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zum Thema Deutsch lernen vor der FZF (Gelesen: 41.784 mal)
Anna2
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21.09.2007 um 23:18:09
 
Heute morgen habe ich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angerufen. Da gibt es ein Infotelefon.
Die Dame am Telefon sagte mir Folgendes:

1.) mit diesem neuen Gesetz wolle man eigentlich nur Zwangsehen verhindern.

2.) ein Hochschulabschluss führt nicht unbedingt zur befreiung vom Nachweis der Deutschkenntnisse, denn er muss einem deutschen gleichwertig sein, also hier anerkannt. Das wiederum liege bei der Botschaft und dem Ausländeramt. Eigeltlich seien nur besonders Hochqualifizierte gemeint.

3.) geringrer Integrationsbedarf sei AUSSCHLIEßLICH gegeben, wenn derjenige schon Deutsch könne...........(hatte ich nicht so verstanden bisher, ich verstand, dass diese leute nach der Einreise lernen dürften)

4.) es sei ein Fehler beim Flyer unterlufen, dr bald korrigiert würde: Auch wer Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland leben, heiraten will / geheiratet hat, muss den Deutschnachweis bringen.


Sie erzähöte noch, dass Frankreich und andere EU-Staaten vom deutschen neuen Gesetz begeistert seien und jetzt schnell nachziehen würden. Man wolle eben keine Analphabete, die hier nie integriert werden könnten und auch die Ehe stehe nicht mehr im Vordergrung, sondern die Integrationsfähigkeit und eine möglichst hohe Sicherheit, dass es sich nicht um eine Zwangsehe handelt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 21.09.2007 um 23:54:59
 
Anna2 schrieb am 21.09.2007 um 23:18:09:
Sie erzähöte noch, dass Frankreich und andere EU-Staaten vom deutschen neuen Gesetz begeistert seien und jetzt schnell nachziehen würden


Für Frankreich kann ich eine entspechede Nachricht bestätigen die gestern durch n-tv lief.

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 24.09.2007 um 05:11:51
 
Wo kann ich erfahren, welcher Hochschulabschluß anerkannt wird? Das muß doch irgendwo stehen?

Tilo
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Antwort #3 - 24.09.2007 um 06:43:59
 
@ Kung
schau doch mal in unseren ... -
hier klicken
findest du einen Link zu Anabin.

Da kannst du stöbern. Da dreht sich alles um die Anerkennung
ausländischer Bildungsabschlüsse.

Gruß

Tippi

Änderung:
Hab das nachträglich verlinkt
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« Zuletzt geändert: 24.09.2007 um 13:55:03 von Tippi »  

Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Antwort #4 - 24.09.2007 um 09:17:50
 
Anna2 schrieb am 21.09.2007 um 23:18:09:
Heute morgen habe ich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angerufen. Da gibt es ein Infotelefon.
Die Dame am Telefon sagte mir Folgendes:

2.) ein Hochschulabschluss führt nicht unbedingt zur befreiung vom Nachweis der Deutschkenntnisse, denn er muss einem deutschen gleichwertig sein, also hier anerkannt. Das wiederum liege bei der Botschaft und dem Ausländeramt. Eigeltlich seien nur besonders Hochqualifizierte gemeint.

3.) geringrer Integrationsbedarf sei AUSSCHLIEßLICH gegeben, wenn derjenige schon Deutsch könne...........(hatte ich nicht so verstanden bisher, ich verstand, dass diese leute nach der Einreise lernen dürften)


Entweder hat die Dame am Telefon die neuen gesetzlichen Regelungen und Verordnungen nicht richtig verstanden oder du hast sie nicht richtig verstanden. Denn die von dir wiedergegebenen angeblichen Äusserungen der Dame am Telefon widersprechen den zur Zeit fixierten Neuregelungen. Insoweit nur mal § 4 II IntV durchlesen. Diese Vorschrift muß bei der Feststellung des geringeren Integrationsbedarfes sinngemäß angewendet werden:

Zitat:
Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen oder
b ) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche,gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 24.09.2007 um 14:46:10
 
Anna2 schrieb am 21.09.2007 um 23:18:09:
2.) ein Hochschulabschluss führt nicht unbedingt zur befreiung vom Nachweis der Deutschkenntnisse, denn er muss einem deutschen gleichwertig sein, also hier anerkannt. Das wiederum liege bei der Botschaft und dem Ausländeramt.


Man spart sich dann dadurch das Nostrifizierungsverfahren beim Wissenschaftsministerium des Wohnsitzlandes, oder führt die ABH dies vorab durch?

Gruß, ULF
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Antwort #6 - 24.09.2007 um 20:41:10
 
@Ulf,
ja, das dachte ich auch! Die Dame sagte, das läge im Ermessen der Botschaft, was mich sehr wunderte, denn das Ausländeramt war ja bei uns die ablehnende Stelle.

Nein, falsch vertanden habe ich sie sicher nicht, ich habe doch genauestens nachgefragt! Sie sagte, dass da eben manches falsch gedruckt sei in dem Flyer und ALLE, außer Hochqualifizierten (greencardleute) Deutschkenntnisse nachweisen müssten, es sei denn sie seien geistig behindert. Der Punkt hat mich richtig verwirrt, denn ein geistig Behinderter kann doch sowieso nicht aus freien Stücken in die Ehe einwilligen.

Ach, ich lese jetzt erst mal Tippis Link..................
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Einbeck
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Antwort #7 - 24.09.2007 um 20:52:01
 
@Aguinaldo
bitte richtig zitieren:

2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf.

Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.    ein Ausländer

a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen oder

b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert,

und



2.     die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.


Es muss als  1 a) oder 1 b)
und
2. gegeben sein.
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Annett
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Antwort #8 - 25.09.2007 um 19:49:00
 
Habe exakt das gleiche Problem. Mein Mann war gestern vor der deutschen Botschaft in Cairo zwecks Antragsstellung FZF. Nun hat er in Ägypten an einer Uni Germanistik studiert (hatte sogar das Abschlusszeugnis gestern mit) und arbeitet mit deutschen Reiseagenturen/Touristen zusammen. Der Eintritt in die Botschaft wurde ihm mit den Worten verweigert, dass er kein Deutsch könne, da er ja den verlangten Goethe-Instituts-Nachweis (A1-Test) nicht mithabe. Ergo konnte er den Antrag auf FZF nicht stellen. Ich habe eine mordsmäßige Wut (natürlich), zumal ich Deutschlehrerin für Ausländer bin und schon die Deutschkenntnisse eines Ausländers einschätzen kann. Und mein Mann kommuniziert definitiv sehr gut auf Deutsch (was mir auch von einer Freundin, die bei unserer Hochzeit im August in Cairo dabei war, bestätigt wurde). So, was kann ich jetzt tun????? Hatte schon mit dem Botschaftsmitarbeiter telefoniert, aber der versteckt sich hinter seinen Paragraphen (siehe obige Diskussion). Mein Mann überlegt nun sogar, den A1-Test nachzuholen (kostet anscheinend ca. 100 Euro), aber ich sage mir, dass er dann ja hier auch von den Behörden als Anfänger eingestuft wird und er wollte eigentlich hier eine Dolmetscher-Ausbildung beginnen. Ärgerlich ist auch, dass er schon einen 400-Euro-Job in Aussicht hatte, der ja nun wohl auch nichts wird, weil man ja nicht weiß, wie lange es dauert, bis der Antrag auf FZF dann bearbeitet wird.
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Antwort #9 - 25.09.2007 um 20:21:53
 
Annett schrieb am 25.09.2007 um 19:49:00:
Der Eintritt in die Botschaft wurde ihm mit den Worten verweigert, dass er kein Deutsch könne, da er ja den verlangten Goethe-Instituts-Nachweis (A1-Test) nicht mithabe.
Das  ist jetzt das dritte mal, das ich lese, das einer der nachweisslich Deutsch spricht, von der Botschaft abgewimmelt wird.

Der Antrag muss auch unvollständig angenommen werden.

Ein Nachweis kann nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller das Interview und den Antrag, ohne Probleme in Deutsch absolvieren kann. (dazu ist eindeutig mehr nötig als A1)

Im Gesetz ist nur von geringen Deutschkenntnissen die Rede. Nicht mal was von A1.

Ich würde es begrüßen, wenn hier mal einer der Botschaftsmitarbeiter, die Ausführungsbestimmungen dazu posten kann.

Tom

Änderung:
ich füge hier dein Folgepost ein     Tippi


Einbeck schrieb am 24.09.2007 um 20:52:01:
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.
Wie kann man das belegen ? Garnicht ! Also entscheidet jemand subjektiv darüber. Und sowas ist immer schlecht, weil es immer ein wenig nach Willkühr riecht. Mir persönlich wäre es lieber gewesen, den Blödsinn ganz aus dem Gesetz zu lassen. (wurde ja lange beraten). Aber wenn man das schon in das Gesetz reinschreibt, dann bitte auch ohne Ausnahme und nicht wieder einen Gummi § . Das öffnet dem Ärger wieder Tür und Tor.

Zum Nachzug des Ehepartners, wird mindestens ein Deutsch A1 Zertifikat, nach (vom) Goethe Institut benötigt.


Fertig !

Klar, einfach und für jeden verständlich !


Tom


...

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« Zuletzt geändert: 25.09.2007 um 21:06:39 von Tippi »  
 
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Antwort #10 - 25.09.2007 um 20:36:47
 
Also ich auch! Habe schon überlegt, morgen mal mit dem Auswärtigen Amt zu telefonieren. Der Rechtsanwalt unserer Privatschule für DaF-Kurse meinte gestern, dass er auch schon von einem ähnlichen Fall aus China gehört hätte.
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Antwort #11 - 26.09.2007 um 00:11:10
 
das allerdings finde ich komisch, denn ich war ja gerade erst in China bei der dt. Botschaft und da sagte man mir, dass sie das A1-zertifikat ja gar nicht verlangten, sondern "nur!!" ein kleines Interview machten.
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Antwort #12 - 26.09.2007 um 00:44:54
 
Die Sprachniveaus
Hier ein Link zum Goethe Institut
http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm

Mal zu Sprachniveau A1 beim obigen Link kopiert:

Kohärenz:
Kann Wörter oder Wortgruppen durch einfache Konnektoren wie 'und' oder 'dann' verknüpfen

Interaktion:
Kann Fragen zur Person stellen und auf entsprechende Fragen Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, doch ist die Kommunikation völlig davon abhängig, dass etwas langsamer wiederholt, umformuliert oder korrigiert wird

Flüssigkeit:
Kann ganz kurze, isolierte, weitgehend vorgefertigte Äußerungen benutzen; braucht viele Pausen, um nach Ausdrücken zu suchen, weniger vertraute Wörter zu artikulieren oder um Verständigungsprobleme zu beheben.

Korrektheit
Zeigt nur eine begrenzte Beherrschung von einigen wenigen einfachen grammatischen Strukturen und Satzmustern in einem auswendig gelernten Repertoire

Spektrum:
Hat ein sehr begrenztes Repertoire an Wörtern und Wendungen, die sich auf Informationen zur Person und einzelne konkrete Situationen beziehen.

An Gespräch teilnehmen:
Ich kann mich auf einfache Art verständigen, wenn mein Gesprächspartner bereit ist, etwas langsamer zu wiederholen oder anders zu sagen, und mir dabei hilft zu formulieren, was ich zu sagen versuche. Ich kann einfache Fragen stellen und beantworten, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt.

Zusammenhängendes sprechen:
Ich kann einfache Wendungen und Sätze gebrauchen, um Leute, die ich kenne, zu beschreiben und um zu beschreiben, wo ich wohne.

Elementare Sprachverwendung:
Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.

Also was  sollte und kann man bei A1 erwarten:

das man sich in einfachen, überwiegend isolierten Wendungen über Menschen und Orte unterhalten kann.
Man kann sich auf einfache Art verständigen, kann Feststellungen treffen, einfache Fragen stellen und beantworten, Anweisungen und Fragen verstehen, kurzen einfachen Wegerklärungen folgen, kann jemanden und sich vorstellen, kann jemanden nach Befinden fragen etc.

tomy schrieb am 25.09.2007 um 20:21:53:
Ich würde es begrüßen, wenn hier mal einer der Botschaftsmitarbeiter, die Ausführungsbestimmungen dazu posten kann.


Hier bei info4alien.de ist schon vieles und so ziemlich alles bekannt.
Dienstvorschriften, darf man nicht posten ,sage nur ...nur für den Dienstgebrauch....-- so etwas hat hier nicht zu suchen--...

Sage aber, hier ist bisher , außer vom Gesetzestext, nur wenig geregelt und dies ist alles schon bei info4alien in den diversen Postings erwähnt wurden.

Leute bitte bedenkt, es handelt sich um erst vor kurzen erfolgte Gesetzesänderung, hier muss das Gestz in der Praxis noch mit Leben gefüllt werden.
Es wird erst jetzt begonnen das Gesetz in die Praxis umzusetzen, das Gesetz und die Umsetzung ist nicht von anfang an perfekt, hier werden durch die tägliche Praxis, durch Erfahrungswerte, Beschwerden oder Rechtsstreite Änderungen, auch in der Auslegung und Handhabung, erfolgen.
Es muss sich erst noch richtig herausformen.

Das Goethe Institut ist, wenn es Vorort vorhanden ist, halt der ideale Partner in diesem Verfahren. Das Goethe Institut ist halt eine ideale Stelle um das Niveau der deutschen Sprachkentnisse festzustellen, dort ist Kompetenz vorhanden.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #13 - 26.09.2007 um 01:53:10
 
Einbeck schrieb am 26.09.2007 um 00:44:54:
Sage aber, hier ist bisher , außer vom Gesetzestext, nur wenig geregelt
Dann fragt man sich aber, wie die Botschaften vom Gesetzestext -> muss sich auf einfache Art Deutsch verständigen könnenauf muss einen A1 Goethe Kurs haben, kommen, wenn nur der Gesetzestext vorliegt ?

Was wäre denn zb. , wenn ein Germanistik Professor das bescheinigt ? Oder ein zb. Prüfungsforsitzender einer DSH oder anderer Sprachkommission oder ähnliches ?

Ich will hier nicht Kritik an dir üben (Im Gegenteil, das du ja hier mit dem normalen Volk, und in deiner Freizeit, kommunizierst ist ja eine Ausnahme), aber ich verstehe einfach nicht, wie man ein Gesetz so schwammig formulieren kann. Jeder versteht ja was anderes unter einer "einfachen Verständigung".

Dazu kommt dann noch, das es in vielen Ländern kein Goethe Institut gibt, und in anderen Ländern auch mal 5000 km weit weg sein kann. (Immerhin die Entfernung Berlin Bagdad) Und dann die Forderung zu stellen, sich das Autodidaktisch beizubringen, ist einfach lächerlich ! Besonders bei zb. Personen, die keine besondere Schulbildung hatten, und aus einem ganz anderen Sprachraum kommen, als wir.

Wenn ich diese Forum hier lese, und 50 % der Beiträge drehen sich inzwischen und diese "EINE" Vorschrift, kann ich mir vorstellen, was bei den beteiligten Behörden los ist.

Und um das Chaos komplett zu machen, entscheidet die eine Botschaft so, die andere so, plus Ausnahmeregeln, und Sonderregelungen, die mal so und mal so angewendet werden. Und dies doppelt, weil ja die ABH auch noch mitzureden hat. Amerikaner muss nicht, Russe muss ... u.s.w Wie soll da der Normalbürger durchblicken, wenn selbst die Fachleute Probleme damit haben. Das ganze erinnert ja schon fast ans Steuerrecht.

Und die Frage, die mir bisher noch keiner Beantworten konnte :

Was ist, wenn sich ein Antragssteller weigert Deutsch zu lernen ? Da waren sich im Vorfeld ja alle Experten einig, das ein dauerhafte Verweigerung des Nachzug auf jeden Fall gegen 6 GG verstößt. (Zu einem Deutschen)


Tom

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Antwort #14 - 26.09.2007 um 02:09:30
 
tomy schrieb am 26.09.2007 um 01:53:10:
Und die Frage, die mir bisher noch keiner Beantworten konnte :

Was ist, wenn sich ein Antragssteller weigert Deutsch zu lernen ? Da waren sich im Vorfeld ja alle Experten einig, das ein dauerhafte Verweigerung des Nachzug auf jeden Fall gegen 6 GG verstößt. (Zu einem Deutschen)


Das wird dann mal im Klageverfahren von einem Gericht entschieden, bis dahin heißt es warten....

Durch Gerichtsurteile wurden schon so einige Gesetze verändert oder mußten neu gefast werden.

tomy schrieb am 26.09.2007 um 01:53:10:
Dann fragt man sich aber, wie die Botschaften vom Gesetzestext -> muss sich auf einfache Art Deutsch verständigen könnenauf muss einen A1 Goethe Kurs haben, kommen, wenn nur der Gesetzestext vorliegt ?  

Zitiere mich mal selbst:
Einbeck schrieb am 26.09.2007 um 00:44:54:
Hier bei info4alien.de ist schon vieles und so ziemlich alles bekannt.  
Dienstvorschriften, darf man nicht posten ,sage nur ...nur für den Dienstgebrauch....-- so etwas hat hier nicht zu suchen--...

Sage aber, hier ist bisher , außer vom Gesetzestext, nur wenig geregelt und dies ist alles schon bei info4alien in den diversen Postings erwähnt wurden.  


Unsere internen Regelungen und Empfehlungen zur Umsetzung und Hinweise wie zu Verfahren ist
sind  vs-nfd-  Verschlussache nur für den Dienstgebrauch, diese hier wiederzugeben ist für Beamte ein Verstoss gegen Vorschriften, welche Auswirkungen dies hat sollte bekannt sein.

Kann mich nur wiederholen, das meiste und wichtigste ist bekannt und wurde hier bei info4alien schon erwähnt..
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Antwort #15 - 26.09.2007 um 02:13:05
 
tomy schrieb am 26.09.2007 um 01:53:10:
Ich will hier nicht Kritik an dir üben (Im Gegenteil, das du ja hier mit dem normalen Volk, und in deiner Freizeit, kommunizierst ist ja eine Ausnahme), aber ich verstehe einfach nicht, wie man ein Gesetz so schwammig formulieren kann. Jeder versteht ja was anderes unter einer "einfachen Verständigung". 


Die Frage richtet sich an Gesetzgeber und unsere Abgeordneten.
Schwammig vielleicht auch bewusst gewollt um Spielraum zu haben.
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Antwort #16 - 26.09.2007 um 14:34:18
 
Das Problem ist auch selbst wenn man sich verständigen kann so wie A1 beinhaltet kann man die Prüfung nur machen wenn man auch LESEN und schreiben kann.Sagte mir auch die Frau bei der Botschaft.Es reiche nicht aus nur sprechen zu können man muss auch lesen und schreiben können.Leider gibt es dafür noch keinen Kurs(zumindest nicht in Algier)warten auf Antwort,da Goethe-Institut mit München eine Lösung suchen will.Ich hoffe bald.
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Antwort #17 - 26.09.2007 um 15:57:46
 
@einbeck

Zitat:
Kann mich nur wiederholen, das meiste und wichtigste ist bekannt und wurde hier bei info4alien schon erwähnt..



hmmm,
kannst du eventuell mit einem link weiterhelfen, wo im forum die antwort auf die einfache frage

".....fragt man sich aber, wie die Botschaften vom Gesetzestext -> muss sich auf einfache Art Deutsch verständigen könnenauf muss einen A1 Goethe Kurs haben, kommen, wenn nur der Gesetzestext vorliegt ?"

zu finden ist?

danke.
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Antwort #18 - 26.09.2007 um 17:14:39
 
Habe übrigens heute mit dem Auswärtigen Amt telefoniert. Die zuständige Person war sehr kooperativ und auch sehr überrascht über die Reaktion der Cairoer Botschaft. Habe ihr den Fall nochmals per Mail geschildert und sie will sich jetzt um eine eindeutige Klärung bemühen. Sie meinte, dass mein Mann auf gar keinen Fall einen A1-Test vom Goethe-Institut bräuchte. Na ja, bin gespannt, wie es letztlich ausgeht. Eventuell soll mein Mann einen Sondertermin bei der Botschaft bekommen.
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Antwort #19 - 26.09.2007 um 17:21:45
 
tirak schrieb am 26.09.2007 um 15:57:46:
".....fragt man sich aber, wie die Botschaften vom Gesetzestext -> muss sich auf einfache Art Deutsch verständigen könnenauf muss einen A1 Goethe Kurs haben, kommen, wenn nur der Gesetzestext vorliegt ?"

zu finden ist?

danke.  


zitiere mich und mein vorletztes Posting mal selbst:


Einbeck schrieb am 26.09.2007 um 02:09:30:
Zitiere mich mal selbst:
Zitat von Einbeck am Gestern um 20:44:54:
Hier bei info4alien.de ist schon vieles und so ziemlich alles bekannt.  
Dienstvorschriften, darf man nicht posten ,sage nur ...nur für den Dienstgebrauch....-- so etwas hat hier nicht zu suchen--...

Sage aber, hier ist bisher , außer vom Gesetzestext, nur wenig geregelt und dies ist alles schon bei info4alien in den diversen Postings erwähnt wurden.    

Unsere internen Regelungen und Empfehlungen zur Umsetzung und Hinweise wie zu Verfahren ist
sind  vs-nfd-  Verschlussache nur für den Dienstgebrauch, diese hier wiederzugeben ist für Beamte ein Verstoss gegen Vorschriften, welche Auswirkungen dies hat sollte bekannt sein.

Kann mich nur wiederholen, das meiste und wichtigste ist bekannt und wurde hier bei info4alien schon erwähnt..  


Unsere internen Regelungen und Empfehlungen zur Umsetzung und Hinweise wie zu Verfahren ist
sind  vs-nfd-  Verschlussache nur für den Dienstgebrauch, diese hier wiederzugeben ist für Beamte ein Verstoss gegen Vorschriften, welche Auswirkungen dies hat sollte bekannt sein.
[color=#ff0000][/color]


Ach ja und wenn man mein Posting zu Sprachniveau A1 liest (auch hier in diesem Thread), liest was A1 bedeutet, so ist A1 schon ein sehr niedriges Niveau.

P.S.  Bei allen gemeckere und Kritik......
Bin auch selbst betroffe,n da nicht-deutsch verheiratet
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Antwort #20 - 26.09.2007 um 17:40:15
 
Hat die Themenstarterin noch eine Frage?

Grundsatzdiskussionen bitte ausschliesslich im Userforum. 

Ist das schön mal erwähnt worden?   grübeln

Sonst ist hier bald dicht.

Gruß

Tippi

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Antwort #21 - 27.09.2007 um 02:57:21
 
Ich hätte gerne eine genauere Vorstellung über die Ausnahmen, bei denen man VOR der Einreise nach D. noch keine Deutschkenntnisse nachweisen muss. Wir haben den Visumsantrag meines Verlobten im Juli abgegeben, also in dieser besonderen Frist der rückwirkenden Gültigkeit des neuen Gesetzes.

1) gibt es eine besondere Regelung für diese Gruppe von Antragstellern? Ist etas im Gespräch ?

2.) ich bin "Spezialistin" für Deutschkurse und A1-Prüfungen und hoffe eine gesetzlich verankerte Argumentationsgrundlage dafür zu finden, dass mein Verlobter einen "erkennbar geringen Integrationsbedarf" hat.

Ich bin jeden Tag auf "Informationsjagd" und werde Interessantes hier Posten, wenn ich selbst etwas finde.
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Antwort #22 - 27.09.2007 um 10:21:12
 
ronny schrieb am 21.09.2007 um 23:54:59:
Für Frankreich kann ich eine entspechede Nachricht bestätigen die gestern durch n-tv lief.


Dänemark hatte auch so eine Regelung. Die liegt jetzt wieder auf Eis.

Holland hat auch so eine Regelung plus eine Regelung über ein ordentliches Gehalt, die der Holländer nachweisen muss. Aber eigentlich auch nur eine Regelung als Opium fürs Volk ohne wirkliche Anwendung. Die Leute die Holländisch sprechen, und genug Geld haben, machen das FZV über Holland. Alle anderen melden sich nach (meist) Belgien, oder Deutschalnd um, und holen ihre Partner über die Freizügigkeit in die EU . Dafür gibt es extra Vermittlungsbüros (zumindest für Belgien) , die man im NL Internet, leicht finden kann.

Anna2 schrieb am 21.09.2007 um 23:18:09:
4.) es sei ein Fehler beim Flyer unterlaufen, dr bald korrigiert würde: Auch wer Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland leben, heiraten will / geheiratet hat, muss den Deutschnachweis bringen.


Was natürlich absolut falsch ist ! Für die gilt EU Freizügigkeit. Und der Ehepartner muss behandelt werden, als wenn er selber EU Bürger ist. Und für die kann man keine Sprache vorschreiben.



Tom
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Antwort #23 - 27.09.2007 um 12:57:45
 
@Anna: fuer die Uebergangsfaelle (Antrag ab 28.05./vor 28.08. gestellt) ist keine 'Sonderbehandlung' vorgesehen, zumindest ist mir keine bekannt. Die Faelle, in denen keinerlei positives Votum der ABH vorlag bis zum 28.08., werden so behandelt wie die Neuantraege, was idR heisst: A1 -Zertifikat. Nur dass diese Anraege schon laufen, und nicht bereits die Antragsannahme verweigert wird.

Ansonsten schliesse ich mich Einbeck komplett an, prima geschrieben Smiley. Wir alle draussen in den Auslandsvertretungen haben taeglich neue Erfahrungswerte mit dem Thema, und die uns an die Hand gegebenen Richtlinien koennen nur so konkret sein wie das Gesetz - wo eben noch einiger Klaerunsgbedarf fuer Ausnahmefaelle besteht. Ich bin sicher, dass vieles in den naechsten Wochen/Monaten schon viel besser beurteilt werden wird.

LG
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Antwort #24 - 27.09.2007 um 15:38:05
 
Das Problem mit derartigen internen Dienstvorschriften, Runderlassen etc. ist nur, dass die Verwaltung sich damit selber bindet. Eine derartige Selbstbindung muss dann aber auch im Zweifel einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Ich denke mal, dass die Verwaltung dem Gericht diese Vorschriften dann auf Beschluss schon zugänglich machen wird. Zur Beurteilung eines von einem Bescheid Betroffenen über die Erfolgsaussichten einer Klage trägt das natürlich nicht gerade bei. Oder sollte es gewollt sein?
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Antwort #25 - 27.09.2007 um 22:22:09
 
wie lange würde denn voraussätzlich eine Klage gegen die 2. Ablehnung dauern?
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Antwort #26 - 27.09.2007 um 22:49:59
 
Anna2 schrieb am 27.09.2007 um 22:22:09:
wie lange würde denn voraussätzlich eine Klage gegen die 2. Ablehnung dauern?


Du meinst eine Klage oder das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Berlin nach negativen Remonstrationsbescheid.

VG Berlin ist überlastet, schwer dort Termin zu bekommen.
Grob geschätzt so alles zwischen 8 Monaten und 1,5 Jahren möglich.
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Antwort #27 - 28.09.2007 um 01:14:04
 
das Verfahren meinte ich, die Klage ist doch nur das Schreiben, das man einreicht, oder?
8 Monate bis 1,5 Jahre!!
Eine andere Idee wäre ein Besuchervisum, hier Deutsch lernen, heiraten, zurück nach China und Familienzusammenführung beantragen mit Deutschzertifikat. Aber es ist ja wohl unwahrscheinlich, dass man uns das so erlaubt...........
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Antwort #28 - 28.09.2007 um 02:11:04
 
Anna2 schrieb am 28.09.2007 um 01:14:04:
Eine andere Idee wäre ein Besuchervisum, hier Deutsch lernen, heiraten, zurück nach China und Familienzusammenführung beantragen mit Deutschzertifikat. Aber es ist ja wohl unwahrscheinlich, dass man uns das so erlaubt...........


Wird nicht gehen. Solange ein Rechtsstreit läuft gibt es keinerlei Visum.
Schengen Visa für Besuch dürfte auch an Rückkehrbereitschaft scheitern, man klagt ja auf Familienzusammenführung.
Schengen Besuchsvisa denkbar nur in Ausnahmefällen, humanitären Notsituationen oder zur Gerichtsverhandlung.
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Antwort #29 - 28.09.2007 um 15:45:31
 
Einbeck schrieb am 26.09.2007 um 00:44:54:
Leute bitte bedenkt, es handelt sich um erst vor kurzen erfolgte Gesetzesänderung, hier muss das Gestz in der Praxis noch mit Leben gefüllt werden.
Es wird erst jetzt begonnen das Gesetz in die Praxis umzusetzen, das Gesetz und die Umsetzung ist nicht von anfang an perfekt, hier werden durch die tägliche Praxis, durch Erfahrungswerte, Beschwerden oder Rechtsstreite Änderungen, auch in der Auslegung und Handhabung, erfolgen.
Es muss sich erst noch richtig herausformen.


Es kann und darf nicht sein, daß der Pförtner, sei er nun deutscher Botschaftsmitarbeiter oder gar Ortskraft eines lokalen Sicherheitssubunternehmers, über die Prüfung der Terminvergabe hinaus irgendwelche Anträge verhindert.

Gruß, ULF
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Antwort #30 - 28.09.2007 um 18:25:12
 
bei mir ist es so, dass alle Antragsteller an den Schalter kommen und dort mit dem GI Zeugnis ihre Sprachkenntnisse nachweisen. In Zweifelsfällen prüfe ich das selbst, was aber sehr zeitaufwändig ist. Die Ausnahmeregelung greift so gut wie garnicht. Eine Prüfung und einen Nachweis ob sein Hochschulabschluss mit einem deutschen vergleichbar ist, muss der Antragsteller von der KMK mitbringen. Dies dauert i.d.R. wesentlich länger als der geforderte Deutschkurs, bringt also niemandem etwas, da die Antragsteller i.d.R. auch keine festen Arbeitsangebote mitbringen. In dem zweiten Land für das ich zuständig bin, gibt es kein GI, dort müssen die Antragsteller selbstständig Deutsch lernen und dann hier, beim GI in meinem Dienstort, die Prüfung machen. Das GI erteilt die Zeugnisse am gleichen Tag, so das am nächsten Tag der Antrag gestellt werden kann, Sehr aufwendig, aber problemlos. Wesentlich mehr Probleme habe ich mit dem Alter der Antragstellerinnen im FZ-Verfahren, da die meisten minderjährig, 14 - 17 Jahre alt sind. Hier, wo ich bin, sieht man die positiven Punkte der Gesetzesänderung, und es gibt auch keine Beschwerden darüber Fragezeichen
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Antwort #31 - 28.09.2007 um 18:35:04
 
Ein Ende ist nicht in Sicht ....

Daher ab zu den Gesetzesänderungen ...

Gruß

Tippi
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Antwort #32 - 28.09.2007 um 20:13:52
 
ulf schrieb am 28.09.2007 um 15:45:31:
Es kann und darf nicht sein, daß der Pförtner, sei er nun deutscher Botschaftsmitarbeiter oder gar Ortskraft eines lokalen Sicherheitssubunternehmers, über die Prüfung der Terminvergabe hinaus irgendwelche Anträge verhindert.

Gruß, ULF


Wo tut der Pförtner das?
Bei mir bekannte Botschaften und Konsulaten ist er für die Einlasskontrolle zuständig mehr nicht.

Kann ja nicht für alle sprechen, aber da wo ich es weiß oder tätig war/bin, kam noch immer jeder bis zum Schalter.
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Annett
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Antwort #33 - 28.09.2007 um 20:35:37
 
Jetzt bin ich aber verwirrt. Nach dem, was die nette Dame im AA mir mitteilte, reicht es schon, wenn beispielsweise ein Ägypter sein Abiturzeugnis an den Schalter mitbringt, wenn ihm im Zeugnis bescheinigt wird, dass er erfolgreich Deutsch gelernt hat.
Ach ja, wollte noch sagen, dass die Cairoer Botschaft auch definitiv immer das Goethe-Institut-A1-Zeugnis haben will - steht so im Internet.
Ich dachte immer, dass ein Gesetz für alle rechtskräftig gilt und nicht individuell abgeändert werden kann. Oder gehe ich da zu blauäugig vor? Also laut AA braucht mein Mann (erfolgreiches Germanistikstudium in Ägypten) kein Goethe-A1. Laut obiger Aussage schon. Was sollen wir jetzt tun?????
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Antwort #34 - 28.09.2007 um 22:30:02
 
Annett schrieb am 28.09.2007 um 20:35:37:
Jetzt bin ich aber verwirrt. Nach dem, was die nette Dame im AA mir mitteilte, reicht es schon, wenn beispielsweise ein Ägypter sein Abiturzeugnis an den Schalter mitbringt, wenn ihm im Zeugnis bescheinigt wird, dass er erfolgreich Deutsch gelernt hat.
Ach ja, wollte noch sagen, dass die Cairoer Botschaft auch definitiv immer das Goethe-Institut-A1-Zeugnis haben will - steht so im Internet.
Ich dachte immer, dass ein Gesetz für alle rechtskräftig gilt und nicht individuell abgeändert werden kann. Oder gehe ich da zu blauäugig vor? Also laut AA braucht mein Mann (erfolgreiches Germanistikstudium in Ägypten) kein Goethe-A1. Laut obiger Aussage schon. Was sollen wir jetzt tun?????

lass dir das von der  netten Dame im AA schriftlich geben und es sollte klappen.
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Annett
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Antwort #35 - 28.09.2007 um 22:35:40
 
Wäre echt eine Idee!? Auf das Naheliegendste kommt man manchmal nicht. Mal sehen, wie es dann weiterläuft. Bis jetzt hatte sie lediglich um eine Email von mir gebeten mit Namen und Telefonnummer meines Mannes, damit er von der Botschaft zurückgerufen werden kann für einen Sondertermin. Aber was Schriftliches in der Hand ist immer noch das Sicherste.
Danke!
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Antwort #36 - 29.09.2007 um 02:15:31
 
Heute habe ich beim Auswärtigen Amt angerufen. Dort sagte man mir, dass ein Hochschulzeugnis keine bestimmten Anforderungen erfüllen muss, da man diese noch nicht definiert habe. Wer ein abgeschlosenes Hochschulstudium nachweisen könne, egal ob man den Beruf in Deutschland brauche oder nicht, dürfe im Moment ohne Deutschkenntnisse einreisen.

Also darf mein Freund eigentlich kommen........ich bin gespannt.
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Antwort #37 - 07.10.2007 um 02:27:04
 
Habe noch mal bei der Botschaft angerufen, aber man wartet noch auf die Äußerung des Ausländeramtes. Ich soll noch 2 Wochen etwa Geduld haben. Natürlich sage ich Euch Bescheid, wenn sich etwas Neues ergibt.

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Antwort #38 - 08.10.2007 um 22:28:13
 
Also: Habe mehrmals mit "der netten Damen vom AA" telefoniert (die meine erste Mail seltsamerweise "nicht bekam", die zweite mit derselben Adresse aber schon). Sie will mir jetzt auch schriftlich geben, dass das Germanistikstudium meines Mannes anerkannt werden soll. Daraufhin erfolgte mein Anruf bei der Botschaft, die mir definitiv sagte, dass sie das Schreiben vom AA ohne GI nicht anerkennt. Grundlage war die Eingangsdiskussion (siehe Anna2), dass es Fehler im Flyer gegeben hätte. Wir sind mittlerweile schon so entnervt, dass mein Mann nun doch den A1-Test o.ä. machen wird. Einfach lächerlich das Ganze!!! Die Botschaft beruft sich auf ein Gesetz, das alle kennen, das aber nicht öffentlich einzusehen ist. Das Gesetz, das neu beschlossen ist, ist nicht gültig... usw.usf. Na ja, bin ja froh, diesmal nochmals in der Botschaft angerufen zu haben, sonst wäre mein Mann wieder tausend Kilometer quer durchs Land mit dem Zug zum Termin gefahren, um dann zu hören, dass das AA-Papier für die Botschaft nicht gültig ist.
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Antwort #39 - 08.10.2007 um 23:22:30
 
Hallo zusammen,

ich habe auch eine Mail ans Auswärtige Amt geschrieben mit der Frage, ob es langt wenn mein Mann seinen Hochschulabschluss von der Universität bei der Botschaft einreicht und dann haben die mir vom Auswärtigen Amt folgendes geschrieben:

vielen Dank für Ihre Anfrage beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes.

Zuständiger Ansprechpartner für Sie/Ihren Mann ist die Visastelle der
Botschaft, bei der er den Visumsantrag zum Zweck der Familienzusammenführung
stellen wird. Sofern er bereits ein abgeschlossenes
Hochschul-/Fachhochschulstudium hat und das Zeugnis hierüber vorlegen kann,
ist er vom Nachweis der Deutschkenntnisse --vor-- Einreise nach Deutschland
ausgenommen.

Jetzt verstehe ich langsam gar nichts mehr. Können die bei der Botschaft machen was sie wollen? Ich dachte eigentlich dass das Auswärtige Amt die höhere Stelle ist und wenn die sowas schreiben es doch eigentlich auch so sein müsste. Was kann man machen wenn sich die Botschaft einfach nicht an solche Aussagen hält?

lg
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Antwort #40 - 11.10.2007 um 01:09:27
 
.......ja, und was kann man machen, wenn sich zwar die Botschaft, aber dann ds Ausländeramt nicht daran hält?
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Antwort #41 - 11.10.2007 um 07:19:37
 
merooo schrieb am 08.10.2007 um 23:22:30:
Hallo zusammen,

ich habe auch eine Mail ans Auswärtige Amt geschrieben mit der Frage, ob es langt wenn mein Mann seinen Hochschulabschluss von der Universität bei der Botschaft einreicht und dann haben die mir vom Auswärtigen Amt folgendes geschrieben:

vielen Dank für Ihre Anfrage beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes.

Zuständiger Ansprechpartner für Sie/Ihren Mann ist die Visastelle der
Botschaft, bei der er den Visumsantrag zum Zweck der Familienzusammenführung
stellen wird. Sofern er bereits ein abgeschlossenes
Hochschul-/Fachhochschulstudium hat und das Zeugnis hierüber vorlegen kann,
ist er vom Nachweis der Deutschkenntnisse --vor-- Einreise nach Deutschland
ausgenommen.

Jetzt verstehe ich langsam gar nichts mehr. Können die bei der Botschaft machen was sie wollen? Ich dachte eigentlich dass das Auswärtige Amt die höhere Stelle ist und wenn die sowas schreiben es doch eigentlich auch so sein müsste. Was kann man machen wenn sich die Botschaft einfach nicht an solche Aussagen hält?

lg
merooo


Diese ganzen Angelegenheiten sind noch recht verwaschen, zu neu, um wirkliche Erfahrungen damit haben zu koennen. Schicke doch die Mail, die du vom AA bekommen hast, mal an die zustaendige Botschaft. Wenn das alles so stimmt, wie du es hier beschreibst, und damit unterstelle ich nicht, dass du die Unwahrheit sagst, dann sollte sich die Sache regeln lassen.
Bitte immer daran denken, dass das AA nur allgemeine Infos gibt und i.d.R. zu Einzelfaellen keine Antwort geben kann, da dort die im Antrag vorgelegten Unterlagen nicht vorliegen. Man gibt dem Petenten dabei einen enormen Vertrauensvorschuss.
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Antwort #42 - 11.10.2007 um 07:21:23
 
Anna2 schrieb am 11.10.2007 um 01:09:27:
.......ja, und was kann man machen, wenn sich zwar die Botschaft, aber dann ds Ausländeramt nicht daran hält?

Grundsaetzlich ist das Sache der Botschaft. Sollte eine ALB, aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse (A1 von GI), verweigern, dann wird die entsprechende Botschaft das mit der ALB regeln.
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Antwort #43 - 12.10.2007 um 18:19:32
 
Hallo Ernas,

vielen Dank für Deine Antwort. Die haben mir das wirklich schriftlich bestätigt, auch wenn ich es erst gar nicht glauben konnte  Smiley Habe die Mailantwort vom AA letzte Woche der Botschaft weitergeleitet. Außerdem habe ich denen noch mitgeteilt, dass mein Mann seinen übersetzten Abschluss der Universität in den nächsten Tagen vorbeibringen wird.

Heute habe ich dann noch einen Brief an die ABH geschickt mit der Bitte um Antrag auf Befreiung vom Sprachnachweis - vor- der Einreise. Außerdem habe ich denen noch einige Unterlagen eingereicht wie Gehaltsnachweis, Arbeitgeberbescheinigung, Kaufvertrag meiner neuen Wohnung, Kaufvertrag meiner vermieteten Wohnung, Eigenkapital, damit sie sehen dass der Lebensunterhalt gesichert ist und somit keinerlei Hilfe vom Staat benötigt wird......

Mal sehen was die mir antworten

Lg
Merooo
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Antwort #44 - 13.10.2007 um 09:17:53
 
Hallo Anna2,

sorry, konnte Dir leider nicht antworten da ich noch keine 5 Beiträge habe.
Mein Mann hat einen Bachelor in Handelswissenschaften und Rechnungswesen (4 Jahre).
Ich habe denen in kurzen Worten unsere persönliche Situation geschildert und dann kam diese schriftliche Antwort, dass der Abschluss meines Mannes reichen würde.
Weiss langsam auch nix mehr. Mein Mann hat sich nun trotzdem am 17. November zu der Prüfung beim GI angemeldet. Wäre eigentlich auch nur für den fall gewesen, dass er die Prüfung nicht schafft, denn er konnte sich zu keinem Kurs mehr anmelden, da diese alle voll sind.

lg
Karin
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Antwort #45 - 18.10.2007 um 17:26:39
 
tomy schrieb am 25.09.2007 um 20:21:53:
Zum Nachzug des Ehepartners, wird mindestens ein Deutsch A1 Zertifikat, nach (vom) Goethe Institut benötigt.


Hallo,
ich muss mal nachfragen und hoffe, dass ich hier richtig bin.

Zum Visum zur FZF wird laut Dt Botschaft Tunis/Tunesien das Zertifikat Deutsch A1 benötigt.
Das Goethe-Institut in Tunesien hat jedoch noch keine Ahnung wann, wo und wie teuer diese Prüfung zum Erhalt dieses Zertifikats aussehen soll.
Was heisst das? Pech gehabt, muss Mann halt in Tunesien bleiben bis die Damen und Herren vom Goethe-Institut mal zu Potte kommen?.........Monate, Jahre?
Auf eine Warteliste kann man sich bereits setzen lassen, die laut Goethe-Inst. bereits seeeeeehr lang ist......
LG Manna
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Antwort #46 - 19.10.2007 um 10:34:26
 
Manna schrieb am 18.10.2007 um 17:26:39:
Zertifikats aussehen soll.
Was heisst das? Pech gehabt, muss Mann halt in Tunesien bleiben bis die Damen und Herren vom Goethe-Institut mal zu Potte kommen?.........


sieht ganz danach aus


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Antwort #47 - 19.10.2007 um 10:49:36
 
Zitat:
sieht ganz danach aus
DC



Naja, vielleicht erbarmt sich ja doch noch die Politik:

Merkel erwägt angeblich Änderung des Zuwanderungsgesetzes
http://afp.google.com/article/ALeqM5gR0QjQ33OjMroqyW4PzO4tb_YxxQ

Gruss,
Tirak
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Antwort #48 - 19.10.2007 um 11:32:27
 
Es kann doch nicht angehen, dass es eine Gesetzesänderung gibt und die Umsetzung dann von einem privaten Institut abhängig ist???

Als ich telefonisch meinen Mann dort anmelden wollte (nur zur Prüfung, da deutsch sowie schwäbisch in Wort und Schrift mächtig Zwinkernd).....hiess es gleich mal in schlechtem deutsch (??)..oh Madame, aber machen sie bitte vorher zusätzlich den Vorbeireitungskurs, sonst fällt er bestimmt duch, Kosten zusätzlich vermutlich 70 Euro.
Was ist das, Geld-macherei?
Ärgerlich puh hab ich nen Zorn!
LG Manna
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Antwort #49 - 19.10.2007 um 12:20:47
 
tirak schrieb am 19.10.2007 um 10:49:36:
Merkel erwägt angeblich Änderung des Zuwanderungsgesetzes   


Damit ist sicher nicht gemeint, dass die Deutschkenntnisse vor Einreise vorhanden sein müssen. Diese neue Errungenschaft (die ich im übrigen für sehr gelungen halte) wird aufgrund der türkischen Proteste keine wesentliche Änderung oder gar Aufhebung erfahren, da sie absolut notwendig ist. Zwinkernd


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Antwort #50 - 19.10.2007 um 12:27:13
 
Ich sag dazu nur dass es nicht ganz systematisch ist.
Stichwort: Inländerdiskriminierung
(altes Hobby von mir)
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Antwort #51 - 19.10.2007 um 12:36:44
 
Ärgerlich....kann mich immernoch nicht abregen!
Hoffe, dass in seinem Fall auf die D-kenntnisse verzichtet werden kann, da er 8 Jahre in D gelebt hat, wir 13 Jahre verheiratet waren, gemeinsames Kind, Abschiebung wegen Btm, jetzt wieder heiraten (sorry, ist aber so).....und wir erbeut FZF beantragen müssen
(Ausweisung bereits seit 2006 befristet, Abschiebekosten 3/4 bezaht, Raten laufen noch).
LG Manna
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Antwort #52 - 19.10.2007 um 12:48:25
 
Manna schrieb am 19.10.2007 um 12:36:44:
Ärgerlich....kann mich immernoch nicht abregen!
Hoffe, dass in seinem Fall auf die D-kenntnisse verzichtet werden kann, da er 8 Jahre in D gelebt hat, wir 13 Jahre verheiratet waren, gemeinsames Kind, Abschiebung wegen Btm, jetzt wieder heiraten (sorry, ist aber so).....und wir erbeut FZF beantragen müssen
(Ausweisung bereits seit 2006 befristet, Abschiebekosten 3/4 bezaht, Raten laufen noch).
LG Manna

ich denke mal, dass du dich da umsonst aufregst. Er macht Pruefungstermin bei Goethe in Tunis, geht dann hin, macht die Pruefung. Wenn er soviel kann, wie du schreibst besteht er die Pruefung und stellt seinen FY Antrag.
Goethe ist uebrigens kein privates Unternehmen und die wissen schon was sie tun, sind halt wie alle ueberrannt worden. Die Meldungen aus aller Welt sind uebrigens inzwischen positiv
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tirak
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Antwort #53 - 19.10.2007 um 13:15:39
 
Zitat:


Damit ist sicher nicht gemeint, dass die Deutschkenntnisse vor Einreise vorhanden sein müssen. Diese neue Errungenschaft (die ich im übrigen für sehr gelungen halte) wird aufgrund der türkischen Proteste keine wesentliche Änderung oder gar Aufhebung erfahren, da sie absolut notwendig ist. Zwinkernd


DC


naja......wenn ja wenigstens die Beschränkungen für Deutsch-Ausländische bestehende Ehen aufgehoben werden, ist das ja immerhin ein Schritt.

Wenn man sich mal die Originalunterlagen dieser angeblich so furchtbar leichten Kurse angeschaut hat (habe ich) und erste glaubhafte Informationen über Durchfallquoten > 65 Prozent bei den Prüfungen bekommt (was mich nicht wundert, wer von uns könnte schon in vertretbarer Zeit chinesisch sprechen, hören und schreiben?), wird man dieses Konzept eventuell nicht mehr ganz so felsenfest als "gelungen" und "notwendig"bezeichnen.

Nicht zuletzt sollte nie vergessen werden, dass wir hier über Menschen und deren Schicksale und Beziehungen reden!
Wer von uns könnte so ganz nebenbei mal mindestens 2 Monate von seiner Arbeit wegbleiben, mit null Einkommen die Gebühren in der Höhe von Monatseinkommen (brutto!) finanzieren und möglicherweise sogar in eine völlig fremdeStadt ziehen?
Und dies alles nur weil der Ehepartner nicht den richtigen Pass in der Tasche hat. Deswegen machen mich solche Aussagen wie die obige traurig. Aber: die Toleranz wächst bekanntlich mit dem Abstand zum Problem.
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ronny
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Antwort #54 - 19.10.2007 um 13:20:32
 
@tirak:

Falls Du Dir nicht baldmöglichst abgewöhnst, in Sachthreads gegen das bestehende Gesetz zu polemisieren, werden wir beide aneinandergeraten  Ärgerlich

Laber Dich meinetwegen im Userforum aus aber nicht in irgendwelchen sachthemen, zu denen Du nur Polemik beitragen kannst.

Ronny
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Antwort #55 - 19.10.2007 um 13:23:59
 
ronny schrieb am 19.10.2007 um 13:20:32:
@tirak:

Falls Du Dir nicht baldmöglichst abgewöhnst, in Sachthreads gegen das bestehende Gesetz zu polemisieren, werden wir beide aneinandergeraten  Ärgerlich

Laber Dich meinetwegen im Userforum aus aber nicht in irgendwelchen sachthemen, zu denen Du nur Polemik beitragen kannst.

Ronny



Dann entschuldige ich mich hiermit.
Diese harte Unterscheidung war mir nicht ganz klar.
Ich werde dies zukünftig beachten.

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Antwort #56 - 19.10.2007 um 16:14:02
 
Zitat:
ich denke mal, dass du dich da umsonst aufregst. Er macht Pruefungstermin bei Goethe in Tunis, geht dann hin, macht die Pruefung. Wenn er soviel kann, wie du schreibst besteht er die Pruefung und stellt seinen FY Antrag.

Hallo,
ich mache mir keine Sorgen wegen der Prüfung, sondern wegen der Tatsache, dass es noch keinerlei Ahnung/Infos für Ort, Zeit, Gebühren gibt, wann wo wie so etwas statt finden soll................das heisst für uns, auf unbekannte Zeit verschoben. Dieses Jahr ist damit zumindest nicht mehr zu rechnen.
Darum gehts mir...............nicht um die Tatsache, dass ein Sprachkurs absolviert werden muss, sondern um die Tatsache, dass das gar nicht möglich ist in diesem Land.
LG Manna
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Antwort #57 - 24.10.2007 um 23:44:30
 
also ich habe hier auch schon fleißig gelesen und muss sagen-

es ist gut und richtig, das man, wenn man hier leben will auch die Sprache erlernen muss.

Aber ich finde, dazu muss derjenige auch die Möglichkeit haben.

Menschen die in Gegenden wohnen, wo es keine Sprachschulen für deutsch gibt muss anderweitig geholfen werden diese Forderung auch erfüllen zu können.

Niemand kann schließlich dafür in welchem Land er geboren ist.

Und eine andere Sprache alleine durch Selbststudium zu erlernen- das ist sehr sehr schwierig weil man keinerlei Feadback hat

Zumal- wie soll derjenige dann nachweisen, ob er das gewünschte kann- wer sollte das beurteilen?

Dies ist für einen Mitarbeiter der Botschaft dann sicherlich auch sehr schwierig, schließlich ist er kein Sprachlehrer.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #58 - 01.11.2007 um 17:23:35
 
Dieses Thema schlägt auch in unserem Mexiko-Forum Wellen, denn es gibt dort genauso Betroffene, und somit wurde in einem Beitrag dort folgendes zur Diskussion gestellt: (Vorabbemerkung an die Mods: wenn das hier nichts zu suchen hat (zu polemisch), dann bitte ich um Entschuldigung, eure Nachsicht und Verschiebung):


Rechtstipp: Das neue Zuwanderungsgesetz

Die Reform des neuen Zuwanderungsgesetzes ist am 28.08.2007 in Kraft getreten.

Allerdings steht das neue Gesetz auf recht wackeligen Füßen:

"...Sprachkenntnisse sind zwar integrationspolitisch wünschenswert und verständlich, dass diese jedoch bereits im Ausland erworben werden müssen deckt sich nicht mit Art. 6 des GG, der die Familie unter besonderen Schutz stellt...

...Die derzeitige Regelung greift jedenfalls zur Zeit in das eheliche Zusammenleben in verfassungswidriger Weise ein, da das Grundrecht auf Familie, Ehe und eheliches Zusammenleben sowohl für Deutsche als auch für Ausländer gilt, das Gesetz jedoch zur erheblichen ungerechtfertigten Eingriffen bei den betroffenen Ausländern führt..."

Der Nachweis von Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug

Auch hier:

"...Im Sinne der Erforderlichkeit käme als milderes Mittel die Verpflichtung in Betracht, einfache Deutschkenntnisse nach der Einreise durch Absolvierung eines Integrationskurses nachzuweisen. So würden Rechte derjenigen, die im Herkunftsland keinen Zugang zu Deutschkursen haben, weniger beschnitten...

...Die Verpflichtung zum Erwerb von Sprachkenntnissen vor der Einreise ist daher allenfalls dazu geeignet, nachzugswillige Ehegatten dauerhaft aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Das aber ist, jedenfalls ausweichlich der Gesetzesbegründung, nicht das Ziel...

...Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung von Ausländern, Sprachkenntnisse bereits vor der Einreise vorzuweisen, eine nicht erforderliche Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG enthält und daher verfassungswidrig ist..."

Dennoch greift das neue Gesetz!  (- Jedenfalls zunächst!)

Insbesondere ein aktuellen Beitrag unter den Kommentaren (Link: Der Nachweis von Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug, siehe oben) stellt die prekäre Situation sehr gut aus persönlicher Sicht dar - dass es sich hier um eine deutsch-thailändische Ehe handelt ist ja völlig unerheblich:

Hermandl sagt am 23. Oktober 2007 @ 16:49:

"Hallo alle glücklich verheirateten rückzugswilligen Expats,

auch mich und eine Reihe meiner deutschen Freunde hier in Thailand trifft dieses Gesetz mit voller Wucht. Eigentlich wollte ich in näherer Zukunft wieder nach München ziehen... Das fällt nun wohl flach.

Obwohl meine thailändische Frau 5 Jahre in D und A zugebracht hat, sind ihre grammatikalischen Kenntnisse der deutschen Sprache naturgemäß rudimentär.

Wir leben in einer absolut intakten Familie in Thailand... Unsere gemeinsame Tochter ist 8 Jahre alt. Wir sprechen zu Hause deutsch, nur meine Frau spricht mit der Tochter thai.

Meine Frau hat in D all die Jahre die VHS besucht, sie kennt alle westlichen Buchstaben und kann trotzdem nicht wirklich lesen. Ich würde nicht sagen, dass sie Legastheniker ist - jedenfalls würde ihr das kein Arzt bestätigen - sie ist einfach schon zu alt zum ungewohnten Lernen. Macht auch nichts, weil immer ich in der Nähe bin.

In Thailand gibt es nur das Goethe-Institut in Bangkok, das die Sprachprüfung abnehmen darf. Das prüft vornehmlich deutsche Grammatik, die einem Thai ohnehin unverständlich ist. Das schafft meine Frau niemals, auch nicht nach 10 Prüfungsterminen.

Ich kenne auch viele Deutsche, die mit Thai verheiratet sind, bei denen zu Hause englisch gesprochen wird und die Frau kein Wort deutsch kann. Ich nehme an, dass das auf den Philippinen noch viel häufiger als in Thailand der Fall ist.

Ist das denn verboten oder was?

Nun stelle ich die Frage: was passiert denn, wenn die thailändische Regierung ein analoges Gesetz beschließt und nur noch Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die thai lesen, korrekt schreiben und sprechen können?

Dann bleibt den vielen Expats, die vor den deutschen Preisen geflüchtet sind, nur die Alternative, entwedern die Ehe aufzugeben oder in ein Land zu ziehen, dessen Staatsbürgerschaft keiner der beiden Ehepartner besitzt, das aber noch keine Sprachprüfung verlangt.

Und wenn die ganze Welt die Sprachprüfung einführt, kann die Familie nicht zusammenbleiben, nirgendwo auf der Welt.

Haben wir hier durch die Hintertür die Apartheit eingeführt? Oder den Nationalsozialismus?

Ich bin der Ansicht, dass das Gesetz absolut unausgegoren ist und ganz klar gegen das Grundgesetz verstößt! Ich kann einfach nicht nachvollziehen, welcher Teufel die Regierenden geritten hat, so einen Senf zum Gesetz zu machen. Ich könnte es akzeptieren, wenn man die Staatsbürgerschaft an Sprachkenntnisse koppelt, aber doch nicht den Wohnsitz!

Ich beabsichtige, eine Initiative für eine gemeinschaftliche Verfassungsklage gegen dieses Gesetz zu gründen. Tenor: Schutz der Familie durch das Grundgesetz.

Nur: ich selber kann nicht gut klagen, denn ich bin Österreicher (der allerdings zeitlebens fast nur in Deutschland gelebt hat) — aber eigentlich bin auch kein Österreicher, sondern Erdenbürger Zwinkernd)

Gibt es Leute unter euch, die da mitziehen würden, oder hat vielleicht gar der eine oder andere die nötigen Beziehungen?"

(...)

Wie denkt ihr bei info4alien darüber?

MfG
Sphynx
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Antwort #59 - 01.11.2007 um 17:29:57
 
Hoi,

unter Hinweis auf das angepinnte Post und die NUB

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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