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Aufenthaltserlaubnis nach Erfolgreicher Jobsuche (Gelesen: 19.146 mal)
Themen Beschreibung: wie Viel Arbeitsmonaten für die Niederlassungserlaubnis??
La Rose Blanche
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05.09.2012 um 00:27:02
 
Guten Abend

Ich hab 3 Fragen bezüglich der Aufenthaltserlaubnis. Ich wuerde mich freuen wenn Sie mir weiterhilfen koennen.

Ich habe mein Studium absolviert und habe Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Paragraph 16 Abs.4 erhalten, diese Erlaubnis ist nur noch bis April 2013 gültig. Meine Fragen:

1/Wenn ich eine Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließe (ein für mein Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes), welche Aufenthaltstitel bekomme ich?? Unbefristet, Niederlassungserlaubis oder Deutsche Pass??

2/ Sollte ich einen Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, nach wie viel (Arbeits-) Monaten erhalte ich eine Unbefristet Aufenthaltserlaubnis (bzw. Niederlassungserlaubis)??

3/ Kann ich meine Aufenthaltserlaubnis zur Job Suche noch 6 Monate verlängern lassen?? so dass ich insgesamt 18 Monate zur Jobsuche habe?? Wenn ja, gibt es Voraussetzungen?? Denn die Zeit ging sehr schnell und ich hab Angst dass 7 Monaten nicht reichen um ein angemessenen Arbeitsplatz zu finden).

Ps: Ich lebe in Deutschland (Bremen) seit 10 Jahren zwecks Studiums. Ich habe Bachelor bzw. Master Abschluss erworben und habe während des Studiums gearbeitet somit habe ich bis heute 49 Monaten die Pflichtbeiträge der Rentenversicherung bezahlt.


Danke
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Antwort #1 - 05.09.2012 um 00:35:13
 
La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 00:27:02:
1/Wenn ich eine Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließe (ein für mein Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes), welche Aufenthaltstitel bekomme ich?? Unbefristet, Niederlassungserlaubis oder Deutsche Pass??


wahrscheinlich keines davon. Es wird dann eine AE 18 oder 19a.

La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 00:27:02:
2/ Sollte ich einen Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, nach wie viel (Arbeits-) Monaten erhalte ich eine Unbefristet Aufenthaltserlaubnis (bzw. Niederlassungserlaubis)?? 


das kann durchaus unterschiedlich sein - wahrscheinlich zwischen 1 Monat und ca. einem Jahr

La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 00:27:02:
3/ Kann ich meine Aufenthaltserlaubnis zur Job Suche noch 6 Monate verlängern lassen?? so dass ich insgesamt 18 Monate zur Jobsuche habe?? Wenn ja, gibt es Voraussetzungen?? 


Verlängerung auf insgesamt 18 Monate ist möglich. Der Lebensunterhalt muss in dieser Zeit gesichert sein.
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La Rose Blanche
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Antwort #2 - 05.09.2012 um 11:41:09
 
Muleta schrieb am 05.09.2012 um 00:35:13:
wahrscheinlich keines davon. Es wird dann eine AE 18 oder 19a.


das kann durchaus unterschiedlich sein - wahrscheinlich zwischen 1 Monat und ca. einem Jahr .


Ok, aber was wird dann passieren falls ich einen Job mir festen Arbeitsvertrag finde, jedoch nach einem Jahr werde ich gekündet?? muss ich in diesem Fall Deutschland verlassen??
denn ich hab von viele Leute mirbekommen dass ein Unbefristete Arbeitsvertrag ist keine guarantie für die Niederlassung und die Einbürgerung, da der Arbeitsvertrag jedezeit beendet kann.
Deswegen wollte ich wissen nach wie viel Arbeitsmonaten habe ich das Recht in Deutschland zu bleiben auch wenn das Arbeitsverhaeltnis beendet ist.


Muleta schrieb am 05.09.2012 um 00:35:13:
Verlängerung auf insgesamt 18 Monate ist möglich. Der Lebensunterhalt muss in dieser Zeit gesichert sein.


Soll ich denn warten bis Anfang 2013 um zusaetzlich 6 Monaten zu beantragen, oder die Auslaenderbehoerde wird mir automatisch eine Brief über die Verlangerung senden??

*

Noch eine Frage bitte, wo soll ich fragen wobei soll ein angemessenes Gehalt liegen?? denn ich hab ein Bachelor und Master Abschluss im Bereich  der"Betriebswirtschaft".
Ach ja , ich hab  mitbekommen dass in Bremen ein Monatlichen Gehalt für Betriebswirtschaftler von circa 1.200 Euro ausreichend ist. Ist das wahr??

schweitzers Änderung:
Folgepost eingefügt. Bitte das markierte Wort anklicken und die Funktion künftig benutzen! Vielen Dank.
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« Zuletzt geändert: 05.09.2012 um 13:12:11 von schweitzer »  
 
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Antwort #3 - 05.09.2012 um 11:55:56
 
La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 11:41:09:
muss ich in diesem Fall Deutschland verlassen??


Nein, falls in deiner AE keine auflösende Bedingung eingetragen ist ("erlischt nach Beendigung der Tätigkeit als ab bei Firma x") kannst du bist zum Ablauf der AE hier bleiben und eine neue Arbeit suchen.

Im übrigen gibt es mittlerweile den §18c AufenthG, damit hättest du noch sechs Monate zur Arbeitssuche.

La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 11:41:09:
Soll ich denn warten bis Anfang 2013 um zusaetzlich 6 Monaten zu beantragen, oder die Auslaenderbehoerde wird mir automatisch eine Brief über die Verlangerung senden?? 

Automatisch wird sicher nichts passieren. Du kannst jederzeit die Verlängerung der AE um weitere sechs Monate beantragen. Ich würde dir raten, das so bald wie möglich zu machen und nicht bis 2013 zu warten.

La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 11:48:36:
Ist das wahr?? 

Frag mal bei der ABH in Bremen nach. Wenn 1.200 Euro deinen LU sichern wäre eine AE möglich.
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Muleta
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Antwort #4 - 05.09.2012 um 13:04:59
 
Zitat:
Im übrigen gibt es mittlerweile den §18c AufenthG, damit hättest du noch sechs Monate zur Arbeitssuche.


nein, das geht nicht bei Personen, die sich bereits mit AT in Deutschland aufhalten, § 18c Abs. 3 AufenthG.
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Antwort #5 - 07.09.2012 um 22:00:26
 
Muleta schrieb am 05.09.2012 um 13:04:59:
nein, das geht nicht bei Personen, die sich bereits mit AT in Deutschland aufhalten, § 18c Abs. 3 AufenthG.

Ich habe nicht verstanden warum sollte § 18c  nach Meinung von Bayraqiano in meinem Fall anwendbar sein??
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Antwort #6 - 07.09.2012 um 22:06:03
 
Ich bin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass §18c auch aus dem Inland beantragt werden kann. Das ist aber nicht der Fall.
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Antwort #7 - 09.10.2012 um 11:07:14
 
La Rose Blanche schrieb am 05.09.2012 um 00:27:02:
1/Wenn ich eine Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließe (ein für mein Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes), welche Aufenthaltstitel bekomme ich?? Unbefristet, Niederlassungserlaubis oder Deutsche Pass??


Hallo Leute

Zurueck zu diesem Thema nochmal:

1/Wenn ich eine Unbefristeten Arbeitsvertrag abschließe (ein für mein Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes), Was waere in diesem Fall besser um die Niederlassungserlaubnis schnell wie moeglich zu erhalten: Die Blaue Karte  nach Paragraph 19a oder Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 18??

Denn bei der Blaue Karte muss man mindestens 33 Monaten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat um die Niederlassungserlaubnis zu benatragen. Aber wie viel Monaten sind das nach Paragrapf 18 ??

Darf ich bei der Auslaenderbehoerde die Paragrapf 18 verlangern und nicht die Blaue karte?? oder das haengt nicht von meine Will ab Smiley ??  Augenrollen

PS/ Ich habe durch mein Nebenjob waehrend des Studiums bis heute circa 49 Monaten die Pflichtbeiträge der Rentenversicherung bezahlt. Zaehlen dann diese Pflichtbeitrage, die ich bezahlt habe oder es muss schon durch ein Akademische Job gezahlt werden??
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Antwort #8 - 09.10.2012 um 11:12:51
 
Bei Besitz einer Blauen Karte und Sprachkenntnissen von mindestes B1 (sollte kein Problem sein) braucht man nur 21 Monate und auch 21 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung. Die Blaue Karte ist, wenn man entsprechend verdient, die bessere Option.

Für eine NE nach §18b AufenthG muss man 24 Monate im Besitz einer AE 18 sein und entsprechend Beiträge abgeführt haben. Sofern deine bisherigen Beiträge im Versicherungsverlauf aufgeführt sind, werden diese natürlich gezählt.

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 11:07:14:
Darf ich bei der Auslaenderbehoerde die Paragrapf 18 verlangern und nicht die Blaue karte??

Klar, du bist nicht verpflichtet, eine Blaue Karte zu beantragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 09.10.2012 um 11:26:18
 
Zitat:
Bei Besitz einer Blauen Karte und Sprachkenntnissen von mindestes B1 (sollte kein Problem sein) braucht man nur 21 Monate und auch 21 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung. Die Blaue Karte ist, wenn man entsprechend verdient, die bessere Option.

Für eine NE nach §18b AufenthG muss man 24 Monate im Besitz einer AE 18 sein und entsprechend Beiträge abgeführt haben. Sofern deine bisherigen Beiträge im Versicherungsverlauf aufgeführt sind, werden diese natürlich gezählt.



Danke Bayraqiano und " Choukran Smiley

Aber ich kann nicht verstehen, meinst du nach §18b, muessen die Pflichbeitraege von dem Akademische Job gezahlt werden?? und nich dazu 2 Jahre lang nach 18 arbeiten um NE zu beantragen??

Warum ist die Blaue Karte Option besser und schnell um die NE zu erhalten?? Denn ich hab noch ein Thema angefangen wo ich gesagt habe dass ich ein Arbeitsvertrag als Teilzeit fuer 1.500 Euro Brutto erhalten habe. Diese Job ist Studium angemessen.


Was soll ich am besten bei der ABH beantragen?? Blaue Karte oder §18??und was entspricht dafuer??
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Antwort #10 - 09.10.2012 um 11:29:25
 
Noh eine Frage, Sollte ich beispielsweise nach eine Monat Arbeit (Also ich warte nicht 21 Monaten) die Blaue Karte beantragen und gleich die NE beantragen , zaehlt in diesem Fall meine 49 Monatigen bezhalten Pflichtbeitrage duch den Nebenjob oder die Pflichtbeitrage muessen durch den akademische Job gezahlt werden??
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Antwort #11 - 09.10.2012 um 11:36:01
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 11:26:18:
Warum ist die Blaue Karte Option besser und schnell um die NE zu erhalten??

Blaue Karte -> 21 Monate bis zur NE
AE §18 --> 24 Monate bis zur NE

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 11:26:18:
Teilzeit fuer 1.500 Euro Brutto 

Das schließt die Blaue Karte aber definitv aus. Dafür muss du ca. 43.000 Euro im Jahr verdienen (Brutto), sofern du nicht etwa Ärztin oder Ingenieurin bist (dann wären es ca. 35.000).

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 11:26:18:
Was soll ich am besten bei der ABH beantragen?? Blaue Karte oder §18??und was entspricht dafuer?? 

In deinem Fall geht nur die AE 18.

Was die Zeiten angeht: Aufenthaltszeiten sind das eine, Rentenbeiträge das andere. Du musst, auch wenn du über 50 Monatsbeiträge geleistet hast, zwei Jahre im Besitz einer AE nach §18 sein, um die NE §18b zu bekommen.

Falls du aber die Grenze von 60 Moantsbeiträgen früher erreichtst. kannst du aber auch die Regel-NE nach §9 oder den Daueraufenthalt-EG nach §9a beantragen. Hier muss du fünf Jahre im Besitz einer AE sein, wobei deine Studienzeiten zur Hälfte angerechnet werden.
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Antwort #12 - 09.10.2012 um 11:54:49
 
Zitat:
Was die Zeiten angeht: Aufenthaltszeiten sind das eine, Rentenbeiträge das andere. Du musst, auch wenn du über 50 Monatsbeiträge geleistet hast, zwei Jahre im Besitz einer AE nach §18 sein, um die NE §18b zu bekommen. 



Danke Bayriqiano

Es ist logisch was du sagst, aber ich habe eine Kollegin,die genaue den gleichen Fall wie ich. Der einzige Unerschied,dass Sie ein Vollzeit Job bekommen hat und circa 2.500 EURO als Gehalt. Sie hat 18 bekommen und nach 5 Monaten schon die NR erhalten und den Deutschen pass sogar; Verstehe nicht woran das liegt!!!
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Antwort #13 - 09.10.2012 um 11:59:38
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 11:54:49:
Verstehe nicht woran das liegt!!! 


Eventuell die Regel-NE nach §9 AufenthG wenn sie bereits während des Studiums Rentenbeiträge abgeführt hat (oder sie hat den DA-EG bekommen, da müssen nicht unbedingt 60 Monatsbeiträge nachgewiesen werden).

Einbürgerung geht ja auch mit einer AE nach §18 AufenthG, Rentenbeiträge sind da überhaupt nicht wichtig, wenn es sich um eine Einbürgerung nach §10 StAG handelt.
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Antwort #14 - 09.10.2012 um 12:23:30
 
Zitat:
Eventuell die Regel-NE nach §9 AufenthG wenn sie bereits während des Studiums Rentenbeiträge abgeführt hat (oder sie hat den DA-EG bekommen, da müssen nicht unbedingt 60 Monatsbeiträge nachgewiesen werden).

Einbürgerung geht ja auch mit einer AE nach §18 AufenthG, Rentenbeiträge sind da überhaupt nicht wichtig, wenn es sich um eine Einbürgerung nach §10 StAG handelt.



Meinst du ich kann auch §9 anstatt §18 UND §19a Blaue Karte beantragen??

wenn die Einbuergerung mit Paragraf 18 geht und auch die Einbuergerung. Denn kann ich das auch beantragen oder?? denn das ist was ich moechte.
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