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Anspruch auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigung? - Ratlosigkeit! (Gelesen: 14.291 mal)
Plato13
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Antwort #30 - 22.11.2012 um 01:48:33
 
Zitat:
Die Lösung ist ganz einfach: Schriftlicher Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte bei der ABH, die wird dann schon richtig entscheiden sobald sie den Antrag vor sich hat.Zwinkernd

So langsam wird die Verwirrung perfekt.  hä?
Wie im Zitat empfohlen wurde ein schriftlicher "Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte" (Originaler Wortlaut des schriftlichen Antrages) gestellt.
Hätten wir "Daueraufenthaltsbescheinigung" schreiben müssen?
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Antwort #31 - 22.11.2012 um 01:54:17
 
Nicht so schlimm, der Antrag ist gestellt und es ist ziemlich klar was gemeint ist, das genügt und ist formgerecht.
P.S. zumal der Vordruck sowieso der gleiche ist.
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Antwort #32 - 22.11.2012 um 02:04:25
 
Dir ist das klar, dem Bearbeitenden Beamten? aber nicht. Waren letzten Donnerstag vor Ort und haben (letztmalig) freundlich angefragt, warum er sich nicht wie zugesagt gemeldet hat. Er sagte, er wüsste nicht was wir wollen und fing wieder mit der Niederlassungsbescheinigung an. Ich forderte ihn auf, dem Antrag zu entnehmen, was meine Bekannte beantragt hat. Morgen sind wir wieder da - dann hat die Freundlichkeit aber ein Ende.   Ärgerlich
Je nach Aussage werde ich mich dann an seine Vorgesetzte zwecks Fachaufsichtsbeschwerde wenden. Eine Untätigkeitsklage ist ja an Fristen gebunden (3 Monate). Gilt die auch in diesem Fall, da der Vorgang lt. Gesetz "unverzüglich" zu erfolgen hat?
3 Monate Frist abwarten, für eine Sache die SOFORT erledigt werden MUSS?  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #33 - 22.11.2012 um 02:17:23
 
Deine Erregung ist verständlich, aber nicht zielführend. Den schriftlichen Antrag habt ihr doch gestern erst abgegeben? Und nur darauf kommt es an. Ihr solltet denen zwei Wochen Zeit geben. Das ist die übliche Frist für "unverzüglich". (PS nicht zu verwechseln mit "sofort")
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Antwort #34 - 22.11.2012 um 02:31:26
 
Der Antrag wurde am 08.11. eingereicht und sollte lt. Aussage des bearbeitetnden Beamten innerhalb der nächsten 2 Tage geschehen - meine Bekannte sollte angerufen werden.
Daraufhin waren wir eine Woche später, am 15.11. noch einmal dort. (Beschrieben im letzten Beitrag) Heute sind 2 Wochen rum.
Beim letzten Besuch wurde wieder eine telefonische Nachricht innerhalb 1 Tag fest zugesichert - aber nicht umgesetzt. Vorgestern habe ich mehrfach angerufen und der "Empfang" hat ihm mehrfach eine Nachricht mit der Bitte um Rückruf hinterlegt. Angerufen hat er bis heute nicht. Ich fühle mich mehr als verarscht - bin aber kein Alien und lasse mir das jetzt nicht mehr bieten. Unverzüglichkeit bedeutet im deutschen Recht, dass „ohne schuldhaftes Zögern“ gehandelt wird. Zweimaliges Versprechen eines Telefonats das nicht eingehalten wurde, bezeichne ich als schuldhaftes Zögern.  Augenrollen
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Antwort #35 - 22.11.2012 um 14:58:50
 
Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 02:31:26:
Der Antrag wurde am 08.11. eingereicht und sollte lt. Aussage des bearbeitetnden Beamten innerhalb der nächsten 2 Tage geschehen - meine Bekannte sollte angerufen werden.

Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 00:10:00:
Sie ist seit Dezember 2004 mit einem deutschen Mann verheiratet

Nachdem sie sich selbst mehrere Jahre Zeit gelassen hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, soll das jetzt vom Amt quasi über Nacht nachgeholt werden, was sie über die Jahre versäumt hat.

ich finde das einfach nur ungehörig und unverschämt.
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Antwort #36 - 22.11.2012 um 15:41:18
 
Eine Pflicht zur Abgabe einer Freizügigkeitserklärung gibt es nicht.
Sie macht nur ihren gesetzlichen Anspruch auf unverzügliche Ausstellung einer Dauer.-auf.-B. geltend. Es ist auch das Recht eines jeden sich zu beschweren und auf Verbesserungmöglichkeiten der Verwaltungstätigkeit hinzuweisen.
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Antwort #37 - 22.11.2012 um 18:43:38
 
Saxonicus schrieb am 22.11.2012 um 14:58:50:
Nachdem sie sich selbst mehrere Jahre Zeit gelassen hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, soll das jetzt vom Amt quasi über Nacht nachgeholt werden, was sie über die Jahre versäumt hat


Antrag auf was? Die Freizügigkeitsbescheinigung wird von Amts wegen ausgestellt.

Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 02:04:25:
Morgen sind wir wieder da - dann hat die Freundlichkeit aber ein Ende. Je nach Aussage werde ich mich dann an seine Vorgesetzte zwecks Fachaufsichtsbeschwerde wenden. Eine Untätigkeitsklage ist ja an Fristen gebunden (3 Monate). Gilt die auch in diesem Fall, da der Vorgang lt. Gesetz "unverzüglich" zu erfolgen hat?


Umgekehrt ist richtig. Ruhig, besonnen und freundlich bleiben.  Warum das nun mit dem Sachbearbeiter diskutieren wenn es sowiso zu nichts führen wird. Ich würde in etwa einer Woche an den Leiter der ABH schreiben, das vor drei Wochen ein Antrag auf Bescheinigung Daueraufenthaltsrecht schriftlich gestellt wurde und dies bis heute nicht bantwortet wurde, sondern auf einen Antrag zur NE bestanden wird, obwohl man unter das FreizügG/EU fällt und diese Bescheinigung unverzüglich auszustellen ist.

Sollte sich dann zwei Wochen nichts rühren würde ich eine Fachaufsichtsbeschwerde machen.

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Antwort #38 - 22.11.2012 um 19:00:48
 
Saxonicus schrieb am 22.11.2012 um 14:58:50:
Nachdem sie sich selbst mehrere Jahre Zeit gelassen hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, soll das jetzt vom Amt quasi über Nacht nachgeholt werden, was sie über die Jahre versäumt hat.

ich finde das einfach nur ungehörig und unverschämt.

Empfinden sie das so?
Ihre Gedankengänge kann ich nicht nachempfinden - oder haben sie nur die letzten Beiträge gelesen?
Als mir meine Bekannte davon erzählte, versprach ich ihr, mich darum zu kümmern, da sich ihr Ehemann ja scheinbar nicht dazu berufen fühlte.
Das, was ich bisher von den ABH´s hörte konnte ich nicht so recht glauben und ging guter Dinge zur ABH.
Bereits beim ersten Besuch wurde ich eines Besseren belehrt. Ich bin stets freundlich, da ich auch so behandelt werden möchte.
Beim ersten Besuch wurde ich sofort sehr unfreundlich darauf hingewiesen, das man mir doch alles bereits am Vortag telefonisch mitgeteilt habe.
Das hätte sich bis heute nicht geändert. Der Hinweis, das diese Aussagen aber die Niederlassungsbescheinigung betreffen, nach der ich gar nicht
fragte, war meinem unfreundlichen Gegenüber schlichtweg egal.
Wenn ich so meine Kunden behandele, werde ich SOFORT fristlos entlassen.
Aber als Staatsdiener hat man Narrenfreiheit, oder wie?   Schockiert/Erstaunt

Plato13 schrieb am 08.11.2012 um 22:13:57:
Sie hat sich erst im Oktober 2011 bei der Verlängerung des Aufenthaltstitles in der ABH nach der unbefristeten AG erkundigt.
Die Antwort: Sie hätten keine Ahnung - sie sei hier falsch - damit hätten sie hier in der ABH nichts tun, könnten ihr dabei aber auch nicht weiterhelfen. Schockiert/Erstaunt

Sie hat sich persönlich Vorort erkundigt und wurde offensichtlich in der ABH verarscht. Meine Bekannte hat sich einschüchtern lassen und dachte,
sie könne erst bei der nächsten Verlängerung erneut danach fragen. Aber mit Ausländern kann man das ja ruhig machen.

Klare Aussagen und das Einhalten von Zusagen würde die ganze Sache ja entspannen - daran scheint der ABH aber nicht gelegen zu sein, zumal
man weiterhin versucht, ihr die kostenpflichtige Niederlassungsbescheinigung auf's Auge zu drücken -
135 Euro, eine lange Wartezeit und viele, viele Auflagen - In der Hoffnung, sie wird davon abgeschreckt und nicht wieder kommen.

Der heutige Besuch war auch nicht von Erfolg gekrönt, da der Sachbearbeiter nicht im Hause war. Eine Dame (die erste, die freundlich war), die im selben Zimmer saß, konnte sich aber an mich erinnern und wunderte sich, das der entsprechende Mitarbeiter mich nicht anrief. Ich hatte mit ihr am Mittwoch mehrfach telefoniert und sie hatte ihm mehrfache Notizen mit der Bitte um Rückruf nebst Rückrufnummer hinterlasen. Dazu kam dann noch ein freundlicher Herr, der meinte, ich solle doch besser anrufen. Denn wenn ein Mitarbeiter gerade Kundenkontakt habe, würde er anschließend zurückrufen.
Ja nee, is klar.
Da fehlten mir dann die Worte  Augenrollen
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« Zuletzt geändert: 22.11.2012 um 19:19:53 von Plato13 »  

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Antwort #39 - 22.11.2012 um 19:19:23
 
Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 19:00:48:
Ihre Gedankengänge kann ich nicht nachempfinden - oder haben sie nur die letzten Beiträge gelesen?Als mir meine Bekannte davon erzählte, versprach ich ihr, mich darum zu kümmern, da sich ihr Ehemann ja scheinbar nicht dazu berufen fühlte. 

Nicht ihr Ehemann, sondern sie selbst muß sich um ihre Aufenhaltsangelegenheiten kümmern und wenn sie mit den Gesetzestexten nicht zurechtkommt (die es übrigens auch "po polsku" gibt), dann muß sie sich eben kompetente Hilfe suchen,
aber nicht erst nach Jahren.
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Antwort #40 - 22.11.2012 um 19:35:10
 
Saxonicus schrieb am 22.11.2012 um 19:19:23:
Nicht ihr Ehemann, sondern sie selbst muß sich um ihre Aufenhaltsangelegenheiten kümmern und wenn sie mit den Gesetzestexten nicht zurechtkommt (die es übrigens auch "po polsku" gibt), dann muß sie sich eben kompetente Hilfe suchen,
aber nicht erst nach Jahren.


Natürlich muß sie das selbst machen.
Ist man aber ängstlich, kennt sich mit Behörden nicht aus, hat bisher immer nur schlechte Erfahrung  mit letzteren gemacht und läßt sich schnell einschüchtern, dann braucht man Hilfe.
Und die sollte doch wohl vom Ehemann ausgehen.
Ist aber nicht geschehen.

Saxonicus schrieb am 22.11.2012 um 19:19:23:
(die es übrigens auch "po polsku" gibt)

Schön. Sie wissen das.
Aber unsere ABH scheint ja noch nicht einmal das Freizüg/EU zu kennen.
Sollte es nicht eine menschliche Pflicht der ABH sein, unsere
nichtdeutschen Mitbürger auf evtl. vorhanden Gesetzestexte in Landessprache hinzuweisen?
Besser nicht, denn dann könnten diese ja vielleicht auf ihr Recht bestehen.

grisu1000 schrieb am 22.11.2012 um 18:43:38:
Antrag auf was? Die Freizügigkeitsbescheinigung wird von Amts wegen ausgestellt. 
Von Amtswegen bedeutet doch, das das Amt das selbständig in die Wege leitet - oder habe ich da etwas falsch verstanden?



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Antwort #41 - 22.11.2012 um 20:02:56
 
Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 19:35:10:
Sollte es nicht eine menschliche Pflicht der ABH sein, unsere
nichtdeutschen Mitbürger auf evtl. vorhanden Gesetzestexte in Landessprache hinzuweisen?

Nein. Grundsätzlich nicht.
Falls Du mit "Landessprache" die Herkunftssprache des Ausländers meinst.

Landessprache und  einzige bundesweite Amtssprache ist Deutsch.
Man versuche mal, in einem anderen Land mit dergleichen Wünschen bei Behörden vorstellig zu werden.


Außerdem verweise ich z.B. grundsätzlich nur auf offizielle Texte.
Das sind ausschließlich die im Bundesgesetzblatt auf deutsch veröffentlichten.

Ich habe schon so viele ungenaue bis ganz schlechte Übersetzungen von Rechtsvorschriften gesehen, daß ich Verweise gar nicht in Betracht ziehe.


Mal von Übersetzungen abgesehen:
Beispiele für sachlich (!) unterschiedliche Texte in verschiedenen, offiziell gültigen Sprachversionenen ein und desselben internationalen Rechtsaktes kenne ich mehr als mir lieb ist.
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Antwort #42 - 22.11.2012 um 20:09:05
 
Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 19:35:10:
Von Amtswegen bedeutet doch, das das Amt das selbständig in die Wege leitet - oder habe ich da etwas falsch verstanden


Genau, spätestens bei der leten Verlängerung im Oktober 2011 und der Frage nach der Arbeitsgenehmigung hätte aufallen müssen, das die AE eigentlich überflüssig ist und man hätte ihr von Amts wegen eine Freizügigkeitsbescheinigung oder bereits Bescheinigung Daueraufenthalt EU geben können.

Sie befindet sich eigentlich jetzt in einer guten Position:
Das sie unter die EU-Freizügigkeit fällt braucht sie weder eine AE noch eine Arbeitsgenehmigung. Sie fällt IMHO unter das Daueraufenthaltsrecht und genießt jetzt bereits alle Rechte daraus. Was die ABH eigentlich nur liefert ist die Bescheinigung, unabhängig davon hat sie bereits das Recht, darf jetzt bereits unbeschränkt arbeiten und sich unbefristet in Deutschland aufhalten.

Da sie einen Antrag auf Erhalt der Bescheinigung Daueraufenthaltrecht gestellt hat, kann sie eigentlich in Ruhe abwarten was jetzt passiert. Außer wenn sie diese Bescheinigung dringend für irgendeine Behörde braucht, hat sie alle Zeit der Welt, deshalb verstehe ich auch die Hektik von euch nicht.

Wartet ab, schreibt irgendwann die Fachaufsichtsbeschwerde und macht nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage bei Gericht.

Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 19:00:48:
fragte, war meinem unfreundlichen Gegenüber schlichtweg egal.Wenn ich so meine Kunden behandele, werde ich SOFORT fristlos entlassen.Aber als Staatsdiener hat man Narrenfreiheit, oder wie?


1) Warum lässt du dich auf Unfreundlichkeiten ein. Im Umgang mit Behörden muss man das nicht. Wird der Sachbearbeiter beleidigend und hast du einen Zeugen mach eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Man sollte nur selber vorher nicht beleidigend gewesen sein und Wörter wie "Narrenfreiheit" benutzen.
2) Sei dir bewußt, dass hier viele der Staatsdiener als Ratgeber, dir z.B in diesem Fall helfen, und das in ihrer Freizeit.
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Antwort #43 - 22.11.2012 um 21:31:17
 
grisu1000 schrieb am 22.11.2012 um 20:09:05:
2) Sei dir bewusst, dass hier viele der Staatsdiener als Ratgeber, dir z.B in diesem Fall helfen, und das in ihrer Freizeit. 
Das ist mir sehr wohl bewusst und sollte auch nicht pauschalisiert sondern als Frage verstanden werden. Es tut mir sehr Leid, wenn das durch
meinen letzten Beitrag falsch verstanden wurde. Das habe ich so nicht gewollt. Es bezog sich auf den Beitrag von Saxonius.

Ich finde eure ehrenamtliche Arbeit selbstlos und sehr ehrenvoll.

Zitat:
hat sie alle Zeit der Welt, deshalb verstehe ich auch die Hektik von euch nicht

Die Hektik enstand eigentlich nur durch die ablehnende Haltung des ABH und durch unsere Unwissenheit in diesem Thema. Durch eure vielen
fundierten Antworten fällt endlich Licht ins Dunkel. Das sie alle Zeit der Welt hat, war uns bis zum letzten Post aber nicht klar.
Vielen lieben Dank an die vermeindlichen Narren  Zwinkernd
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Antwort #44 - 22.11.2012 um 22:00:08
 
Plato13 schrieb am 22.11.2012 um 21:31:17:
Das sie alle Zeit der Welt hat, war uns bis zum letzten Post aber nicht klar.

Ein Ablaufen der AE ist bei ihr unerheblich, da sie auf jeden Fall unter die EU-Freizügigkeit fällt. Ihr Aufenthalt und gleichermaßen die Aufnahme/Beibehaltung der Arbeit ist rechtmäßig, ob sie nun diese Bescheinigung hat oder nicht.
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