Wenn die Kosten bezahlt sind, sind die Kosten bezahlt, und er hat die Schulden nicht mehr. Mit der Einreiseperre hat das nichts, absolut nichts zu tun. Das Bezahlen von Schulden wirkt sich nur auf die Schulden aus.
Wenn die
Einreisesperre aufgehoben ist, darf er kommen, weil er mit französischem
AT kein Visum benötigt. Das ist allerdings eine Regelung, die sich NUR auf Kurzbesuche bezieht, nicht auf einen Umzug!
Für einen Umzug (Einwanderung) braucht er ein Visum oder, wenn der französische
AT soweit in Ordnung ist, eine
AE von der Ausländerbehörde. Die kann aber während des Ermittlungsverfahrens nicht ausgestellt werden, vor allem wenn das Ermittlungsverfahren möglicherweise zu einer neuen
Einreisesperre führt.
Er kann aber nach Aufhebung der Sperre zu Besuch kommen und einfach mal bei der
ABH eine
AE beantragen. Dann liegt sein Wunsch in Form eines ausgefüllten Formulars schon mal auf dem Tisch, das ist ein Schritt voran.