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Ehefrau als toristin in D ist jetzt schwanger (Gelesen: 14.289 mal)
Jadin
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05.01.2010 um 14:16:43
 
Hallo an alle, ich habe folgendes Problem:

Ich hab am 2 oktober meine verlobte in Serbien geheiratet.
Seit dem 19.Dezember gibt es keine Visumpflich mehr für Serben. Meine Frau kam also zunächst zu Besuch zu mir.
Jetzt ist sie jedoch Schwanger geworden. Was kann ich tun, damit meine Frau unser Kind hier in Deutschland zur Welt bringen kann, und nicht nach Serbien zurückmuss??

Ich hoffe ihr könnt mir weiter helfen.
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steini007
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Antwort #1 - 05.01.2010 um 14:48:34
 
Jadin schrieb am 05.01.2010 um 14:16:43:
Was kann ich tun, damit meine Frau unser Kind hier in Deutschland zur Welt bringen kann, und nicht nach Serbien zurückmuss??

Am besten die Sache ganz offen mit der ABH besprechen. Die Geburt in Deutschland dürfte kein Problem darstellen. Allerdings müßtest du die Kosten dafür übernehmen, sofern eine Familienversicherung nicht ohne gültigen AT möglich ist.

Wenn das Kind "deutsch" wird (siehe Anhang), dürfte die Sache leichter werden, da dann ein Rechtsanspruch auf eine AE ohne Ausreise besteht.


Zitat:
§ 4
...
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.


Hier der 2. Teil der Rechtsquelle:

Zitat:
§ 39 AufenthV
...
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,
...


Der Antrag auf die begehrte AE müßte nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 gestellt werden.
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schweitzer
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Antwort #2 - 05.01.2010 um 15:03:26
 
Einspruch, steini - ganz so einfach ist das Ganze wohl nicht.

steini007 schrieb am 05.01.2010 um 14:48:34:
Wenn das Kind "deutsch" wird (siehe Anhang), dürfte die Sache leichter werden, da dann ein Rechtsanspruch auf eine AE ohne Ausreise besteht.


Der Anspruch entstünde erst mit der Geburt des deutschen Kindes. Bis dahin dauerts noch ein bisschen ... (wenns denn überhaupt ein deutsches wird)

steini007 schrieb am 05.01.2010 um 14:48:34:
Die Geburt in Deutschland dürfte kein Problem darstellen. Allerdings müßtest du die Kosten dafür übernehmen, sofern eine Familienversicherung nicht ohne gültigen AT möglich ist.


Das sehe ich anders - auf welches Recht hinsichtlich eines rechtmäßigen Aufenthalts soll sich die werdende Mutter bitte sehr bis zur geburt des Kindes berufen können, wenn die drei Monate des visafrei möglichen Kurzaufenthalts vorbei sind?

§ 39 Nr. 3 AufenthV greift offenkundig nicht - auch dann nicht, wenn bereits ein Anspruch auf Erteilung einer AE nach § 30 AufenthG bestünde (dafür wäre u.a. Nachweis gesicherten LUs erforderlich), da dieser offenkundig bereits vor der Einreise der Ehefrau nach Deutschland entstanden war.

Aus der bevorstehenden Geburt des Kindes (egal ob deutsch oder nicht) ist hingegen kein Anspruch ableitbar.

Allenfalls käme einzelfallbezogen (und hier wären die Spezifika sehr genau zu prüfen) eine Ermessensduldung im Falle einer Risikoschwangerschaft in Betracht - aber dazu ist die Schwangerschaft ganz offensichtlich noch nicht fortgeschritten genug.


Also ich sehe da eigentlich zur Ausreise und nachfolgender Beantragung des erforderlichen Visums keine Alternative.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 05.01.2010 um 16:10:58 von schweitzer » 
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Jadin
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Antwort #3 - 05.01.2010 um 15:03:37
 
Ok, hört sich gut an, aber wie gesagt sie hält sich als touristin auf, darf also höchstens 3 monate hier bleiben, eine schwangerschaft dauert 9 monate, bekommt sie dann irgendeine Bleiberechte bis zur Geburt unseres Kindes??

P.S. Meine Frau ist hier in Deutschland schwanger geworden, nicht in serbien!! Wir hatten vor eine FZF antrag zu stellen, doch da die grenzen offen waren, wollte sie mich erst mal besuchen kommen
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steini007
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Antwort #4 - 05.01.2010 um 15:19:08
 
@ schweitzer

Durch den zitierten § 4 (3) dürfte die Sache verständlich sein, weil es hier um die Geburt in Deutschland geht, sich die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt legal in Deutschland aufhält.

Zitat:
... da dann ein Rechtsanspruch auf eine AE ohne Ausreise besteht.

... war so zu verstehen, dass die Kindsmutter vor der Entbindung legalen Aufenthalt in Deutschland hat und sich die Geburt während des legalen Aufenthaltes abzeichnet.


Jadin schrieb am 05.01.2010 um 15:03:37:
eine schwangerschaft dauert 9 monate, bekommt sie dann irgendeine Bleiberechte bis zur Geburt unseres Kindes?? 

Das liegt im Ermessen der ABH.

Solange keine Risikoschwangerschaft oder Reiseunfähigkeit vorliegt, wäre das Einholen des begehrten Visums sicherlich zumutbar.
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Jadin
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Antwort #5 - 05.01.2010 um 15:46:33
 
Was ist das für eine Art von visum, das man dann beantragen müsste, und verhindert diese vorgehensweise wirklich eine geburt in serbien??
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steini007
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Antwort #6 - 05.01.2010 um 15:57:23
 
Vor der Geburt wäre es das Visum zur FZF zum ausländischen Ehegatten, dabei müssen u. a. Einkommensnachweis, Wohnraumnachweis von dir erbracht werden und von deiner Frau ein A1 Sprachnachweis.

Aber am besten liest du dich in die HP der Deutschen Botschaft in Belgrad ein. Dort ist sowohl die Vorgehensweise beschrieben, wie auch die benötigten Unterlagen.

Du kannst auch mit deiner Frau zu deiner freundlichen ABH gehen und nachfragen, welche Unterlagen man von dir/euch verlangt.
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schweitzer
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Antwort #7 - 05.01.2010 um 16:09:04
 
steini007 schrieb am 05.01.2010 um 15:19:08:
weil es hier um die Geburt in Deutschland geht, sich die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt legal in Deutschland aufhält. 


steini007 schrieb am 05.01.2010 um 15:19:08:
war so zu verstehen, dass die Kindsmutter vor der Entbindung legalen Aufenthalt in Deutschland hat und sich die Geburt während des legalen Aufenthaltes abzeichnet.


Woher nimmst Du das, dass sich die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt legal in Deutschland aufhalten wird - bist Du Hellseher???  Jadin schrieb:

Jadin schrieb am 05.01.2010 um 14:16:43:
Jetzt ist sie jedoch Schwanger geworden.


Dann sinds wohl "bummelig" noch ca. 8 Monate bis zur Entbindung!

Und dann "berufst" Du Dich hier fortwährend darauf, dass das Kind mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, was bislang hier durch keine Aussage von Jadin belegt ist.

Das einzige, was halbwegs korrekt ist, von dem, was Du schreibst ist:

steini007 schrieb am 05.01.2010 um 15:19:08:
Solange keine Risikoschwangerschaft oder Reiseunfähigkeit vorliegt, wäre das Einholen des begehrten Visums sicherlich zumutbar. 


Genau so isses - wozu hier ellenlang anderweitig rumspekulieren ...  Smiley


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Antwort #8 - 05.01.2010 um 16:14:27
 
schweitzer schrieb am 05.01.2010 um 16:09:04:
Und dann "berufst" Du Dich hier fortwährend darauf, dass das Kind mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, 

Ich berufe nicht darauf, habe geschrieben...steini007 schrieb am 05.01.2010 um 14:48:34:
Wenn das Kind "deutsch" wird

... aber vielleicht ist der TS so nett und nennt uns seinen jetzigen Aufenthaltstitel und wie lange er schon in Deutschland lebt. Dann könnte besser geklärt werden, inwieweit bei einer Geburt in Deutschland das Kind deutsch wird.

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reinhard
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Antwort #9 - 05.01.2010 um 16:16:10
 
@jadin

Es würde helfen, wenn Du zwei Fragen beantwortest:

1) Ist das Kind nach der Geburt deutsch?
2) Verdienst Du genug, um den Lebensunterhalt für eine dreiköpfige Familie ohne staatliche Hilfe sicher zu stellen?

Sobald Du das sagen kannst, werden die Tipps sicherlich konkreter.
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Jadin
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Antwort #10 - 05.01.2010 um 16:35:57
 
also ich habe seit 2001 NE, demnach glaube ich können wir für das Kind eine deusche staatsbürgerschaft bekommen. Ich lebe bei meinen Eltern, welche auch bereit wären sich mit mir zu verpflichten (geld und raum ist genug da)
was ich nicht vertehe ist folgendes:
Wenn Meine schwangere Frau in serbien Antrag auf FZF stellt und deutschkentnisse etc. nachweisen muss um hierhin zu kommen und unser kind zur welt bringt. Könnte das nicht alles zu lange dauern, ich mein für mich wäre es echt das schlimmste das mein Kind in serbien geboren wird und so ein antrag auf FZF alles verzögert, denn ich will mich nicht von meiner Familie trennen, darum geht es mir am meißten.
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Antwort #11 - 05.01.2010 um 16:43:06
 
@ Jadin

Wir können dir hier nur die rechtlichen Möglichkeiten aufzählen, die du bzw. deine Frau haben. Inwieweit deine freundliche ABH eine Duldung bis zur Geburt ausstellt, solltest du wirklich mit dem SB der ABH klären. Vielleicht erörtern wir hier ein Problem, welches nach dem Gespräch mit der ABH gar keines mehr ist.
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Antwort #12 - 05.01.2010 um 16:58:28
 
Jadin schrieb am 05.01.2010 um 16:35:57:
schwangere Frau in serbien Antrag auf FZF stellt und deutschkentnisse etc. nachweisen muss um hierhin zu kommen und unser kind zur welt bringt. Könnte das nicht alles zu lange dauern

Wenn ihr es gut plant, dann geht das ziemlich schnell. Schick sie am besten so schnell als moeglich vollzeit zum Deutsch Kurs. Dann kann sie ein A1 Zertifikat in weniger als 90 Tagen schaffen.

Fuer alle anderen Unterlagen, wende dich an deine ABH  und klaere im Vorfeld was fuer Dokumente man dort haben moechte. Eventuell ist man sogar so freundlich und stellt ihr eine Vorabzustimmung aus. Dann geht es in Serbien "extra schnell".
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Antwort #13 - 05.01.2010 um 20:43:13
 
Mein Rat ist, nicht gleich mit irgendeinem Antrag zur ABH zu gehen, sondern einfach die Situation und das Anliegen (Kind soll in D geboren werden) bei der ABH schildern und fragen, welche Möglichkeiten es gibt. Funktioniert nicht bei allen ABHs, aber ich persönlich habe in ähnlicher Situation mit diesem Ansatz sehr gute Erfahrungen gemacht, nachdem ich zunächst auch hier im Forum nachgefragt hatte und die gleiche "kalte Dusche" (Ausreise und Visumsbeantragung erforderlich,  Duldung nur bei Risikoschwangerschaft möglich etc.) erhalten hatte.

Z. B. gibt es ABHs, die solchen werdenden Müttern (wenn sich die Schwangerschaft "verfestigt" hat, also nach dem ersten Drittel, und wenn der Lebensunterhalt gesichert ist) eine Fiktionsbescheinigung bis nach der Geburt ausstellen.

Denkbar wäre im vorliegenden Fall auch, dass die ABH sich bereit erklärt, der Mutter, die kurz vor der Geburt visumsfrei eingereist ist, nach der Geburt direkt eine AE zu erteilen, so dass die Mutter gleich dableiben kann.

Einen Rechtsanspruch auf all das gibt es nicht, aber wenn man Glück hat, trifft man auf eine wohlwollende ABH, die bereit ist, eine Lösung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu suchen. Also einfach mal ganz unschuldig fragen ...
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« Zuletzt geändert: 05.01.2010 um 20:54:00 von Eduard »  
 
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Antwort #14 - 22.01.2010 um 12:20:08
 
Hallo ich hatte mich schonmal hier im forum gemeldet (Ehe und Familie).  Es geht um meine schwangere Frau (ihr schengenvisum läuft bald ab). Damals hatte ich gefragt was wir machen können, damit meine frau nicht abreisen müsste.
Ihre Schwangerschaft (Beginn des dritten Monats) verlief bisher mit einigen komplikationen. Sie hat Unterbauchschmerzen und blutungen gehabt. Wir waren auch beim arzt der hat ihr eine Reiseunfähigkeit bescheinigt.
Der Rechtsanwalt meinte, dass die reiseunfähigkeitsbescheinigung ausreichen würde um eine duldung zu bekommen. Wenn sie bis zur geburt gedultet wäre, könnte wir nach der geburt des kindes (weil es dann ein deutsches kind wäre, denn ich halte mich schon seit 9 jahren mit Aufenthaltstitel in D auf) eine AE für sie bekommen, so der anwalt.

Meine frage ist jetzt wie lange sie tatsächlich eine duldung bekommen kann. Muss man diese vllt. häufiger verlängern?


schweitzers Änderung:
Ich habe dieses Post an Deinen alten thread hier gehängt, weil ja ein sehr unmittelbarer, ja direkter Zusammenhang besteht. Für Leute, die Dir helfen wollen, ist es besser diesen Zusammenhang erkennen zu können - das wäre in einem neuen thread nicht ohne weiteres gewährleistet
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« Zuletzt geändert: 22.01.2010 um 12:35:39 von schweitzer »  
 
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