll. Wenn wir bei der ABH nicht den korrekten Begriff nennen, wird sie nur "irgendetwas" bekommen - leider klärt man uns nicht richtig auf und will uns eigentlich loswerden.
Märchenprinz schrieb am 22.11.2012 um 01:29:02:
Du verwechselst die Freizügigkeitsbescheinigung (FZB) mit der Daueraufenthaltsbescheinigung. (nicht Karte) Sie wird auch nicht von amtswegen, sondern auf Antrag ausgestellt. (§5 Abs. 6)
Letztere steht ihr zu und sieht so aus:
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/anlage_d16_161.html

Vielen Dank für euer Verständnis  Zwinkernd
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Antwort #49 - 29.11.2012 um 14:32:47
 
Es gibt:

Freizügigkeitsbescheinigung
- für EU Bürger

Aufenthaltskarte
- für Angehörige (Drittstaatler) von EU Bürgern
(mit von Ihnen abgeleiteter Freizügigkeit)

Daueraufenthaltsbescheinigung
- für EU Bürger, die darüberhinaus ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Dieses erlischt nicht mehr, selbst wenn die Voraussetzungen für die Freizügigkeit nicht mehr gegeben sind.

Daueraufenthaltskarte
- für Angehörige von EU Bürgern, die auch ein (eigenes) Daueraufethaltsrecht erworben haben. Dieses Erlischt nicht mehr, selbst wenn keine abgeleitete Freizügigkeit mehr besteht.

Deine Bekannte braucht die Daueraufenthaltsbescheinigung.

Für die beiden letzteren gibt es aber den selben Vordruck. Je nachdem was dort durchgestrichen ist, stellt dieser entweder die DA- Besch. oder die DA- Karte dar.
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« Zuletzt geändert: 29.11.2012 um 14:45:16 von Märchenprinz »  
 
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Antwort #50 - 04.12.2012 um 13:49:54
 
Für heute hatte meine Bekannte einen Termin bei der ABH, den wir vorhin wargenommen haben. Lt Aussage der ABH steht ihr die Daueraufenthaltsbescheinigung (entsprechend gestrichene Karte) wohl nicht zu, da sie nur einen Aufenthaltstitel nach §28 AufenthG
hat und dadurch die Voraussetzung scheinbar nicht vorliegen. Die ABH benötigt nun noch eine Bescheinigung des Arbeitgebers,
auf der die genaue Stundenanzahl und der ungekündigte Status angegeben ist. Mit ihrem Minijob kann sie alleine den Lebensunterhalt
nicht bestreiten, ebensowenig die Krankenversicherung.
Wird das nun als Grundlage verwendet?

Was läuft hier falsch?
Es wäre sehr nett von euch, wenn ihr mir die Gesetze mit entsprechenden §§ nennen könntet, damit ihr es der ABH vorlegen kann.
Vielen Dank im voraus für eure Hilfe.
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Antwort #51 - 04.12.2012 um 14:00:52
 
Plato13 schrieb am 04.12.2012 um 13:49:54:
damit ihr es der ABH vorlegen kann.


glaubst Du wirklich, die ABH hätte die Gesetze nicht selbst?

Schriftlichen Antrag stellen (ist wohl schon erledigt) und auf Bescheidung bestehen. Alles andere ist für die Tonne. Persönliche Vorsprachen und Diskussionen nutzen da nicht viel.
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Antwort #52 - 04.12.2012 um 14:17:10
 
Muleta schrieb am 04.12.2012 um 14:00:52:
glaubst Du wirklich, die ABH hätte die Gesetze nicht selbst?

Scheinbar ja wohl nicht, denn wenn ich den Antworten der anderen Member glauben schenken kann, und das tue ich, hat sie Anspruch auf die Daueraufenthaltsbescheinigung (entsprechend gestrichene Karte).
Natürlich können wir bei einer Ablehnung den Beschwerde- und Rechtsweg beschreiten.
Ich wollte es der "unwissenden" ABH nur einfach machen
und die entsprechenden §§ vorlegen, um ihr die Suche zu ersparen.  Augenrollen
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