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Heiraten in Gambia (Gelesen: 61.099 mal)
Petra01
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Antwort #105 - 03.10.2010 um 18:48:12
 
Hallo Vanessa,

dass haben wie auch von uns gefordert, sie wollen wirklich nur wissen, dass die Angaben, die Dein Mann gemacht hat, richtig sind.
Das wollen sie von Trauzeugen oder Freunden bestätigt haben.
Liebe Grüße
Petra
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Rastababy
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Antwort #106 - 03.10.2010 um 18:51:35
 
Hi Petra Smiley

ok danke dann bin ich ja beruhigt das die Angaben stimmen weis ich ja bereits durch die Prüfung die wir schon im April hatten.
Viele Nachbar kann ich da leider nicht angeben nur die beiden Trauzeugen kennen ihn gut und evtl der Besitzer der Bar wo wir feierten ich hoffe das reicht denen. LG Vanessa
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Petra01
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Antwort #107 - 03.10.2010 um 18:54:42
 
Hallo Vanessa,

es geht auch nicht um Nachbarn, es geht einfach nur um Menschen, die Deinen Mann kennen und die Angaben bestätigen können. Es können Verwandte oder Freunde oder Nachbarn sein.
Ich habe 4 angegeben, das müßte reichen.
Liebe Grüße
Petra
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Rastababy
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Antwort #108 - 11.10.2010 um 19:09:42
 
Hallo,
auch wenn ich mich sehr freue das ich endlich den befristungsbescheid habe (meinem mann wurde die einreisesperre auf 18.01.2011 befristet) habe ich nun wieder schlaflose nächte.
Die alte AB hat befristet und mit der neuen AB habe ich telefoniert und bescheid gesagt das ich meinem mann den bescheid schicke und er dann visa beantragen wird. wieder wurde mir gesagt das bei ungesichertem LU visa verweigert werden kann und das das die vorsitzende der AB entscheiden wird. es hört sich gar nicht gut an auch wenn ich ier im forum immer höre bei zuzug zu deutschen muss lu nicht gesichert sein...das habe ich denen auch höflich gesagt das ich davon in kenntnis gesetzt bin daraufhin hat man mir gesagt das ist eine ermessenssache, siehe da:

Alle genannten Personen haben einen Rechtsanspruch darauf, dass sie nach Deutschland einreisen dürfen, auch wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann aber nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn die Person, zu der der Zuzug erfolgt, auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen ist.

Dann ist das gesetz also so das im ermessen entschieden werden kann für den zuzug wenn die AB zustimmt, sie haben aber auch das recht zu verweigern bei ALG 2....
Also ist es so zu verstehen das bei Regelausnahmen immer verweigert wird und bei ALG 2 kann und darf ebenso verwweigert werden....dann hätte man ja nicht einmal mit einer klage eine chance bei ermessenssachen...bei mir wird sich die nächsten jahre mit arbeit nichts ändern können nach wie vor betreue ich meine autistische tochter und kann nur minijobs annehmen wärend den schulzeiten.

Die heiratsurkunde ist seid 2 wochen in prüfung, der visaantrag kann evtl freitag kommende woche abgegeben werden. dann ca 3 wochen später müsse es in D. sein und ich würde dann zur vorsprache eingeladen werden und muss gehaltsnachweise mitbringen (die ich nicht habe).

Habt ihr tips wie ich der AB wenn das gespräch kommt gegenübertreten kann, soll ich mich so verhalten das ich alles hinnehme oder soll ich durchklingen lassen das ich vor habe zu klagen falls visa versagt wird? Soll ich den Hartz 4 Bescheid auf Verlangen abgeben?
Die AB weis bescheid das ich nur einen minijob habe aufgrund der autistischen tochter und das ich mich an auflagen des jugendamts halten muss, die aussicht auf arbeit für mich ist nicht gegeben ich werde also noch einige jahre hartz 4 beziehen...wenn mein mann einreisen und arbeiten dürfte und wenn es nur zeitarbeit ist wäre das auf dauer für den staat sogar von vorteil.
ich wäre euch dankbar für tips ich will mich wirklich gut vorbereiten auf die vorsprache. vielen dank, LG Vanessa
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reinhard
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Antwort #109 - 11.10.2010 um 19:18:03
 
Er sollte das Visum beantragen, Du bekommst die Einladungen der ABH und nimmst an Einkommensnachweisen das mit, was Du hast (ALG-II-Bescheid).

Dann spricht der Sachbearbeiter mit seinem Chef, und der sagt, dass das okay ist.

Falls es anders läuft, kannst Du Dich immer noch melden. Da die Sperre auf den 18. Januar befristet ist, hast Du jetzt noch drei Monate Zeit, den Rest zu klären.
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Rastababy
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Antwort #110 - 11.10.2010 um 19:26:12
 
ok danke dann mache ich das so und warte ab allerdings weis ich nicht wie lange nach der vorsprache noch zeit ist was zu klären bevor dann abgelehnt wird. oder soll ich das so verstehn wenn dann schriftlich abgelehnt wurde kann ich mich nochmal melden um zu erfahren was ich machen soll (widerspruch einlegen und wie man das macht etc)?
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Petersburger
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Antwort #111 - 11.10.2010 um 19:27:19
 
Rastababy schrieb am 11.10.2010 um 19:09:42:
Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kann aber nach § 27 III AufenthG verweigert werden, wenn die Person, zu der der Zuzug erfolgt, auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe angewiesen ist.

§ 27 sind die allgemeinen Regeln.

§ 28 gibt dann für eine ganz bestimmte Gruppe ganz bestimmte Zusatzbestimmungen vor, die man nicht einfach weglassen darf.

reinhard schrieb am 11.10.2010 um 19:18:03:
Falls es anders läuft, kannst Du Dich immer noch melden. 

So sehe ich das auch.

Laß' Dich nicht immer wieder aufs Neue durch Pauschalaussagen verwirren.
Konkret wird das alles erst, wenn der Antrag auf dem Tisch liegt.
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Rastababy
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Antwort #112 - 11.10.2010 um 19:34:21
 
ok vielen dank, leider lasse ich mich jedes mal aufs neue verwirren wenn ich mit der ab in kontakt trete, ich weis leider nicht was man damit bezweckt.
dank eurer unterstützung bekomme ich immer wieder mut und kämpfe weiter. dann warte ich jetzt erstmal ab und melde mich sobald der antrag bei der AB auf dem tisch liegt und es neuigkeiten gibt.
lg vanessa
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Antwort #113 - 12.10.2010 um 12:10:01
 
Petersburger schrieb am 11.10.2010 um 19:27:19:
§ 27 sind die allgemeinen Regeln.

§ 28 gibt dann für eine ganz bestimmte Gruppe ganz bestimmte Zusatzbestimmungen vor, die man nicht einfach weglassen darf.

Das wird von dem ein oder anderen mod im Board anders gesehen. Auch steht das in VWV Punkt 27.3.6 etwas anders.
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schweitzer
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Antwort #114 - 12.10.2010 um 12:26:56
 
steini007 schrieb am 12.10.2010 um 12:10:01:
Das wird von dem ein oder anderen mod im Board anders gesehen.


Ja? Dann bitte konkret: Namen, Adressen ...

steini007 schrieb am 12.10.2010 um 12:10:01:
Auch steht das in VWV Punkt 27.3.6 etwas anders. 


Nein, sehe ich nicht so.

§ 27 AufenthG ist die Allgemein-, § 28 AufenthG die Spezialvorschrift.

Petersburger hat lediglich, zu Recht, darauf hingewiesen, dass man die Bestimmungen der einschlägigen Spezialvorschrift nicht einfach weglassen darf. - Daran ist nichts auszusetzen, denn er schrieb ja nicht, dass damit § 27 (3) AufenthG im hiesigen Kontext gar keine Relevanz mehr hat.

Ich stimme mit ihm daher sehr überein, erstmal abzuwarten, bis die konkreten Dinge auf dem Tisch liegen (die ganzen theoretischen Mutmaßungen bringen doch nix ...) - bei der von Rastababy (schicker Nickname übrigens!) geschilderten Konstellation sehe ich allerdings gute Chancen ...

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Antwort #115 - 12.10.2010 um 12:53:07
 
schweitzer schrieb am 12.10.2010 um 12:26:56:
Ja? Dann bitte konkret: Namen, Adressen ...

Kein Problem. Ich dachte nicht, dass du darauf Wert legst, sonst hätte ich gleich die Verlinkung vorgenommen.

Hier ist der Beitrag, der sich auf meine Aussage stützt:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190755287/27#27

... und im Thread ging es um eine Ablehnung wegen nicht gesicherten LU. Auch wenn es die TS dadurch nicht sicherer macht, sollte man das Handeln mancher ABH zitieren, unabhängig davon, ob es dann soweit kommt oder nicht, unabhängig davon, wie ein Gerichtsverfahren ausgeht.

schweitzer schrieb am 12.10.2010 um 12:26:56:
Auch steht das in VWV Punkt 27.3.6 etwas anders.

Nein, sehe ich nicht so.


Zitat:
27.3.6 § 27 Absatz 3 wird nicht dadurch verdrängt, dass die Lebensunterhaltssicherung des Nachziehenden selbst in einigen in §§ 28 und 29 geregelten Fällen nicht erforderlich ist. Diese Anspruchstatbestände wandeln sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Absatz 3 in Ermessenstatbestände um.


Aus Anspruchstatbestände werden Ermessenstatbestände.

Wie sollte deiner Meinung nach Punkt 27.3.6 der VWV verstanden werden?

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Antwort #116 - 12.10.2010 um 13:10:05
 
steini007 schrieb am 12.10.2010 um 12:53:07:
Wie sollte deiner Meinung nach Punkt 27.3.6 der VWV verstanden werden?


Genau so:

steini007 schrieb am 12.10.2010 um 12:53:07:
Aus Anspruchstatbestände werden Ermessenstatbestände.


Im Übrigen verweise ich auf das Post, was dem von Dir verlinkten unmittelbar folgt (Muleta) ...

Aber wir bewegen uns doch hier wieder auf theoretischem Eis.

Eine pflichtgemäße Ermessensausübung für den konkreten Fall, der Rastababy hier betrifft (Verhinderung hinreichender LU - Sicherung wegen Betreuung eines autistischen Kindes) kann m.E. und mit nochmaligem Verweis auf das Muletapost nicht zu einem anderen Ergebnis führen als (insoweit) zu einer Gewährung des Nachzugs und folgend der AE.

Ich meine nochmals und zum letzten mal hier: Abwarten ist angesagt, Verunsicherung nicht angezeigt.


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Antwort #117 - 12.10.2010 um 13:41:12
 
schweitzer schrieb am 12.10.2010 um 13:10:05:
Im Übrigen verweise ich auf das Post, was dem von Dir verlinkten unmittelbar folgt (Muleta) ...

Ich habe keine Wertung vorgenommen, wer welche richtige oder falsche Ansicht hat, sondern nur, dass die von Petersburger gemachte Aussage hier im Board von fachkompetenter Seite anders gesehen wurde.

Über den verkorksten § 27 Abs. 3 AufenthG gibt es hier ohnediese unzählige Beiträge. Aber auch die Feststellung, dass manche ABH oder Botschaften sich hier besonders darauf aufhängen, sollte nicht unerwähnt bleiben. Besonders wenn einem Antragsteller oder den in Deutschland lebenen Ehegatten besagte VWV vorgelegt werden, dürfte dieser erst einmal platt und am Boden zerstört sein.

Dann sollte der Hnweis gegen den SB nicht fehlen, dass hier ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben ist.
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Antwort #118 - 12.10.2010 um 13:55:45
 
steini007 schrieb am 12.10.2010 um 12:10:01:
Das wird von dem ein oder anderen mod im Board anders gesehen. Auch steht das in VWV Punkt 27.3.6 etwas anders. 

Nein! Die grundsätzliche Aussage, dass § 27 allgemeine
Regelungen für den Familiennachzug trifft, § 28 dann
spezielle, wird auch von mir nicht bestritten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #119 - 12.10.2010 um 14:16:08
 
Mick schrieb am 12.10.2010 um 13:55:45:
Nein! Die grundsätzliche Aussage, dass § 27 allgemeine
Regelungen für den Familiennachzug trifft, § 28 dann
spezielle, wird auch von mir nicht bestritten. 

Es geht ja bei dieser Diskussion nicht um den gesamten § 27, sondern speziell um § 27 Nr. 3, welcher auch Thema der TS bei der ABH war.

Hier lese ich deine Aussage eindeutig ...

Mick schrieb am 16.01.2008 um 18:59:34:
§ 28 Abs. 1 Satz 3 wird aber durch § 27 Abs. 3
ergänzt.

... mit dem anschließenden zitieren Verweis der Inanspruchnahme von Sozialleistungen.
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