Hallo zusammen,
ich habe endlich eine email bekommen vom AA wegen meiner Frage zum ungesicherten
LU.
kopiere den text mal hier rein:
Für die Visumerteilung sind gemäß § 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz die Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich, hier die Deutsche Botschaft Dakar. Der Visumantrag kann beim Verbindungsbüro der Botschaft in Banjul eingereicht werden.
Gemäß §§ 27 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes ist dem Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn mit dem Ehepartner eine familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt und gewahrt werden soll. Der Schutzzweck des Art. 6 Grundgesetz entfaltet seine Wirkung, wenn eine formal wirksam geschlossene Ehe vorliegt und beide Ehepartner die Absicht haben, eine auf Dauer angelegte familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Der zum deutschen Staatsangehörigen nachziehende Ehepartner hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Sicherung des Lebensunterhalt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1,2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 S. 3
AufenthG im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug. Der Nachzug des ausländischen Ehegatten kann jedoch beim Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden, wenn z.B. der deutsche Ehepartner für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen auf Leistungen nach
SGB II oder XII angewiesen ist. Jedoch ist auch hier der besondere Schutz des Art. 6 Grundgesetz zu berücksichtigen.
Seit dem 28.08.2007 sind zudem grundsätzlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache eine rechtliche Voraussetzung für den Ehegattennachzug.
Der Vater meiner Tochter hat in meinem Fall keinen Ansruch auf Unterhaltslesitungen von mir (wir waren nicht verheiratet und führten auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft). Sorgerecht wurde ihm auch entzogen.
Meine Tochter ist 12 und hat somit auch keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsleistungen, ich beziehe für sie Kindergeld und noch einen kleinen Zuschulss ALG2 (ca. 30 Euro).
Meine Frage nun:
Das AA schrieb ja unter besonderen Umständen kann der Nachzug vom
LU abhängig gemacht werden zb wenn für einen Familienangehörigen (hier meine Tochter) Leistungen bezogen werden, das sind bei ihr um die 30 Euro.
Könnte in dem Fall auch wenn es nur die 30 Euro sind es nun doch vom
LU abhängig gemacht werden?
lg vanessa
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möchte da noch was anfügen..
ich arbeite 3mal wöchentlich als Zeitungszustellerin.
Ich verdiene ca 180 euro monatlich, darf davon 100 euro behalten und den rest also ca. 80 euro bekommt das arbeitsamt von mir.
könnte da man nicht sagen, das das wieder abgeglichen ist ich beziehe 30 euro für meine tochter, das amt bekommt aber monatlich fast das 3fache durch meinen verdienst wieder zurück, somit hätte ich doch den zuschuss für meine tochter wieder zurückbezahlt? lg
Daddys' Änderung: Rastababy schrieb am 01.11.2010 um 15:23:17:möchte da noch was anfügen..
Warum machst du es dann nicht über die Editiermöglichkeit?
Folgepost deshalb angefügt...