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EB-Urkunde ausgestellt, aber... (Gelesen: 22.718 mal)
Ralf
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Antwort #60 - 20.12.2008 um 15:12:11
 
ulf schrieb am 20.12.2008 um 14:35:28:
Klage auf Durchführung der Einbürgerung durch vorbehaltslose Überreichung der Einbürgerungsurkunde?


Wäre vielleicht ein Weg. ABER:

Dauert vermutlich länger, als auf den Zeitpunkt zu warten,
bis der Anspruch nach § 10 besteht, und ist mit einem
erheblichen Kostenrisiko verbunden.

Man sollte erst mal die Behörde fragen, warum Nummer
8.1.2.6.3.5 StAR-VwV nicht beachtet wird, welche ja
immer noch Gültigkleit besitzt.
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tapir
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Antwort #61 - 20.12.2008 um 15:19:16
 
Ich versuche mal pragmatisch zu sein und an den Ausgangspunkt zu erinnern. Bitte mich korrigieren, wenn ich was verdrehe, aber anscheinend könnte der TS doch die EB-Urkunde bekommen , wenn er einen Wisch unterschreibt. Jetzt ist es aus meiner Sicht ganz entscheidend, was das für eine Erklärung ist, die die Behörde von ihm fordert, und insoweit brauchen wir eigentlich noch mehr Infos vom TS.
Me4Ever schrieb am 25.11.2008 um 10:50:48:
Auflagenbescheid zum Unterschreiben gegeben

Me4Ever schrieb am 25.11.2008 um 10:50:48:
und den entsprechenden Punkt im Antrag, dass ich Bereit bin meine Stag. aufzugeben habe ich NICHT unterschrieben! was 

Es wäre schon mal interessant zu wissen, was man da genau unterschreibt.
- Ist das ein Auflagenbescheid und die Unterschrift bestätigt nur die Kenntnisnahme? Dann würde ich ohne mit der Wimper zu zucken unterschreiben, die Urkunde nehmen und dann den vermutlich nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Auflagenbescheid ggfs. anfechten, wenn die Behörde anfängt Stress zu machen wegen der nicht erfolgten Aufgabe der früheren StA. Das Verfahren funktioniert nur dann nicht, wenn zugleich ein Rechtsmittelverzicht unterschrieben wurde.
- Handelt es sich um eine Art "Willenserklärung" des TS? (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Dann würde ich auch die Urkunde nehmen und wie oben verfahren. Die Behörde kann dann keinesfalls ein Zwangsgeld einfach durch VA festsetzen, sondern müsste den TS vor dem VG verklagen ("Bürgerverurteilungsklage"), die frühere StA aufzugeben. Hier stünde dann aber Art. 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG im Raum - der Verwaltungsvertrag könnte nichtig sein. Geht man mit ralf davon aus, dass die Verwaltungsvorschrift weitergilt, wird man dies zu bejahen haben. Dann kann die Behörde den Wisch im Kamin verfeuern.
- Eine kreative Behörde könnte auch auf die Idee kommen, in der Erklärung des TS eine "Täuschung" über die Bereitschaft zur Aufgabe der früheren StA zu sehen und dann ein Rücknahmeverfahren einzuleiten. Hiervor müsste der TS m.E. aber überhaupt keine Angst haben, weil nur eine rechtswidrige Einbürgerung nach der geplanten Neuregelung wegen Täuschung zurückgenommen werden kann. Entscheidend ist dabei die Regelung, nicht die Begründung. Bei begünstigenden Ermessenseinbürgerungen führt ein Tatsachenirrtum der Behörde nicht zur Rechtswidrigkeit der Einbürgerung, solange die erlassene Regelung auch bei Kenntnis der wahren Tatsachen rechtmäßig hätte erlassen werden dürfen. So ist es vorliegend.

Unter der Bedingung, dass man mit ralf davon ausgeht, dass bei dem TS Mehrstaatigkeit nicht in das Abwägungsmaterial hätte eingestellt werden dürfen, halte ich es daher im Ergebnis für risikolos, die Urkunde unter Abgabe irgendwelcher von der Behörde geforderter Erklärungen entgegenzunehmen, solange man keinen Rechtsmittelverzicht unterschreibt.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #62 - 21.12.2008 um 10:12:36
 
Ralf schrieb am 20.12.2008 um 15:12:11:
Man sollte erst mal die Behörde fragen, warum Nummer
8.1.2.6.3.5 StAR-VwV nicht beachtet wird, welche ja
immer noch Gültigkleit besitzt.  


Genau das ist das Problem, Sie wollen das Bamf überbrücken, und selbst die Entscheidung getroffen haben,dass die Vervolgungsgründe weggefallen sein dürften, ich zitierte vom Bescheid:

Zitat:
Die Machtverhältnisse im Irak haben sich allerdings geändert, so dass die Vervolgungsgründe weggefallen sein dürften. Dass das Bundesamt für Migration unf Flüchtlinge Ihre Asylberechtigung bisher nicht widerrufen hat spielt dabei keine Rolle.


von daher gilt 8.1.2.6.3.5 StAR-VwV entsprechend nicht!


tapir schrieb am 20.12.2008 um 15:19:16:
Jetzt ist es aus meiner Sicht ganz entscheidend, was das für eine Erklärung ist, die die Behörde von ihm fordert, und insoweit brauchen wir eigentlich noch mehr Infos vom TS.


ich kenne mich da leider wenig aus, und die wollten mir keine Kopie davon geben!

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Antwort #63 - 21.12.2008 um 11:34:30
 
Me4Ever schrieb am 21.12.2008 um 10:12:36:
ich kenne mich da leider wenig aus, und die wollten mir keine Kopie davon geben

Vielleicht kann man ja beim nochmaligen gründlichen Durchlesen erkennen, ob ein Rechtsmittelverzicht drin steht oder nicht.
Me4Ever schrieb am 21.12.2008 um 10:12:36:
das Bamf überbrücken

Der Eindruck drängt sich in der Tat auf. M.E. dürften die von der Behörde angestellten Überlegungen zur Verfolgungssituation im Irak unabhängig von der Frage der Weitergeltung der Verwaltungsvorschrift wegen § 4 AsylVfG ermessensfehlerhaft sein. Vgl. VG Ansbach v. 21.10.2003 - AN 15 K 03.00913 - , v. 17.10.2001 - 15 K 01.01081 - (= NVwZ-RR 2002, 604), wonach nicht einmal die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens zum Zweck des Abwartens eines etwaigen Widerrufsverfahrens zulässig sein soll. A.A. zwar VGH Kassel v. 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 (= NvwZ-RR 2005, 139), wonach das Bundesamt aber immerhin ein Widerrufsverfahren eingeleitet haben muss, dessen Ausgang die EBH noch abwartet. Hier ist nicht einmal das der Fall, sondern die EBH trifft völlig unabhängig vom BAMF eigenständige Wertungen über die Verfolgungssituation im Herkunftsstaat. Dies dürfte wegen § 4 AsylVfG rechtswidrig sein und folglich auch keinen Gesichtspunkt darstellen, der zulässigerweise bei der Ermessensausübung Berücksichtigung finden dürfte. Daher hätte auch eine Untätigkeitsklage Aussicht auf Erfolg.
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« Zuletzt geändert: 21.12.2008 um 12:25:20 von tapir »  

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Antwort #64 - 01.01.2009 um 16:45:43
 
Frohes neues erstemal Smiley

vielleicht ist das Thema für euch langweilig geworden! Sorry! aber ich hab wieder eine Frage an euch:

wenn ich jetzt den Antrag auf §10 StAG umstellen will, wie geht das? muss erstmal den bestenden, den nach §8 gestellt wurde, zurückziehen, und einen neuen nach §10 stellen?

noch eine Frage, wie findet man hier in Deutschland einen "guten" RA der sich mit Thema auskennt? gibts Internetseiten mit Bewertungen oder kommentare o.ä.?

Grüße,
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Antwort #65 - 01.01.2009 um 17:48:46
 
Man kann bei der Anwaltskammer fragen - es gibt einen Arbeitskreis für Ausländer- und Asylrecht. Ich denke, dort weiß man, wer sich mit Einbürgerungen gut auskennt.
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Ralf
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Antwort #66 - 01.01.2009 um 22:34:19
 
Me4Ever schrieb am 01.01.2009 um 16:45:43:
muss erstmal den bestenden, den nach §8 gestellt wurde, zurückziehen, und einen neuen nach §10 stellen?


Nein. Man beantragt ja nicht ein Verfahren nach einem
bestimmten §§, man beantragt die Einbürgerung. Da
es hier unterschiedliche Rechtsgrundlagen gibt, hat die
Behörde denjenigen §§ auszuwählen, der für den Bewerber
am günstigsten ist.

Me4Ever schrieb am 01.01.2009 um 16:45:43:
wenn ich jetzt den Antrag auf §10 StAG umstellen will, wie geht das?

Einfach die Behörde auffordern, den Antrag nach § 10 zu
bearbeiten. Da hier ja nach bayrischer Lesart die dafür
erforderliche Aufenthaltsdauer noch nicht erreicht ist,
muss man allerdings damit rechnen, dass der Antrag
aus diesem Grunde abgelehnt werden könnte.

Ich denke aber, dass hier gar nichts gemacht werden
muss. Sobald die zeitlichen Bedingungen für § 10
erreicht sind, wird die Behörde von selbst auf § 10
umstellen, das hat sie ja auch schon angedeutet.
Irgendwann in diesem Jahr ist es ja soweit, den Monat
hast du ja leider unkenntlich gemacht.

Selbstverständlich kann man jederzeit auch einen Anwalt
mit der Angelegenheit beauftragen, aber ich fürchte, dass
das hier überhaupt keinen Vorteil bringt und nur Kosten
verursacht, die du letztlich selbst tragen musst.
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Linda.1001
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Antwort #67 - 11.01.2009 um 12:43:46
 
was ist denn § 73 Abs. 2a AsylVfG? Käme das nicht hier zum Zuge.

Ok, es läuft kein Widerrufsverfahren, aber für eine Argumentation wärs doch hilfreich oder?
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