Ein Freizügigkeitsrecht der polnischen Ehepartnerin analog § 28
AufenthG besteht beim Zusammenleben mit dem deutschen Ehemann aufgrund der zitierten
Meistbegünstigungsklausel von Anfang an, auch ohne dass sie eine förmliche
AE oder Freizügigkeitsbescheinigung besitzt.
Von daher kann das bereits beantragte
ALG II auch ohne die genannten Papiere
rückwirkend ab Antragstellung beansprucht werden, was ggf. mit Widerspruch und Klage durchzusetzen ist.
Die Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht von einem Antrag abhängig, sie ist von Amts wegen mit der Anmeldung auszustellen.
Die Hamburger Ausländerbehörde ist jedoch leider bekannt dafür, dass sie das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger systematisch missachtet. Ich hoffe Ihr erspart es mir, hier Beispiele zu berichten.
Von daher dürfte es im Spezialfall Hamburg tatsächlich der einfachere Weg sein, anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung die
AE nach § 28 AufenthG zu beantragen. Rechtliche Nachteile entstehen dadurch nicht.
Wichtig zu wissen ist aber, dass das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger bereits per Tatbestand besteht (hier: Zusammenleben mit dt. Kind und Partner iVm Meistbegünstigungsklausel), der Aufenthalt also ohne die
AE nicht "illegal" ist und auch der Sozialleistungsanspruch besteht. Illegal wäre der Aufenthalt ohnehin auch erst dann, wenn die Ausländerbehörde dies förmlich festgestellt hätte.
Da Deine Frau ihren Lebensunterhalt nicht ohne Sozialleistungen sicherstellen kann, ist vorliegend die
AE gemäß § 53
AufenthG gebührenfrei.
Der
Sozialleistungsbezug ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung und Verlängerung der
AE nach § 28 für Ehepartner Deutscher und Eltern deutscher Kinder.