Stefan-TR schrieb am 20.04.2011 um 13:50:17:Problematisch hierbei koennte dann aber der § 1599 BGB werden: "Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam." Die
AV koennte dies unter Umstaenden zum Anlass nehmen ein Visum fuer den biologischen Vater zu verweigern.
Ersetze "könnte" durch "wird". Solange der biologische Vater nicht auch der rechtliche Vater
ist, wird es kein Visum geben, jedenfalls nicht als FZF-Visum.
Man darf nicht vergessen, die zitierte Klausel bedeutet nicht nur ein rein zeitliches Hinausschieben der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung, sie bedeutet auch, dass dass die Anerkennung u. U. überhaupt nie wirksam wird:
- der Scheidungsantrag wird zurückgezogen, es findet keine Ehescheidung statt, oder aber
- einer der beiden Ehepartner verstirbt vor Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Wenn es eilig ist, sollte man über eine Vaterschaftsanfechtungsklage nachdenken. Diese kann z. B. von der Mutter jederzeit eingereicht werden. Die Sachlage ist ja im Prinzip klar, es kommt also nur darauf an, ob man schnell einen Termin beim Familiengericht bekommt. Vielleicht kann man in dieser Situation sogar eine Beschleunigung des Verfahrens erreichen.
P.S.:
nat7913 schrieb am 20.04.2011 um 16:47:23:Bedeutet das für mich das der noch - Ehemann beim Notar eine Erklärung unterschreibt das er von dem Kind weiß aber kein Einspruch gegen die Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater erhebt?
Genau.
Aber, wie gesagt, das wird alles erst dann rechtlich wirksam, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.