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Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau (Gelesen: 30.172 mal)
senkens
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch-Polnisch
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26.05.2012 um 22:51:12
 
Guten Tag,

also im vorraus schonmal es geht um folgendes:

Ich (Deutscher) habe einen ALG2 Antrag gestellt, es wird aber gefordert das ich für meine Frau eine Freizügigkeitsbescheinigung mitbringe.

Vermutlich meinte der Mitarbeiter damit ihr "Teil" den ich sozusagen mitbeantrag habe an mich ausgezahlt wird.

Aber darum gehts nicht wollte nur vorabinfo liefern.



Hat meine Frau (Polin gemeldet seit 28.06.2011 in Deutschland)
ein Recht auf diese "Freizügigkeitsbescheinigung"?

Wir haben noch einen kleinen Sohn ebenfalls seit dem Datum gemeldet.

Ich habe letztens leider das Ausländeramt knapp verpasst, die Mitarbeiterin hatte schon die Türe geschlossen...

Hatte mir aber nur kurz die Info gegeben, das Sie diese "Freizügigkeitsbescheinigung" fürs Amt generell nicht geben.

Und das meine Frau wenn überhaupt nur eine "eingeschränkte Freizügigkeitsbescheinigung" erhält.


Kann mir wer bei dem Problem helfen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.05.2012 um 11:50:56
 
Erfüllt deine Frau denn einen Freizügigkeitsbestand nach dem FreizügG/EU ? (siehe dazu §2  §3 und §4)

Falls ja muss sie eine FZB ausgestellt bekommen.

Falls nicht sollte sie eine AE nach dem AufenthG beantragen, am besten als Mutter eines deutschen Kindes.
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senkens
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Antwort #2 - 27.05.2012 um 13:24:38
 
Danke für die Antwort.

Ich bin nicht in der Lage diese Gesetze zu verstehen, weil das eine auf das andere verweist.

Ich bin als Deutscher mit ihr verheiratet.

Sie ist aus Polen vor knapp 1 Jahr gekommen, dann war schon unser Kind auf der Welt.

Ich brauche diese Bescheinigung jetzt, aufenthalgsgenehmigung möchte ich zzt nicht beantragen :/

Weisst du vielleicht wie das aussieht mit dem Freizügigkeitsbescheinigung?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.05.2012 um 13:39:48
 
Was macht deine Frau denn zur Zeit? Arbeit, Studium oder kann sie sich selbst finanzieren (inklusive Krankenversicherung)?

Falls das nicht zutrifft und sie ebenfalls ALG-2 bekommt müsst ihr eine AE für sie beantragen, eine Freizügigkeitsbescheinigung scheidet da aus weil sie überhaupt nicht freizügigkeitsberechtigt ist.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 27.05.2012 um 14:10:02
 
senkens schrieb am 27.05.2012 um 13:24:38:
Ich brauche diese Bescheinigung jetzt, aufenthalgsgenehmigung möchte ich zzt nicht beantragen :/

Was du möchtest spielt hier keine Rolle. Um es mal deutlich zu sagen. Ist deine Frau nicht Freizügigkeitsberechtigt nach dem FreizügG/EU benötigt sie eine AT nach dem AufenthG.

Freizügigkeitsberechtigt ist sie:
-Arbeitnehmertätigkeit oder
-Selbständigkeit oder
-Ausreichend andere Einkünfte und Krankenversicherung oder
-Studium oder Berufsausbildung
Besteht diese Freizügigkeit beantragt sie eine Freizügigkeitsbescheinigung bei der ABH.
In allen anderen Fällen benötigt sie bei Aufenthalt über drei Monaten eine AE nach dem AufenthG. Sie kann den Antrag direkt bei der ABH stellen. Aufenthalt für FZF zum deutschen Kind. Weder ein Nachweise des LU noch Sprachzertifikat A1 ist erforderlich.
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senkens
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Antwort #5 - 27.05.2012 um 14:16:04
 
was ist hiermit:

Für den Alg II Anspruch von Unionsbürgern ist es unerlässlich, sich näher mit dem Aufenthaltsrecht der Unionsbürger
zu befassen. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Unionsbürger nach dem FreizügG/EU und der EGRichtlinie
2004/38/EG (Unionsbürger-RL) ein anderes Aufenthaltsrecht als „nur zur Arbeitsuche“ besitzt

Unionsbürger besitzen ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als "nur zur Arbeitsuche" und dürfen vom
Alg II nicht ausgeschlossen werden,

- als Familienangehörige eines Unionsbürgers, wenn sie hier als Kind unter 21 Jahren oder als Ehepartner bei
einem Unionsbürger leben, der ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU besitzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
EU). Für das Aufenthaltsrecht dieser Familienangehörigen ist es nicht nötig, dass der Lebensunterhalt
durch eigenes Einkommen oder Einkommen des Partners bzw. Elternteils gesichert ist.


Dokument:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunkte_SGB_II_XII_Auslaender.pdf
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senkens
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Antwort #6 - 27.05.2012 um 14:17:34
 
Sie ist zuhause mit dem Kind unter 11 monate alt.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 27.05.2012 um 14:19:40
 
senkens schrieb am 27.05.2012 um 14:16:04:
als Familienangehörige eines Unionsbürgers


In Deutschland bist du kein Unionsbürger, sondern Deutscher. Auf deine polnische Sta. kann du dich auch nicht berufen, weil hier die Rechtsstellung als Deutscher immer zuerst gilt (das selbe gilt auch für euer gemeinsames Kind). Deine Frau kann sich folglich auch nicht darauf berufen.
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senkens
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Antwort #8 - 27.05.2012 um 14:36:14
 
Das heist sie hat keine "volle Freizügigkeitsbescheinigung"?

Unser Kind ist laut Gesetz dann ja zuerst Deutscher....

ich habe eine vorläufige vaterschaftserklärung vor geburt gemacht.

Sie ist ja glaub ich laut Gesetz zu 100% sorgeberechtig solange wir nichts im jugendamt anderes vereinbaren.

Haben wir keine Chance auf die Freizügigkeitsbescheinigung?

Ich dachte ich Als Deutscher Ehe Mann, reiche bzw unser Kind.

Ist das kein Grund verleiht ihr das nicht die Freizügigkeitsbescheinigung?
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senkens
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Antwort #9 - 27.05.2012 um 14:38:14
 
Meine Frau ist wohnt mit mir und unserem Kind ist das eine legitime Begründung für die Freizügigkeitsbescheinigung ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 27.05.2012 um 14:42:53
 
senkens schrieb am 27.05.2012 um 14:36:14:
Ich dachte ich Als Deutscher Ehe Mann, reiche bzw unser Kind.

Das reicht doch auch, für eine AE nach §28 AufenthG.
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Antwort #11 - 27.05.2012 um 14:46:44
 
Das heisst ich müsste eine AE für Sie beantragen?

Weiste es geht mir darum, ich habe bald Termin beim Amt... bin sehr knapp bei kasse.

Ihren Teil bekomme ich nur ausgezahlt wenn ich mit der Freizügigkeitsbescheinigung auftauche.

Ich weiss einfach nicht wie ich weiter vorgehen soll.

Wie lange dauert die Erteilung der AE ?

Ist sie vielleicht nicht doch irgendwie Freizügigkeitsbescheinigung erhalten?

Diese Bescheinigung bekommt man ja sofort ausgestellt... :/ weinend
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reinhard
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Antwort #12 - 27.05.2012 um 14:50:07
 
Nein, das funktioniert nicht.

Sie muss eine AE für sich selbst beantragen, das ist der einzige Weg. Eine Freizügkeitsbescheinigung kann sie ja nicht erhalten, da sie überhaupt nicht freizügigkeitsberechtigt ist.

Sag ihr möglichst schnell, dass der unerlaubte Aufenthalt strafbar ist. Sie sollte Dienstag gleich hingehen und den Antrag stellen, ab der Antragstellung ist der Aufenthalt erlaubt.

Beim ALG-II-Antrag sagst Du dann, dass alles Fehlende nachgereicht wird, sie sollte aber auch Dienstag gleich einen Antrag stellen, damit Ihr die gesamte Leistung (und nicht nur deine Hälfte) erhaltet.
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senkens
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Antwort #13 - 27.05.2012 um 14:57:36
 
also bin momentan im schock.

ich dachte Sie ist freizügigkeitsberechtig....

Also unerlaubter aufenthalt??? krass aber sie ist minimum alle 2x monate in polen für 1-2 tage.

somit überschreitet Sie die 3 Monate regelung nicht.

Was meinste mit Sie soll auch antrag stellen?

Also neben Dem Hauptantrag habe ich noch eine Art "beilage" zum Antrag wo ich Sie angegeben habe.

Oder muss Sie den Hauptantrag auch selber ausfüllen?

und zu allerletzt.

Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis bekommt, ist das gleichzusetzen mit der Freizügigkeitsbescheinigung?

Also würde das reichen wenn das AMT diese anstatt FreiZüGB erhält?

danke!
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senkens
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Antwort #14 - 27.05.2012 um 15:00:23
 
Warum bekommt Sie keine Freizügigkeitsbescheinigung....

auch nicht als sorgeberechtigte eines Deutschen Kindes?

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