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Aufenthaltserlaubnis nach Erfolgreicher Jobsuche (Gelesen: 19.149 mal)
Themen Beschreibung: wie Viel Arbeitsmonaten für die Niederlassungserlaubnis??
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 09.10.2012 um 12:27:48
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 12:23:30:
Meinst du ich kann auch §9 anstatt §18 UND §19a Blaue Karte beantragen??


Nein, nicht gleich. Du musst jetzt erstmal eine AE nach §18 AufenthG beantragen. Sobald du fünf Jahre Aufenthalt hast (Anrechnung: Studienzeiten zur Hälfte, AE 18 voll) und 60 Monatsbeiträge zur Rente geleistet hast, kannst du auch §9 AufenthG beantragen.

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 12:23:30:
Denn kann ich das auch beantragen oder??

Sobald du die AE nach §18 AufenthG hast und sonst alle Voraussetzungen erfüllst (siehe: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm), kannst du auch die Einbürgerung beantragen. In einem solchen Fall ist es ratsam, erstmal ein Beratungstermin bei der EBH zu vereinbaren um dort konkrete Informationen zu bekommen.

Das gilt übrigens nur, falls du nicht in Bayern oder Sachsen lebst.
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Antwort #16 - 09.10.2012 um 12:49:39
 
Zitat:
Nein, nicht gleich. Du musst jetzt erstmal eine AE nach §18 AufenthG beantragen. Sobald du fünf Jahre Aufenthalt hast (Anrechnung: Studienzeiten zur Hälfte, AE 18 voll) und 60 Monatsbeiträge zur Rente geleistet hast, kannst du auch §9 AufenthG beantragen.

Wie gsat ich bin seit 10 Jahren in deutschland, Studienzeit zur haelfte,also ich komme auf die 5 Jahren
bis jetzt circa 50 Monaten Pflichtbeitraege,ich muss nur nich 10 Monaten zahlen,richtig??

Letzte Frage,was sind die Vorteile von §9 gegenueber oder vergleich mit §18??
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Antwort #17 - 09.10.2012 um 14:38:27
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 12:49:39:
ich muss nur nich 10 Monaten zahlen,richtig??

Richtig. Und wenn du die hast, dann beantragst am besten den Daueraufenthalt-EG (gleich Rechte wie die NE, die Erlöschensbedingungen sind aber günstiger).

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 12:49:39:
Letzte Frage,was sind die Vorteile von §9 gegenueber oder vergleich mit §18?? 

Es gibt keinen Unterschied zwischen den einzelenen NE.
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Antwort #18 - 09.10.2012 um 22:46:44
 
Zitat:
die Erlöschensbedingungen sind aber günstige

Also habe ich jetzt richtig verstanden; Die Daueraufenthalt-EG ist in Paragrapfh 9 geregelt??was ist mit EG gemeint??


was ist mit Erlöschensbedingungen  gemeint??
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Antwort #19 - 09.10.2012 um 23:11:47
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 22:46:44:
Die Daueraufenthalt-EG ist in Paragrapfh 9 geregelt?

Genaugenommen, in §9a AufenthG : http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9a

§9 regelt die reguläre NE: http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9

La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 22:46:44:
was ist mit Erlöschensbedingungengemeint?? 

Eine NE erlischt bekanntermaßen nach 6 Monaten im Ausland. Der DA-EG nach einem Jahr Aufenthalt außerhalb der EU und nach sechs Jahren innerhalb der EU.

Der erste Schritt für dich ist aber ohnehin die AE nach §18 AufenthG, nach dem du diese erhalten und 60 Monatsbeiträge entrichtet hast. Kannst du dich um NE/DA-EG kümmern.
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Antwort #20 - 10.10.2012 um 09:40:24
 
Vielen Dank und Choukran kthiir Bayraqiano Smiley
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Antwort #21 - 07.11.2012 um 15:59:18
 
Zitat:
Du musst jetzt erstmal eine AE nach §18 AufenthG beantragen. Sobald du fünf Jahre Aufenthalt hast (Anrechnung: Studienzeiten zur Hälfte, AE 18 voll) und 60 Monatsbeiträge zur Rente geleistet hast, kannst du auch §9 AufenthG beantragen.



Hallo Leute,

Ich habe zwei wichtige Fragen und bitte um Ihre Meinung bzw.Rat.

Ich war heute ber der ABH und habe meine Stellenangebot undArbeitsvertrag abgegeben. Nach lange hin und her wurde mich eine AE nach §18 gegeben,jedoch ist das erstmalnur auf 2 Jahren begrenzt.Meine Frage hier:
1/ Ist das Normal dass die §18 mit bestimmtedauer (wiein meinen Fallauf 2 Jahren) gegeben wird?? Denn ich dachte dass AE nach §18 ist nicht zetlich begrenzt oder???

2/ Zweite Frage,wie Ihr mir bereit gesagt habt nachdem ich §18 erhalte,kann ich die Einbuergerungsantrag stellen und zwar nach §9 oder 9a . Die gute Frau in der Einbuergerungsbehoerde sagt zu mir ich darf nicht §9 oder § 9a,weil dasnur fuer Ehegatten ist aber ich bin Ledig, stimmt das?? und wenn ja, nach welche paragraph kann ich mich einbuergern lassen??§10 oder § 8 oder welche  pragraph??
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Antwort #22 - 07.11.2012 um 16:04:51
 
AE (Aufenthaltserlaubnis) = immer befristet
NE (Niederlassungserlaubnis) = immer unbefristet

Da was dir die ABH gegeben hat ist also schon die richtige Hausnummer.

Auch das mit §9 StAG (nicht AufenthG !) ist richtig. Bei dir wäre eine Einbürgerung nach §10 StAG möglich.
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Antwort #23 - 07.11.2012 um 16:37:49
 
Zitat:
Auch das mit §9 StAG (nicht AufenthG !) ist richtig. Bei dir wäre eine Einbürgerung nach §10 StAG möglich.


ok, aber ich verstehe nicht was machen ich jetzt?? heisst das ich darf doch eine Einbuergerungsantrag nach 9 oder 9a nicht stellen oder was mache ich jetzt??
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Antwort #24 - 07.11.2012 um 16:42:37
 
Du darfst die Gesetze nicht verwechseln.

Das AufenthG regelt deinen Aufenthalt als Ausländerin, die §§ 9 und 9a die ich oben genannt habe würden für dich gelten, wenn du unbefristetes Aufenthaltsrecht als Ausländerin haben möchtest. Zur Zeit erfüllst du noch nicht die Bedingungen für das unbefristete Aufenthaltsrecht. (siehe Post oben)

Das StAG hingen regelt, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. §9 StAG gilt für Personen, die einen deutsche Ehepartner haben, für dich also nicht. In deinem Fall wäre eine Einbürgerung nach §10 StAG möglich.

Schau dir mal die Informationen hier an: http://www.info4alien.de/einbuergerung/portal.htm

Wenn du also keinen unbefristeten Aufenthalt willst, sondern direkt die Einbürgerung beantragen möchtest, dann mach einen Beratungstermin bei deiner Einbürgerungsbehörde in Bremen aus. Dort wird man dir sagen, wann und wie du deinen Antrag stellen kannst.
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Antwort #25 - 07.11.2012 um 16:46:33
 
La Rose Blanche schrieb am 09.10.2012 um 12:49:39:
Du musst jetzt erstmal eine AE nach §18 AufenthG beantragen. Sobald du fünf Jahre Aufenthalt hast (Anrechnung: Studienzeiten zur Hälfte, AE 18 voll) und 60 Monatsbeiträge zur Rente geleistet hast, kannst du auch §9 AufenthG beantragen.

ok, aber warum hast du mir damals gesagt ich kann  §9 AufenthG beantragen???
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Antwort #26 - 07.11.2012 um 16:48:10
 
Hast du denn 60 Monatsbeiträge?
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Antwort #27 - 07.11.2012 um 17:02:14
 
heute sagt mir die frau dass die Monatsbeitraege sind irrelevant fuer die Einburgerung.
Ich habe leider nur 44 Monaten die Pflichtbeitragszeit bezahlt durch Arbeit auf lohnsteurkarte, aber circa  2 Jahren  geringsfuegige versicherungsfreie beschaeftigung
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Antwort #28 - 07.11.2012 um 17:06:03
 
La Rose Blanche schrieb am 07.11.2012 um 17:02:14:
heute sagt mir die frau dass die Monatsbeitraege sind irrelevant fuer die Einburgerung.

Das ist ja auch richtig.

Ich hatte dir ja zu folgendem geraten:

Schritt 1: AE nach §18 AufenthG beantragen und bekommen
Schritt 2: Rentenbeiträge bezahlen bis die Grenze von 60 erreicht ist.
Schritt 3: NE (§9 AufenthG) oder DA-EG (§9a AufenthG) beantragen.

Alternativ oder eben parallel dazu:
1. AE nach §18 AufenthG beantragen und bekommen
2. Beratungstermin und dann Einbürgerungsantrag stellen

Schritt 1 ist ja durch. Jetzt musst du mal schauen, welchen Weg du angehen willst.
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Antwort #29 - 07.11.2012 um 17:25:48
 
Zitat:
2. Beratungstermin und dann Einbürgerungsantrag stellen


wie kann ich mich dann einbuergern wenn ich nicht warten moechte bis ich die 60 Monaten Pflichbeitraege schaffe?? gibt es andere paragraph
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