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Heiraten in Gambia (Gelesen: 61.340 mal)
Rastababy
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Gambia


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #75 - 16.07.2010 um 11:53:38
 
Hallo,

gut danke. Dann mache ich mir jetzt mal nicht so viele Sorgen.
Habe mich gestern auch nochmal genau informiert was ich machen muss.
Erstmal Heiraten in Gambia, mein Mann muss dann nach meiner Abreise nach Dakar den Antrag FZ zusammen mit der Beantragung auf Befristung der Sperrwirkung abgeben. Mir wurde gesagt das kann er selbst schreiben dazu bräuchte ich keinen Anwalt. Er soll das in Dakar abgeben und die senden das dann alles in einem Vorgang meiner AB.
Mir wurde gesagt das wenn die Sperrbefristung aufgrund und im Zusammenhang FZ gestellt wird dann ist die neue AB zuständig bei mir wo er zuzieht und nicht mehr die alte die abgschoben hat, das hoffe ich auch das das richtig ist.
Die Heiratsurkunde lasse ich in D. übersetzen gebe dem Standesamt ab und die leiten nach Dakar weiter, somit wäre dann der ganze Vorgang zusammen und dann heisst es ein paar Monate abwarten.

Ich hoffe wenn der ganze Vorgang sprich Prüfung Urkunde, Antrag FZ und Antrag Sperrfrist beisammen ist das es alles in einem Vorgang bearbeitet wird und nicht nacheinander sonst würden ja noch Jahre vergehen wenn für jeden Antrag hintereinander 6 Monate lang bearbeitet wird.

LG Vanessa
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reinhard
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Antwort #76 - 16.07.2010 um 12:01:31
 
Welche Ausländerbehörde für die Befristung zuständig ist, wird gelegentlich in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Er sollte (oder Du mit Vollmacht) einfach den gleichen Antrag an beide schicken. Normalerweise soll die "neue" entscheiden, aber die "alte" soll zustimmen.
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Rastababy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #77 - 21.07.2010 um 12:50:27
 
Hallo,
könnt ihr mir helfen mit dem Befristungsantrag. Die AB hat gesagt mein Mann soll den dann in Gambia schreiben und mir mitgeben.
Wie können wir diesen schreiben bzw was müssen wir da rein schreiben?

Infos:- er wurde am 18.01.2010 nach gambia abgeschoben, - wir werden die ehe am 5. august 2010 in banjul schliessen.., - wir werden die sperrbefristung im rahmen einer familienzusammenführung stellen und gemeinsam mit FZ Antrag wird er alles in dakar abgeben und die leiten dann alles an die AB weiter.

Kann man das so schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die eingetretene Sperrwirkung vom 18.01.010 (Abschiebung) nachträglich zu befristen.
Begründung: Ehe geschlossen am 5. 08.2010, Familienzusammenführung.
MfG,....
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Daddy
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Antwort #78 - 22.07.2010 um 11:44:06
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Rastababy
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Antwort #79 - 22.07.2010 um 16:22:31
 
Hallo zusammen,
heute bekam ich ein Schreiben meines Rechtsanwaltes.
Es geht nun schon wieder um den LU, ich weis ihr habt mir alle gesagt das der LU bei Zuzug zu deutschen nicht gesichert sein muss. Nun schreibt der mir aber die Gesetze seien geändert, es hört sich also so an das ich NIE eine Chance hätte meinen Mann zurück zu bekommen.

Seht mal bitte hier den Ausschnitt seines Schreibens:



Was die Familienzusammenführung betrifft, so empfehle ich Ihnen sowohl der Ausländerbehörde, die künftig zuständig ist, als auch der deutschen Botschaft in Gambia einen Beleg über die vorhandene Wohnung (z.B. Mietvertrag) vorzulegen. Für die Familienzusammenführung empfehle ich Ihnen, einen künftigen Arbeitgeber für Ihren künftigen Ehemann ausfindig zu machen. In gleichartigen Fällen habe ich mit Aussicht auf Erfolg die Bescheinigung eines künftigen Arbeitgebers vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dieser bereit ist, den künftigen Ehemann nach Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitserlaubnis einzustellen. Hierdurch könnten Sie wenigstens eine kleine Chance auf erfolgreichen Familiennachzug bekommen. Lediglich der Gute Wille, in Zukunft arbeiten zu wollen, reicht nicht aus, um einen künftig gesicherten Lebensunterhalt glaubhaft zu machen.

Was meint ihr denn dazu?? Wenn der Rechtsanwalt recht hat bekomme ich meinen Mann nicht mehr zurück.
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maki
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Antwort #80 - 22.07.2010 um 16:34:45
 
Hi Rastababy,

darf man fragen ob das ein "Internetanwalt" (zB. frag-einen-...) war?

Kann das schreiben ehrlich gesagt nicht nachvollziehen... der Mietvertrag ist für die ABH, die regelt dass dann mit der Botschaft, und wie so oft gesagt, ohne Regelausnahme braucht der LU nicht gesichert zu sein.

Oder was könnte den Anwalt bzw. die ABH dazu bringen, von einer regelausnahme auszugehen?
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ghana2008
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Antwort #81 - 22.07.2010 um 16:41:18
 
Nach den Informationen die du hier preisgegeben hast, kann bei dir keine Regelausnahme vorliegen.

Keine Ahnung wie dein Anwalt dazu kommt, das du LU nachweisen sollst.

Frag ihn mal ob er jemals zuvor mit Aufenthaltsrecht beschäftigt war.
Es macht nicht den Anschein
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fons
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Antwort #82 - 22.07.2010 um 16:49:11
 
Schick ihm doch mal den link hier zu deinem thread.
Vielleicht ist er ja lernfähig (und die ABH dazu).
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Rastababy
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Antwort #83 - 22.07.2010 um 17:11:55
 
Hallo, vielen Dank für Eure raschen Antworten!
Ich war ja ziemlich beruhigt als ihr schon oft geschrieben habt LU muss nicht gesichert sein...doch das Schreiben hier hat mich heute wieder weggehauen.
Nein es war kein Internetanwalt.
Es ist ein Anwalt aus Heilbronn der sich mit Ausländerrecht befasst, wie er darauf kommt weis ich nicht.
Allerdings habe ich gerade im Inet selbst wiedr gestöbert und eine Seite gefunden wo steht das die Ausländerbehörden gezwungen werden den LU zu prüfen und Gehaltsnachweise vorlegen müssen.
Ich denke doch das hier im Forum Leute sind die Ahnung haben und hoffe einfach das ihr recht habt.
Ich sollte wohl dann auch nicht einen Anwalt einschalten der keine Ahnung hat und mir gar nicht weiterhelfen kann sondern sogar noch die Aussagen der AB´s unterstützt.
Ich denke es ist besser ich schliesse mit dem Anwalt ab und schau das ich das in raten abbezahle anstatt noch mehr Kosten zu versursachen wo sowieso nichts oder nur falsches dabei herauskommt.
Sollte nach unserer Heirat und Antrag FZ das Visum abgelehnt werden eben wegen des LU so muss ich mir dann aber wirklich erst dann einen Anwalt suchen der das Gesetz kennt.
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Stefan-TR
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Antwort #84 - 22.07.2010 um 17:46:24
 
Rastababy schrieb am 22.07.2010 um 17:11:55:
Anwalt aus Heilbronn der sich mit Ausländerrecht befasst, wie er darauf kommt weis ich nicht.

Rastababy schrieb am 22.07.2010 um 17:11:55:
Allerdings habe ich gerade im Inet selbst wiedr gestöbert und eine Seite gefunden

Das ist ja alles schoen und gut, aber du verwirrst dich so nur selbst und schmeisst (wie du ja schon bemerkt hast) unnoetig Geld zum Fenster raus. Wenn du hier im Forum auf Regelausnahme klickst, dann kommst du zu einer kurzen Beschreibung welche die relevanten Gesetze verlinkt. Dazu kannst du dir noch die VwV durchlesen.

Mit ein bisschen Zeit, Ruhe und Konzentration kannst du diese Texte alle verstehen. Und wenn du dich eingehend damit beschaeftigt hast, dann weisst du auch genau woran du bist. Denn nur diese Texte (Gesetze plus VwV) sind am Ende massgeblich, nicht die Meinungen in Internetforen (weder von diesem hier noch von anderen Zwinkernd ) oder von schlecht informierten Anwaelten.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #85 - 22.07.2010 um 20:26:19
 
Rastababy schrieb am 22.07.2010 um 16:22:31:
Was meint ihr denn dazu??

Das Schreiben des Anwaltes ist m. M. nach eine reine Selbstvermarktung. Die Aussagen sind bei genauer Betrachtungsweise völlig unlogisch.

1. Welcher Arbeitgeber stellt jemanden ein, den er gar nicht kennt, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist?
Und wenn der Arbeitgeber ein Bekannter eines guten Freundes, dessen Cousins ist, weiß man auch, was man davon halten soll?

2. Die Sicherung des LU (wenn eine nötig wäre) setzt eine sog. Nachhaltigkeit voraus. Die ist aber nicht gegeben, wenn man schnell mal eine Einstellzusage oder gar einen beidseitig unterschriebenen Arbeitsvertrag vorlegt. In der Probezeit ist man schneller gekündigt, als man in der Firma war. Somit nützt das als Nachweis für die LU Sicherung kein Gramm.

3. Wenn nun der Anwalt mit der kleinen Chance - obwohl das Visum auch bei ungesicherten LU genehmigt werden müßte - von der er spricht, den - vorprogrammierten - Erfolg hat, bist du sicherlich sein bester Mundpropagandist und würdest jedem diesen Anwalt empfehlen oder nicht?

Also, lasse dich nicht beirren und vertraue auf die Aussagen des Forums. Hier hat keiner einen Vorteil, dir zu etwas zu raten oder dir unnötig Angst zu machen.
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Rastababy
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Antwort #86 - 18.08.2010 um 21:05:53
 
Hallo zusammen,

ich melde mich aus Gambia zurück, wir haben nun endlich am 5. August in Banjul geheiratet.
Die Urkunde habe ich mitgenommen und lasse sie bald übersetzen und gebe zur Prüfung ab.
Allerdings hat man den Visaantrag in Banjul nicht entgegengenommen, man hat uns gesagt das Visa erst beantragt werden kann wenn keine sperre mehr besteht.
Zu uns hat man aber bei der AB gesagt man kann es zusammen stellen visa und sperrbefristung und zusammen auf der botschaft abgeben, das stimmt so anscheinend nicht...das heisst jetzt also erst sperrbefristung beantragen und erst nach der abgelaufenen sperrzeit beantragen? sprich womöglicherweise erst in 1 oder 2 jahren und dann nochmal monatelanges warten, könnte ja dann noch 3 jahre dauern?
Die Sperre kann ja soweit ich weis nicht rückwirkend beantragt werden das niedrigste sind ja dann 2 jahre wenn ich das bei der AB richtig verstanden habe. Da können nich Jahre vergehen....leider

LG Vanessa
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Antwort #87 - 18.08.2010 um 23:13:18
 
Rastababy schrieb am 18.08.2010 um 21:05:53:
Allerdings hat man den Visaantrag in Banjul nicht entgegengenommen, man hat uns gesagt das Visa erst beantragt werden kann wenn keine sperre mehr besteht.

In den VwV heisst es dazu unter Nummer 11.1.3.5 etwas schwammig:
Zitat:
Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist zu prüfen, ob dieser Antrag als Antrag auf Befristung der in § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Wirkungen ausgelegt werden kann. Im Zweifelsfall ist der Ausländer auf die Rechtslage hinzuweisen.


Die Auslandsvertretung koennte also den Visaantrag als gleichzeitigen Antrag auf Befristung der Sperrwirkung werten und alles notwendige in die Wege leiten. Eine unbedingte Pflicht kann ich aus dem Wortlaut jedoch nicht herauslesen.

Rastababy schrieb am 18.08.2010 um 21:05:53:
sprich womöglicherweise erst in 1 oder 2 jahren und dann nochmal monatelanges warten, könnte ja dann noch 3 jahre dauern?

Zeitlich wird sich fuer euch nichts gross aendern, egal ob die Befristung ueber die Auslandsvertretung oder direkt bei der ABH beantragt wird. Das macht dann am Ende maximal +/- 1/2 Monate aus, mehr wohl nicht.
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Rastababy
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Antwort #88 - 21.08.2010 um 21:42:50
 
gut ok. wenn die das nicht annehmen dann muss ich den weg gehen und nach der übersetzung den befristungsantrag bei der AB stellen..

wie lange wäre denn im günstigsten fall die sperrfrist? und wie lange im schlechtesten fall? er ist nicht vorbestraft! Bei der abschiebung flog er alleine es gab also auch keine probleme das polizei mitfliegen musste. abschiebekosten sind in voller höhe schon beglichen worden.

rückwirkend kann nicht befristet werden oder? also gilt die sperrfrist dann ab datum des bescheids bzw ergebnisses der beantragung?

lg vanessa
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Muleta
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Antwort #89 - 21.08.2010 um 21:50:21
 
Befristungsdauer gilt immer ab Datum der Ausreise/Abschiebung. Bei deutschem Ehepartner und "nur" Abschiebung ist mit einem Jahr Sperre zu rechnen.

Muleta
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