Ich versuche mal pragmatisch zu sein und an den Ausgangspunkt zu erinnern. Bitte mich korrigieren, wenn ich was verdrehe, aber anscheinend könnte der
TS doch die EB-Urkunde bekommen , wenn er einen Wisch unterschreibt. Jetzt ist es aus meiner Sicht ganz entscheidend, was das für eine Erklärung ist, die die Behörde von ihm fordert, und insoweit brauchen wir eigentlich noch mehr Infos vom
TS.
Me4Ever schrieb am 25.11.2008 um 10:50:48:Auflagenbescheid zum Unterschreiben gegeben
Me4Ever schrieb am 25.11.2008 um 10:50:48:und den entsprechenden Punkt im Antrag, dass ich Bereit bin meine
Stag. aufzugeben habe ich NICHT unterschrieben! was
Es wäre schon mal interessant zu wissen, was man da genau unterschreibt.
- Ist das ein Auflagenbescheid und die Unterschrift bestätigt nur die Kenntnisnahme? Dann würde ich ohne mit der Wimper zu zucken unterschreiben, die Urkunde nehmen und dann den vermutlich nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Auflagenbescheid ggfs. anfechten, wenn die Behörde anfängt Stress zu machen wegen der nicht erfolgten Aufgabe der früheren StA. Das Verfahren funktioniert nur dann nicht, wenn zugleich ein Rechtsmittelverzicht unterschrieben wurde.
- Handelt es sich um eine Art "Willenserklärung" des
TS? (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Dann würde ich auch die Urkunde nehmen und wie oben verfahren. Die Behörde kann dann keinesfalls ein Zwangsgeld einfach durch VA festsetzen, sondern müsste den
TS vor dem VG verklagen ("Bürgerverurteilungsklage"), die frühere StA aufzugeben. Hier stünde dann aber Art. 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG im Raum - der Verwaltungsvertrag könnte nichtig sein. Geht man mit ralf davon aus, dass die Verwaltungsvorschrift weitergilt, wird man dies zu bejahen haben. Dann kann die Behörde den Wisch im Kamin verfeuern.
- Eine kreative Behörde könnte auch auf die Idee kommen, in der Erklärung des
TS eine "Täuschung" über die Bereitschaft zur Aufgabe der früheren StA zu sehen und dann ein Rücknahmeverfahren einzuleiten. Hiervor müsste der
TS m.E. aber überhaupt keine Angst haben, weil nur eine rechtswidrige Einbürgerung nach der geplanten Neuregelung wegen Täuschung zurückgenommen werden kann. Entscheidend ist dabei die Regelung, nicht die Begründung. Bei begünstigenden Ermessenseinbürgerungen führt ein Tatsachenirrtum der Behörde nicht zur Rechtswidrigkeit der Einbürgerung, solange die erlassene Regelung auch bei Kenntnis der wahren Tatsachen rechtmäßig hätte erlassen werden dürfen. So ist es vorliegend.
Unter der Bedingung, dass man mit ralf davon ausgeht, dass bei dem
TS Mehrstaatigkeit nicht in das Abwägungsmaterial hätte eingestellt werden dürfen, halte ich es daher im Ergebnis für risikolos, die Urkunde unter Abgabe irgendwelcher von der Behörde geforderter Erklärungen entgegenzunehmen, solange man keinen Rechtsmittelverzicht unterschreibt.