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Ehefrau als toristin in D ist jetzt schwanger (Gelesen: 14.396 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 22.01.2010 um 12:30:21
 
Die Duldung würde wegen Reiseunfähigkeit gegeben. Wenn der Arzt diese für vier Wochen bescheinigt, gilt auch die Duldung für diese vier Wochen.

Die ABH kann die Frau zum Amtsarzt / Gesundheitsamt schicken, um dort eine zweite Untersuchung zu veranlassen.

Es ist also eine unsichere Geschichte, aber wenn sie nicht reisen kann, gibt es nur diese Möglichkeit. Geht einfach zur Ausländerbehörde, dann seht Ihr ja, ob und wie es läuft. Wenn es Probleme gibt, kann ja immer noch der Anwalt eingreifen.

Es kann auch sein, dass die Ausländerbehörde Euch gleich sagt, dass die Geburt hier ermöglicht wird. Ihr solltet also auf jeden Fall direkt die Behörde fragen – möglicherweise ist alles einfacher als Du denkst.
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Antwort #16 - 22.01.2010 um 12:46:09
 
Jadin schrieb am 22.01.2010 um 12:20:08:
Meine frage ist jetzt wie lange sie tatsächlich eine duldung bekommen kann. Muss man diese vllt. häufiger verlängern?

Die ABH könnte die Duldung z. B. bis zum bescheinigten Entbindungstermin ausstellen.

Wenn die Duldung kürzer ausgestellt wird, muß deine Frau diese immer wieder verlängern. In der Anzahl der Verlängerung gibt es keine Vorgaben.

Spätestens ab der Geburt und der festgestellten deutschen Staatsangehörigkeit dürfte ihr die AE gewährt werden.
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Antwort #17 - 28.01.2010 um 10:34:08
 
Unser Rechtsanwalt hat der Ausländerbehörde jetzt ein schreiben geschickt, mit dem er zunächst eine Duldung erzwecken will.

Er schreibt aber dass er auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG beantragt, und die Duldung hilfsweise.
Wollte euch nur über den Stand der Dinge informieren.
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Antwort #18 - 01.02.2010 um 17:11:47
 
Wie lange darf sich die ABH eigentlich zeit lassen? In 3 Tagen läuft das visum nämlich aus.

Und bedeutet das estwas positives oder negatives?

Also ich mache mir langsam sorgen.
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Antwort #19 - 01.02.2010 um 17:19:16
 
Jadin schrieb am 01.02.2010 um 17:11:47:
Wie lange darf sich die ABH eigentlich zeit lassen?

Innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung muß die ABH über den Antrag entscheiden.

Deine Frau müßte ja eine FB erhalten haben, nachdem der Anwalt bereits einen Antrag gestellt hat.
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reinhard
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Antwort #20 - 01.02.2010 um 18:59:57
 
Jadin schrieb am 01.02.2010 um 17:11:47:
Wie lange darf sich die ABH eigentlich zeit lassen? In 3 Tagen läuft das visum nämlich aus.


Nein, es läuft nicht aus. Mit der Antragstellung "gilt es fort" bis zu einer Entscheidung. Wenn Deine Frau möglicherweise kontrolliert wird, wird die ABH das auch bestätigen. Sie kann sich aber auch eine "Fiktionsbescheinigung" (so eine Art Quittung: Antrag wurde gestellt, Visum gilt solange weiter) bei der Ausländerbehörde abholen.
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Jadin
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Antwort #21 - 04.02.2010 um 15:18:06
 
Also der neuste Stand ist:

Eine Sachbearbeiterin der ABH rief heute an und sagte mir ich soll meine Frau im einwohnermeldeamt anmelden.
Außerdem sollen meine Eltern eine VE ausfüllen.
Aber ich frage mich wozu braucht man ein VE wenn man eine Duldung anstrebt?
Oder wäre sie für eine AE relevant?

Aber falls ja, warum will die Sachbearbeiterin dann eine genaue zeitangabe über die reiseunfähigkeit? Das deutet doch alles eher auf eine Duldung, so nach dem motto: so lange duldung wie sie reisunfähig ist!
Aber dann komm ich wieder in den Teufelskreis wozu die VE?
Naja ich warte erst mal ab was der Rechtsanwalt sagt.
Aber was meint ihr zu der geschichte?
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Antwort #22 - 04.02.2010 um 15:37:30
 
Jadin schrieb am 04.02.2010 um 15:18:06:
Aber ich frage mich wozu braucht man ein VE wenn man eine Duldung anstrebt?

... weil sich die ABH absichern möchte, dass deine Frau nicht auf Kosten des Staates lebt bzw. Sozialleistungen in Anspruch nimmt.
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Antwort #23 - 04.02.2010 um 15:54:40
 
Ehh. Ok aber moment: heisst das etwa man kann jemandem die duldung verwähren, obwohl dieser reisunfähig ist. Nur wegen dieser geschichte mit dem "vom staat leben"?
Oder bezieht sich das jetzt auf eine erteilung einer AE???
Weil letzteres käme mir logisch vor
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reinhard
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Antwort #24 - 04.02.2010 um 15:56:09
 
Jadin schrieb am 04.02.2010 um 15:18:06:
Also der neuste Stand ist:

Eine Sachbearbeiterin der ABH rief heute an und sagte mir ich soll meine Frau im einwohnermeldeamt anmelden.
Außerdem sollen meine Eltern eine VE ausfüllen.
Aber ich frage mich wozu braucht man ein VE wenn man eine Duldung anstrebt?


Du vergisst: Sie hat eine AE beantragt (Duldung nur hilfsweise). Zu einer AE braucht die ABH eine VE.

Wenn die ABH realistisch ist: Eine AE oder Duldung bis zur Geburt heißt doch eine AE auch nach der Geburt, oder?


Zitat:
Aber falls ja, warum will die Sachbearbeiterin dann eine genaue zeitangabe über die reiseunfähigkeit? Das deutet doch alles eher auf eine Duldung, so nach dem motto: so lange duldung wie sie reisunfähig ist!


Falls die werdende Mutter keine VE bringt, kann man versuchen, sie doch noch nach Serbien abzuschieben.

Zitat:
Naja ich warte erst mal ab was der Rechtsanwalt sagt.


Das sowieso.

Wenn sie Mutter eines deutschen Kindes wird, bekommt sie einen anderen Aufenthaltstitel, damit hat sich die VE erledigt. Die ist nur für die Übergangszeit und die Geburt selbst. Die Mutter ist nicht versichert, oder? Sie muss also die Geburt selbst bezahlen, falls sie hierbleibt.
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Jadin
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Antwort #25 - 04.02.2010 um 15:59:59
 
Also prüft die ABH ob sie schon jetzt eine AE erteilen kann wenn ichs richtig verstanden hab.

Danke Reinhard. Jetzt blick ich richtig durch. Augenrollen

P.S. kann man eine menschen in D mit duldung oder FB etc.
nicht versichern??? Also monatlich einen betrag bezahlen.
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reinhard
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Antwort #26 - 04.02.2010 um 16:12:28
 
Jadin schrieb am 04.02.2010 um 15:59:59:
kann man eine menschen in D mit duldung oder FB etc. nicht versichern??? Also monatlich einen betrag bezahlen.


Ja klar. Frag einfach bei einem (unabhängigen) Fairsicherungsbüro.

Aber wenn die Krankenversicherung weiß, dass sie schwanger ist und im Sommer ein Baby bekommt, macht sie entweder einen Vertrag ohne Geburt oder mit 2000 Euro im Monat. Die Geburt kostet ja 10.000 Euro, das weiß die Krankenversicherung doch auch.

Das ist ja das Problem: In Serbien ist sie vermutlich versichert und könnte vermutlich einfach ihr Kind bekommen. Jetzt kommt sie nach Deutschland, darf eigentlich nicht bleiben. Und die ABH hat natürlich auch die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass sie keine Sozialleistungen bezieht, auch nicht für die Geburt.

Wenn sie hier bleiben will, muss sie auch die Kosten dafür tragen, das ist der "Kompromiss". Die Ausländerbehörde überlegt vielleicht, sie auch ohne Visum hier zu lassen, muss aber sicher sind, dass sie nicht vom Chef eins auf den Deckel bekommt, wenn es plötzlich beim Sozialamt 10.000 Euro kostet. Das müsst Ihr irgendwie bezahlen. Aber das wusstet Ihr ja vorher.
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Antwort #27 - 04.02.2010 um 16:53:29
 
Ich habe gerade was von einem Sozialversicherungsabkommen zwischen Serbien und Deutschland gelesen.
Damit soll ein Ausländer aus serbien der hier in deutschland lebt
(egal ob duldung etc.) soweit er beweisen kann, dass er in serbien versichert war. Dies gild dann auch für deutsche in serbien.

2.1.2.1.3 Krankenversicherung im Ausland

(28) Wenn ein Ausländer in seinem Herkunftsland krankenversichert ist, kann er auch in Deutschland Leistungen beanspruchen, sofern zwischen dem Herkunftsland und Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Dies gilt für alle EG-Länder und außerdem für die ehemaligen Anwerbeländer Türkei, Tunesien, Marokko und Jugoslawien.

Letzteres schließt nicht nur die heutige Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), sondern auch die anderen Nachfolgestaaten einschließlich Bosnien und Herzegowina ein.

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Jadin
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Antwort #28 - 08.02.2010 um 21:37:34
 
So ich bins wieder.
Sieht so aus wie einige es hier mal gesagt haben und dass meine Frau wieder ausreisen muss nachdem die frist der attestierten unreisefähigkeit ausläuft.
Jetzt wollte ich fragen ob ihr wisst, wie ich meine Frau nach einer ausreise am schnellsten wieder zu mir zurückholen kann.
Bei der FZF frag ich mich jetzt ob die auch nach der geburt gestellt werden kann. Also mein Kind und meine Frau dann zu mir. Müsste meine Frau dann Sprachkentnisse nachweisen.
Ich habe aber irgendwo noch gelesen das ab eine bestimmte schwangerschaftswoche keine nachweise der sprachkentnisse erforderlich sein sollen. stimmt das??
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Antwort #29 - 09.02.2010 um 00:02:18
 
Jadin schrieb am 08.02.2010 um 21:37:34:
Jetzt wollte ich fragen ob ihr wisst, wie ich meine Frau nach einer ausreise am schnellsten wieder zu mir zurückholen kann.

Mit einem Antrag zur FZF zum ausländischen Ehepartner.

Jadin schrieb am 08.02.2010 um 21:37:34:
Müsste meine Frau dann Sprachkentnisse nachweisen.

Ja!

Jadin schrieb am 08.02.2010 um 21:37:34:
Ich habe aber irgendwo noch gelesen das ab eine bestimmte schwangerschaftswoche keine nachweise der sprachkentnisse erforderlich sein sollen. stimmt das?? 

Da die FZF zum ausländischen Ehepartner erfolgt, gibt es keine Ausnahmen bzgl. Sprachnachweise. Das Thema "FZF während der Schwangerschaft" betrifft entweder künftig deutsche Kinder und deren ausländischen Elternteil.
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