Das mit der
FB wird funktionieren, was Petersburger geschrieben hat, ist korrekt.
Es gilt Artikel 21 SDÜ - ich zitiere und hebe Wichtiges, Neues hervor:
Zitat:(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (*) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. ...
(2a) Das in Absatz 1 festgelegte Recht auf freien Personenverkehr gilt auch für Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.
Das in Absatz 2a genannte von einem Mitgliedsstaat (in Eurem Falle von Deutschland) gemäß Artikel 18 ausgestellte Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ist nichts anderes als das D-Visum.
Da in Absatz 2a zugleich vom Recht auf freien Personenverkehr mit Bezug gerade auf dieses Visum die Rede ist und "freier Personenverkehr" nichts anderes heißt als das man sich innerhalb der Schengenstaaten eben frei bewegen (d.h. mehrfach ein- und ausreisen und sich auch vorübergehend in diversen Schengenstaaten aufhalten) darf, heißt das: Mit einem D-Visum darf man zwischen den Schengenstaaten hin- und herreisen und sich zwischenzeitlich darin aufhalten.
Eine
FB aber, die diesen Aufenthaltstitel, dieses Visum fortgelten lässt, lässt somit auch das Recht auf freien Personenverkehr innerhalb der Schengenstaaten fortgelten.
Das Ganze gilt so seit April 2010. (Einführung des Visakodex)
Anders, besser, kann
ich es nicht erklären ...
=schweitzer=