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Härtefälle nach § 31 Absatz 2 AufenthG (Gelesen: 2.375 mal)
Morgaine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: dt
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09.03.2012 um 17:49:21
 
Hallo zusammen,

für einen guten Freund würde ich gerne wissen, ob eine schwere Erkrankung ein Härtefall im Sinne des § 31 Absatz 2 AufenthG sein kann und damit die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 verlängert werden kann, obwohl die Ehe bei Trennung noch keine 3 Jahre bestanden hat.

Kurz zur Erläuterung:
Er ist Afrikaner und lebt inzwischen seit 3 Jahren in D. Die Ehe ging nach 2 Jahren und 6 Monaten in die Brüche. Jetzt, nachdem er die Verlängerung der AE beantragt hat, hat er ein Schreiben bekommen, nachdem man beabsichtigt, ihn zur Ausreise aufzufordern. Er leidet an einer Krankheit, die man erst hier feststellte. Die Therapie dieser Erkrankung erfordert eine Medikamenteneinnahme von mindestens noch einem Jahr und engmaschige ärztliche Kontrollen. Kann sich hieraus ein Tatbestand des og. Paragraphen ergeben, so dass er weiterhin in D, zumindest bis zur Genesung, bleiben kann und wie macht man das der AB am Besten klar? Gibt es, unabhängig davon, etwas wie einen Verbleib aus "humanitären Gründen"?

Für jeden Hinweis bin ich dankbar.
Es grüßt
Morgaine

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reinhard
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Beiträge: 15.187

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Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 09.03.2012 um 18:40:24
 
Es könnte sein. Eine "besondere Härte" ist dann gegeben, wenn die Ausländerbehörde eine "besondere Härte" feststellt.

Er sollte das erst mal beantragen. Gleichzeitig sollte er eine Beratungsstelle suchen, die sich damit auskennt und die auch Adressen von spezialisierten Anwälten bereit hält.

Es ist möglich, sich mit der Ausländerbehörde zu "einigen". Das wäre am bequemsten und sollte deshalb versucht werden.

Bei Ausreisepflicht wäre es möglich, einen Asylantrag zu stellen, den man auf die humanitären Gründe beschränkt (Asylantrag ohne Asyl gibt es, der Anwalt sollte sich aber auskennen).

Eine andere Möglichkeit könnte sein, die Härtefallkommission anzurufen - hier sind aber die Bedingungen in den Bundesländern unterschiedlich, eine gute Beratungsstelle sollte das (hoffentlich) für sein Bundesland wissen.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #2 - 09.03.2012 um 19:06:08
 
eine Erkrankung ist regelmäßig keine Härte im Sinne von § 31 AufenthG:

Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist;

in der Regel sind also nur Härten berücksichtigungsfähig, die ihre "Ursache" in der Ehe bzw. der Unmöglichkeit der Ehefortsetzung haben. Anders ließe sich auch die Folge, nämlich ein dauerhaftes eigentständiges Aufenthaltsrecht, nicht begründen.

Allerdings klingt die Beschreibung danach, also ob ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenhtG vorliegen würde. Es müsste daher bei der Ausländerbehörde die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes und damit einhergehend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG beantragt werden.
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Morgaine
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i4a rocks!


Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: dt
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Antwort #3 - 10.03.2012 um 10:22:55
 
Danke an beide für die Antworten.
@ reinhard: Was bedeutet "sich mit der AB einigen?"  Er hat noch wenige Tage Zeit, sich zu der Anhörung zu äußern. Einen Termin beim RA hat er schon und ich werde dabei sein, um den RA notfalls bezüglich der von Euch gezeigten Möglichkeiten anzustoßen. Ich weiß von einer Rechtspflegerin der zuständigen AG, dass die AB seiner Stadt "sehr rigoros" vorgeht.

@Muleta:
Den zweiten Teil des Zitates lese ich eindeutig so, dass die schutzwürdigen Belange direkt an die Ehe geknüpft sind, als Paradebeispiel würde ich körperliche oder seelische Gewalt sehen... dies trifft hier wohl kaum zu. Aber aus dem ersten Teil würde ich interpretieren, dass auch Krankheiten drunterfallen, die hier behandelt werden, wie in seinem Fall... oder Repressalien, die dem Ausländer in seinem Heimatland drohen, weil die Ehe gescheitert ist und er/sie mit leeren Händen zurückkommt?? Kennt jemand vielleicht einen Beispielfall mit entsprechender Gerichtsentscheidung (bzgl. der krankheit)?
Danke in jedem Fall für den Hinweis mit den §§ 60 und 25, ich mache mich gleich ans Lesen.
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merlina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 20.03.2012 um 22:47:40
 
Änderung:
Text entfernt


sorry, ist OT

Würde gern pn schreiben, darf ich aber noch nicht-


Änderung:
Da niemand verifizieren kann, ob ihr tatsächlich von der
gleichen Person sprecht, kann das so nicht stehen bleiben.

Deinen Beitragszähler erhöhe ich auf 5, dann könnte Ihr
Euch per PN austauschen.
Mick
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« Zuletzt geändert: 21.03.2012 um 17:07:17 von Mick »  
 
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Morgaine
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: dt
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Antwort #5 - 21.03.2012 um 15:58:36
 
Merlina,
dies ist ein deutschlandweites Forum. Es geht hier um einen Menschen, der knapp dem Tode entgangen ist. Ich kenne ihn seit Jahren. Ich habe Deine Beiträge gelesen und es stimmt absolut nichts überein, weder Wohnort noch Daten. Mir ging es darum, jemandem in einer schlimmen Situation zu helfen. Deine Unterstellung ist übel. Ich denke, das reicht.
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« Zuletzt geändert: 21.03.2012 um 16:13:58 von Morgaine »  
 
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