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Heiraten in Gambia (Gelesen: 60.445 mal)
Rastababy
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Gambia


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Antwort #120 - 20.10.2010 um 12:33:27
 
hallo zusammen,
ich bin gerade am ende die entscheidung der AB steht wohl endgültig fest. mein mann hat den visaantrag abgegeben und die haben im vorfeld angeblich alles schon abgeklärt.
der sachbearbeiter meinte heute telefonisch sie würdem einem visum nicht zustimmen wegen des ungesicherten LU. auch auf den hinweis zuzug zu deutschen und kein regelausnahmefall antwortete er das er neulich eine sitzung hatte mit dem RP und das sie sich an einen gesicherten LU auf jeden fall halten müssen sie dürften nicht zustimmen, auch gebe es bei der arge probleme deswegen und er würde keine AE erhalten, die botschaft würde das visum dann auch ablehnen..sprich er hat mir zu verstehen gegeben das ich keine chance mehr habe das mein mann zurück kommen kann.
eine klage wird dann wohl auch nichts bringen da die AB nach den vorschriften der vorgesetzten handelt.
lg vanessa
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steini007
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Antwort #121 - 20.10.2010 um 13:00:58
 
Du und dein Mann könnt nur die entsprechenden Anträge stellen. Wie die ABH/Botschaft entscheidet, habt ihr nicht mehr in der Hand.

Ob die Aussage des SB, er könne dem Visumsantrag nicht zustimmen, auch umgesetzt wird, mußt du ohnedies erst abwarten, auch wenn ich sehr gut verstehen kann, dass dich das emotionell sehr stark belastet.

Rastababy schrieb am 20.10.2010 um 12:33:27:
eine klage wird dann wohl auch nichts bringen da die AB nach den vorschriften der vorgesetzten handelt.

Diese Meinung halte ich für nicht zutreffend, da es sonst nie einen Sinn hätte, gegen eine Entscheidung zu klagen.

Hast du dich schon an den Bürgerservice des AA gewandt?

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Rastababy
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Antwort #122 - 20.10.2010 um 13:12:20
 
hallo,
nein ich habe mich noch nicht an den bürgerservice des AA gewandt, was ist AA? wo mus ich mich da hinwenden und was kann man dort erreichen? lg
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steini007
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Antwort #123 - 20.10.2010 um 13:16:43
 
AA = Auswärtige Amt (Aussenministerium)

Hier die Kontaktdaten:

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/AAmt/Dienste/Buergerservice.html
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Rastababy
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Antwort #124 - 20.10.2010 um 13:59:13
 
ok vielen dank, habe gerade eine email dort hin geschrieben, mal sehen was dabei rauskommt.
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Rastababy
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Antwort #125 - 21.10.2010 um 17:54:57
 
Hallo,

danke nochmals für den Ratschlag mich mal beim AA zu melden das hat mich ein stück weitergebracht.
Die dame am telefon war sehr nett und hilfsbereit, sie sagt das visum zur FZ zu deutschen soll erteilt werden und sei keine ermessenssache im regelfall darf das visum wegen dem LU nicht abgelehnt werden sollte es dennoch so sein hätte ich gute chancen mit einer klage oder sogar schon beim widerspruch und sobald was negatives vorliegt (abwarten bis das verfahren in D. ist) kann ich mich beim AA wieder melden und die werden versuchen mir zu helfen und das ganze an die botschaft weiterleiten. einen anwalt soll ich mir erst nehmen falls es wenn überhaupt zu einer klage kommt alles andere wäre geld zum fenster hinaus geschmissen.
mir wurde auch gesagt das ich gegenüber der AB selbstbewusst auftreten soll nicht frech werden aber klar machen das ich mich bestens über alles informiert habe, das habe ich dann auch telefonisch getan und nun sagt man mir man werde so wies aussieht vllt doch dem ganzen mit zähneknirschen zustimmen...(vorausgesetzt das die heiratsurkunde erst mal dann da ist) und plötzlich heisst es auch das die botschaft wegen dem LU auch nicht ablehnen wird sondern nur im falle wenn mein mann auffällig geworden wäre....ich hoffe das die AB sich jetzt daran halten wird wenn nicht weis ich ja das ich rechtsmittel einlegen werde und gute chancen habe wenn ich glück habe und die AB vertanden hat das ich nicht locker lasse werden sie vllt ja wirklich zustimmen....bis der visaantrag hier in D. ist können gute 2 monate vergehen hat man mir gesagt...also es heisst wieder warten...
lg vanessa
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Rastababy
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Antwort #126 - 27.10.2010 um 14:06:32
 
Hallo,
ich komme nun doch wieder zurück auf den ungesicherten LU. Laut Regierungspräsidium gab es keine Sitzung und neue regelung die der AB komplett verbietet jmd bei unges. LU her zu lassen, jedoch würde die Entscheidung bei der AB und der Botschaft liegen (wohl doch eine Ermessenssache der AB und Botschaft!?)...
und weiters wurde mir gesagt das auch wenn mein Mann her darf er jederzeit ausgewiesen werden kann bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen.

Text:
Ermessensausweisung: Es kann ausgewiesen werden bei 
-       vorsätzlich falschen oder unvollständigen Angaben, bes. zur Erlangung eines einheitlichen europäischen Sichtvermerks oder eines Aufenthaltstitels;
-       nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstößen gegen Rechtsnormen, staatlichen Entscheidungen oder bei auch hier verfolgbaren Straftaten im Ausland;
-       Verstößen gegen die Regelungen zur Gewerbsunzucht;
-       Drogenmissbrauch und fehlendem Rehabilitationswillen;
-       öffentlicher Gesundheitsgefährdung oder längerfristiger Obdachlosigkeit;
-       Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder - unter bestimmten Voraussetzungen - Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie.   

Das würde dann bedeuten das ich auch wenn wir es geschafft haben das er her darf immer in der Angst leben müssen das er ausgewiesen wird falls er zur Zeit der Aufenthaltsverlängerung keinen Job hat (in dem er dann auch genug verdient was so und so schwer ist für Miete und 3 Fammitglieder). Genauso bei der Niederlassungserlaubnis (5 jahre rentenbeiträge gesicherter LU).
So langsam überlege ich mir ob es nocht besser ist das ganze abzuschliessen, ich würde das nicht packen wenn wir es je schaffen das er her darf das er dann nach 1 2 oder 3 jahren wieder ausgewiesen wird, auch auf rücksicht zu meiner tochter die das hin und her als autistin auch nicht verkraftet.

lg
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Antwort #127 - 27.10.2010 um 14:20:17
 
Liebe Vanessa,

ich muss Dir hier wirklich mal wenigstens ein paar Ängste nehmen:

Also, wenn Dein Mann einmal hier ist, kann er, solange Eure Ehe rechtmäßig in Deutschland besteht , zumindest wegen nicht hinreichender Lebensunterhaltssicherung nicht ausgewiesen werden! - Er könnte nur keine NE erhalten, solange der LU nicht hinreichend gesichert ist - die ihm einmal erteilte AE wäre aber jeweils ohne "wenn" und "aber" zu verlängern. - Steht so im Gesetz!

Rastababy schrieb am 27.10.2010 um 14:06:32:
Laut Regierungspräsidium gab es keine Sitzung und neue regelung die der AB komplett verbietet jmd bei unges. LU her zu lassen, jedoch würde die Entscheidung bei der AB und der Botschaft liegen (wohl doch eine Ermessenssache der AB und Botschaft!?)...


Nee, das ist keine Ermessenssache, sondern widerspiegelt nun doch (endlich!) das, was eigentlich der Gesetzgeber vorgegeben hat, nämlich, dass in der Regel die Sicherung des LU beim Ehegattennachzug von Ausländern zu Deutschen keine Rolle spielt.

Eine Ausnahme von dieser Regel müsste konkret und bezogen auf den jeweiligen Einzelfall dargelegt und nachgewisen werden!


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Antwort #128 - 28.10.2010 um 13:51:43
 
Hallo,
lieben dank für deine auskunft. das beruhigt mich tatsächlich ein wenig.
mehr unruhig bin ich momentan weil mein mann an einer malaria erkrankt ist.
malaria muss ja gemeldet werden.
und wie man weis kann eine malaria immer wieder kommen wenn man pech hat, ich weis auch noch nicht welche form es ist.
kann eine solche erkrankung (auch wenn sie ja nicht ansteckend ist) ein grund sein zur visaablehnung (im bezug auf schutz für andere, evtl. häufige erkrankung, die einen ja auch hindert dann arbeiten zu gehen..)? mein mann besitzt sonst keine ansteckenden krankheiten die eine gefährdunf für andere wären.
wird eigentlich vor dem visum ein test gemacht bluttest etc, ich habe gelesen das man kranke zb mit hiv nicht rein lässt aber malaria ist ja nicht ansteckend, muss mir da doch hoffe ich keine sorgen machen?

liebe grüsse, vanessa
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Eduard
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Antwort #129 - 28.10.2010 um 15:18:45
 
Rastababy schrieb am 28.10.2010 um 13:51:43:
malaria muss ja gemeldet werden.


Ja, aber nur, wenn Dein Mann sich in D behandeln lässt. Bis zu Einreise ist die Malaria aber sicher wieder abgeklungen. Außerdem wird nicht an die ABH, sondern an das Gesundheitsamt gemeldet. Und darüber hinaus, bei Malaria erfolgt nur eine nichtnamentliche Meldung.

Rastababy schrieb am 28.10.2010 um 13:51:43:
ich habe gelesen das man kranke zb mit hiv nicht rein lässt

Das war mal so (ich glaube, nur in bestimmten Bundesländern), dass man bei der AE-Erteilung einen negstiven HIV-Test vorlegen musste. Ist schon lange vorbei.

Rastababy schrieb am 28.10.2010 um 13:51:43:
keine sorgen machen


Das wäre mein Rat.

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Antwort #130 - 30.10.2010 um 17:03:16
 
hallo,
ok ich denke auch das die malaria kein hinderungsgrund sein wird, er ist auch schon wieder auf dem wege der besserung...allerdings ist es wohl doch noch so das die botschaft einen gesundheitstest macht, mein mann musste einen machen und hat das ergebnis jetzt bekommen das er gesund ist, bin da jetzt auch erleichtert.
lg
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Antwort #131 - 01.11.2010 um 15:17:00
 
Hallo zusammen,

ich habe endlich eine email bekommen vom AA wegen meiner Frage zum ungesicherten LU.

kopiere den text mal hier rein:
Für die Visumerteilung sind gemäß § 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz die Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich, hier die Deutsche Botschaft Dakar. Der Visumantrag kann beim Verbindungsbüro der Botschaft in Banjul eingereicht werden.

Gemäß §§ 27 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes ist dem Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn mit dem Ehepartner eine familiäre Lebensgemeinschaft hergestellt und gewahrt werden soll. Der Schutzzweck des Art. 6 Grundgesetz entfaltet seine Wirkung, wenn eine formal wirksam geschlossene Ehe vorliegt und beide Ehepartner die Absicht haben, eine auf Dauer angelegte familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Der zum deutschen Staatsangehörigen nachziehende Ehepartner hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Sicherung des Lebensunterhalt (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1,2 Abs. 3 AufenthG) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug. Der Nachzug des ausländischen Ehegatten kann jedoch beim Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden, wenn z.B. der deutsche Ehepartner für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen auf Leistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist. Jedoch ist auch hier der besondere Schutz des Art. 6 Grundgesetz zu berücksichtigen.

Seit dem 28.08.2007 sind zudem grundsätzlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache eine rechtliche Voraussetzung für den Ehegattennachzug.


Der Vater meiner Tochter hat in meinem Fall keinen Ansruch auf Unterhaltslesitungen von mir (wir waren nicht verheiratet und führten auch keine eingetragene Lebenspartnerschaft). Sorgerecht wurde ihm auch entzogen.

Meine Tochter ist 12 und hat somit auch keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsleistungen, ich beziehe für sie Kindergeld und noch einen kleinen Zuschulss ALG2 (ca. 30 Euro).

Meine Frage nun:
Das AA schrieb ja unter besonderen Umständen kann der Nachzug vom LU abhängig gemacht werden zb wenn für einen Familienangehörigen (hier meine Tochter) Leistungen bezogen werden, das sind bei ihr um die 30 Euro.
Könnte in dem Fall auch wenn es nur die 30 Euro sind es nun doch vom LU abhängig gemacht werden?

lg vanessa

=======

möchte da noch was anfügen..

ich arbeite 3mal wöchentlich als Zeitungszustellerin.
Ich verdiene ca 180 euro monatlich, darf davon 100 euro behalten und den rest also ca. 80 euro bekommt das arbeitsamt von mir.
könnte da man nicht sagen, das das wieder abgeglichen ist ich beziehe 30 euro für meine tochter, das amt bekommt aber monatlich fast das 3fache durch meinen verdienst wieder zurück, somit hätte ich doch den zuschuss für meine tochter wieder zurückbezahlt? lg


Daddys' Änderung:
Rastababy schrieb am 01.11.2010 um 15:23:17:
möchte da noch was anfügen..

Warum machst du es dann nicht über die Editiermöglichkeit?

Folgepost deshalb angefügt...
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« Zuletzt geändert: 01.11.2010 um 19:34:27 von Daddy »  
 
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Antwort #132 - 01.11.2010 um 18:11:50
 
Sorry, aber da stecken gleich 2 Fehler drin:

Rastababy schrieb am 01.11.2010 um 15:17:00:
Meine Tochter ist 12 und hat somit auch keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsleistungen

Doch. Hat sie. Und zwar bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen hat, d h. u. U. sogar über ihren Geburtstag hinaus.

Ich vermute mal ins Blaue hinein: Du hast bis zu ihrem 12. Geburtstag Unterhaltsvorschuss für sie erhalten, oder? Unterhaltsvorschuss endet tatsächlich mit dem 12. Geburtstag. Der Unterhaltsanspruch Deiner Tochter aber noch lange nicht. Das sind zwei Paar Stiefel.

Zitat:
ich beziehe für sie Kindergeld und noch einen kleinen Zuschuss ALG2 (ca. 30 Euro).

Und vermutlich bekommst Du auch die Miete gezahlt. Davon entfällt ein Anteil auf Deine Tochter (wärest Du allein, kämest Du mit einer kleineren Wohnung aus), rechnerisch bekommst Du für Deine Tochter also mehr als 30 Euro.

Ist aber alles egal.

Wie das AA schreibt:
Zitat:
Der Nachzug des ausländischen Ehegatten kann jedoch beim Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden, wenn z.B. der deutsche Ehepartner für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen auf Leistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist. Jedoch ist auch hier der besondere Schutz des Art. 6 Grundgesetz zu berücksichtigen.


Einer Deutschen mit einer 12jährigen deutschen Tochter ist es ganz offensichtlich nicht zuzumuten, zu ihrem Mann zu ziehen, um die Ehe mit ihm zu führen. Schon im Interesse des Kindes - soll sie das Kind ins Kinderheim geben, oder in Gambia aufziehen? Somit würde eine Ablehnung des Visums bedeuten, dass es Dir auf Dauer verwehrt wird, Deine Ehe auch tatsächlich zu führen. Verstoß gegen Art. 6 GG. Damit reduziert sich das Ermessen, dass durch das Wörtchen "kann" im obigen Text ausgedrückt wird, auf Null, und das Visum muss erteilt werden. Es gibt dazu, glaube ich, auch schon Urteile.
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Rastababy
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Antwort #133 - 01.11.2010 um 18:29:50
 
hallo,
ja stimmt ich habe an die miete gerade auch nicht gedacht, vor allem weil meine tochter erst neulich wieder zu mir zuzog. mache mir eben doch sorgen weil jetzt sogar das AA sagt es ist nun doch ermessen der AB weil ich eben eine Tochter habe die auch Leistungen bezieht. Ich habe darauf gehofft das das AA mir bei einer Ablehnung weiterhelfen kann aber bekam ja dann heute die mail das sie mir in dem fall nicht weiter helfen können weil das die entscheidung der AB sei. ich war eben in der hoffnung das wärend eine sklageverfahrens das ganze mit hilfe des AA beschleunigt werden kann. lg
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Antwort #134 - 02.11.2010 um 10:23:46
 
Rastababy schrieb am 01.11.2010 um 18:29:50:
es ist nun doch ermessen der AB weil ich eben eine Tochter habe die auch Leistungen bezieht


Das ist richtig, aber wie gesagt, "Ermessen" heisst nicht, dass die ABH einfach so nach Gutdünken entscheiden kann.

Selbst wenn das Visum zunächst abgelehnt wird, sind die Chancen einer Klage m. E. nicht schlecht.
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