Vorliegend dürfte bereits unmittelbar aus Art. 21 AEUV ein
Freizügigkeitsrecht bestehen, denn zu einer förmlichen Aufenthaltsbeendung hat die
ABH vorliegend weder Anlass noch Berechtigung. Somit ist der Aufenthalt seit Einreise legal, vgl. auch BSG 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R zum Alg II. Wenn sie hier auch eine Arbeit sucht, hat sie übrigens auch deshalb ein Freizügigkeitsrecht.
Deshalb kann mE alternativ zur
AE nach § 28 auch eine Freizügigkeitsbescheinigung beansprucht werden. Diese hätte die Behörde übrigens längst "von Amts wegen" zusammen mit der Anmeldung in D erstellen müssen.
Der
Alg II Anspruch ist jedenfalls nicht abhängig vom Besitz einer AE oder einer Freizügigkeitsbescheinigung, es reicht dass der gewöhnliche Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) in D ist und legal ist.
Das ist hier bei Zusammenleben mit deutschem Kind und Partner zweifellos der Fall, zumal die
ABH keine Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU getroffen hat und diese vorliegend auch nicht treffen darf.
Dabei ist das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger - anders als das der Drittstaater - "deklaratorisch" und nicht abhängig vom Besitz irgendwelcher Titel oder Bescheinigungen.
Um das Jobcenter zu beruhigen, solltet Ihr dennoch die
AE beantragen oder eine Freizügigkeitsbescheinigung besorgen. Aber zwingende Anspruchsvoraussetzung sind beide nicht.
Da der Aufenthalt seit Einreise legal ist, und die Freizügigkeitsbescheinigung lediglich "deklaratorisch" ist, muss Alg II bzw. Sozialgeld
ab Antragstellung vom Jobcenter gezahlt werden.
PS: Eine
"eingeschränkte Freizügigkeitsbescheinigung" gibt es nicht, die sehen alle gleich aus. Nur bei Rumänen und Bulgaren können - soweit zutreffend - ggf. noch Hinweise auf den ein geschränkten Arbeitsmarktzugang vermerkt werden.