thom schrieb am 01.03.2008 um 16:34:17:Wenn Du die Fakten und Fragen etwas übersichtlicher aufbereitest als bisher
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Ich habe gestern einem Anwalt eine Online-Anfrage geschickt (um den finanziellen Aufwand einzuschätzen). Vielleicht wird es aber auch hier hilfreich alle Tatsachen in einem Posting zusammen zu haben:
"Ich komme aus Weißrussland, habe in Deutschland Online-Journalismus studiert und bin im Sommer letzten Jahres mit dem Studium fertig geworden. Nach dem Studium habe ich bei der Ausländerbehörde Darmstadt zwei Anträge auf die
AE gestellt: nach § 18 (Teilzeitvertrag, max.40Std./Monat, 13€/Std., befristet bis zum 31.12.07.) und nach § 21 (freie journalistische Tätigkeit, Blogmonitoring)
Die
AE nach § 18 habe ich umgehend bekommen, zur
AE nach §21 erhielt die Ausländerbehörde laut ihrer Aussage positive Antworten von der Handelskammer und zwei anderen Instanzen (die ich leider im Kopf nicht mehr habe) und wollte zusätzlich den Deutschen Journalistenverband anfragen.
Im September haben ich und mein britischer Freund von meiner ungeplanten Schwangerschaft erfahren. Der errechnete Geburtstermin ist am 29.04.08.
Im Oktober bin ich nach Berlin umgezogen und mein Freund zurück nach England, weil er da sein Studium absolvieren muss.
Für meine Arbeit spielte der Umzug keine Rolle, weil ich über das Internet von zu Hause aus arbeite. Im Dezember 2007 habe ich den gleichen Vertrag verlängert bekommen und den Antrag auf die Verlängerung meiner
AE nach §18 gestellt.
Daraufhin bekam ich eine Fiktionsbescheinigung bis zum 19.03.08:
\"Der Aufenthalt gilt als fortbestehend (§81 Abs. 4 AufenthG)
Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als Online-Journalistin bei ... bis zum 31.12.2007,
Beschäftigung ab 01.01.08. nur nach Erlaubnis der
ABH (§4 Abs. 2 AufenthG)\"
Der Antrag auf die
AE nach §21 werde weiterhin ausgewertet.
Leider habe ich die Fiktionsbescheinigung erst gestern aufmerksam gelesen und somit erfahren, dass meine Tätigkeit, die ich nach dem 1.01. doch ausgeübt habe, nicht erlaubt war.
Durch das Forum info4alien.de (über meinen Fall kann man unter:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1203443179/0 nachlesen)
habe ich erfahren, dass ich mit der
AE nach §18 in Darmstadt sehr viel Glück hatte und dass die Voraussetzungen in Berlin viel strenger sind:
Mein Einkommen sollte den Bedarf 347€+Miete+100€+20% des Gehalts decken, was aber natürlich mit max. 520€/Monat, die ich zurzeit verdiene, nicht möglich ist.
Mein nächster Termin bei der
ABH Berlin ist am 10. März und ich bin beunruhigt, dass ich nun weder die
AE nach §21, noch nach §18 bekomme und somit auch die Arbeit verliere.
Da mein Freund britisch ist, habe ich ab der Geburt des Kindes den Anspruch auf die
AE nach § 4 FreizügG/EU. Im oben genannten Forum wurde mir aber ausdrücklich gesagt, dass die Voraussetzung dafür die Sicherung des Lebensunterhalts für mich und das Kind ist. Da der Vater des Kindes Student ist und gar kein eigenes Einkommen hat, könnte nur der Großvater des Kindes uns unterstützen.
Ab Februar dieses Jahres hat die Firma, in der ich arbeite, ein neues Projekt bekommen, weswegen ich mehr arbeiten kann. Ich habe vor kurzem an meinen Chef eine Mail geschrieben und ihn in diesem Zusammenhang um eine Aufstockung der Stunden und Änderung des Vertrags gebeten. Am Montag möchte ich mit ihm telefonisch darüber reden. (Als ich die Mail geschrieben habe, wusste ich noch nicht, dass ich momentan eigentlich illegal arbeite)
Und nun kommen meine Fragen: (ich zitiere jetzt teilweise die hilfsbereiten Forummitglieder;))
1. Warum wurde in der
FB die Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt und ist das (ohne ausführlichen Hinweis und Begründung) rechtens?
2. Wie ist die verbotene Arbeit samt Versicherung und Weiterversicherung zu beurteilen? (ich war bis Februar freiwillig und ab Februar durch die Firma krankenversichert) Mit welchen Folgen habe ich jetzt zu rechnen?
3. Wie streng ist die Formel 347€+Miete+100€+20% des Gehalts als Voraussetzung für den §18
AufenthG? Kann ich auch unter diesem Bedarf verdienen? Wo liegt die Grenze? Lohnt sich die Änderung des Vertrags, wenn das Einkommen nach dem neuen Vertrag diesen Bedarf doch nicht deckt?
4. Kann mein Freund bzw. sein Vater mit dem Unterhaltsnachweis für den Erhalt der
AE nach §18 behilflich sein? Welche inh. und formalen Anforderungen würden ggf. an den Nachweis der LU-Sicherung durch den Verlobten gestellt?
5. Kann der Anspruch auf die
AE nach § 4 FreizügG/EU schon vor der Geburt des Kindes berücksichtigt werden, sodass ich weiterhin arbeiten könnte? (Arbeit ist in meinem Fall sehr wichtig!)
6. Wir wollten heiraten, nicht wegen der
AE, sondern weil wir uns danach fühlen. Bisher hat es uns aber aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht gepasst. Unter derzeitigen Umständen scheint aber auch das Heiraten immer komplizierter zu werden. Wäre das Heiraten nach dem Ablehnungsbescheid und vor der Geburt des Kindes überhaupt möglich? (mein Freund wird erst ab Mitte März bis Ende April hier in Deutschland sein, sonst Uni. Ja, erst in dieser Zeit könnten wir auch Vaterschaftsanerkennung machen lassen, nicht früher).
7. Kann ich die Bearbeitung meines Antrags auf die
AE nach §21 Abs.5 forcieren? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Das wäre für mich eine zusätzliche Einkommensquelle (zumindest einen ganz konkreten Nachweis über das Interesse des Kunden mit Angabe von Stundenzahl und Entlohnung werde ich hoffentlich demnächst bekommen)"