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Verlobte nach Deutschland holen (Gelesen: 17.184 mal)
Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 20.03.2012 um 11:24:52
 
Ihr braucht weder ein Schengen-Visum noch eine vorläufige AE. Mit ihrem nationalen Visum kann sie visumfrei in andere Schenger-Staaten, also auch nach Italien/NL/Schweiz reisen.

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Antwort #46 - 20.03.2012 um 11:27:52
 
Marcel-D schrieb am 20.03.2012 um 11:02:48:
Gibt es eine Möglichkeit eine vorläufige AE zubekommen?


Es gibt die Möglichkeit (nach Beantragung der AE als Nachweis über die erfolgte Beantragung sogar den rechtlichen Anspruch), eine FB zu bekommen, mit der der Aufenthalt nach der Hochzeit bereits als erlaubt gelten würde. Mit dieser FB kann man (zumindest im Schengenraum) grundsätzlich problemlos reisen.

Alternativ wäre ggf. die Anwendbarkeit des § 78 a AufenthG zu prüfen. (AE als Klebeetikett)

Redet, wenn es soweit ist und nötig sein sollte über Eure Absichten mit der ABH, unlösbar ist das Ganze nicht.

Ansonsten reicht auch das nationale Visum zum Reisen im Schengenraum sofern die Gültigkeit noch nicht ausgeschöpft ist.


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Marcel-D
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Antwort #47 - 20.03.2012 um 12:56:10
 
Super Forum  hier vielen Dank für die schnellen Antworten  Zwinkernd

Leider wurde von der Deutschen Botschaft in Phnom Penh bei der Ausstellung des Visums bestätigt das dieses Visum nur für Deutschland gültig ist. Man kann es NICHT woanders benutzten. Bei der ABH wurde dies auch bestätigt. Man kann jedoch mit diesem Visum Mehrmals ein und ausreisen, was meinem wissen nicht mit einem Schengen Visum möglich ist. Oder?

Das hier könnte von mehr intersse sein:
„(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

Vielen Dank für diesen hinweis! Hoffe es klapt. Ansonsten hoffen dass die ABH diesen Fall als „außergewöhnlich Hart“ empfindet.  Smiley

Gruß

Marcel-D
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Antwort #48 - 20.03.2012 um 13:07:39
 
Das ist ein nationales Visum? Typ D?

Dann ist die Auskunft der Kollegen falsch. Sie entspricht dem Rechtsstand vor April 2010.

Dann aber trat die Änderung des Schengener Grenzkodex in Kraft, mit der nationale Visa unabhängig vom Eintrag über das "Gültigkeitsterritorium" schengenweit die Einreise und den Aufenthalt gestatten.

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Antwort #49 - 20.03.2012 um 13:09:25
 
Marcel-D schrieb am 20.03.2012 um 12:56:10:
„(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. 


Das passt bei deiner Verlobten nicht, da Sie ein Visum besitzt. Hier wäre der Abs. 4 der passende für Euch.

Wobei, wenn das Visum tatsächlich nur für Deutschland gelten sollte, nützt Euch die FB nach Abs. 4 auch nichts, da dieser ( der bisherige) Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der ABH fortbesteht.

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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #50 - 20.03.2012 um 13:10:20
 
Innerhalb der Gültigkeit des Visum (Typ D) darf sie auch andere Schengen-Staaten besuchen. Die Aussagen der AV und der ABH sind unzutreffend bzw. wohl im falschen Kontext entstanden.

Marcel-D schrieb am 20.03.2012 um 12:56:10:
Das hier könnte von mehr intersse sein:

Nicht für euch, deine Frau besitzt mit dem Visum bereits einen Aufenthaltstitel.
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Antwort #51 - 20.03.2012 um 13:11:39
 
Marcel-D schrieb am 20.03.2012 um 12:56:10:
Man kann jedoch mit diesem Visum Mehrmals ein und ausreisen, was meinem wissen nicht mit einem Schengen Visum möglich ist. Oder?


Doch das ist auch mit einem Schengenvisum möglich.

Marcel-D schrieb am 20.03.2012 um 12:56:10:
Das hier könnte von mehr intersse sein: 


Eher nicht der Absatz 3 dieser Vorschrift, denn Deine Verlobte hält sich ja sehr wohl bereits mit einem Aufenthaltstitel, ein Visum ist bereits ein solcher, in Deutschland auf. Demnach würde aber Absatz 4 einschlägig sein.

Ist aber in Eurem Fall letztlich egal - mit der FB gemäß § 81 (4) AufenthG kann sie (mindestens) schengenweit reisen.

Zak schrieb am 20.03.2012 um 13:09:25:
nützt Euch die FB nach Abs. 4 auch nichts, da dieser ( der bisherige) Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der ABH fortbesteht.


... sehe ich anders. Wie hier schon geschrieben wurde, berechtigt auch ein D-Visum zur mehrmaligen Ein- und Ausreise respektive Aufenthalt im Schengenkontext. - Wenn das durch die FB als fortbestehend "anerkannt" wird, nutzt die FB sehr wohl was.


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Antwort #52 - 20.03.2012 um 13:43:45
 
Marcel-D schrieb am 20.03.2012 um 12:56:10:
Leider wurde von der Deutschen Botschaft in Phnom Penh bei der Ausstellung des Visums bestätigt das dieses Visum nur für Deutschland gültig ist. Man kann es NICHT woanders benutzten.

tja, das ist die Crux selbst bei Muttersprachlern, wenn man sich nicht klar ausdrückt ... dabei ist die deutsche Sprache komplex genug, um alles klar auszudrücken.

Was die ABH und AV nach meiner Ansicht gemeint haben dürften, ist dass du dein Visum selbstverständlich nicht für den eigentlichen Zweck (also Eheschliessung oder FZF) in einem anderen Land verwenden kannst. Aber du kannst mit dem Visum in ganz Schengen "reisen", es ist in ganz Schengen gültig.
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Antwort #53 - 20.03.2012 um 14:17:59
 
schweitzer schrieb am 20.03.2012 um 13:11:39:
... sehe ich anders. 


das sehe ich jetzt auch anders Zwinkernd

hatte mich auf die Aussage vom TS versteift, dass das Visum nur für Deutschland gelte
und dann selbst nicht mehr nachgedacht !

Asche auf mein Haupt  wandhau

In diesem Zusammenhang nutzt die FB sehr wohl !!

Ende



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Marcel-D
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #54 - 20.03.2012 um 14:58:10
 
Ja das Visum von meiner Verlobten ist ein Typ D.

Hier von Wikipedia:

„Das Visum für den längerfristigen Aufenthalt (Typ D) (oft auch Nationales Visum) erlaubt grundsätzlich nur den Aufenthalt in einem darin bezeichneten Staat (zumeist der Ausstellerstaat; es gibt aber auch Fälle, in denen sich Staaten gegenseitig bei der Ausstellung vertreten). Es wird vom jeweiligen Zielstaat nach dessen nationalen Aufenthaltsregeln ausgestellt. Ein nationales Visum eines Schengen-Staates erlaubt bei Einhaltung der sonstigen Einreisevoraussetzungen auch den erforderlichen Transit durch andere Schengen-Staaten in das Gastland, jedoch beschränkt auf die (aller-)erste Einreise. Dieses Durchreiserecht erlischt somit auch, wenn bei der ersten Einreise in den Zielstaat mit diesem Visum gar kein Transit durch andere Schengen-Staaten in Anspruch genommen werden musste.“

Da meine Verlobte schon hier ist entfällt der Transit Anspruch. Dieser Text spricht auch nur von einer Einreise und Ausreise von dem Land der Ausstellung. Nicht von mehreren ein und ausreisen in dem Schengen Bereich.

Was stimmt denn jetzt. Wurde das Gesetz wie von Petersburger geändert und seitdem nicht bei Wikipedia „upgedated“? Wurde das mit der FB funktionieren? 

Gruß

Marcel-D

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Marcel-D schrieb am 20.03.2012 um 14:58:10:
Nicht von mehreren ein und ausreisen in dem Schengen Bereich.


Gemeint ist das interne reisen in den schengen Staaten, sprich die einzelnen Länder. Sorry für mein Deutsch bin 15 Jahre auf eine Englischsprachige schule gegangen mit keinem vernünftigen deutschunterricht Griesgrämig

Änderung:
Folgepost eingefügt.
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« Zuletzt geändert: 20.03.2012 um 15:43:48 von schweitzer »  
 
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Antwort #55 - 20.03.2012 um 15:52:47
 
Das mit der FB wird funktionieren, was Petersburger geschrieben hat, ist korrekt.

Es gilt Artikel 21 SDÜ  - ich zitiere und hebe Wichtiges, Neues hervor:

Zitat:
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (*) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. ...

(2a) Das in Absatz 1 festgelegte Recht auf freien Personenverkehr gilt auch für Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.


Das in Absatz 2a genannte von einem Mitgliedsstaat (in Eurem Falle von Deutschland) gemäß Artikel 18 ausgestellte Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ist nichts anderes als das D-Visum.

Da in Absatz 2a zugleich vom Recht auf freien Personenverkehr mit Bezug gerade auf dieses Visum die Rede ist und "freier Personenverkehr" nichts anderes heißt als das man sich innerhalb der Schengenstaaten eben frei bewegen (d.h. mehrfach ein- und ausreisen und sich auch vorübergehend in diversen Schengenstaaten aufhalten) darf, heißt das: Mit einem D-Visum darf man zwischen den Schengenstaaten hin- und herreisen und sich zwischenzeitlich darin aufhalten.

Eine FB aber, die diesen Aufenthaltstitel, dieses Visum fortgelten lässt, lässt somit auch das Recht auf freien Personenverkehr innerhalb der Schengenstaaten fortgelten.

Das Ganze gilt so seit April 2010. (Einführung des Visakodex)

Anders, besser, kann ich es nicht erklären ...


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Antwort #56 - 20.03.2012 um 21:26:29
 
Um die Geschichte mE rund zu machen...

Wie schweitzer sagt, das D- Visum ist während seiner Gültigkeit ein schengenwirksamer AT... also Reisen innerhalb der Schengenstaaten problemlos...

Die FB nach 81.4 ist ein durch Deutschland gemeldeter schengenwirksamer AT (iSv Art 2 Abs. 15 des Visakodex) und im Amtsblatt der EU C 3/5 vom 08.01.2009 "verewigt"....

Daddy
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