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Unterschied zw. FZF und Visa zur Geburt eines Kindes und Wohnsitznahme in Deutschland (Gelesen: 3.874 mal)
nat7913
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19.04.2011 um 22:57:10
 
Hallo,

ich bin neu hier und habe gleich eine Frage.
ich bin Schwanger und mein Freund lebt in Azerbaidschan wir sind nicht verheiratet ich möchte aber das er zur Geburt nach Deutschland kommt deshalb wollte ich fragen ob es ein unterschied gibt zw. FZF und einer Visa zur Geburt eines Kindes und Wohnsitznahme in Deutschland, was ist die bessere alternative?

MFG
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Saxonicus
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Antwort #1 - 19.04.2011 um 23:06:30
 
Klingt zwar etwas komisch, aber er sollte die Familienzusammenführung zum (ungeborenen)
deutschen Kind beantragen.

Damit würde auch die Spracherfordernis entfallen und er könnte rechtzeitig vor der Geburt einreisen.

Die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung wäre natürlich die Voraussetzung.
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reinhard
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Antwort #2 - 20.04.2011 um 12:24:53
 
nat7913 schrieb am 19.04.2011 um 22:57:10:
ob es ein unterschied gibt zw. FZF und einer Visa zur Geburt eines Kindes und Wohnsitznahme in Deutschland


Zur Ergänzung:

Die Behörden machen folgenden großen Unterschied:

  • C-Visum (= Schengen-Visum, Besuchsvisum)
  • D-Visum (= FZF-Visum, Visum nur zur Einreise mit anschließendem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis).


Wenn er zur Geburt zu Besuch kommen will, beantragt er ein C-Visum. Wenn er zur Geburt kommen und anschließend hier wohnen will, dann beantragt er ein D-Visum (FZF-Visum) zum Kind.

Der Antrag heißt "Antrag auf Aufenthaltserlaubnis".

Er muss nachweisen,
- dass Du schwanger bist,
- wann die Geburt sein wird,
- er der Vater ist,
- das Kind deutsch ist und
- er das (halbe) Sorgerecht hat.
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nat7913
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Antwort #3 - 20.04.2011 um 13:24:02
 
Hallo, danke für die schnelle Antworten und ich habe gleich noch eine Frage, ich bin noch verheiratet die Scheidung läuft aber schon kann mein Freund trotzdem Antrag auf Visa zur FZF zum ungeborenem Kind stellen? ich bin erst seit kurzem wieder in Deutschland zuvor war ich ein Jahr in Azerbaidschan wo ich mit meinem Freund zusammen lebte.
Die Papiere für die Vaterschaftsanerkennung habe ich für die Apostille bereits beim Gericht eingereicht.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 20.04.2011 um 13:32:03
 
Wenn die Vaterschafts-Anerkennung klar ist und das Sorgerecht geteilt ist, kann er das Visum beantragen.

"Noch-verheiratet-sein" ist nur dann hinderlich, wenn der Ex die Vaterschaftsanerkennung behindert – dann kann sich das Visum-Verfahren um Monate verzögern.
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schweitzer
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Antwort #5 - 20.04.2011 um 13:39:36
 
Dazu habe ich Zwischenfragen zum Selbstverständnis, ohne zu sehr vom Thema abdriften zu wollen (ich denke aber, dass entsprechender Aufschluss letztlich doch sehr bedeutsam ist für den Kontext hier) und wissend, dass das eigentlich sehr ins Personenstandrechtliche geht:

Wie erfährt der rechtliche Vater (das ist ja der mit dem noch die eheliche Gemeinschaft besteht) von der Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater?  Ist dazu nicht eine Vaterschaftsanfechtung notwendig? - Wie verhält es sich mit dem Sorgerecht - zunächst dürfte doch der rechtliche Vater das (halbe) Sorgerecht für sich beanspruchen können?

Vielleicht kann das jemand kurz und verständlich beantworten.


=schweitzer=
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.04.2011 um 13:50:17
 
schweitzer schrieb am 20.04.2011 um 13:39:36:
Wie erfährt der rechtliche Vater (das ist ja der mit dem noch die eheliche Gemeinschaft besteht) von der Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater?  Ist dazu nicht eine Vaterschaftsanfechtung notwendig? 

Kleiner Auszug aus Wikipedia:

Zitat:
Verdrängung bestehender Vaterschaft
Wurde das Kind geboren, während die Ehe der Kindesmutter noch nicht geschieden oder aufgehoben war, die Eheleute aber bereits die Scheidung eingereicht haben (§ 1567 BGB), gilt das Kind zwar zunächst als Kind des Ehemannes (§ 1593 BGB), mit dessen urkundlichen Zustimmung wird aber eine Vaterschaftsanerkennung des tatsächlichen Vaters rechtswirksam (§ 1599 BGB). Hierdurch kann eine vorher sonst nötige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden.

Somit muss die Mutter den Ehemann in Scheidung also von sich aus hinzuziehen, wenn sie moechte, dass die Vaterschaftsanerkennung wirksam werden soll.

Problematisch hierbei koennte dann aber der § 1599 BGB werden: "Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam." Die AV koennte dies unter Umstaenden zum Anlass nehmen ein Visum fuer den biologischen Vater zu verweigern.
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nat7913
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Antwort #7 - 20.04.2011 um 16:47:23
 
Zitat:
Verdrängung bestehender Vaterschaft
Wurde das Kind geboren, während die Ehe der Kindesmutter noch nicht geschieden oder aufgehoben war, die Eheleute aber bereits die Scheidung eingereicht haben (§ 1567 BGB), gilt das Kind zwar zunächst als Kind des Ehemannes (§ 1593 BGB), mit dessen urkundlichen Zustimmung wird aber eine Vaterschaftsanerkennung des tatsächlichen Vaters rechtswirksam (§ 1599 BGB). Hierdurch kann eine vorher sonst nötige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden.

Bedeutet das für mich das der noch - Ehemann beim Notar eine Erklärung unterschreibt das er von dem Kind weiß aber kein Einspruch gegen die Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater erhebt?






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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 20.04.2011 um 16:52:38
 
Stefan-TR schrieb am 20.04.2011 um 13:50:17:
Problematisch hierbei koennte dann aber der § 1599 BGB werden: "Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam." Die AV koennte dies unter Umstaenden zum Anlass nehmen ein Visum fuer den biologischen Vater zu verweigern.


Ersetze "könnte" durch "wird". Solange der biologische Vater nicht auch der rechtliche Vater ist, wird es kein Visum geben, jedenfalls nicht als FZF-Visum.

Man darf nicht vergessen, die zitierte Klausel bedeutet nicht nur ein rein zeitliches Hinausschieben der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung, sie bedeutet auch, dass dass die Anerkennung u. U. überhaupt nie wirksam wird:
- der Scheidungsantrag wird zurückgezogen, es findet keine Ehescheidung statt, oder aber
- einer der beiden Ehepartner verstirbt vor Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Wenn es eilig ist, sollte man über eine Vaterschaftsanfechtungsklage nachdenken. Diese kann z. B. von der Mutter jederzeit eingereicht werden. Die Sachlage ist ja im Prinzip klar, es kommt also nur darauf an, ob man schnell einen Termin beim Familiengericht bekommt. Vielleicht kann man in dieser Situation sogar eine Beschleunigung des Verfahrens erreichen.


P.S.:
nat7913 schrieb am 20.04.2011 um 16:47:23:
Bedeutet das für mich das der noch - Ehemann beim Notar eine Erklärung unterschreibt das er von dem Kind weiß aber kein Einspruch gegen die Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater erhebt?


Genau.

Aber, wie gesagt, das wird alles erst dann rechtlich wirksam, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.
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