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Aufenthaltserlaubnis nach Erfolgreicher Jobsuche (Gelesen: 19.150 mal)
Themen Beschreibung: wie Viel Arbeitsmonaten für die Niederlassungserlaubnis??
La Rose Blanche
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05.09.2012 um 00:27:02
 
Guten Abend

Ich hab 3 Fragen bezüglich der Aufenthaltserlaubnis. Ich wuerde mich freuen wenn Sie mir weiterhilfen koennen.

Ich habe mein Studium absolviert und habe Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Paragraph 16 Abs.4 erhalten, diese Erlaubnis ist nur noch bis April 2013 gültig. Meine Fragen:

1/Wenn ich eine Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließe (ein für mein Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes), welche Aufenthaltstitel bekomme ich?? Unbefristet, Niederlassungserlaubis oder Deutsche Pass??

2/ Sollte ich einen Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, nach wie viel (Arbeits-) Monaten erhalte ich eine Unbefristet Aufenthaltserlaubnis (bzw. Niederlassungserlaubis)??

3/ Kann ich meine Aufenthaltserlaubnis zur Job Suche noch 6 Monate verlängern lassen?? so dass ich insgesamt 18 Monate zur Jobsuche habe?? Wenn ja, gibt es Voraussetzungen?? Denn die Zeit ging sehr schnell und ich hab Angst dass 7 Monaten nicht reichen um ein angemessenen Arbeitsplatz zu finden).

Ps: Ich lebe in Deutschland (Bremen) seit 10 Jahren zwecks Studiums. Ich habe Bachelor bzw. Master Abschluss erworben und habe während des Studiums gearbeitet somit habe ich bis heute 49 Monaten die Pflichtbeiträge der Rentenversicherung bezahlt.


Danke
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Antwort #1 - 05.09.2012 um 00:35:13
 
La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 00:27:02:
1/Wenn ich eine Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließe (ein für mein Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes), welche Aufenthaltstitel bekomme ich?? Unbefristet, Niederlassungserlaubis oder Deutsche Pass??


wahrscheinlich keines davon. Es wird dann eine AE 18 oder 19a.

La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 00:27:02:
2/ Sollte ich einen Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, nach wie viel (Arbeits-) Monaten erhalte ich eine Unbefristet Aufenthaltserlaubnis (bzw. Niederlassungserlaubis)?? 


das kann durchaus unterschiedlich sein - wahrscheinlich zwischen 1 Monat und ca. einem Jahr

La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 00:27:02:
3/ Kann ich meine Aufenthaltserlaubnis zur Job Suche noch 6 Monate verlängern lassen?? so dass ich insgesamt 18 Monate zur Jobsuche habe?? Wenn ja, gibt es Voraussetzungen?? 


Verlängerung auf insgesamt 18 Monate ist möglich. Der Lebensunterhalt muss in dieser Zeit gesichert sein.
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Antwort #2 - 05.09.2012 um 11:41:09
 
Muleta schrieb am 05.09.2012 um 00:35:13:
wahrscheinlich keines davon. Es wird dann eine AE 18 oder 19a.


das kann durchaus unterschiedlich sein - wahrscheinlich zwischen 1 Monat und ca. einem Jahr .


Ok, aber was wird dann passieren falls ich einen Job mir festen Arbeitsvertrag finde, jedoch nach einem Jahr werde ich gekündet?? muss ich in diesem Fall Deutschland verlassen??
denn ich hab von viele Leute mirbekommen dass ein Unbefristete Arbeitsvertrag ist keine guarantie für die Niederlassung und die Einbürgerung, da der Arbeitsvertrag jedezeit beendet kann.
Deswegen wollte ich wissen nach wie viel Arbeitsmonaten habe ich das Recht in Deutschland zu bleiben auch wenn das Arbeitsverhaeltnis beendet ist.


Muleta schrieb am 05.09.2012 um 00:35:13:
Verlängerung auf insgesamt 18 Monate ist möglich. Der Lebensunterhalt muss in dieser Zeit gesichert sein.


Soll ich denn warten bis Anfang 2013 um zusaetzlich 6 Monaten zu beantragen, oder die Auslaenderbehoerde wird mir automatisch eine Brief über die Verlangerung senden??

*

Noch eine Frage bitte, wo soll ich fragen wobei soll ein angemessenes Gehalt liegen?? denn ich hab ein Bachelor und Master Abschluss im Bereich  der"Betriebswirtschaft".
Ach ja , ich hab  mitbekommen dass in Bremen ein Monatlichen Gehalt für Betriebswirtschaftler von circa 1.200 Euro ausreichend ist. Ist das wahr??

schweitzers Änderung:
Folgepost eingefügt. Bitte das markierte Wort anklicken und die Funktion künftig benutzen! Vielen Dank.
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« Zuletzt geändert: 05.09.2012 um 13:12:11 von schweitzer »  
 
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Antwort #3 - 05.09.2012 um 11:55:56
 
La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 11:41:09:
muss ich in diesem Fall Deutschland verlassen??


Nein, falls in deiner AE keine auflösende Bedingung eingetragen ist ("erlischt nach Beendigung der Tätigkeit als ab bei Firma x") kannst du bist zum Ablauf der AE hier bleiben und eine neue Arbeit suchen.

Im übrigen gibt es mittlerweile den §18c AufenthG, damit hättest du noch sechs Monate zur Arbeitssuche.

La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 11:41:09:
Soll ich denn warten bis Anfang 2013 um zusaetzlich 6 Monaten zu beantragen, oder die Auslaenderbehoerde wird mir automatisch eine Brief über die Verlangerung senden?? 

Automatisch wird sicher nichts passieren. Du kannst jederzeit die Verlängerung der AE um weitere sechs Monate beantragen. Ich würde dir raten, das so bald wie möglich zu machen und nicht bis 2013 zu warten.

La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 11:48:36:
Ist das wahr?? 

Frag mal bei der ABH in Bremen nach. Wenn 1.200 Euro deinen LU sichern wäre eine AE möglich.
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Antwort #4 - 05.09.2012 um 13:04:59
 
Zitat:
Im übrigen gibt es mittlerweile den §18c AufenthG, damit hättest du noch sechs Monate zur Arbeitssuche.


nein, das geht nicht bei Personen, die sich bereits mit AT in Deutschland aufhalten, § 18c Abs. 3 AufenthG.
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Antwort #5 - 07.09.2012 um 22:00:26
 
Muleta schrieb am 05.09.2012 um 13:04:59:
nein, das geht nicht bei Personen, die sich bereits mit AT in Deutschland aufhalten, § 18c Abs. 3 AufenthG.

Ich habe nicht verstanden warum sollte § 18c  nach Meinung von Bayraqiano in meinem Fall anwendbar sein??
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Antwort #6 - 07.09.2012 um 22:06:03
 
Ich bin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass §18c auch aus dem Inland beantragt werden kann. Das ist aber nicht der Fall.
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Antwort #7 - 09.10.2012 um 11:07:14
 
La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 00:27:02:
1/Wenn ich eine Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließe (ein für mein Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes), welche Aufenthaltstitel bekomme ich?? Unbefristet, Niederlassungserlaubis oder Deutsche Pass??


Hallo Leute

Zurueck zu diesem Thema nochmal:

1/Wenn ich eine Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließe (ein für mein Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes), Was waere in diesem Fall besser um die Niederlassungserlaubnis schnell wie moeglich zu erhalten: Die Blaue Karte  nach Paragraph 19a oder Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 18??

Denn bei der Blaue Karte muss man mindestens 33 Monaten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat um die Niederlassungserlaubnis zu benatragen. Aber wie viel Monaten sind das nach Paragrapf 18 ??

Darf ich bei der Auslaenderbehoerde die Paragrapf 18 verlangern und nicht die Blaue karte?? oder das haengt nicht von meine Will ab Smiley ??  Augenrollen

PS/ Ich habe durch mein Nebenjob waehrend des Studiums bis heute circa 49 Monaten die Pflichtbeiträge der Rentenversicherung bezahlt. Zaehlen dann diese Pflichtbeitrage, die ich bezahlt habe oder es muss schon durch ein Akademische Job gezahlt werden??
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Antwort #8 - 09.10.2012 um 11:12:51
 
Bei Besitz einer Blauen Karte und Sprachkenntnissen von mindestes B1 (sollte kein Problem sein) braucht man nur 21 Monate und auch 21 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung. Die Blaue Karte ist, wenn man entsprechend verdient, die bessere Option.

Für eine NE nach §18b AufenthG muss man 24 Monate im Besitz einer AE 18 sein und entsprechend Beiträge abgeführt haben. Sofern deine bisherigen Beiträge im Versicherungsverlauf aufgeführt sind, werden diese natürlich gezählt.

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 11:07:14:
Darf ich bei der Auslaenderbehoerde die Paragrapf 18 verlangern und nicht die Blaue karte??

Klar, du bist nicht verpflichtet, eine Blaue Karte zu beantragen.
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Antwort #9 - 09.10.2012 um 11:26:18
 
Zitat:
Bei Besitz einer Blauen Karte und Sprachkenntnissen von mindestes B1 (sollte kein Problem sein) braucht man nur 21 Monate und auch 21 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung. Die Blaue Karte ist, wenn man entsprechend verdient, die bessere Option.

Für eine NE nach §18b AufenthG muss man 24 Monate im Besitz einer AE 18 sein und entsprechend Beiträge abgeführt haben. Sofern deine bisherigen Beiträge im Versicherungsverlauf aufgeführt sind, werden diese natürlich gezählt.



Danke Bayraqiano und " Choukran Smiley

Aber ich kann nicht verstehen, meinst du nach §18b, muessen die Pflichbeitraege von dem Akademische Job gezahlt werden?? und nich dazu 2 Jahre lang nach 18 arbeiten um NE zu beantragen??

Warum ist die Blaue Karte Option besser und schnell um die NE zu erhalten?? Denn ich hab noch ein Thema angefangen wo ich gesagt habe dass ich ein Arbeitsvertrag als Teilzeit fuer 1.500 Euro Brutto erhalten habe. Diese Job ist Studium angemessen.


Was soll ich am besten bei der ABH beantragen?? Blaue Karte oder §18??und was entspricht dafuer??
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Antwort #10 - 09.10.2012 um 11:29:25
 
Noh eine Frage, Sollte ich beispielsweise nach eine Monat Arbeit (Also ich warte nicht 21 Monaten) die Blaue Karte beantragen und gleich die NE beantragen , zaehlt in diesem Fall meine 49 Monatigen bezhalten Pflichtbeitrage duch den Nebenjob oder die Pflichtbeitrage muessen durch den akademische Job gezahlt werden??
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Antwort #11 - 09.10.2012 um 11:36:01
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 11:26:18:
Warum ist die Blaue Karte Option besser und schnell um die NE zu erhalten??

Blaue Karte -> 21 Monate bis zur NE
AE §18 --> 24 Monate bis zur NE

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 11:26:18:
Teilzeit fuer 1.500 Euro Brutto 

Das schließt die Blaue Karte aber definitv aus. Dafür muss du ca. 43.000 Euro im Jahr verdienen (Brutto), sofern du nicht etwa Ärztin oder Ingenieurin bist (dann wären es ca. 35.000).

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 11:26:18:
Was soll ich am besten bei der ABH beantragen?? Blaue Karte oder §18??und was entspricht dafuer?? 

In deinem Fall geht nur die AE 18.

Was die Zeiten angeht: Aufenthaltszeiten sind das eine, Rentenbeiträge das andere. Du musst, auch wenn du über 50 Monatsbeiträge geleistet hast, zwei Jahre im Besitz einer AE nach §18 sein, um die NE §18b zu bekommen.

Falls du aber die Grenze von 60 Moantsbeiträgen früher erreichtst. kannst du aber auch die Regel-NE nach §9 oder den Daueraufenthalt-EG nach §9a beantragen. Hier muss du fünf Jahre im Besitz einer AE sein, wobei deine Studienzeiten zur Hälfte angerechnet werden.
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Antwort #12 - 09.10.2012 um 11:54:49
 
Zitat:
Was die Zeiten angeht: Aufenthaltszeiten sind das eine, Rentenbeiträge das andere. Du musst, auch wenn du über 50 Monatsbeiträge geleistet hast, zwei Jahre im Besitz einer AE nach §18 sein, um die NE §18b zu bekommen. 



Danke Bayriqiano

Es ist logisch was du sagst, aber ich habe eine Kollegin,die genaue den gleichen Fall wie ich. Der einzige Unerschied,dass Sie ein Vollzeit Job bekommen hat und circa 2.500 EURO als Gehalt. Sie hat 18 bekommen und nach 5 Monaten schon die NR erhalten und den Deutschen pass sogar; Verstehe nicht woran das liegt!!!
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Antwort #13 - 09.10.2012 um 11:59:38
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 11:54:49:
Verstehe nicht woran das liegt!!! 


Eventuell die Regel-NE nach §9 AufenthG wenn sie bereits während des Studiums Rentenbeiträge abgeführt hat (oder sie hat den DA-EG bekommen, da müssen nicht unbedingt 60 Monatsbeiträge nachgewiesen werden).

Einbürgerung geht ja auch mit einer AE nach §18 AufenthG, Rentenbeiträge sind da überhaupt nicht wichtig, wenn es sich um eine Einbürgerung nach §10 StAG handelt.
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Antwort #14 - 09.10.2012 um 12:23:30
 
Zitat:
Eventuell die Regel-NE nach §9 AufenthG wenn sie bereits während des Studiums Rentenbeiträge abgeführt hat (oder sie hat den DA-EG bekommen, da müssen nicht unbedingt 60 Monatsbeiträge nachgewiesen werden).

Einbürgerung geht ja auch mit einer AE nach §18 AufenthG, Rentenbeiträge sind da überhaupt nicht wichtig, wenn es sich um eine Einbürgerung nach §10 StAG handelt.



Meinst du ich kann auch §9 anstatt §18 UND §19a Blaue Karte beantragen??

wenn die Einbuergerung mit Paragraf 18 geht und auch die Einbuergerung. Denn kann ich das auch beantragen oder?? denn das ist was ich moechte.
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Antwort #15 - 09.10.2012 um 12:27:48
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 12:23:30:
Meinst du ich kann auch §9 anstatt §18 UND §19a Blaue Karte beantragen??


Nein, nicht gleich. Du musst jetzt erstmal eine AE nach §18 AufenthG beantragen. Sobald du fünf Jahre Aufenthalt hast (Anrechnung: Studienzeiten zur Hälfte, AE 18 voll) und 60 Monatsbeiträge zur Rente geleistet hast, kannst du auch §9 AufenthG beantragen.

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 12:23:30:
Denn kann ich das auch beantragen oder??

Sobald du die AE nach §18 AufenthG hast und sonst alle Voraussetzungen erfüllst (siehe: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm), kannst du auch die Einbürgerung beantragen. In einem solchen Fall ist es ratsam, erstmal ein Beratungstermin bei der EBH zu vereinbaren um dort konkrete Informationen zu bekommen.

Das gilt übrigens nur, falls du nicht in Bayern oder Sachsen lebst.
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Antwort #16 - 09.10.2012 um 12:49:39
 
Zitat:
Nein, nicht gleich. Du musst jetzt erstmal eine AE nach §18 AufenthG beantragen. Sobald du fünf Jahre Aufenthalt hast (Anrechnung: Studienzeiten zur Hälfte, AE 18 voll) und 60 Monatsbeiträge zur Rente geleistet hast, kannst du auch §9 AufenthG beantragen.

Wie gsat ich bin seit 10 Jahren in deutschland, Studienzeit zur haelfte,also ich komme auf die 5 Jahren
bis jetzt circa 50 Monaten Pflichtbeitraege,ich muss nur nich 10 Monaten zahlen,richtig??

Letzte Frage,was sind die Vorteile von §9 gegenueber oder vergleich mit §18??
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Antwort #17 - 09.10.2012 um 14:38:27
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 12:49:39:
ich muss nur nich 10 Monaten zahlen,richtig??

Richtig. Und wenn du die hast, dann beantragst am besten den Daueraufenthalt-EG (gleich Rechte wie die NE, die Erlöschensbedingungen sind aber günstiger).

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 12:49:39:
Letzte Frage,was sind die Vorteile von §9 gegenueber oder vergleich mit §18?? 

Es gibt keinen Unterschied zwischen den einzelenen NE.
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Antwort #18 - 09.10.2012 um 22:46:44
 
Zitat:
die Erlöschensbedingungen sind aber günstige

Also habe ich jetzt richtig verstanden; Die Daueraufenthalt-EG ist in Paragrapfh 9 geregelt??was ist mit EG gemeint??


was ist mit Erlöschensbedingungen  gemeint??
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Antwort #19 - 09.10.2012 um 23:11:47
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 22:46:44:
Die Daueraufenthalt-EG ist in Paragrapfh 9 geregelt?

Genaugenommen, in §9a AufenthG : http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9a

§9 regelt die reguläre NE: http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 22:46:44:
was ist mit Erlöschensbedingungengemeint?? 

Eine NE erlischt bekanntermaßen nach 6 Monaten im Ausland. Der DA-EG nach einem Jahr Aufenthalt außerhalb der EU und nach sechs Jahren innerhalb der EU.

Der erste Schritt für dich ist aber ohnehin die AE nach §18 AufenthG, nach dem du diese erhalten und 60 Monatsbeiträge entrichtet hast. Kannst du dich um NE/DA-EG kümmern.
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Antwort #20 - 10.10.2012 um 09:40:24
 
Vielen Dank und Choukran kthiir Bayraqiano Smiley
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Antwort #21 - 07.11.2012 um 15:59:18
 
Zitat:
Du musst jetzt erstmal eine AE nach §18 AufenthG beantragen. Sobald du fünf Jahre Aufenthalt hast (Anrechnung: Studienzeiten zur Hälfte, AE 18 voll) und 60 Monatsbeiträge zur Rente geleistet hast, kannst du auch §9 AufenthG beantragen.



Hallo Leute,

Ich habe zwei wichtige Fragen und bitte um Ihre Meinung bzw.Rat.

Ich war heute ber der ABH und habe meine Stellenangebot undArbeitsvertrag abgegeben. Nach lange hin und her wurde mich eine AE nach §18 gegeben,jedoch ist das erstmalnur auf 2 Jahren begrenzt.Meine Frage hier:
1/ Ist das Normal dass die §18 mit bestimmtedauer (wiein meinen Fallauf 2 Jahren) gegeben wird?? Denn ich dachte dass AE nach §18 ist nicht zetlich begrenzt oder???

2/ Zweite Frage,wie Ihr mir bereit gesagt habt nachdem ich §18 erhalte,kann ich die Einbuergerungsantrag stellen und zwar nach §9 oder 9a . Die gute Frau in der Einbuergerungsbehoerde sagt zu mir ich darf nicht §9 oder § 9a,weil dasnur fuer Ehegatten ist aber ich bin Ledig, stimmt das?? und wenn ja, nach welche paragraph kann ich mich einbuergern lassen??§10 oder § 8 oder welche  pragraph??
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 07.11.2012 um 16:04:51
 
AE (Aufenthaltserlaubnis) = immer befristet
NE (Niederlassungserlaubnis) = immer unbefristet

Da was dir die ABH gegeben hat ist also schon die richtige Hausnummer.

Auch das mit §9 StAG (nicht AufenthG !) ist richtig. Bei dir wäre eine Einbürgerung nach §10 StAG möglich.
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Antwort #23 - 07.11.2012 um 16:37:49
 
Zitat:
Auch das mit §9 StAG (nicht AufenthG !) ist richtig. Bei dir wäre eine Einbürgerung nach §10 StAG möglich.


ok, aber ich verstehe nicht was machen ich jetzt?? heisst das ich darf doch eine Einbuergerungsantrag nach 9 oder 9a nicht stellen oder was mache ich jetzt??
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Antwort #24 - 07.11.2012 um 16:42:37
 
Du darfst die Gesetze nicht verwechseln.

Das AufenthG regelt deinen Aufenthalt als Ausländerin, die §§ 9 und 9a die ich oben genannt habe würden für dich gelten, wenn du unbefristetes Aufenthaltsrecht als Ausländerin haben möchtest. Zur Zeit erfüllst du noch nicht die Bedingungen für das unbefristete Aufenthaltsrecht. (siehe Post oben)

Das StAG hingen regelt, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. §9 StAG gilt für Personen, die einen deutsche Ehepartner haben, für dich also nicht. In deinem Fall wäre eine Einbürgerung nach §10 StAG möglich.

Schau dir mal die Informationen hier an: http://www.info4alien.de/einbuergerung/portal.htm

Wenn du also keinen unbefristeten Aufenthalt willst, sondern direkt die Einbürgerung beantragen möchtest, dann mach einen Beratungstermin bei deiner Einbürgerungsbehörde in Bremen aus. Dort wird man dir sagen, wann und wie du deinen Antrag stellen kannst.
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Antwort #25 - 07.11.2012 um 16:46:33
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 12:49:39:
Du musst jetzt erstmal eine AE nach §18 AufenthG beantragen. Sobald du fünf Jahre Aufenthalt hast (Anrechnung: Studienzeiten zur Hälfte, AE 18 voll) und 60 Monatsbeiträge zur Rente geleistet hast, kannst du auch §9 AufenthG beantragen.

ok, aber warum hast du mir damals gesagt ich kann  §9 AufenthG beantragen???
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Antwort #26 - 07.11.2012 um 16:48:10
 
Hast du denn 60 Monatsbeiträge?
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Antwort #27 - 07.11.2012 um 17:02:14
 
heute sagt mir die frau dass die Monatsbeitraege sind irrelevant fuer die Einburgerung.
Ich habe leider nur 44 Monaten die Pflichtbeitragszeit bezahlt durch Arbeit auf lohnsteurkarte, aber circa  2 Jahren  geringsfuegige versicherungsfreie beschaeftigung
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Antwort #28 - 07.11.2012 um 17:06:03
 
La Rose Blanche schrieb am 07.11.2012 um 17:02:14:
heute sagt mir die frau dass die Monatsbeitraege sind irrelevant fuer die Einburgerung.

Das ist ja auch richtig.

Ich hatte dir ja zu folgendem geraten:

Schritt 1: AE nach §18 AufenthG beantragen und bekommen
Schritt 2: Rentenbeiträge bezahlen bis die Grenze von 60 erreicht ist.
Schritt 3: NE (§9 AufenthG) oder DA-EG (§9a AufenthG) beantragen.

Alternativ oder eben parallel dazu:
1. AE nach §18 AufenthG beantragen und bekommen
2. Beratungstermin und dann Einbürgerungsantrag stellen

Schritt 1 ist ja durch. Jetzt musst du mal schauen, welchen Weg du angehen willst.
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Antwort #29 - 07.11.2012 um 17:25:48
 
Zitat:
2. Beratungstermin und dann Einbürgerungsantrag stellen


wie kann ich mich dann einbuergern wenn ich nicht warten moechte bis ich die 60 Monaten Pflichbeitraege schaffe?? gibt es andere paragraph
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Antwort #30 - 07.11.2012 um 17:28:03
 
Ich glaube du verstehst mich immer noch nicht.

Für die Einbürgerung musst du nicht warten, bis die 60 Monatsbeiträge voll sind. Es reichen diese Voraussetzungen.
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Antwort #31 - 07.11.2012 um 23:32:25
 
hi
ok danke Bayraqiano, jetzt habe ich verstanden Smiley

noch paar Fragen bitte:

1/ In der Einburgerungsstelle hat mir die Frau gesagt ich soll irgendwie nachweisen dass ich ueber die  "Politische" Situation in Deutschland informiert bin. Sie meinte wie durch eine Studiumsveranstaltung im Bereich der Politikwissenschaft oder durch meine Engagement in einer Organisation... etc/  Das Problem ich kann sowas nicht nachweisen, da ich nicht in einer Organisation angemeldet bin und  ich hatte auch keine Veranstaltung waherend des Studiums ueber Politik gehabt/ Was mache ich in diesem Fall?? Ist das ueberhaupt rechtig dass Sie sowas von mir verlangt?? denn sie hatte diese Bemerkung sogar auf dem EInbuergerungsantrag geschrieben!!!

2/ kann ich schon diese Woche gehen und die Einbuergerungsantrag stellen obwohl die karte mit dem Aufenthalts nach 18 noch nicht da ist?? Die kommt innerhalb ein Monat. Ich habe aber eine Zettel bekommen dass ich die Paragraph 18 beantragt habe und bekommen auch.

3/ wie soll ich diese Bekenntnisse nachweisen ( Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO)),??durch das SAGEN oder wie???



4/ Ich muss eine  Geburtsurkunde auf Deutsche Sprache bringen. Ich habe eine Geb.Urkunde auf meiner Muttersprache, und ich muss die noch uebersetzen. Jedoch diese Urkunde habe ich im Jahr 2011 von mein Heimatland besorgt. Ist das in Ordnung dass das vom jahr 2011 oder das muss Aktuelle???


5/ Was sind die vorteile von § 10 StAG gegenueber Dauerafenthalt nach § 9 oder § 9 a????


danke vielmals fuer eure Hilfe
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Antwort #32 - 07.11.2012 um 23:51:59
 
1) So weit musst du gar nicht gehen. Es gibt einen Einbürgerungstest (Ankreuztest) bei der VHS. Der kostet 25 Euro und reicht aus. Hier kannst du schon mal üben.

2) Zum Beratungsgespräch solltest du das mitnehmen und nachfragen, das ist immer unterschiedlich.

3) kein Problem. Du bekommst die FDGO auf einem Formular und musst dir das nur durchlesen und unterschreiben.

4) das fragst du am besten die EBH beim Beratungsgespräch. Übersetzt muss die Geburtsurkunde aber auf jeden Fall sein.

5) du wärst dann Deutsche und keine Ausländerin mehr (mit allen Rechten die man als Deutscher so hat). Du müsstest aber eventuell deine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, sofern das möglich wäre
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Antwort #33 - 09.11.2012 um 00:28:37
 
Zitat:
das fragst du am besten die EBH beim Beratungsgespräch. Übersetzt muss die Geburtsurkunde aber auf jeden Fall sein.

Ich war in einem beratungsgespraech und ich bin nicht auf die Idee gekommen diese Frage zu stellen.muss ich jetzt wieder ein Beraungstermin vereinbaren um diese Frage beantwortet zu bekommen??
Bekommt man eigentlich in den Beratungsgespraech Unterlagen zum ausfuellen??
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Antwort #34 - 09.11.2012 um 08:46:43
 
La Rose Blanche schrieb am 09.11.2012 um 00:28:37:
muss ich jetzt wieder ein Beraungstermin vereinbaren um diese Frage beantwortet zu bekommen??

Ne, versuch doch mal eine E-Mail an den SB (falls du seine/ihre hast) oder ruf einfach an.

La Rose Blanche schrieb am 09.11.2012 um 00:28:37:
Bekommt man eigentlich in den Beratungsgespraech Unterlagen zum ausfuellen?? 

Du kriegst normalerweise einen Einbürgerungsantrag und eine Liste mit den Unterlagen, die du abgeben musst.
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Antwort #35 - 09.11.2012 um 09:39:55
 
Zitat:
Du kriegst normalerweise einen Einbürgerungsantrag und eine Liste mit den Unterlagen, die du abgeben musst.

ja,genau diese Antrag habe ich bekommen, aber da die frau auf dem Antrag Bemerkung geschrieben hat dass ich irgendwelche Kenntnisse ueber die Politik in Deutschland nachweisen soll, deswegen habe ich mir ueberlegt ein andere Beratungstermin zu vereinbaren, denn vielleicht komme ich bei ein andere Berater der sowas nicht verlangt,denn ich habe gemerkt dass alle Berater/Beraterin sind sich nicht einig und jede sagt was nach seine Lust und laune,was haltest du davon??
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Antwort #36 - 09.11.2012 um 09:45:10
 
Steht schon in Post #32.

Den Test wirst du machen müssen, weil das gesetzlich vorgeschrieben ist. Du wirst bei anderem Berater nichts anderes erreichen können.
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Antwort #37 - 09.11.2012 um 11:02:27
 
Zitat:
Den Test wirst du machen müssen, weil das gesetzlich vorgeschrieben ist. Du wirst bei anderem Berater nichts anderes erreichen können.

ja,wenn es um nur ein Test geht, denn ist in Ordnung
aber sie meinte ich soll sowie eine Veranstaltung waehred des Studiums ueber Politik besucht habe oder dass ich in einer organisation angemeldet bon, aber wenn es um nur ein Test geht denn kein Problem
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Antwort #38 - 09.11.2012 um 21:22:00
 
Du Frau wollte auf was anderes hinaus. Im Gesetz werden "Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse" verlangt. Die werden in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen.

Ausländische Studenten, die in D keinen Schulabschluss (also von einer allgemeinbildenden Schule) erworben haben, werden in vielen Bundesländern nur dann vom Test befreit, wenn sie auch etwas in der Richtung studiert haben. Da das aber bei dir nicht der Fall ist, musst du einfach nur den Einbürgerungstest machen und schon hat sich die Sache für dich erledigt.
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Antwort #39 - 09.11.2012 um 23:25:22
 
Zitat:
usst du einfach nur den Einbürgerungstest machen und schon hat sich die Sache für dich erledigt.

ich hab mal jetzt im internet nach dem Einbuergerungstermin geschaut, mann muss sich 4 Wochen vorher anmelden,dh fuer den Test am 1. Dezember bin ich schon zu spaet. Ich muss auf den naechsten Test warten und das ist am 16 Februar 2013!!! Die ergebnis kommt  3 Wochen Spaeter, Das heisst ich kann meine Antrag auf Einbuergerung erst im April 2013 stellen Griesgrämig !!! Das ist mir so lange. wieder ein Halbes Jahr zu warten ist zu lange. Was mache ich nun?? kann man nicht ein Kurs ueber Politik besuchen oder sowas damit es schnelle geht??
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Antwort #40 - 10.11.2012 um 09:46:00
 
La Rose Blanche schrieb am 09.11.2012 um 23:25:22:
kann man nicht ein Kurs ueber Politik besuchen oder sowas damit es schnelle geht?? 


du studierst doch??
und dir ist noch nicht klar, dass ein Kurs im Studium mit Abschlusstest länger dauert als so ein Einbürgerungstest?
Und ob der Kurs an der Uni dann anerkannt wird, ist IMHO auch nicht ganz sicher ... kommt halt auf den Kurs an ... ich zumindest kenne keinen einzelnen Kurs an einer Uni, der dem entspricht, was gefordert wird.
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Antwort #41 - 10.11.2012 um 12:09:23
 
Für den Kurs kannst Du Dir auch eine Liste aller Einrichtungen im Bundesland geben lassen, die Termine haben, und Dich dann in einer Nachbarstadt anmelden. Das geht manchmal schneller als Warten.

Das Lernen dauert zwei Tage, der Text 15 Minuten.

Falls Du der Einbürgerungsbehörde die Anmeldebestätigung zeigst, kann sie auch schon mit der Arbeit anfangen. Nach dem Test dauert es sowieso ein bis zwei Monate, bevor die Behörde in Nürnberg den Brief mit dem Ergebnis fertig bekommt, einen Briefmarke findet etc.
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Antwort #42 - 10.11.2012 um 22:35:06
 
erne schrieb am 10.11.2012 um 09:46:00:
du studierst doch??
und dir ist noch nicht klar, dass ein Kurs im Studium mit Abschlusstest länger dauert als so ein Einbürgerungstest?

NEIN,ich studiere nicht mehr,ich hab mein Studium bereits abgeschlossen. Ich hab gemeit ein Intensiv Kurs bei der VHS zum Beispiel.
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Antwort #43 - 10.11.2012 um 22:42:56
 
Es kommt nur auf das Zertifikat an, und das gibt es nunmal nur nach der Prüfung. Kurse und andere Veranstaltungen führen nicht dazu, dass man die Voraussetzung erfüllt.

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Antwort #44 - 18.11.2012 um 21:12:33
 
La Rose Blanche schrieb am 09.11.2012 um 11:02:27:
Den Test wirst du machen müssen, weil das gesetzlich vorgeschrieben ist. Du wirst bei anderem Berater nichts anderes erreichen können.


Hallo
Noch mal eine Frage bitte. Als ich bei der ABH war und mir den Antrag fuer die Einbuergerung gegeben haben, hat mir die Frau auf dem Blatt angekreuzt welche Unterlagen mitbringen soll. Die Sache ist so, ich dachte ich brauche die Einbuergerungstest, aber ich hab heute noch mal geschaut und sie hat nicht diese Saetze angekreuzt:
* Bescheinigung des Bundesamtes fuer Migration und Fluechtlinge ueber die erfolgsreiche Teilnahme am Einbuergerungstest
* Sonstige Nachweis ueber ausreichende Kenntnisse der Rechts und Geselschaftsordnung und Lebensverhaeltnisse in Deutschland


Sie hat mir nur diese Saetz angekreuzt um dies mit dem Antrag zu bringen:
*Passfoto
*Geburtsurkunde
*gueltigen Ausweis/Reisepass
*Aktuelle Arbeitsvertrag
*Aktuelle Arbeitsabrechnung
*Zerifikat Deutsch

Kann es sein dass ich den Einbuergerugstest gar nicht brauche zu machen?? oder jede soll das machen?? Bitte um eure Anwort heute noch, damit ich weiss ob ich mich morgen fuer den Test anmelden soll oder nicht.
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Antwort #45 - 18.11.2012 um 21:39:59
 
Es könnte ja auch sein, dass die Frau auch einfach vergessen hat, ein Kreuz zu machen.

Also melde dich an, und mach den Test bevor es von Seiten der EBH heißt, dass sie nur ein Fehler gemacht haben und du den Test doch brauchst. Dann hättest du nämlich völlig umsonst ein paar Wochen Zeit verschwendet.
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Antwort #46 - 18.11.2012 um 22:03:55
 
Zitat:
Es könnte ja auch sein, dass die Frau auch einfach vergessen hat, ein Kreuz zu machen.

ja, aber sie hat mir das wort "Einbuergerungsest" nicht mal erwaehnt waehrend unsere Gespraech. , also es geht nicht um eine vergessene Kreuz. Sie hat nur gemeint es waere schoen wenn Sie eine Vorlesung ueber Politik waherend Ihre Studium besucht haben.
Also es kann sein dass ich sowas ueberhaut gar nicht brauche.
Kann der Antrag bewillgt werden auch wenn ich keine Einbuergerungstest tue.
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Antwort #47 - 18.11.2012 um 22:22:43
 
"Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland" müssen nachgewiesen werden, und das geschieht entweder über

a) den Einbürgerungstest
b) einen Schulabschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule

Manche Bundesländer haben zusätzlich Befreiungen für Studenten eingeführt, die zusätzlich Leistungen in ähnlichen Fächern abgelegt haben (hier ein Fall aus Bremen). Nun sagst du aber, dass du nichts in der Richtung gemacht hast und die Liste derjenigen Studienfächer, die in Bremen befreit werden haben wir hier leider nicht. Es ist also davon auszugehen, dass bei dir eben keine Befreiung möglich ist.

Aber ich will dich jetzt auch nicht zum Test drängen, du kannst ja den Antrag so abgeben und warten, bis sich die Behörde meldet.
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Antwort #48 - 18.11.2012 um 22:36:46
 
Zitat:
Manche Bundesländer haben zusätzlich Befreiungen für Studenten eingeführt, die zusätzlich Leistungen in ähnlichen Fächern abgelegt haben (hier ein Fall aus Bremen). Nun sagst du aber, dass du nichts in der Richtung gemacht hast und die Liste derjenigen Studienfächer, die in Bremen befreit werden haben wir hier leider nicht. Es ist also davon auszugehen, dass bei dir eben keine Befreiung möglich ist



ja,genau, vielleicht deswegen hat mir die Frau ueber Einbuergerungstest gar nicht gesprochen, denn ich habe zwar keine Politik studiert, aber ich hab durch das Studium Kultur-und gesellschaftswissenschaftlichen Faechern studiert und auch Semesterthemen darueber geschrieben.
Also vielleicht ist das auch ausreichend.
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Antwort #49 - 18.11.2012 um 22:42:08
 
Gut, dann versuchs mal ohne Test. Mal schauen was die EBH sagt.

viel Glück.  Zwinkernd
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Antwort #50 - 18.11.2012 um 22:45:15
 
La Rose Blanche schrieb am 18.11.2012 um 22:36:46:
Semesterthemen 

Semesterthemen wie : Interkulturelle Probleme (Unterschiede) in der deutsch-asiatischen Zusammenarbeit
EU-Osterweiterung. Migration von Beschäftigten aus Osteuropa nach Deutschland. Die Auswirkungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt
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Antwort #51 - 26.11.2012 um 03:00:31
 
hallo an alle
ich brauche wieder eure Hilfe Smiley
ich bin gerade dabei den Einbuergerungsantrag auszufuellen, ich hab einige Punkten nicht verstanden.
Als erste ich erwaehne noch mal dass ich neben meine Hauptbeschaeftigung, die Studiengemaess ist, uebe ich auch eine Nebentaetigkeit auf 400 Euro Basis.
1/ Nun Steht bei der Aktuelle Einkuenfte: Betrag der Erwerbseinkuefte/ Meine Frage hier: Soll ich das Netto Verdienst von beide Jobs zusammen rechnen und dort eintragen??

2/ Desweitern, wird gefragt ueber das Monatliche Betrag fuer Rentenversicherung, PV, KV etc. Meine Frage: Soll ich wieder den Betrag von beide Jobs zusammenrechnen und eintragen??
Beispielsweise bei der Hauptjob zahle ich 123 Euro fuer die krankenversicherung, und bei der Nebenjob zahle ich 19.16 Euro, soll ich denn 132,16 bei KV eintragen??

oder ich soll nur die Abzuege der Hauptjob eintragen??


3/ Ich habe bis jetzt meine neue Aufenthaltserlaubnis noch nich erhalten, es dauert circa 2 Wochen noch. Ich hab eine zettel bekommen wo drauf steht: Arbeitsplatzsuche nach Studium 16 Abs. 4 AufenthG gestattet. Hier steht aber nicht welche Pragraph wurde mir erteilt, normalerweise sollte 18 AufenthG oder???  Denn auf dem Antrag steht die Frage: Aufenthaltserlaubnis erteilt gemaess ..... Aufenthalsgesetz!!!!! was soll ich in (.....) schreiben??? Es gibt 18 AufenthG, 18 A, 18 B etc, Da ich meine eAT noch nicht bekomme und den Einbuergerungsantrag schon jetzt abgeben will,kann aber mich nich mehr daran erinnern welche Paragraph wurde mir gegeben!!!!

4/ bei der Frage ob ich bereit bin meine bisherige Staatsangehoerigkeit aufzugeben. Hat es irgend eine Einfluss  auf die Erfolg meiner Antrag wenn ich "nein" sage??da ich komme aus einem Land , das seinen Buergern regelmaessig die Entlassung aus der Staatsangehoerigkeit verweigert.

Mfg
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Antwort #52 - 26.11.2012 um 07:55:39
 
kann jemand bitte meine Frage beantworten?? ich muss heute (Montag) Vormittag zur ABH
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Antwort #53 - 26.11.2012 um 10:42:37
 
gibt es keine der mir Rat geben kann?? ich muss wirklich los fahren, die haben nur noch eine stunde auf und ich brauche dringend Rat bei meine Fragen

Lg
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Antwort #54 - 26.11.2012 um 10:46:18
 
1 + 2) Lohnunterlagen mitnehmen und da nachfragen, wie das aufgeteilt wird. Sollte jetzt kein Problem sein

3) §18 AufenthG (die anderen passen nicht)

4) da nein anzukreuzen ist jetzt schädlich.
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Antwort #55 - 26.11.2012 um 10:49:03
 
Zitat:
1 + 2) Lohnunterlagen mitnehmen und da nachfragen, wie das aufgeteilt wird. Sollte jetzt kein Problem sein

3) §18 AufenthG (die anderen passen nicht)

4) da nein anzukreuzen ist jetzt schädlich.




danke viel mal Bayraqioano
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Antwort #56 - 26.11.2012 um 10:50:07
 
bei 4 meinte ich natürlich unschädlich
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Antwort #57 - 26.11.2012 um 23:04:14
 
Zitat:
bei 4 meinte ich natürlich unschädlich

ach sooooooooooo Griesgrämig
ich hab den Antrag heute abgegeben und hab schon gekreuzt dass ich meine bisherige Staatsangehoerigkeiten aufgeben will
was mache ich jetzt?? Soll ich wieder gehen und das verneinen??
Ich weiss nich wie laueft das ueberhaupt dass die Behoerden meine bisherige Staatsangehoerigkeit abschaffen, denn bei meine Konsulat hab nachgefragt und sie meinten wenn du die deutsche Pass bekommst, wird dein Pass zu uns gesendet und das werden wir zu dir wiedergeben, also heisst das dass ich denn mir keine sorge mache dass ich meine besherige Pass fuer immer verliere??oder was soll ich jetzt tun??
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Antwort #58 - 26.11.2012 um 23:22:41
 
Das macht überhaupt nichts. Es ist egal, ob du bereit wärst deine Staatsangehörigkeit aufzugeben oder nicht, weil du das sowieso nicht kannst.

Die Praxis, wonach ein Pass aus ALG/MAR/TUN (ich vermute mal du kommst aus einem dieser drei Länder) zur Botschaft geschickt wird und du dann entweder einen neuen bekommst oder den alten wieder bekommst wird auch nicht mehr so oft praktiziert. Nach erfolgter Einbürgerung wird jetzt einfach nur der eAT eingezogen.
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Antwort #59 - 26.11.2012 um 23:33:36
 
Zitat:
Das macht überhaupt nichts. Es ist egal, ob du bereit wärst deine Staatsangehörigkeit aufzugeben oder nicht, weil du das sowieso nicht kannst.

Die Praxis, wonach ein Pass aus ALG/MAR/TUN (ich vermute mal du kommst aus einem dieser drei Länder) zur Botschaft geschickt wird und du dann entweder einen neuen bekommst oder den alten wieder bekommst wird auch nicht mehr so oft praktiziert. Nach erfolgter Einbürgerung wird jetzt einfach nur der eAT eingezogen.


ok,ich warte einfach ab
Aber das dauert echt ewig, die Frau meinte mindestens 8 Monaten soll ich warten da die ABH zu wenig mitarbeiter haben zurzeit
8 Monaten sind wirklich sehr lange, ich weiss nicht wie kann man die Bearbeitung beschleunigen dass es schneller geht !!!!
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Antwort #60 - 26.11.2012 um 23:42:25
 
naja bei Personalmangel kann man da nichts machen. Du kannst ja dem Bürgermeister von Bremen schreiben (mach dir da aber keine großen Hoffnungen, Bremen steht wirtschaftlich nicht sonderlich gut da und wird da was das Personal angeht nicht sonderlich großzügig einstellen).
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Antwort #61 - 26.11.2012 um 23:50:36
 
Zitat:
naja bei Personalmangel kann man da nichts machen. Du kannst ja dem Bürgermeister von Bremen schreiben (mach dir da aber keine großen Hoffnungen, Bremen steht wirtschaftlich nicht sonderlich gut da und wird da was das Personal angeht nicht sonderlich großzügig einstellen).

Oha , den Buergermeister zu schreiben.????
Wenn das was bringt, dann mache ich das natuerlich. Aber um was soll ich Ihn bitten??hat er ueberhaupt einfluss drauf damit die Unterlagen etwas schnelle bearbeitet werden??
Also ich denke vielleicht bringt auch was, du meinst Bremen steht nicht sonderlich gut da, ??Aber ich habe mal gehoert dass Bremen will viele Leute einbuergern um eventuelle als Bundesland weiterhin zu bleiben
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #62 - 26.11.2012 um 23:55:48
 
er hat natürlich keinen Einfluss darauf, dass die Anträge schneller bearbeitet werden. Du könntest ihm aber die Lage schildern, zu wenige Mitarbeiter lange Wartezeiten. Wie schon gesagt, da mache ich dir keine großen Hoffnungen, dass er auch was unternehmen wird, aber versuchen kann man es ja.

Bremen ist ja bekanntlich hochverschuldet und muss da sparen, das wird dann auch in der Form gemacht, dass man im öffentlichen Dienst dann nicht mehr viele Personen einstellt. Das wirkt sich dann auch auf ABH und EBH aus, die dann mit wenig Personal viele Anträge bearbeiten müssen.
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La Rose Blanche
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #63 - 27.11.2012 um 00:09:27
 
Zitat:
er hat natürlich keinen Einfluss darauf, dass die Anträge schneller bearbeitet werden. Du könntest ihm aber die Lage schildern, zu wenige Mitarbeiter lange Wartezeiten. Wie schon gesagt, da mache ich dir keine großen Hoffnungen, dass er auch was unternehmen wird, aber versuchen kann man es ja.

Bremen ist ja bekanntlich hochverschuldet und muss da sparen, das wird dann auch in der Form gemacht, dass man im öffentlichen Dienst dann nicht mehr viele Personen einstellt. Das wirkt sich dann auch auf ABH und EBH aus, die dann mit wenig Personal viele Anträge bearbeiten müssen.



ah ok,dann lasse ich das lieber, ich warte doch Griesgrämig
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Antwort #64 - 03.12.2012 um 14:14:58
 
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