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Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau (Gelesen: 30.176 mal)
reinhard
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Antwort #30 - 27.05.2012 um 21:21:41
 
Nein, sie muss eine AE als Mutter eines deutschen Kindes beantragen.
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Antwort #31 - 27.05.2012 um 21:52:16
 
senkens schrieb am 27.05.2012 um 20:54:47:
gilt somit Arbeit/Berufsausbildung?
           

nein, Arbeitsuchend gilt nur für die ersten drei Monate

Mach es so wie es hier von den Fachleuten gesagt wird. Alles andere wird nicht zum Erfolg führen.
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #32 - 27.05.2012 um 22:43:43
 
Vorliegend dürfte bereits unmittelbar aus Art. 21 AEUV ein Freizügigkeitsrecht bestehen, denn zu einer förmlichen Aufenthaltsbeendung hat die ABH vorliegend weder Anlass noch Berechtigung. Somit ist der Aufenthalt seit Einreise legal, vgl. auch BSG 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R zum Alg II. Wenn sie hier auch eine Arbeit sucht, hat sie übrigens auch deshalb ein Freizügigkeitsrecht.

Deshalb kann mE alternativ zur AE nach § 28 auch eine Freizügigkeitsbescheinigung beansprucht werden. Diese hätte die Behörde übrigens längst "von Amts wegen" zusammen mit der Anmeldung in D erstellen müssen.

Der Alg II Anspruch ist jedenfalls nicht abhängig vom Besitz einer AE oder einer Freizügigkeitsbescheinigung, es reicht dass der gewöhnliche Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) in D ist und legal ist.

Das ist hier bei Zusammenleben mit deutschem Kind und Partner zweifellos der Fall, zumal die ABH keine Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU getroffen hat und diese vorliegend auch nicht treffen darf.

Dabei ist das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger - anders als das der Drittstaater - "deklaratorisch" und nicht abhängig vom Besitz irgendwelcher Titel oder Bescheinigungen.

Um das Jobcenter zu beruhigen, solltet Ihr dennoch die AE beantragen oder eine Freizügigkeitsbescheinigung besorgen. Aber zwingende Anspruchsvoraussetzung sind beide nicht.

Da der Aufenthalt seit Einreise legal ist, und die Freizügigkeitsbescheinigung lediglich "deklaratorisch" ist, muss Alg II bzw. Sozialgeld ab Antragstellung vom Jobcenter gezahlt werden.


PS: Eine "eingeschränkte Freizügigkeitsbescheinigung" gibt es nicht, die sehen alle gleich aus. Nur bei Rumänen und Bulgaren können - soweit zutreffend - ggf. noch Hinweise auf den ein geschränkten Arbeitsmarktzugang vermerkt werden.
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« Zuletzt geändert: 27.05.2012 um 22:55:30 von gc »  
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Antwort #33 - 27.05.2012 um 23:44:55
 
gc schrieb am 27.05.2012 um 22:43:43:
Dabei ist das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger - anders als das der Drittstaater - "deklaratorisch" und nicht abhängig vom Besitz irgendwelcher Titel oder Bescheinigungen.Um das Jobcenter zu beruhigen, solltet Ihr dennoch die AE beantragen oder eine Freizügigkeitsbescheinigung besorgen. Aber zwingende Anspruchsvoraussetzung sind beide nicht.

Nichts andres wurde hier gesagt. Natürlich kann der Threadsteller das ohne Bescheiningung von der ABH versuchen und sich bis zum BSG durchklagen, dann bekommt er in fünf Jahren die Rechtssicherheit. Das Sozialrecht für Unionsbürger ist kein einfache Sache.

Ich würde es einfach über eine AE machen.

gc schrieb am 27.05.2012 um 22:43:43:
Deshalb kann mE alternativ zur AE nach § 28 auch eine Freizügigkeitsbescheinigung beansprucht werden. Diese hätte die Behörde übrigens längst "von Amts wegen" zusammen mit der Anmeldung in D erstellen müssen.


Das kommt auf das Bundesland an. In manchen Bundesländern muss sich der EU-Bürger  bei der ABH melden, in manchen nicht.
gc schrieb am 27.05.2012 um 22:43:43:
Wenn sie hier auch eine Arbeit sucht, hat sie übrigens auch deshalb ein Freizügigkeitsrecht. 


für drei Monate. Sie ist bereits über fünf Monate hier
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #34 - 28.05.2012 um 00:21:01
 
grisu1000 schrieb am 27.05.2012 um 23:44:55:
Sie ist bereits über fünf Monate hier


Für das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger zur Arbeitsuche sieht das FreizügG/EU keine zeitliche Obergrenze vor, auch keine 3 Monate. Daher kann vorliegend die Freizügigkeitsbescheinigung unabhängig von den familiären Gründen auch zum Zweck der Arbeitsuche beansprucht werden. Da in die Freizügigkeitsbescheinigung kein Freizügigkeitsgrund eingetragen wird, ist dies unproblematisch.

Vgl dazu VAB Berlin:
http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?157323
C.2.2.1. 2 . Nach Gemeinschaftsrecht gilt als " Arbeitsuchender" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, wer im Anschluss an seine
Einreise ...weggefallen... eine Arbeit sucht und die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Die Dauer der
Arbeitsuche nach der Einreise ist gemeinschaftsrechtlich unbegrenzt. (vgl. C.2.3.) Dies gilt auch für die
Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien mit und ohne Arbeitsgenehmigung-EU. Nach Mitteilung des
Bundesministeriums des Innern vom 02.06.2006 folge dies zwingend aus Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) der
Freizügigkeitsrichtlinie und gilt entsprechend für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1. Mit dieser Vorschrift habe die Richtlinie
den Inhalt des Urteils des EuGH vom 26.2.1991, Rechtssache C- 292/89- Antonissen – aufgenommen.
Ein Nachweis der Arbeitsuche und der begründeten Aussicht eingestellt zu werden, ist nicht zu fordern. Es mangelt dazu
an einer Rechtsgrundlage in § 5a. Die Erklärung genügt für die umgehende Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung."



grisu1000 schrieb am 27.05.2012 um 23:44:55:
Natürlich kann der Threadsteller das ohne Bescheiningung von der ABH versuchen und sich bis zum BSG durchklagen, dann bekommt er in fünf Jahren die Rechtssicherheit.


Widerspruch und ggf. Klage würde ich jedenfalls empfehlen, falls das Alg II für für den Zeitraum zwischen Alg II Antrag und Ausstellung der AE bzw. Freizügigkeitsbescheinigung verweigert werden sollte. Die Rechtsmittel sind kostenfrei und müssen auch keine 5 Jahre dauern.
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« Zuletzt geändert: 28.05.2012 um 00:35:32 von gc »  
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Antwort #35 - 28.05.2012 um 12:19:57
 
gc schrieb am 28.05.2012 um 00:21:01:
auch zum Zweck der Arbeitsuche beansprucht werden.

ja, allerdings wird sie ihre Bemühungen zur Arbeitssuche nachweisen müssen.
Mit einem Kleinkind habe ich da einfach Zweifel, dass sie sich ernsthaft um Arbeit bemüht un die Nachweise führen kann.
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Antwort #36 - 29.05.2012 um 09:27:32
 
erne schrieb am 28.05.2012 um 12:19:57:
ja, allerdings wird sie ihre Bemühungen zur Arbeitssuche nachweisen müssen. 


nochmal:
Vgl dazu VAB Berlin:
http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?157323
C.2.2.1. 2 . ... Ein Nachweis der Arbeitsuche und der begründeten Aussicht eingestellt zu werden, ist nicht zu fordern. Es mangelt dazu an einer Rechtsgrundlage in § 5a. Die Erklärung genügt für die umgehende Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung."
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Muleta
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Antwort #37 - 29.05.2012 um 11:09:10
 
gc schrieb am 29.05.2012 um 09:27:32:
Ein Nachweis der Arbeitsuche und der begründeten Aussicht eingestellt zu werden, ist nicht zu fordern. Es mangelt dazu an einer Rechtsgrundlage in § 5a.


und selbst wenn der deutsche Gesetzgeber gewollt hätte, die RL 2004/38/EG gibt auch nicht mehr her. Da ist nur in Anbetracht des EuGH-Tends, einen Missbrauch von Rechten zu sanktionieren, die Frage, ob die Rspr nicht doch eine solche Forderungen zulassen wird - zumindest in den Fällen, in denen objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass keine begründete Aussicht auf einen Arbeitsplatz vorliegt. Aber das bleibt abzuwarten und derzeit kann man sich (vor allem in Berlin) wohl erfolgreich auf Deinen Standpunkt stellen.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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senkens
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Antwort #38 - 29.05.2012 um 19:58:55
 
@gc

Das macht Hoffnung das es vielleicht doch klapt.

Der Amtsmitarbeiter hat gesagt das ohne die Freizügigkeitsbescheinigung garnichts für Sie bezahlt wird.

Sie ist also nicht illegal hier? Das ist schonmal gut... da Ich mittlerweile einfach auf ihren ALG2 Anteil verzichten wollte...

also nix mit AE beantragen etc da Bußgelder drohten etc...

Aber soweit ich das jetzt sehe kann man es mit der Freizügigkeitsbescheinigung versuchen?

Bundesland Hamburg...

Wie sollte ich da vorgehen, irgendwas Ausdrucken zb von euch/dir zitierten Gesetze ?

Weil ich hatte bisher 2x die Info bei der ABH das Sie diese bescheinigung nicht bekommt.

Hatte keine Gelegenheit eine NR zu ziehen, weil es einmal schon zu war und Mitarbeiter erwischt habe.

Und ein anderes mal ich zu einer anderen ABH geschickt worden bin von Tresen Dame.

Möchte mich nur vorbereiten worauf ich mich wegen der Freizügigkeitsbescheinigung bei Ihr "vor denen" beziehe".

danke!

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Antwort #39 - 31.05.2012 um 14:11:08
 
Wie soll ich vorgehen bei der ABH womit soll ich argumentieren wegen dem Freizügigkeitsbeschenigung?
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Antwort #40 - 01.06.2012 um 12:47:58
 
Die rücken die Freizügigkeitsbescheinigung nicht raus, weil Sie nicht arbeitet...

somit bekomme ich ihren anteil vom amt nicht.

super

Änderung:
Folgepost:


was haltet ihr von dem hier:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunkte_SGB_II_XII_Auslaender.pdf

Das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger ist „deklaratorisch“, d.h. sie besitzen dieses Recht, wenn sie einen der
folgenden Tatbestände für das Freizügigkeitsrecht erfüllen
, auch wenn sie bisher noch keine „Freizügigkeitsbescheinigung“
erhalten haben.


aufgrund der „Meistbegünstigungsklausel“ des § 11 FreizügG/EU, wenn sie zwar kein Aufenthaltsrecht
nach den vorgenannten Regeln des FreizügG/EU, aber ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) beanspruchen könnten, z.B. als Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen oder
von Drittstaatern, oder als Elternteil eines deutschen Kindes (§§ 28, 29 AufenthG).
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« Zuletzt geändert: 01.06.2012 um 13:02:55 von Mick » 
Grund: Folgepost angefügt. Bitte die Edit-Funktion nutzen 
 
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Antwort #41 - 01.06.2012 um 13:35:47
 
senkens schrieb am 01.06.2012 um 12:47:58:
Die rücken die Freizügigkeitsbescheinigung nicht raus, weil Sie nicht arbeitet...

somit bekomme ich ihren anteil vom amt nicht.

super


Aber sobald sie die AE beantragt, bekommt Sie das Geld dann ja rückwirkend ab Antragsdatum.

Es ist also ihre Entscheidung, was sie will.
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Antwort #42 - 01.06.2012 um 15:18:01
 
senkens schrieb am 01.06.2012 um 12:47:58:
aufgrund der „Meistbegünstigungsklausel“ des § 11 FreizügG/EU......

Wobei wir bei den Antworten zu Beginn des Threads wären nämlich bei §28 AufenthG.

senkens schrieb am 31.05.2012 um 14:11:08:
Wie soll ich vorgehen bei der ABH womit soll ich argumentieren wegen dem Freizügigkeitsbeschenigung?

Einen schriftlichen Antrag stellen! Dann bekommt sie entweder die Freizügigkeitsbescheiningung oder die Feststellung, das die Freizügigkeit nicht besteht.

Dann kann Sie entweder einen Antrag nach § 28 AufenthG stellen oder auf Erteilung der Freizügigkeitsbescheiningung klagen. Was willst du den Argumentieren? Die Argumente stehen im Gesetz.

Einen Antrag auf Sozialleistungen kann sie ebenfalls sofort schriftlich stellen.

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Antwort #43 - 01.06.2012 um 17:51:08
 
Was für ein Grund laut Gesetz kann es geben das Sie als Polin, wenn Sie arbeitssuchend ist keine Freizügigkeitsbescheinigung bekommt?

In dem von mir zitierten text

aufgrund der „Meistbegünstigungsklausel“ des § 11 FreizügG/EU, wenn sie zwar kein Aufenthaltsrecht
nach den vorgenannten Regeln des FreizügG/EU, aber ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) beanspruchen könnten
, z.B. als Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen oder
von Drittstaatern, oder als Elternteil eines deutschen Kindes (§§ 28, 29 AufenthG).

Verstehe ich das richtig das die Freizügigkeitsbescheinigung somit auch ausgestellt werden müsste wenn ich laut Gesetz nach dem AG 28 eine AG stellen könnte?
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Antwort #44 - 01.06.2012 um 17:57:52
 
senkens schrieb am 01.06.2012 um 17:51:08:
Was für ein Grund laut Gesetz kann es geben das Sie als Polin, wenn Sie arbeitssuchend ist keine Freizügigkeitsbescheinigung bekommt?

ich kenne keinen nur:
§6 Freizügigkeitsgesetz:
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit

senkens schrieb am 01.06.2012 um 17:51:08:
Verstehe ich das richtig das die Freizügigkeitsbescheinigung somit auch ausgestellt werden müsste wenn ich laut Gesetz nach dem AG 28 eine AG stellen könnte? 

nein (wer eine AE nach §28 AufenthG bekommen kann, hat nicht auch Anspruch auf eine Freizügigkeitsbescheinigung --- so habe ich Deie Frage verstanden)
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