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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
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Beitrag begonnen von senkens am 26.05.2012 um 22:51:12

Titel: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 26.05.2012 um 22:51:12
Guten Tag,

also im vorraus schonmal es geht um folgendes:

Ich (Deutscher) habe einen ALG2 Antrag gestellt, es wird aber gefordert das ich für meine Frau eine Freizügigkeitsbescheinigung mitbringe.

Vermutlich meinte der Mitarbeiter damit ihr "Teil" den ich sozusagen mitbeantrag habe an mich ausgezahlt wird.

Aber darum gehts nicht wollte nur vorabinfo liefern.



Hat meine Frau (Polin gemeldet seit 28.06.2011 in Deutschland)
ein Recht auf diese "Freizügigkeitsbescheinigung"?

Wir haben noch einen kleinen Sohn ebenfalls seit dem Datum gemeldet.

Ich habe letztens leider das Ausländeramt knapp verpasst, die Mitarbeiterin hatte schon die Türe geschlossen...

Hatte mir aber nur kurz die Info gegeben, das Sie diese "Freizügigkeitsbescheinigung" fürs Amt generell nicht geben.

Und das meine Frau wenn überhaupt nur eine "eingeschränkte Freizügigkeitsbescheinigung" erhält.


Kann mir wer bei dem Problem helfen?

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Bayraqiano am 27.05.2012 um 11:50:56
Erfüllt deine Frau denn einen Freizügigkeitsbestand nach dem FreizügG/EU ? (siehe dazu §2  §3 und §4)

Falls ja muss sie eine FZB ausgestellt bekommen.

Falls nicht sollte sie eine AE nach dem AufenthG beantragen, am besten als Mutter eines deutschen Kindes.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 13:24:38
Danke für die Antwort.

Ich bin nicht in der Lage diese Gesetze zu verstehen, weil das eine auf das andere verweist.

Ich bin als Deutscher mit ihr verheiratet.

Sie ist aus Polen vor knapp 1 Jahr gekommen, dann war schon unser Kind auf der Welt.

Ich brauche diese Bescheinigung jetzt, aufenthalgsgenehmigung möchte ich zzt nicht beantragen :/

Weisst du vielleicht wie das aussieht mit dem Freizügigkeitsbescheinigung?

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Bayraqiano am 27.05.2012 um 13:39:48
Was macht deine Frau denn zur Zeit? Arbeit, Studium oder kann sie sich selbst finanzieren (inklusive Krankenversicherung)?

Falls das nicht zutrifft und sie ebenfalls ALG-2 bekommt müsst ihr eine AE für sie beantragen, eine Freizügigkeitsbescheinigung scheidet da aus weil sie überhaupt nicht freizügigkeitsberechtigt ist.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von grisu1000 am 27.05.2012 um 14:10:02

senkens schrieb am 27.05.2012 um 13:24:38:
Ich brauche diese Bescheinigung jetzt, aufenthalgsgenehmigung möchte ich zzt nicht beantragen :/

Was du möchtest spielt hier keine Rolle. Um es mal deutlich zu sagen. Ist deine Frau nicht Freizügigkeitsberechtigt nach dem FreizügG/EU benötigt sie eine AT nach dem AufenthG.

Freizügigkeitsberechtigt ist sie:
-Arbeitnehmertätigkeit oder
-Selbständigkeit oder
-Ausreichend andere Einkünfte und Krankenversicherung oder
-Studium oder Berufsausbildung
Besteht diese Freizügigkeit beantragt sie eine Freizügigkeitsbescheinigung bei der ABH.
In allen anderen Fällen benötigt sie bei Aufenthalt über drei Monaten eine AE nach dem AufenthG. Sie kann den Antrag direkt bei der ABH stellen. Aufenthalt für FZF zum deutschen Kind. Weder ein Nachweise des LU noch Sprachzertifikat A1 ist erforderlich.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 14:16:04
was ist hiermit:

Für den Alg II Anspruch von Unionsbürgern ist es unerlässlich, sich näher mit dem Aufenthaltsrecht der Unionsbürger
zu befassen. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Unionsbürger nach dem FreizügG/EU und der EGRichtlinie
2004/38/EG (Unionsbürger-RL) ein anderes Aufenthaltsrecht als „nur zur Arbeitsuche“ besitzt

Unionsbürger besitzen ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen als "nur zur Arbeitsuche" und dürfen vom
Alg II nicht ausgeschlossen werden,

- als Familienangehörige eines Unionsbürgers, wenn sie hier als Kind unter 21 Jahren oder als Ehepartner bei
einem Unionsbürger leben, der ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU besitzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
EU). Für das Aufenthaltsrecht dieser Familienangehörigen ist es nicht nötig, dass der Lebensunterhalt
durch eigenes Einkommen oder Einkommen des Partners bzw. Elternteils gesichert ist.


Dokument:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunkte_SGB_II_XII_Auslaender.pdf

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 14:17:34
Sie ist zuhause mit dem Kind unter 11 monate alt.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Bayraqiano am 27.05.2012 um 14:19:40

senkens schrieb am 27.05.2012 um 14:16:04:
als Familienangehörige eines Unionsbürgers


In Deutschland bist du kein Unionsbürger, sondern Deutscher. Auf deine polnische Sta. kann du dich auch nicht berufen, weil hier die Rechtsstellung als Deutscher immer zuerst gilt (das selbe gilt auch für euer gemeinsames Kind). Deine Frau kann sich folglich auch nicht darauf berufen.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 14:36:14
Das heist sie hat keine "volle Freizügigkeitsbescheinigung"?

Unser Kind ist laut Gesetz dann ja zuerst Deutscher....

ich habe eine vorläufige vaterschaftserklärung vor geburt gemacht.

Sie ist ja glaub ich laut Gesetz zu 100% sorgeberechtig solange wir nichts im jugendamt anderes vereinbaren.

Haben wir keine Chance auf die Freizügigkeitsbescheinigung?

Ich dachte ich Als Deutscher Ehe Mann, reiche bzw unser Kind.

Ist das kein Grund verleiht ihr das nicht die Freizügigkeitsbescheinigung?

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 14:38:14
Meine Frau ist wohnt mit mir und unserem Kind ist das eine legitime Begründung für die Freizügigkeitsbescheinigung ?

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Bayraqiano am 27.05.2012 um 14:42:53

senkens schrieb am 27.05.2012 um 14:36:14:
Ich dachte ich Als Deutscher Ehe Mann, reiche bzw unser Kind.

Das reicht doch auch, für eine AE nach §28 AufenthG.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 14:46:44
Das heisst ich müsste eine AE für Sie beantragen?

Weiste es geht mir darum, ich habe bald Termin beim Amt... bin sehr knapp bei kasse.

Ihren Teil bekomme ich nur ausgezahlt wenn ich mit der Freizügigkeitsbescheinigung auftauche.

Ich weiss einfach nicht wie ich weiter vorgehen soll.

Wie lange dauert die Erteilung der AE ?

Ist sie vielleicht nicht doch irgendwie Freizügigkeitsbescheinigung erhalten?

Diese Bescheinigung bekommt man ja sofort ausgestellt... :/ :'(

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von reinhard am 27.05.2012 um 14:50:07
Nein, das funktioniert nicht.

Sie muss eine AE für sich selbst beantragen, das ist der einzige Weg. Eine Freizügkeitsbescheinigung kann sie ja nicht erhalten, da sie überhaupt nicht freizügigkeitsberechtigt ist.

Sag ihr möglichst schnell, dass der unerlaubte Aufenthalt strafbar ist. Sie sollte Dienstag gleich hingehen und den Antrag stellen, ab der Antragstellung ist der Aufenthalt erlaubt.

Beim ALG-II-Antrag sagst Du dann, dass alles Fehlende nachgereicht wird, sie sollte aber auch Dienstag gleich einen Antrag stellen, damit Ihr die gesamte Leistung (und nicht nur deine Hälfte) erhaltet.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 14:57:36
also bin momentan im schock.

ich dachte Sie ist freizügigkeitsberechtig....

Also unerlaubter aufenthalt??? krass aber sie ist minimum alle 2x monate in polen für 1-2 tage.

somit überschreitet Sie die 3 Monate regelung nicht.

Was meinste mit Sie soll auch antrag stellen?

Also neben Dem Hauptantrag habe ich noch eine Art "beilage" zum Antrag wo ich Sie angegeben habe.

Oder muss Sie den Hauptantrag auch selber ausfüllen?

und zu allerletzt.

Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis bekommt, ist das gleichzusetzen mit der Freizügigkeitsbescheinigung?

Also würde das reichen wenn das AMT diese anstatt FreiZüGB erhält?

danke!

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 15:00:23
Warum bekommt Sie keine Freizügigkeitsbescheinigung....

auch nicht als sorgeberechtigte eines Deutschen Kindes?

Deutscher Mann, Deutsches Kind.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von reinhard am 27.05.2012 um 15:07:44
In Deutschland leben Millionen Ausländerinnen und Ausländer, die alle eine AE beantragt und bekommen haben.

Sie braucht nur dasselbe zu machen, was alle machen. Und da alle das können, kann sie das auch.

Niemand muss deshalb schockiert zu sein.

Wenn sie in Polen wohnt und sich hier jeweils nur besuchsweise aufhält, muss sie Sozialhilfe in Polen beantragen. Nur wenn sie hier wohnt, angemeldet ist und eine AE hat, bekommt sie auch Leistungen.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 15:11:28
Danke rheinhard

Nein meinte umgekehrt.

Sie wohnt hier ist aber ab und zu in Polen zu Besuch.

Kannst du mir mit folgendem noch helfen:

Das Amt verlangt ja von mir da ich den hauptantrag gestelt habe... für ihren Anteil die "Freizügigkeitsbescheinigung".

Diese würde ja sofort ausgestellt, und würde das Geld auch sofort bekommen dann.

Wenn ich die AE beantrage und bekomme, dauert das sicher 4-8 Wochen...

reicht das dem Amt dann wenn Sie die AE hat...oder werden Sie weiterhin die Freizügigkeitsbescheinigung fordern?

:)

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 15:12:40
Dachte halt weil Polen in der EU ist, läuft das anders mitlerweile und das die Freizügigkeitsbescheinigung kein Problem ist.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von grisu1000 am 27.05.2012 um 15:32:59

senkens schrieb am 27.05.2012 um 15:00:23:
Warum bekommt Sie keine Freizügigkeitsbescheinigung....auch nicht als sorgeberechtigte eines Deutschen Kindes?Deutscher Mann, Deutsches Kind.


Nein die bekommt sie nicht, nachdem was du hier geschrieben hast, und solange sie keine der Bedingungen erfüllt (Arbeit, Selbständig, Studium, Berufsausbildung, Ausreichend Mittel). Es macht also keinen Sinn nun unbedingt das weiter zu verfolgen. Scheinbar ist eure Weigerung eine AE zu beantragen nun zum Teil des Problems beim Beantragen des ALG III geworden.


senkens schrieb am 27.05.2012 um 14:57:36:
Also unerlaubter aufenthalt??? krass aber sie ist minimum alle 2x monate in polen für 1-2 tage.

Sie ist nicht illegal hier, da der Verlust der EU-Freizügigkeit gesondert festgestellt werden muss. Habt Sie aber ihre Meldepflichten verletzt (Meldebehörde, ABH) kann es deutliche Bußgelder geben.


senkens schrieb am 27.05.2012 um 14:57:36:
somit überschreitet Sie die 3 Monate regelung nicht.

Vergiss es, sie hat ihren ständigen Aufenthalt hier.


senkens schrieb am 27.05.2012 um 14:46:44:
Ihren Teil bekomme ich nur ausgezahlt wenn ich mit der Freizügigkeitsbescheinigung auftauche.


Oder mit einer AE nach dem AufenthG.


senkens schrieb am 27.05.2012 um 14:57:36:
Was meinste mit Sie soll auch antrag stellen?


Deine Frau muss den Antrag auf eine AE beim ABH stellen.

Ihr geht wie folgt vor:
1. Meldung bei der Meldestelle, wenn noch nicht erfolgt
2. Sie stellt einen Antrag auf AE nach §28 AufenthG bei der ABH. Ggf. wird sie zu einem Integrationkurs verpflichtet.
3. Mit der Antragsbestätigung oder Fiktionsbescheinigung die sie erhält beantragt ihr ALG II mit dem Vermerk, dass der AE bei Erhalt nachgeliefert wird. Nicht abwimmeln lassen, notfalls formlos und schriftlich in den Behördenbriefkasten. Mit Antragsdatum gibt es auch nachträglich die Hilfe
4. Nach Erhalt eAT gebt ihr eine Kopie dessen zum Antrag auf ALG II



Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 15:49:11
Ok danke :)

Nein nicht falsch verstehen wir weigern uns nicht eine AE zu erstellen.

Nur ich höre es zum ersten mal.. ich bin seit 1 Woche an dem Thema dran bisher habe ich folgendes gehört:

Nein braucht Sie nicht.

Ja braucht sie, bekommt Sie aber nciht.

Ja braucht Sie, bekommt Sie 100% etc.

Ich werde dann wie folgt vorgehen:

Das mit der AE bin ich überrascht und bissche "sauer" da wir knapp bei kasse sind, und ich erst ihren Teil sehe wenn eben diese bescheinigung vorliegt.

natürlich wäre eine freizügigkeitsbescheinigung viel schneller vorhanden.


1.Gemeldet ist Sie haben eine Meldebescheinigung/bestätigung

2.AE nach §28 AufenthG bei der ABH wird gestellt

Habe ein Formular im Internet gefunden dort wird gefragt:

Eingereist am?
Was angeben tag der anmeldung? 07.11 ?

Waren bisher nicht bei der ABH...Kann ärger auf uns zukommen?


Beabsichtigte Dauer des Aufenthalts ?
Für immer?

Aus welchen Mitteln wird der lebensunterhalt bestritten?
bin zzt Arbeitslos gemeldet

Ich beantrage die Aufenthaltsgenehmigung für ____ Jahre/Monate.

Was angeben?

3.Ich habe für übernächste Woche einen Abgabe Termin... Kann evtl diese Fiktionsbescheinigung helfen das Ihr Anteil sofort ausgezahlt wird oder erst mit eAT?

4.Wenn eAT vorhanden ist sollte zu 100% gezahlt werden?


Freizügigkeitsbescheinigung

Kann man doch nicht vielleicht etwas versuchen?

Arbeit, Selbständig, Studium, Berufsausbildung, Ausreichend Mittel Wie ist das zu beweisen?

- als Familienangehörige eines Unionsbürgers, wenn sie hier als Kind unter 21 Jahren oder als Ehepartner bei
einem Unionsbürger leben
, der ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU besitzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/
EU). Für das Aufenthaltsrecht dieser Familienangehörigen ist es nicht nötig, dass der Lebensunterhalt
durch eigenes Einkommen oder Einkommen des Partners bzw. Elternteils gesichert ist.

Kann ich meinen Deutschen personalausweis in der Tasche lassen und behaupten ich bin Pole ? mit Polnischem Perso... also meine Frau als "unionsbürger" ist?



Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von maki am 27.05.2012 um 15:55:28

senkens schrieb am 27.05.2012 um 15:49:11:
Kann ich meinen Deutschen personalausweis in der Tasche lassen und behaupten ich bin Pole ? mit Polnischem Perso... also meine Frau als "unionsbürger" ist?

Warum lügen und betrügen, Gesetze brechen und sich strafbar machen?

Man hat dir doch jetzt schon mehrfach erklärt, dass sie eine AE braucht.
Egal wie praktisch/billig eine Freizügigkeitsbescheinigung wäre.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von reinhard am 27.05.2012 um 16:00:22
Ihr Anteil wird vermutlich nicht sofort ausgezahlt, sondern nach Vorlage des eAT rückwirkend zum Antragstermin. Der Antragstermin könnte ja Dienstag sein (mit Kopie der FB).

Einreisedatum = Anmeldedatum.

Bleiben: für immer.
Dauer der AE: drei Jahre.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 16:23:06
Ich beantrage die Aufenthaltsgenehmigung für ____ Jahre/Monate.

Warum nur 3 Jahre,?

Warum nicht für immer das Recht als meine Frau?

Aus welchen Mitteln wird der lebensunterhalt bestritten?

Was soll ich dort angeben?


Wird das amt mit den 3 jahren ein problem machen?

ist dieser eAT nicht für Personen auserhalb der EU?

Mit dem eAT werden ausländischen Mitbürgern, die nicht Staatsbürger der europäischen Union sind - angelehnt an den neuen Personalausweis für deutsche Bürger - neue Möglichkeiten der Online-Kommunikation eröffnet
??



Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von reinhard am 27.05.2012 um 17:04:36
Laut Gesetz kann eine AE nur für ein bis drei Jahre (Höchstzeit) erteilt werden und muss dann verlängert werden.

Lebensunterhalt: Sie soll einfach die Wahrheit sagen (Du hast damit nichts zu tun und musst nichts angeben).

Der eAT ist für alle Ausländerinnen und Ausländer, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Also zum Beispiel für die Mutter eines deutschen Kindes.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von franky_23 am 27.05.2012 um 17:20:59

reinhard schrieb am 27.05.2012 um 17:04:36:
Laut Gesetz kann eine AE nur für ein bis drei Jahre (Höchstzeit) erteilt werden und muss dann verlängert werden.


Wo steht das? Wo steht, dass z.B. wenn der Pass 3 Monate später ausläuft nicht 3 Jahre und 3 Monate gewährt werden kann?

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von grisu1000 am 27.05.2012 um 18:53:28

schrieb am 27.05.2012 um 17:20:59:
Wo steht das? Wo steht, dass z.B. wenn der Pass 3 Monate später ausläuft nicht 3 Jahre und 3 Monate gewährt werden kann?


Für FZF stehst im AVwV zum AufenthG. Es soll im Regelfall für 3 Jahre erteilt werden. In diesem Fall wird sich die ABH mit einer Fiktionsbescheinigung über 3 oder mehr Monate helfen.


senkens schrieb am 27.05.2012 um 16:23:06:
Wird das amt mit den 3 jahren ein problem machen?

Das Amt könnte grundsätzlich eine Geldbuße verhängen, da deine Frau seit über 5 Moanten hier lebt und weder eine Freizügikeitsbescheinigung noch ein AE beantragt hat.

Natürlich habt ihr bei der ABH euch nicht gerade Vertrauen erworben. Ob das Schwirigkeiten oder Auswirkungen auf den Antrag oder die AE hat, kann nur die Glaskugel sagen.


senkens schrieb am 27.05.2012 um 16:23:06:
Was soll ich dort angeben?

ALGII

senkens schrieb am 27.05.2012 um 16:23:06:
ist dieser eAT nicht für Personen auserhalb der EU?

Und für EU-Bürger die nicht unter die Freizügigkeit fallen.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 19:16:54
jemand hat mich angeschrieben und gesagt ich brauche die friezügigkeitsbescheinigung garnicht..

Meine Ehe Frau sei durch die Ehe mit mir Einheimischen gleichgestellt..

also nun weiss ich garnicht weiter

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 19:18:30
Er meinte auch:

Ich Deutscher Sie Ehepartner bei einem Unionsbürger...

aber ihr sagt das zählt nicht. >:( :'(

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von reinhard am 27.05.2012 um 19:31:21

senkens schrieb am 27.05.2012 um 19:16:54:
jemand hat mich angeschrieben und gesagt ich brauche die friezügigkeitsbescheinigung garnicht..

Meine Ehe Frau sei durch die Ehe mit mir Einheimischen gleichgestellt..

also nun weiss ich garnicht weiter


Das ist nicht nur totaler Blödsinn,

es ist auch gefährlich: Stell Dir vor, jemand glaubt diesen Blödsinn und lebt hier illegal...

Also: es gibt Idioten, die anderen durch falsche Tipps nur reinreißen wollen.

Gut, dass du jetzt schon korrekte Informationen hast, auf solchen Unsinn fällst Du jetzt nicht mehr rein.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 27.05.2012 um 20:54:47
Zählt meine Frau nicht als Arbeitssuchend / Ausbildungssuchend da ich einen ALG2 Antrag gestellt habe... wird Sie automatisch ja die oben gennanten punkte belegen.

gilt somit Arbeit/Berufsausbildung?

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von reinhard am 27.05.2012 um 21:21:41
Nein, sie muss eine AE als Mutter eines deutschen Kindes beantragen.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von grisu1000 am 27.05.2012 um 21:52:16

senkens schrieb am 27.05.2012 um 20:54:47:
gilt somit Arbeit/Berufsausbildung?
           

nein, Arbeitsuchend gilt nur für die ersten drei Monate

Mach es so wie es hier von den Fachleuten gesagt wird. Alles andere wird nicht zum Erfolg führen.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von gc am 27.05.2012 um 22:43:43
Vorliegend dürfte bereits unmittelbar aus Art. 21 AEUV ein Freizügigkeitsrecht bestehen, denn zu einer förmlichen Aufenthaltsbeendung hat die ABH vorliegend weder Anlass noch Berechtigung. Somit ist der Aufenthalt seit Einreise legal, vgl. auch BSG 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R zum Alg II. Wenn sie hier auch eine Arbeit sucht, hat sie übrigens auch deshalb ein Freizügigkeitsrecht.

Deshalb kann mE alternativ zur AE nach § 28 auch eine Freizügigkeitsbescheinigung beansprucht werden. Diese hätte die Behörde übrigens längst "von Amts wegen" zusammen mit der Anmeldung in D erstellen müssen.

Der Alg II Anspruch ist jedenfalls nicht abhängig vom Besitz einer AE oder einer Freizügigkeitsbescheinigung, es reicht dass der gewöhnliche Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) in D ist und legal ist.

Das ist hier bei Zusammenleben mit deutschem Kind und Partner zweifellos der Fall, zumal die ABH keine Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU getroffen hat und diese vorliegend auch nicht treffen darf.

Dabei ist das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger - anders als das der Drittstaater - "deklaratorisch" und nicht abhängig vom Besitz irgendwelcher Titel oder Bescheinigungen.

Um das Jobcenter zu beruhigen, solltet Ihr dennoch die AE beantragen oder eine Freizügigkeitsbescheinigung besorgen. Aber zwingende Anspruchsvoraussetzung sind beide nicht.

Da der Aufenthalt seit Einreise legal ist, und die Freizügigkeitsbescheinigung lediglich "deklaratorisch" ist, muss Alg II bzw. Sozialgeld ab Antragstellung vom Jobcenter gezahlt werden.


PS: Eine "eingeschränkte Freizügigkeitsbescheinigung" gibt es nicht, die sehen alle gleich aus. Nur bei Rumänen und Bulgaren können - soweit zutreffend - ggf. noch Hinweise auf den ein geschränkten Arbeitsmarktzugang vermerkt werden.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von grisu1000 am 27.05.2012 um 23:44:55

gc schrieb am 27.05.2012 um 22:43:43:
Dabei ist das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger - anders als das der Drittstaater - "deklaratorisch" und nicht abhängig vom Besitz irgendwelcher Titel oder Bescheinigungen.Um das Jobcenter zu beruhigen, solltet Ihr dennoch die AE beantragen oder eine Freizügigkeitsbescheinigung besorgen. Aber zwingende Anspruchsvoraussetzung sind beide nicht.

Nichts andres wurde hier gesagt. Natürlich kann der Threadsteller das ohne Bescheiningung von der ABH versuchen und sich bis zum BSG durchklagen, dann bekommt er in fünf Jahren die Rechtssicherheit. Das Sozialrecht für Unionsbürger ist kein einfache Sache.

Ich würde es einfach über eine AE machen.


gc schrieb am 27.05.2012 um 22:43:43:
Deshalb kann mE alternativ zur AE nach § 28 auch eine Freizügigkeitsbescheinigung beansprucht werden. Diese hätte die Behörde übrigens längst "von Amts wegen" zusammen mit der Anmeldung in D erstellen müssen.


Das kommt auf das Bundesland an. In manchen Bundesländern muss sich der EU-Bürger  bei der ABH melden, in manchen nicht.

gc schrieb am 27.05.2012 um 22:43:43:
Wenn sie hier auch eine Arbeit sucht, hat sie übrigens auch deshalb ein Freizügigkeitsrecht. 


für drei Monate. Sie ist bereits über fünf Monate hier

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von gc am 28.05.2012 um 00:21:01

grisu1000 schrieb am 27.05.2012 um 23:44:55:
Sie ist bereits über fünf Monate hier


Für das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger zur Arbeitsuche sieht das FreizügG/EU keine zeitliche Obergrenze vor, auch keine 3 Monate. Daher kann vorliegend die Freizügigkeitsbescheinigung unabhängig von den familiären Gründen auch zum Zweck der Arbeitsuche beansprucht werden. Da in die Freizügigkeitsbescheinigung kein Freizügigkeitsgrund eingetragen wird, ist dies unproblematisch.

Vgl dazu VAB Berlin:
http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?157323
C.2.2.1. 2 . Nach Gemeinschaftsrecht gilt als " Arbeitsuchender" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, wer im Anschluss an seine
Einreise ...weggefallen... eine Arbeit sucht und die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Die Dauer der
Arbeitsuche nach der Einreise ist gemeinschaftsrechtlich unbegrenzt. (vgl. C.2.3.) Dies gilt auch für die
Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien mit und ohne Arbeitsgenehmigung-EU. Nach Mitteilung des
Bundesministeriums des Innern vom 02.06.2006 folge dies zwingend aus Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b) der
Freizügigkeitsrichtlinie und gilt entsprechend für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1. Mit dieser Vorschrift habe die Richtlinie
den Inhalt des Urteils des EuGH vom 26.2.1991, Rechtssache C- 292/89- Antonissen – aufgenommen.
Ein Nachweis der Arbeitsuche und der begründeten Aussicht eingestellt zu werden, ist nicht zu fordern. Es mangelt dazu
an einer Rechtsgrundlage in § 5a. Die Erklärung genügt für die umgehende Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung."




grisu1000 schrieb am 27.05.2012 um 23:44:55:
Natürlich kann der Threadsteller das ohne Bescheiningung von der ABH versuchen und sich bis zum BSG durchklagen, dann bekommt er in fünf Jahren die Rechtssicherheit.


Widerspruch und ggf. Klage würde ich jedenfalls empfehlen, falls das Alg II für für den Zeitraum zwischen Alg II Antrag und Ausstellung der AE bzw. Freizügigkeitsbescheinigung verweigert werden sollte. Die Rechtsmittel sind kostenfrei und müssen auch keine 5 Jahre dauern.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von erne am 28.05.2012 um 12:19:57

gc schrieb am 28.05.2012 um 00:21:01:
auch zum Zweck der Arbeitsuche beansprucht werden.

ja, allerdings wird sie ihre Bemühungen zur Arbeitssuche nachweisen müssen.
Mit einem Kleinkind habe ich da einfach Zweifel, dass sie sich ernsthaft um Arbeit bemüht un die Nachweise führen kann.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von gc am 29.05.2012 um 09:27:32

erne schrieb am 28.05.2012 um 12:19:57:
ja, allerdings wird sie ihre Bemühungen zur Arbeitssuche nachweisen müssen. 


nochmal:
Vgl dazu VAB Berlin:
http://www.berlin.de/formularserver/formular.php?157323
C.2.2.1. 2 . ... Ein Nachweis der Arbeitsuche und der begründeten Aussicht eingestellt zu werden, ist nicht zu fordern. Es mangelt dazu an einer Rechtsgrundlage in § 5a. Die Erklärung genügt für die umgehende Ausstellung der Freizügigkeitsbescheinigung."

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Muleta am 29.05.2012 um 11:09:10

gc schrieb am 29.05.2012 um 09:27:32:
Ein Nachweis der Arbeitsuche und der begründeten Aussicht eingestellt zu werden, ist nicht zu fordern. Es mangelt dazu an einer Rechtsgrundlage in § 5a.


und selbst wenn der deutsche Gesetzgeber gewollt hätte, die RL 2004/38/EG gibt auch nicht mehr her. Da ist nur in Anbetracht des EuGH-Tends, einen Missbrauch von Rechten zu sanktionieren, die Frage, ob die Rspr nicht doch eine solche Forderungen zulassen wird - zumindest in den Fällen, in denen objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass keine begründete Aussicht auf einen Arbeitsplatz vorliegt. Aber das bleibt abzuwarten und derzeit kann man sich (vor allem in Berlin) wohl erfolgreich auf Deinen Standpunkt stellen.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 29.05.2012 um 19:58:55
@gc

Das macht Hoffnung das es vielleicht doch klapt.

Der Amtsmitarbeiter hat gesagt das ohne die Freizügigkeitsbescheinigung garnichts für Sie bezahlt wird.

Sie ist also nicht illegal hier? Das ist schonmal gut... da Ich mittlerweile einfach auf ihren ALG2 Anteil verzichten wollte...

also nix mit AE beantragen etc da Bußgelder drohten etc...

Aber soweit ich das jetzt sehe kann man es mit der Freizügigkeitsbescheinigung versuchen?

Bundesland Hamburg...

Wie sollte ich da vorgehen, irgendwas Ausdrucken zb von euch/dir zitierten Gesetze ?

Weil ich hatte bisher 2x die Info bei der ABH das Sie diese bescheinigung nicht bekommt.

Hatte keine Gelegenheit eine NR zu ziehen, weil es einmal schon zu war und Mitarbeiter erwischt habe.

Und ein anderes mal ich zu einer anderen ABH geschickt worden bin von Tresen Dame.

Möchte mich nur vorbereiten worauf ich mich wegen der Freizügigkeitsbescheinigung bei Ihr "vor denen" beziehe".

danke!


Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 31.05.2012 um 14:11:08
Wie soll ich vorgehen bei der ABH womit soll ich argumentieren wegen dem Freizügigkeitsbeschenigung?

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 01.06.2012 um 12:47:58
Die rücken die Freizügigkeitsbescheinigung nicht raus, weil Sie nicht arbeitet...

somit bekomme ich ihren anteil vom amt nicht.

super

[edit]Folgepost:[/edit]

was haltet ihr von dem hier:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Eckpunkte_SGB_II_XII_Auslaender.pdf

Das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger ist „deklaratorisch“, d.h. sie besitzen dieses Recht, wenn sie einen der
folgenden Tatbestände für das Freizügigkeitsrecht erfüllen
, auch wenn sie bisher noch keine „Freizügigkeitsbescheinigung“
erhalten haben.


aufgrund der „Meistbegünstigungsklausel“ des § 11 FreizügG/EU, wenn sie zwar kein Aufenthaltsrecht
nach den vorgenannten Regeln des FreizügG/EU, aber ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) beanspruchen könnten, z.B. als Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen oder
von Drittstaatern, oder als Elternteil eines deutschen Kindes (§§ 28, 29 AufenthG).

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von reinhard am 01.06.2012 um 13:35:47

senkens schrieb am 01.06.2012 um 12:47:58:
Die rücken die Freizügigkeitsbescheinigung nicht raus, weil Sie nicht arbeitet...

somit bekomme ich ihren anteil vom amt nicht.

super


Aber sobald sie die AE beantragt, bekommt Sie das Geld dann ja rückwirkend ab Antragsdatum.

Es ist also ihre Entscheidung, was sie will.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von grisu1000 am 01.06.2012 um 15:18:01

senkens schrieb am 01.06.2012 um 12:47:58:
aufgrund der „Meistbegünstigungsklausel“ des § 11 FreizügG/EU......

Wobei wir bei den Antworten zu Beginn des Threads wären nämlich bei §28 AufenthG.


senkens schrieb am 31.05.2012 um 14:11:08:
Wie soll ich vorgehen bei der ABH womit soll ich argumentieren wegen dem Freizügigkeitsbeschenigung?

Einen schriftlichen Antrag stellen! Dann bekommt sie entweder die Freizügigkeitsbescheiningung oder die Feststellung, das die Freizügigkeit nicht besteht.

Dann kann Sie entweder einen Antrag nach § 28 AufenthG stellen oder auf Erteilung der Freizügigkeitsbescheiningung klagen. Was willst du den Argumentieren? Die Argumente stehen im Gesetz.

Einen Antrag auf Sozialleistungen kann sie ebenfalls sofort schriftlich stellen.


Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 01.06.2012 um 17:51:08
Was für ein Grund laut Gesetz kann es geben das Sie als Polin, wenn Sie arbeitssuchend ist keine Freizügigkeitsbescheinigung bekommt?

In dem von mir zitierten text

aufgrund der „Meistbegünstigungsklausel“ des § 11 FreizügG/EU, wenn sie zwar kein Aufenthaltsrecht
nach den vorgenannten Regeln des FreizügG/EU, aber ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) beanspruchen könnten
, z.B. als Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen oder
von Drittstaatern, oder als Elternteil eines deutschen Kindes (§§ 28, 29 AufenthG).

Verstehe ich das richtig das die Freizügigkeitsbescheinigung somit auch ausgestellt werden müsste wenn ich laut Gesetz nach dem AG 28 eine AG stellen könnte?

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von erne am 01.06.2012 um 17:57:52

senkens schrieb am 01.06.2012 um 17:51:08:
Was für ein Grund laut Gesetz kann es geben das Sie als Polin, wenn Sie arbeitssuchend ist keine Freizügigkeitsbescheinigung bekommt?

ich kenne keinen nur:
§6 Freizügigkeitsgesetz:
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit


senkens schrieb am 01.06.2012 um 17:51:08:
Verstehe ich das richtig das die Freizügigkeitsbescheinigung somit auch ausgestellt werden müsste wenn ich laut Gesetz nach dem AG 28 eine AG stellen könnte? 

nein (wer eine AE nach §28 AufenthG bekommen kann, hat nicht auch Anspruch auf eine Freizügigkeitsbescheinigung --- so habe ich Deie Frage verstanden)

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von grisu1000 am 01.06.2012 um 18:15:38

senkens schrieb am 01.06.2012 um 17:51:08:
aufgrund der „Meistbegünstigungsklausel“ des § 11 FreizügG/EU, wenn sie zwar kein Aufenthaltsrechtnach den vorgenannten Regeln des FreizügG/EU, aber ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz(AufenthG) beanspruchen könnten, z.B. als Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen odervon Drittstaatern, oder als Elternteil eines deutschen Kindes (§§ 28, 29 AufenthG).


Das gilt z.B für einen bulgarischen Staatsbürger, der mit einem deutschen Ehegatten verheiratet ist. Er hätte Anspruch auf Aufenthalt aufgrund EU-Freizügigkeit, aber kein Arbeitsrecht. Aufgrund §11 FreizügG/EU in Verbindung mit § 28 AufenthG würde er eine Arbeitserlaubnis bekommen.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von gc am 01.06.2012 um 21:46:26
Ein Freizügigkeitsrecht der polnischen Ehepartnerin analog § 28 AufenthG besteht beim Zusammenleben mit dem deutschen Ehemann aufgrund der zitierten Meistbegünstigungsklausel von Anfang an, auch ohne dass sie eine förmliche AE oder Freizügigkeitsbescheinigung besitzt.

Von daher kann das bereits beantragte ALG II auch ohne die genannten Papiere rückwirkend ab Antragstellung beansprucht werden, was ggf. mit Widerspruch und Klage durchzusetzen ist.

Die Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht von einem Antrag abhängig, sie ist von Amts wegen mit der Anmeldung auszustellen.

Die Hamburger Ausländerbehörde ist jedoch leider bekannt dafür, dass sie das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger systematisch missachtet. Ich hoffe Ihr erspart es mir, hier Beispiele zu berichten.

Von daher dürfte es im Spezialfall Hamburg tatsächlich der einfachere Weg sein, anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung die AE nach § 28 AufenthG zu beantragen. Rechtliche Nachteile entstehen dadurch nicht.

Wichtig zu wissen ist aber, dass das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger bereits per Tatbestand besteht (hier: Zusammenleben mit dt. Kind und Partner  iVm Meistbegünstigungsklausel), der Aufenthalt also ohne die AE nicht "illegal" ist und auch der Sozialleistungsanspruch besteht. Illegal wäre der Aufenthalt ohnehin auch erst dann, wenn die Ausländerbehörde dies förmlich festgestellt hätte.


Da Deine Frau ihren Lebensunterhalt nicht ohne Sozialleistungen sicherstellen kann, ist vorliegend die AE gemäß § 53 AufenthG gebührenfrei.

Der Sozialleistungsbezug  ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung und Verlängerung der AE nach § 28 für Ehepartner Deutscher und Eltern deutscher Kinder.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von gc am 01.06.2012 um 21:54:58

grisu1000 schrieb am 01.06.2012 um 18:15:38:
Das gilt z.B für einen bulgarischen Staatsbürger, der mit einem deutschen Ehegatten verheiratet ist. Er hätte Anspruch auf Aufenthalt aufgrund EU-Freizügigkeit, aber kein Arbeitsrecht. Aufgrund §11 FreizügG/EU in Verbindung mit § 28 AufenthG würde er eine Arbeitserlaubnis bekommen.


Wenn der bulgarische Ehemann wie hier zum Teil behauptet eine AE nach § 28 beantragen müsste, wird ihm in dieser AE nach § 28 wie einem drittstaatsangehörigen Ehemann von der ABH jede "Erwerbstätigkeit gestattet". Er bräuchte dazu die Meistbegünstigungsklausel nicht.
Die braucht er erst, wenn eine Freizügigkeitsbescheinigung besitzt, und zusätzlich dann bei der Arbeitsagentur die "Arbeitsberechtigung EU" beantragt.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 12.06.2012 um 12:11:49
Wollte euch kurz informieren:

Haben den Antrag nach §28 gestellt, und eine Fiktionsbescheinigung erhalten für 3 Monate.

Habe diese Kopie auch der Arge geschickt (hier habe ich noch keine Rückantwort und immer noch kein geld).

Nun kam ein neues Schreiben der Ausländerbehörde

Sehr geehrte Frau xxxx,

Sie sprachen heute vor um ihre Aufenthalsgenehmigung zu beantragen.

Ich war der Annahme, ihre Tochter sei im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Vater.

Bei einem nachträglichen Gespräch mit dem Einwohnermeldeamt stellte sich jedoch heraus, das ihre Tochter noch immer mit der polnsichen Staatsangehörigkeit geführt wird.

Damit dieses berichtig werden kann, und ihre Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann, benötige ich von ihnen eine neue aktuelle Geburtsurkunde Ihrer Tochter welche vom Standesamt in Hamburg ausgestellt sein muss.

Ohne diese Urkunde kann über Ihre Aufenthalsgenehmigung leider nicht entschieden werden.

Bitte reichen Sie mir diese zusammen mit dem polnischen Reiepass ein.



Ähh... Also das mit dem Reisepass hatten wir vereinbart... weil Sie den nicht dabei hatte... (warum wird der überhaupt benötigt? hat ja gültigen PL Perso.)

Eine Deutsche Geburtsurkunde wird Monate dauern, die zu bekommen laut info vom Standesamt... eine Nachbeurkundung oder so...

das scheidet aus... bis dahin ist die Fiktionsbescheinigung wieder nicht aktuell.

Wie kann ich erreichen das meine Tochter beim Einwohnermeldeamt als "deutsche" geführt wird?

Wie verfahre ich mit der Ausländerbehörde weiter?

Wie würdet Ihr weiter verfahren

Das gibts doch nicht. :o

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Bayraqiano am 12.06.2012 um 12:36:50

senkens schrieb am 12.06.2012 um 12:11:49:
Wie kann ich erreichen das meine Tochter beim Einwohnermeldeamt als "deutsche" geführt wird?

Wenn du in der polnischen Geburtsurkunde als Vater geführt wirst, sollte es auch damit gehen. Die Geburtsurkunde sollte aber noch ins Deutsche übersetzt werden. Die selbe Urkunde könntest du dann auch bei der ABH einreichen.


senkens schrieb am 12.06.2012 um 12:11:49:
und ihre Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann

Wenn du bereits zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher warst, ist diese Formulierung grottenfalsch. Deine Tochter hätte die deutsche Staatsangehörigkeit bereits und müsste sie nicht "erhalten".

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von gc am 12.06.2012 um 18:07:34
Eure Tochter besitzt offensichtlich BEIDE Staatsangehörigkeiten und benötigt somit auch keine AE.

Deine Frau hat Anspruch auf die AE nach § 28 auch völlig unabhängig von Staatsangehörigkeit und Dokumenten der Tochter, wenn Ihr verheiratet seid aufgrund der Ehe mit einem Deutschen.

Ist in der Fiktionsbescheinigung wenigstens eingetragen "Erwerbstätigkeit gestattet"?

Die Fiktionsbescheinigung kann erforderlichenfalls auch verlängert werden. Ist hier mE ohnehin alles aber scheinbar Schikane der ABH.

ALG II Anspruch wie gesagt unabhängig von den Papieren, da auch eine Freizügigkeitsberechtigung und somit ein legaler Aufenthalt vorliegt.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 12.06.2012 um 22:55:20
Ich hab langsam keine Lust mehr auf das Spielchen mit Ausländerbehörde und Arbeitsamt.

Auf der Fiktionsbescheinigung sehe ich nix von
"Erwerbstätigkeit gestattet".

Was hat es damit auf sich?

Ich weiss auch nicht mehr was ich weiter machen soll.

Ich bitte um Hilfe beim vorgehen

Arbeitsamt

Abwarten was vom Amt kommt ? Denn von denen habe ich lange nix mehr gehört, geschweige den Geld gesehen....

Ausländerbehörde

Ich warte ab bis der PL Reisepass da ist, dann gehe ich hin ohne "Deutsche Urkunde" und fordere das der Antrag auch ohne diese Aufgrund dessen das ich Deutscher bin und verheiratet sind entschieden wird.

Ausserdem seit wann ist die Deutsche Geburtsurkunde notwendig wenn Sie ja durch die Vaterschaftsannerkennung durch mich automatisch Deutsche wird....?

Einwohnermeldeamt,

lege die Vaterschaftsannerkennung die ich habe vor, und zittiere aus dem Gesetz.

Nichteheliche Kinder einer ausländischen Mutter erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit ab dem 1. Juli 1993, sofern ein deutscher Mann die Vaterschaft anerkannte

Meine Tochter hat so wie ich 2 Staatsangehörigkeiten, de+pl.

Aber in Deutschland zählt Sie nur als Deutsche und in Polen nur als Polin, das Einwohnermeldeamt muss ihren Status von "Polin" auf "Deutsch" ändern.

Soll ich so vorgehen? Oder welche Schritte, Schreiben, Termine würdet ihr machen.

Weil ich hab echt das Problem Kein Geld und dann dazu der Stress noch mit dennen :(

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von reinhard am 13.06.2012 um 11:30:35
Zur Fiktionsbescheinigung:

Damit kann ja nur der bisherige Aufenthalt (die normalen 90 Tage einer Polin) verlängert werden.

Eine Arbeitserlaubnis kann sie nur erhalten, wenn die AE gegeben wird.

Das ist kein "Spielchen" der Behörde, sondern das Einhalten der normalen Gesetze. Sie hätte ja auch, wenn sie gewollt hätte, genau diesen Antrag von drei Monaten stellen können, dann hätte sie jetzt alles. Das "Spielchen" spielt sie ja mit dem Hin- und Herreisen und der Ausdehnung der 90 Tage.

(Außerdem braucht ein Polin bekanntlich keine Arbeitserlaubnis...)

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von senkens am 13.06.2012 um 12:36:32
@reinhard....

Also das die ABH eine Deutsche Geburtsurkunde von meiner Tochter fordert, damit Sie "als Deutsche" im Einwohnermeldeamt geführt werden kann,

und sowie!!! ohne diese der Antrag nicht entschieden werden kann meiner Frau...


ist kein Spielchen? das ja ein witz.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von reinhard am 13.06.2012 um 12:44:57
Du wirst Dich darauf konzentrieren müssen, alles was Du tun kannst in Zukunft schneller zu tun - für die Geburtsurkunde hattet Ihr ja auch auch ein paar Monate Zeit.

Es lohnt sich nicht, sich an der Arbeitsgeschwindigkeit von Behörden abzuarbeiten. Deine eigene Arbeitsgeschwindigkeit kannst Du erheblich einfacher beeinflussen, und da solltest Du alle Spielräume nutzen, um die Vorgänge zu beschleunigen.

Deine Tochter wird Dir später dankbar sein, wenn Du Dich rechtzeitig um eine deutsche Geburtsurkunde gekümmert hast, weil das für sie alles vereinfachen wird.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Bayraqiano am 13.06.2012 um 12:55:46
Nimm doch einfach mal die Vaterschaftsanerkennung und die Geburtsurkunde zum EWMA und lass den Eintrag über deine Tochter ergänzen. Das sollte doch nich so schwer sein.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 16.06.2012 um 08:52:23

gc schrieb am 27.05.2012 um 22:43:43:
Vorliegend dürfte bereits unmittelbar aus Art. 21 AEUV ein Freizügigkeitsrecht bestehen, denn zu einer förmlichen Aufenthaltsbeendung hat die ABH vorliegend weder Anlass noch Berechtigung. Somit ist der Aufenthalt seit Einreise legal, vgl. auch BSG 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R zum Alg II. Wenn sie hier auch eine Arbeit sucht, hat sie übrigens auch deshalb ein Freizügigkeitsrecht.


Guten Tag Zusammen

Fakt 1.)
Ich selbst als Deutscher bin mit einer polnischen Unionsbuergerin verheiratet und lebe zur Zeit noch in der Europastadt Goerlitz/Zgorzelec. Ich "streite" mich nun seit 2009 mit der hiesigen Auslaenderbehoerde vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Letztmalig NACH der Eheschliessung wurde der  Verlust des Rechtes auf Aufenthalt und Einreise meiner Ehefrau festgestellt. :o 

Fakt 2.)
Zum Start muss - und kann - ich feststellen, dass in der BRD wohl weit ueber 90 % der Auslaenderaemter korrekt, dass heisst: "im Sinne des Gemeinschaftsrechts" arbeiten.

Fakt3.)

Nachdem ich hier seit Jahren lese und feststelle, dass auch bei den Profis des info4alien.de eine gewisse Aenderung durch Veraergerung ueber so manch Auslaenderamt in der BRD  Herangehensweise zur Loesungsfindung stattfand, moechte ich mal zumindest versuchen mich einzubringen. (Sofern gewuenscht)

Fakt4.)
Keine Rechtsberatung !

Jedoch an ca. 5000-6000 Aktenseiten ( Verwaltungs-& Sozialgerichtsbarkeit) mit absolutem Eigentumsnachweis der Rechte zur Veroeffentlichung, kann  nachvollzogen werden.
Heisst: Was wir (Als deutsch-polnische Familie) gemacht haben und weiterhin tun ist als Beispiel zu sehen was man tun kann  auch dann, wenn man eben kein Geld hat um Rechtsanwaelte bezahlen zu koennen.

Eben vorausgesetzt, die Boardbesitzer wollen das.  ;)   

Fakt 5)

Der Zeitpunkt meines Erstbeitrags ist auch fuer mich selbst interessant in Verbindung unseres nunmehr bevorstehenden Folgeschrittes, naemlich der endgueltigen Klaerung gerade hier behandeltem Problem auf Europaeischem Wege. http://de.wikipedia.org/wiki/Vorabentscheidungsverfahren

Fuer die, die schon mal beginnen wollen selbst nach zu denken, gebe ich den ersten Klick : http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html  und dann auf http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1360.html

Fakt 6.)
Ich arbeite mit polnischem Computer. Der also Umlaute sucht, sucht vergeblich  ;D

Frank

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 17.06.2012 um 07:02:09

gc schrieb am 01.06.2012 um 21:46:26:
Die Hamburger Ausländerbehörde ist jedoch leider bekannt dafür, dass sie das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger systematisch missachtet. Ich hoffe Ihr erspart es mir, hier Beispiele zu berichten.


Da ich selbst nach deni4aBoard-Systeminformation
Privatnachrichten erst verwenden kann, wenn ich mindestens 5 Beiträge geschrieben habe, jedoch keine 4 "Sabbelbeitraege verfassen moechte, die Bitte um Kontaktaufnahme ueber PN an gc

Grund: 
Hamburg ist mit Sicherheit "nur" die nach aussen durchdringende Spitze des Eisbergs. Der Eisberg selbst, ist  die Grenzregion zu Polen und Tschechien im Dreilaendereck.

Der Landkreis Goerlitz.
http://europastadt.wordpress.com/2010/05/16/freizugigkeitsbescheinigung/

Das hier so wenig nach aussen dringt hat die einfache Ursache, dass es so gut wie keinen Rechtsanwalt (mehr) gibt, der die Interessen polnischer Unionsbuerger vertreten will. Unverstaendlich- und doch zumindest von mir verstanden warum dies so ist.  Auch die polnische Botschaft "kocht das Wasser mit Sparflamme" zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in der Region.  Der Landkreis setzt seine Strategie zur Abwehr von Unionsbuerger  absolut konsequent durch. Bis vor kurzer Zeit noch im Gleichklang aller nachfolgender Fachbehoerden. Mit dem Ausscheiden (Ruhestand)eines Abteilungsleiters (Teamleiter) der hiesigen ARGE, der noch an Artikel 25 der Richtlinie 2004/38 EG festhielt, http://europastadt.wordpress.com/2011/07/15/jobcenter-gorlitz-nord/ zumindest bei deutsch-polnischen Ehen, beginnt das DRAMA nun wieder von vorne.

Deutschlandweit
im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes (Menschenwuerde) Deutsch-Deutscher zu Deutsch-EUAuslaender Ehe, hilft eben nur die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechtes durch Eigen-Initiative.

Die unbedingt hierfuer notwendige 5-Jahres Geduld ist bei meiner Frau und mir auf jeden Fall vorhanden.http://europastadt.wordpress.com/2010/02/11/europastadt-gorlitz-du-bist-europa%E2%80%98s-grose-schande-3-teil/

Das eben die durch das hiesige Auslaenderamt und Nachfolgebehoerden so Menschenrechtsverletzend behandelten  Unionsbuerger die Geduld eben nicht mitbringen koennen, laesst eben auch jeden Versuch eines Rechtsanwaltes irgendwann ins Leere laufen, im Sinne des Mandanten sich einzusetzen vor dem VG DD , oder SG DD, wenn der Mandant schon aus finanziellem Grund eben gezwungen ist, den Landkreis wieder Richtung Osten- oder Westen zu verlassen.

Letzteres erklaert eben dann auch den "Unwillen" hiesiger Anwaltschaft (speziell) einen polnischen Mandanten zu vertreten.
(gruen markierten Text:  http://europastadt.wordpress.com/das-gorlitzer-duldungsgesetz/ ...

Frank Gottschlich    

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Muleta am 17.06.2012 um 20:14:51
ich weiß jetzt echt nicht, was das soll: auch im Dresdner Raum gibt es fähige RA, die sich im AuslR auskennen.

Ggf. sind Klageverfahren auch finanziell über Prozesskostenhilfe zu finanzieren.


Goerlitz schrieb am 16.06.2012 um 08:52:23:
Jedoch an ca. 5000-6000 Aktenseiten ( Verwaltungs-& Sozialgerichtsbarkeit) mit absolutem Eigentumsnachweis der Rechte zur Veroeffentlichung, kann  nachvollzogen werden. 


dass so jemand keinen RA findet, der ihn auf Basis von PKH vertreten will, wundert mich allerdings überhaupt nicht.

Gehört im Übrigen in den User-Bereich (wenn überhaupt)

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 18.06.2012 um 07:23:43

Muleta schrieb am 17.06.2012 um 20:14:51:
dass so jemand keinen RA findet, der ihn auf Basis von PKH vertreten will, wundert mich allerdings überhaupt nicht.


Es geht nicht um "So jemanden" . Es geht um die Menschen, also die im Wesentlichen polnischen Unionsbuerger im Landkreis Goerlitz, die eben sich nicht selbst helfen koennen. Und wenn ich mir den Verlauf (hier) zum Finden des Loesungsweges anschaue so sei festgestellt, dass erhebliche Differenzen in der Vorgehensweise dokumentiert sind. Da hilft der Versuch des Umlenkens eines Problems (beleidigend zu werden) ueberhaupt nicht weiter. Einzig die Antworten des hier durch mich angefragten Users der Berliner Fluechtlingshilfe zeigt die Tatsaechlichkeiten auf. Nur er/sie ermuntert die Loesungssuchenden mit den richtigen - und gleich verstaendlichen Tatsachen, sich gegen Willkuer von Behoerden zu wehren. Und das ist gut so.

Frank Gottschlich

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 20.06.2012 um 17:33:21

gc schrieb am 01.06.2012 um 21:46:26:
Von daher dürfte es im Spezialfall Hamburg tatsächlich der einfachere Weg sein, anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung die AE nach § 28 AufenthG zu beantragen. Rechtliche Nachteile entstehen dadurch nicht.


Zum Weiterdenken fuer den Verfasser:

Die obige  Feststellung des Hamburger Weges ist dann Teil moeglichen Loesungsansatzes, wenn man eben darueber nachdenkt, WARUM ?? eben bestimmte Auslaenderaemter die Ehefrauen eines Deutschen Gesetzwidrig in die Zustaendigkeit des Aufenthaltsgesetzes draengen.(WOLLEN) (Wenn auch in der Regel nicht direkt, sondern eben durch nachfolgende Fachbehoerden, wie zum Beispiel das Arbeitsamt, Familienkasse oder Sozialaemter. (Diese eben auch in der Regel durch Passivitaet, bezogen auf die Forderung, eine Bescheinigung einzureichen, die dem weitergehendem Antragsteller  gesetzwidrig durch das Auslaenderamt nicht erhaelt.- Irgendwann wird jeder weich.....!
Ist sie erst mal an das Aufenthaltsgesetz gebunden,(dann durch eigenen Antrag der Eheleute)  haengt sie- und der Deutsche- auch fest in den Faengen der Behoerde. - Ein Verwaltungsrechtsstreit zieht sich ueber Jahre. Wenn dann auch noch durch passives Verhalten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch noch quasi Stuetzenhilfe gesetzwidriger Handlungen fuer die Behoerde geleistet wird, dann siehts mit dem Freizuegigkeitsrecht, mit der Unionsbuergerschaft als Ganzes uebel aus.

Zitat:
Illegal wäre der Aufenthalt ohnehin auch erst dann, wenn die Ausländerbehörde dies förmlich festgestellt hätte.

Widerspruch entfaltet erst dann keine aufschiebende Wirkung, wenn das Auslaenderamt auch die sofortige Vollziehung ihrer eigenen Feststellung, dass ein Freizuegigkeitsrecht nicht besteht anordnet (also das Verlassen der BRD) Und da ist der zweite Loesungsansatz im Denken desjenigen fuer Zukunftsfaelle, der verstehen will, WARUM Auslaenderbehoerden so handeln(koennten !) Denn, wer weiss schon, dass eben der Widerspruch dann eben keine aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn die sofortige Voillziehung angeordnet wurde. Und wer als "Otto-Normal Deutsch-Polnisches Ehepaar setzt sich dann mit einem kompetenten Rechtsanwalt in Verbindung im Glauben, dass alles sich nur um einen Irrtum handeln kann.

Wer anderes denkt - oder erklaeren will- soll es versuchen.

Kann ja nicht sein, denkt man, dass man die Ehefrau eines Deutschen ausweisen kann.....

Tja, wenn eben man nicht weiss, dass man in einem solchen Fall eben das Verwaltungsgericht anrufen muss (Antrag auf einstweilige Anordnung) um eben durch das Gericht die aufschiebende Wirkung erst mal herstellen zu lassen) dann siehts noch duesterer aus. Dann erscheinen die Staatsdiener in Uniform und schieben  die Ehefrau des Deutschen gewaltsam ueber die Grenze .

Ach ja. Im Landkreis Goerlitz keine Theorie, sondern oft praktizierte Realitaet

Frank Gottschlich 



Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 21.06.2012 um 06:55:13

senkens schrieb am 27.05.2012 um 19:16:54:
jemand hat mich angeschrieben und gesagt ich brauche die friezügigkeitsbescheinigung garnicht..Meine Ehe Frau sei durch die Ehe mit mir Einheimischen gleichgestellt..also nun weiss ich garnicht weiter


Dieser Jemand hat absolut dann recht, wenn eine Auslaenderbehoerde wie hier in dieser Fallkonstellation rechtswidrig die Anmeldebescheinigung nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/38 EG nicht ausstellt, also die sogenannte Freizuegigkeitsbescheinigung.

Was also tun, wenn wie hier das Arbeitsamt, oder Jobcenter unbedingt eine solche Bescheinigung haben wollen ?

Antwort ganz konkret:

Sofort zu einem Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Sozialrecht. Hier auf dem Bord diesen Link anklicken

http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/2004_38_eg.pdf und ausdrucken

Auf Seite 33 scrollen:


Zitat:
Artikel 25
Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente
(1) Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten dürfen unter keinen Umständen vom Besitz einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8, eines Dokuments zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann


Also, die Freizuegigkeitsbescheinigung ist ganz einfach nur die Bestaetigung der Anmeldung. Heisst : Eben nochmals auf die Gemeindeverwaltung hingehen, sich eine Aufenthaltsbestaetigung ausstellen lassen (In Goerlitz kostet diese Bescheinigung 6 Euro)

Ergebnis: Auch wenn der Rechtsanwalt keinen Schimmer von Auslaenderrecht hat sieht er, wenn er die Richtlinie liest, dass der Prozesskostenhilfe-Antrag vom Gericht auch genehmigt wird. In der Regel wird er das Mandat uebernehmen.....

Noch konkreter:

Lasst das Auslaenderamt machen was es will, lasst die Jobcenter machen was sie wollen...aergert euch nicht mit denen rum. Lasst Europa arbeiten. Vor allen Dingen, lasst euch nicht in eine Situation treiben und beantragt eine Aufenthaltsgenehmigung , WENN IHR DAS NICHT WOLLT.

Frank Gottschlich

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 21.06.2012 um 08:17:40

Goerlitz schrieb am 21.06.2012 um 06:55:13:
Also, die Freizuegigkeitsbescheinigung ist ganz einfach nur die Bestaetigung der Anmeldung. Heisst : Eben nochmals auf die Gemeindeverwaltung hingehen, sich eine Aufenthaltsbestaetigung ausstellen lassen (In Goerlitz kostet diese Bescheinigung 6 Euro) 


Kleine Korrektur:

Die Bestaetigung heisst nicht Aufenthaltsbestaetigung, sondern Aufenthaltsbescheinigung. Sie kostet zumindest in Goerlitz nicht 6 Euro, sondern 7.20 Euro. Die normale (kostenlose) Meldebescheinigung  reicht (Erfahrungswert) in der Regel dem Gericht nicht aus.

https://www.google.de/search?aq=f&sugexp=chrome,mod=9&sourceid=chrome&ie=UTF-8&q=aufenthaltsbescheinigung

Frank Gottschlich

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 23.06.2012 um 08:20:12

Zitat:

schrieb am 27.05.2012 um 13:39:48:
Was macht deine Frau denn zur Zeit? Arbeit, Studium oder kann sie sich selbst finanzieren (inklusive Krankenversicherung)?

Falls das nicht zutrifft und sie ebenfalls ALG-2 bekommt müsst ihr eine AE für sie beantragen, eine Freizügigkeitsbescheinigung scheidet da aus weil sie überhaupt nicht freizügigkeitsberechtigt ist.


Schade eigentlich, dass hier die Profis nicht mehr mitdenken.


Weil:

Die polnische Ehefrau des Deutschen erfuellt absolut die Freizuegigkeitsberechtigung.
[quote]
§ 1360 BGB Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.


Also, in welcher Hoehe muss ein deutscher Ehemann seiner deutschen Ehefrau ihre Arbeit im Haushalt "bezahlen" ??


Zitat:
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.


Ja... waere da noch die Krankenversicherung


Zitat:
§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.


Im uebrigen nach meiner Meinung nach eben jetzt nur die Frage der Zeit, bis die Antwort auf europaeischer Ebene gegeben werden wird. (Wenns denn dann doch nicht schon vorab das Bundes-Verfassungsgericht beantwortet.

Da es im uebrigen der Gleichheitsgrundsatz gebietet eine polnisch-deutsche Ehe mit einer deutsch-deutschen Ehe gleichzustellen, gebietet  natuerlich gleicher Grundsatz, die Ehe eines/r Deutschen mit einem/r Ehegatten/tin aus einem Drittstaat genauso gleichzustellen.

Heisst: Wird das Ermessen einer Behoerde hoechstrichterlich bei 0,00 angesetzt, wird so manche Frage auch hier in den Foren nicht mehr gestellt werden muessen.   


Zitat:
Doch bis dahin wird mal von jemandem, naemlich mir persoenlich, den Betreibern dieser Seiten hier ein ganz dolles Dankeschoen ausgesprochen. So manch tollen Tip http://europastadt.wordpress.com konnte ich aus den vielen beantworteten Fragen herauslesen und ins eigene Geschehen einbauen. Ab und dann, werde ich genau an dieser Stelle die Folgeschritte in eigener Sache einstellen.   

Frank Gottschlich


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Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Bayraqiano am 23.06.2012 um 10:33:32
Schöne Beispiele, du vergisst aber wohl dass der deutsche Ehemann hier selbst auf Sozialleistungen angewiesen ist. Würde er seinen LU selbst sichern können wäre die Ehefrau 100%ig freizügigkeitsberechtigt..

Aber wenn man unbedingt alles erzwingen möchte...

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 23.06.2012 um 11:56:59

schrieb am 23.06.2012 um 10:33:32:
Schöne Beispiele, du vergisst aber wohl dass der deutsche Ehemann hier selbst auf Sozialleistungen angewiesen ist. Würde er seinen LU selbst sichern können wäre die Ehefrau 100%ig freizügigkeitsberechtigt..


Heisst also im Ergebnis:

Diskriminierung aufgrund der Staatsbuergerschaft. 


Weil die Ehefrau des Deutschen Polin ist und keine Deutsche, wird sie gegenueber einer deutschen Ehefrau eines  Deutschen diskriminiert. Keine deutsche Ehefrau eines Deutschen muss eben Nachteile deshalb erwarten, weil der Ehemann der deutschen Ehefrau , aus welchen Gruenden auch immer, Sozialleistungen oder Eingliederungshilfe in Anspruch nimmt...

Nach Art. 18 AEUV ist den EU-Mitgliedstaaten jede Diskriminierung von Unionsbürgern (Anmerkung: eines anderen Staates) auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten, auch solche, die unter Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale zum gleichen Ergebnis kommt, also auch jede versteckte Diskriminierung von Unionsbürgern wegen ihrer Staatsangehörigkeit

Aber 1.Ergebnis der Beitraege:

Man beginnt zu denken, wenn auch NOCH auf seltsamen Wegen:


Zitat:
Aber wenn man unbedingt alles erzwingen möchte...


Mir voellig schleierhaft wie es moeglich sein kann, dass diesem Treiben einer nationalen Behoerde nicht schon laengst durch engagierte Anwaelte ein Ende gesetzt wurde. .... Oder : eben die Mitarbeiter der Behoerden die selbst das Denken nicht an der Amtszimmertuer abgegeben haben, die anderen nicht entsprechend teilhaben lassen am eigenen Denken.


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Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von erne am 23.06.2012 um 12:15:02

Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 11:56:59:
Diskriminierung aufgrund der Staatsbuergerschaft.


In diesem Kontext ist diese Aussage ausgemachter Blödsinn (wie fast alles, was du schreibst)

Die Freizügigkeit ist nun mal an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Sind diese erfüllt, ist man freizügigkeitsberechtigt, sind sie nicht erfüllt, ist man das nicht.
Und selbstverständlich ist die Freizügigkeit auch von der Staatsangehörigkeit abhängig.

......  der thread ist nun zerredet, und für micht tot (vor allem weil der TS die Kommentare von Görlitz sowieso nicht gelesen haben kann)

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Bayraqiano am 23.06.2012 um 12:18:14

Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 11:56:59:
Heisst also im Ergebnis:
Diskriminierung aufgrund der Staatsbuergerschaft.


Nö. Die Ehefrauen von Deutschen, egal welcher Nationalität, werden nicht diskriminiert. Im Gegesatz, sie können die selben Sozialleistungen wie die Deutschen Ehefrauen von Deutschen beanspruchen. Nur ist es bei EU-Bürgern so, dass sie sich dann in diesem Fall nicht mehr auf das FreizG, sondern (wie die Drittstaatler) auf das AufenthG berufen (müssen).

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 23.06.2012 um 14:23:09
Antwort an die 2 letzten Schreiberlinge :

Entscheidend in der letzten Konsequenz sind Tatsaechlichkeiten, nicht persoenliche Anfeindungen. Deshalb bezeichne ich Eure Einlassung eben als das was es ist: Unqualifizierter Gedankengullasch. Also, ich kann das auch in eurem Slang.

Die, welche hier mitlesen und sich selbst ein Urteil ueber die Sache machen ( Und irgendwie, werden es immer mehr, sehe ich die Zugriffszahlen)  moechte ich selbst nicht auf das lenken, was ich sage, sondern was ein wirklicher Fachmann ausfuehrt. Der aber seltsamerweise nichts anderes zur "Ist-Situation" sagt, als ich selbst.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=viewprofile;username=4B4F2C0


Zitat:
Und da lesen wir,...:(Nicht nur ich  :
Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Antwort #46 - 01.06.2012 um 21:46:26     Ein Freizügigkeitsrecht der polnischen Ehepartnerin analog § 28 AufenthG besteht beim Zusammenleben mit dem deutschen Ehemann aufgrund der zitierten Meistbegünstigungsklausel von Anfang an, auch ohne dass sie eine förmliche AE oder Freizügigkeitsbescheinigung besitzt.

Von daher kann das bereits beantragte ALG II auch ohne die genannten Papiere rückwirkend ab Antragstellung beansprucht werden, was ggf. mit Widerspruch und Klage durchzusetzen ist.

Die Freizügigkeitsbescheinigung ist nicht von einem Antrag abhängig, sie ist von Amts wegen mit der Anmeldung auszustellen.


Dazu muesste man allerdings wissen, was denn die Meistbeguenstigungsklausel bedeutet  :-[ :-[ :-[

Frank Gottschlich

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Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von reinhard am 23.06.2012 um 15:07:30

Goerlitz schrieb am 23.06.2012 um 14:23:09:
Entscheidend in der letzten Konsequenz sind Tatsaechlichkeiten, nicht persoenliche Anfeindungen. Deshalb bezeichne ich Eure Einlassung eben als das was es ist: Unqualifizierter Gedankengullasch. Also, ich kann das auch in eurem Slang.


Dir sollte aber klar sein, dass Du mit solchen Äußerungen denjenigen, die hier im Forum Fragen stellen und fachkundige Antworten erhoffen, überhaupt nicht hilfst, sondern es nur schwerer machst, die fachkundigen Antworten innerhalb des Themas zu finden.

Aber der Anfragende hat ja schon vor langer, langer Zeit geschrieben, dass seine Frau jetzt die AE nach § 28 beantragt hat, er hat also demnächst war er braucht.

Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 23.06.2012 um 16:16:46

reinhard schrieb am 23.06.2012 um 15:07:30:
Dir sollte aber klar sein, dass Du mit solchen Äußerungen denjenigen, die hier im Forum Fragen stellen und fachkundige Antworten erhoffen, überhaupt nicht hilfst, sondern es nur schwerer machst, die fachkundigen Antworten innerhalb des Themas zu finden.

Aber der Anfragende hat ja schon vor langer, langer Zeit geschrieben, dass seine Frau jetzt die AE nach § 28 beantragt hat, er hat also demnächst war er braucht.


OK, Zurueck zum Wesentlichen dessen, was ja Nachfolge-Betroffene, die hier lesen, weil sie ja ein aehnliches Problem haben wie Senkens tatsaechlich interssiert.

Ausgangsposition:
Senkens ist Deutscher und mit einer Polin verheiratet. Seit einem Jahr leben sie gemeinsam in der deutschen Wohnung. Die Ehefrau meldete sich ganz regulaer beim deutschen Einwohnermeldeamt an.

Der wesentliche Fakt:
Seine Frau haette unverzueglich  nach der regulaeren Anmeldung von Amts wegen (also ohne weiteren Antrag) als polnische Ehefrau des Deutschen die sogenannte Freizuegigkeitsbescheinigung ausgestellt bekommen muessen.

Sonst nichts. Seit 01.05.2011, also dem Tag, dass auch alle polnischen Menschen die voellige Freizuegigkeit geniessen in der EU ( Keine Arbeitsgenehmigung mehr benoetigen ) ist jegliches andere Tun, als nur dem Gesetz zu genuegen und die Freizuegigkeitsbescheinigung nach dem FreizuegigG/EU auszustellen als Versuch zu werten, das Gemeinschaftsrecht durch deutsche Behoerden zu umgehen.

Stellt sich nun noch die Frage was dann fachkundige Antworten sind. Soche der Fluechtlingshife oder andere.

Frank



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Titel: Re: Freizügigkeitsbescheinigung für Meine Frau
Beitrag von Goerlitz am 16.12.2012 um 18:45:22

gc schrieb am 01.06.2012 um 21:46:26:

Code:
Ein Freizügigkeitsrecht der polnischen Ehepartnerin analog § 28 AufenthG besteht beim Zusammenleben mit dem deutschen Ehemann aufgrund der zitierten Meistbegünstigungsklausel von Anfang an, auch ohne dass sie eine förmliche AE oder Freizügigkeitsbescheinigung besitzt.


Lange ist in eigener Sache(n) nichts passiert. Jetzt jedoch um so heftiger. Natürlich hat gc mit seiner Aussage völlig richtig bestehende Gesetzeslage national und im speziellen nach dem Unionsrecht.

Hätte die Ausländerbehörde, nachdem der Deutsche Hartz4 beantragt hatte, im hier behandeltem Fall, sofort eine Verlustfeststellung (Freizügigkeit) getroffen, die polnische Ehefrau aufgefordert hätte, Deutschland umgehend zu verlassen, zudem noch mit Abschiebungsanordnung im Falle dessen, dass die polnische Ehefrau des Deutschen, Deutschland nicht von selbst verläßt,

dann hätte wohl jeder nur mit dem Kopf geschüttelt und gefragt, wer denn nun nicht mehr ganz knusper ist....!

Nun, so geschehen im eigenem Fall
. Wie bekannt nun weiss man sich selbst in solchen für manch einen nicht mehr beherrschbare Situation zu helfen. Seis drum, natürlich leben meine polnische Ehefrau und ich noch gemeinsam in Deutschland, weil ich eben die auf Anordnung aufbauende richtige Schritte einleitete, so dass die Behörde dann zumindest in der Vollziehung ihres Traumes, gestoppt wurde.

Nichts desto trotz legte ich selbst jedoch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den Bescheid ein. Immerhin verlangt in dem Bescheid das Amt von mir selbst als Deutscher, dass ich meine Ehe mit der Unionsbürgerin im Ausland führen hätte sollen.

Allzu offensichtlich eben, mit einer ''reinen Rechtswidrigkeit'' nicht zu bezeichnen, nun eben einfach nur NICHTIG, denkt man (Ich denke natürlich noch weiter so....)

Und nun kommts Dicke, ich behaupte mal ganz Dicke,  für alle die, die denken Unionsrecht einigermaßen interpretieren zu können. Ich denke auch hier den Autor benennen zu können, der ja nun täglich sich mit weit aus schwerwiegenderen Problemen in der Berliner Härtefallkommission beschäftigen muss, kann oder will...  Und doch geht es ja dort wohl bekanntlich in der Regel um Drittstaatler, also keine Unionsbürger.

Der Link führt zum Urteil des VG DD unter 3 K 816/11
http://europastadt.files.wordpress.com/2012/12/3-k-816-aus-2011.pdf

Durch den Einzelrichter, hier Vorsitzender Richter der 3.Kammer des Verwaltungsgerichts Bendner wurde dann ( nach Verzicht auf mündliche Verhandlung meinerseits) am 29.November des Jahres 2012 mit Klageabweisung für Recht erkannt, dass :

die Ausländerbehörde des Landkreises Görlitz, Binationale Ehen zwischen einem Deutschen und einer Polin nicht als solche anerkennen und schützen muss, sondern wenn die Ehe erst kurz besteht, kann die Ehefrau des Deutschen sehr wohl abgeschoben werden ...und dem Deutschen kann zur Erhaltung seiner Ehe sehr wohl aufgebürdet werden, Deutschland zu verlassen.

Nochmal : es geht hier um eine Ehe zwischen Unionsbürgerin und Unionsbürger (!)

Im O-TON klingt das dann so:


Code:
  Seite 7 


Bei dieser Sachlage spricht möglicherweise auch einiges dafür, dass die unter den Ziffern (.....) Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung , sowie der angeordnete Sofortvollzug für alle Ziffern des Bescheidtenors- zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden waren, da ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG aufgrund der erst kurzen Ehedauer, dem kurzen Aufenthalt der polnischen Familienmitglieder in Deutschland- bei zumal unschwer möglichen gegenseitigen Besuchskontakten- nicht zwingend angenommen werden musste. (...)



[code ]Die Hamburger Ausländerbehörde ist jedoch leider bekannt dafür, dass sie das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger systematisch missachtet. Ich hoffe Ihr erspart es mir, hier Beispiele zu berichten. Von daher dürfte es im Spezialfall Hamburg tatsächlich der einfachere Weg sein, anstelle der Freizügigkeitsbescheinigung die AE nach § 28 AufenthG zu beantragen. Rechtliche Nachteile entstehen dadurch nicht. [/code]

Nein, leider irrt zumindest zur Zeit noch der Autor gc

http://europastadt.files.wordpress.com/2012/12/3-k-819-aus-10.pdf 

Zumindest in Sachsen ist es so, dass wenn eine Ausländerbehörde eine förmliche AG ausgestellt hat, wird auch ein Unionsbürger genau wie ein Drittstaatler weiter behandelt. Das hier die Ausländerbehörde den Zeitpunkt der einfachen Trennung als Basis nahm, die AG zu widerrufen ist natürlich Willkür. Willkür ist NICHTIG und kann keine Rechtsfolgen entfalten, auch wenn aus der Angst heraus die Klägerin dann Folge leistete ( Oder gerade deshalb nicht)  Doch wie gesagt, in Sachsen schlagen die Uhren anders. Tatsächlich geschieden vor einem deutschen Gericht, wurde die Klägerin erst 2011 ::)

Aber es ist eben so, dass hier Menschen am Wirken sind, die den Faktor Zeit anders beurteilen. Die Zeit ist dann beendet, wenn auch das Unionsrecht gesprochen hat.


Code:
Wichtig zu wissen ist aber, dass das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger bereits per Tatbestand besteht


Noch ein Urteil, obwohl es nicht ganz hier zum Thema passt, so doch auch bedacht werden muss, vor allem eben vom Landkreis Görlitz. Der Amtshaftungsprozess kommt nun sehr bald.  ;)

http://europastadt.files.wordpress.com/2012/12/3-k-361-aus-2009.pdf

Nun, die Freizügigkeitsbescheinigung ist bald Gechichte, wie wir ja nun auch alle wissen. Soll man nun froh sein, oder lieber mal auf die tatsächlichen Auswirkungen warten. Ich denke, letzteres wäre absolut angebracht.   ::)




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