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zum Thema Deutsch lernen vor der FZF (Gelesen: 41.777 mal)
Einbeck
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Antwort #15 - 26.09.2007 um 02:13:05
 
tomy schrieb am 26.09.2007 um 01:53:10:
Ich will hier nicht Kritik an dir üben (Im Gegenteil, das du ja hier mit dem normalen Volk, und in deiner Freizeit, kommunizierst ist ja eine Ausnahme), aber ich verstehe einfach nicht, wie man ein Gesetz so schwammig formulieren kann. Jeder versteht ja was anderes unter einer "einfachen Verständigung". 


Die Frage richtet sich an Gesetzgeber und unsere Abgeordneten.
Schwammig vielleicht auch bewusst gewollt um Spielraum zu haben.
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samir11
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Antwort #16 - 26.09.2007 um 14:34:18
 
Das Problem ist auch selbst wenn man sich verständigen kann so wie A1 beinhaltet kann man die Prüfung nur machen wenn man auch LESEN und schreiben kann.Sagte mir auch die Frau bei der Botschaft.Es reiche nicht aus nur sprechen zu können man muss auch lesen und schreiben können.Leider gibt es dafür noch keinen Kurs(zumindest nicht in Algier)warten auf Antwort,da Goethe-Institut mit München eine Lösung suchen will.Ich hoffe bald.
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tirak
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Antwort #17 - 26.09.2007 um 15:57:46
 
@einbeck

Zitat:
Kann mich nur wiederholen, das meiste und wichtigste ist bekannt und wurde hier bei info4alien schon erwähnt..



hmmm,
kannst du eventuell mit einem link weiterhelfen, wo im forum die antwort auf die einfache frage

".....fragt man sich aber, wie die Botschaften vom Gesetzestext -> muss sich auf einfache Art Deutsch verständigen könnenauf muss einen A1 Goethe Kurs haben, kommen, wenn nur der Gesetzestext vorliegt ?"

zu finden ist?

danke.
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Annett
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Antwort #18 - 26.09.2007 um 17:14:39
 
Habe übrigens heute mit dem Auswärtigen Amt telefoniert. Die zuständige Person war sehr kooperativ und auch sehr überrascht über die Reaktion der Cairoer Botschaft. Habe ihr den Fall nochmals per Mail geschildert und sie will sich jetzt um eine eindeutige Klärung bemühen. Sie meinte, dass mein Mann auf gar keinen Fall einen A1-Test vom Goethe-Institut bräuchte. Na ja, bin gespannt, wie es letztlich ausgeht. Eventuell soll mein Mann einen Sondertermin bei der Botschaft bekommen.
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Einbeck
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Antwort #19 - 26.09.2007 um 17:21:45
 
tirak schrieb am 26.09.2007 um 15:57:46:
".....fragt man sich aber, wie die Botschaften vom Gesetzestext -> muss sich auf einfache Art Deutsch verständigen könnenauf muss einen A1 Goethe Kurs haben, kommen, wenn nur der Gesetzestext vorliegt ?"

zu finden ist?

danke.  


zitiere mich und mein vorletztes Posting mal selbst:


Einbeck schrieb am 26.09.2007 um 02:09:30:
Zitiere mich mal selbst:
Zitat von Einbeck am Gestern um 20:44:54:
Hier bei info4alien.de ist schon vieles und so ziemlich alles bekannt.  
Dienstvorschriften, darf man nicht posten ,sage nur ...nur für den Dienstgebrauch....-- so etwas hat hier nicht zu suchen--...

Sage aber, hier ist bisher , außer vom Gesetzestext, nur wenig geregelt und dies ist alles schon bei info4alien in den diversen Postings erwähnt wurden.    

Unsere internen Regelungen und Empfehlungen zur Umsetzung und Hinweise wie zu Verfahren ist
sind  vs-nfd-  Verschlussache nur für den Dienstgebrauch, diese hier wiederzugeben ist für Beamte ein Verstoss gegen Vorschriften, welche Auswirkungen dies hat sollte bekannt sein.

Kann mich nur wiederholen, das meiste und wichtigste ist bekannt und wurde hier bei info4alien schon erwähnt..  


Unsere internen Regelungen und Empfehlungen zur Umsetzung und Hinweise wie zu Verfahren ist
sind  vs-nfd-  Verschlussache nur für den Dienstgebrauch, diese hier wiederzugeben ist für Beamte ein Verstoss gegen Vorschriften, welche Auswirkungen dies hat sollte bekannt sein.
[color=#ff0000][/color]


Ach ja und wenn man mein Posting zu Sprachniveau A1 liest (auch hier in diesem Thread), liest was A1 bedeutet, so ist A1 schon ein sehr niedriges Niveau.

P.S.  Bei allen gemeckere und Kritik......
Bin auch selbst betroffe,n da nicht-deutsch verheiratet
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Tippi
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Antwort #20 - 26.09.2007 um 17:40:15
 
Hat die Themenstarterin noch eine Frage?

Grundsatzdiskussionen bitte ausschliesslich im Userforum. 

Ist das schön mal erwähnt worden?   grübeln

Sonst ist hier bald dicht.

Gruß

Tippi

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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Anna2
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Antwort #21 - 27.09.2007 um 02:57:21
 
Ich hätte gerne eine genauere Vorstellung über die Ausnahmen, bei denen man VOR der Einreise nach D. noch keine Deutschkenntnisse nachweisen muss. Wir haben den Visumsantrag meines Verlobten im Juli abgegeben, also in dieser besonderen Frist der rückwirkenden Gültigkeit des neuen Gesetzes.

1) gibt es eine besondere Regelung für diese Gruppe von Antragstellern? Ist etas im Gespräch ?

2.) ich bin "Spezialistin" für Deutschkurse und A1-Prüfungen und hoffe eine gesetzlich verankerte Argumentationsgrundlage dafür zu finden, dass mein Verlobter einen "erkennbar geringen Integrationsbedarf" hat.

Ich bin jeden Tag auf "Informationsjagd" und werde Interessantes hier Posten, wenn ich selbst etwas finde.
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tomy
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Antwort #22 - 27.09.2007 um 10:21:12
 
ronny schrieb am 21.09.2007 um 23:54:59:
Für Frankreich kann ich eine entspechede Nachricht bestätigen die gestern durch n-tv lief.


Dänemark hatte auch so eine Regelung. Die liegt jetzt wieder auf Eis.

Holland hat auch so eine Regelung plus eine Regelung über ein ordentliches Gehalt, die der Holländer nachweisen muss. Aber eigentlich auch nur eine Regelung als Opium fürs Volk ohne wirkliche Anwendung. Die Leute die Holländisch sprechen, und genug Geld haben, machen das FZV über Holland. Alle anderen melden sich nach (meist) Belgien, oder Deutschalnd um, und holen ihre Partner über die Freizügigkeit in die EU . Dafür gibt es extra Vermittlungsbüros (zumindest für Belgien) , die man im NL Internet, leicht finden kann.

Anna2 schrieb am 21.09.2007 um 23:18:09:
4.) es sei ein Fehler beim Flyer unterlaufen, dr bald korrigiert würde: Auch wer Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland leben, heiraten will / geheiratet hat, muss den Deutschnachweis bringen.


Was natürlich absolut falsch ist ! Für die gilt EU Freizügigkeit. Und der Ehepartner muss behandelt werden, als wenn er selber EU Bürger ist. Und für die kann man keine Sprache vorschreiben.



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Antwort #23 - 27.09.2007 um 12:57:45
 
@Anna: fuer die Uebergangsfaelle (Antrag ab 28.05./vor 28.08. gestellt) ist keine 'Sonderbehandlung' vorgesehen, zumindest ist mir keine bekannt. Die Faelle, in denen keinerlei positives Votum der ABH vorlag bis zum 28.08., werden so behandelt wie die Neuantraege, was idR heisst: A1 -Zertifikat. Nur dass diese Anraege schon laufen, und nicht bereits die Antragsannahme verweigert wird.

Ansonsten schliesse ich mich Einbeck komplett an, prima geschrieben Smiley. Wir alle draussen in den Auslandsvertretungen haben taeglich neue Erfahrungswerte mit dem Thema, und die uns an die Hand gegebenen Richtlinien koennen nur so konkret sein wie das Gesetz - wo eben noch einiger Klaerunsgbedarf fuer Ausnahmefaelle besteht. Ich bin sicher, dass vieles in den naechsten Wochen/Monaten schon viel besser beurteilt werden wird.

LG
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Antwort #24 - 27.09.2007 um 15:38:05
 
Das Problem mit derartigen internen Dienstvorschriften, Runderlassen etc. ist nur, dass die Verwaltung sich damit selber bindet. Eine derartige Selbstbindung muss dann aber auch im Zweifel einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Ich denke mal, dass die Verwaltung dem Gericht diese Vorschriften dann auf Beschluss schon zugänglich machen wird. Zur Beurteilung eines von einem Bescheid Betroffenen über die Erfolgsaussichten einer Klage trägt das natürlich nicht gerade bei. Oder sollte es gewollt sein?
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Anna2
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Antwort #25 - 27.09.2007 um 22:22:09
 
wie lange würde denn voraussätzlich eine Klage gegen die 2. Ablehnung dauern?
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Einbeck
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Antwort #26 - 27.09.2007 um 22:49:59
 
Anna2 schrieb am 27.09.2007 um 22:22:09:
wie lange würde denn voraussätzlich eine Klage gegen die 2. Ablehnung dauern?


Du meinst eine Klage oder das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Berlin nach negativen Remonstrationsbescheid.

VG Berlin ist überlastet, schwer dort Termin zu bekommen.
Grob geschätzt so alles zwischen 8 Monaten und 1,5 Jahren möglich.
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Anna2
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Antwort #27 - 28.09.2007 um 01:14:04
 
das Verfahren meinte ich, die Klage ist doch nur das Schreiben, das man einreicht, oder?
8 Monate bis 1,5 Jahre!!
Eine andere Idee wäre ein Besuchervisum, hier Deutsch lernen, heiraten, zurück nach China und Familienzusammenführung beantragen mit Deutschzertifikat. Aber es ist ja wohl unwahrscheinlich, dass man uns das so erlaubt...........
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Einbeck
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Antwort #28 - 28.09.2007 um 02:11:04
 
Anna2 schrieb am 28.09.2007 um 01:14:04:
Eine andere Idee wäre ein Besuchervisum, hier Deutsch lernen, heiraten, zurück nach China und Familienzusammenführung beantragen mit Deutschzertifikat. Aber es ist ja wohl unwahrscheinlich, dass man uns das so erlaubt...........


Wird nicht gehen. Solange ein Rechtsstreit läuft gibt es keinerlei Visum.
Schengen Visa für Besuch dürfte auch an Rückkehrbereitschaft scheitern, man klagt ja auf Familienzusammenführung.
Schengen Besuchsvisa denkbar nur in Ausnahmefällen, humanitären Notsituationen oder zur Gerichtsverhandlung.
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Antwort #29 - 28.09.2007 um 15:45:31
 
Einbeck schrieb am 26.09.2007 um 00:44:54:
Leute bitte bedenkt, es handelt sich um erst vor kurzen erfolgte Gesetzesänderung, hier muss das Gestz in der Praxis noch mit Leben gefüllt werden.
Es wird erst jetzt begonnen das Gesetz in die Praxis umzusetzen, das Gesetz und die Umsetzung ist nicht von anfang an perfekt, hier werden durch die tägliche Praxis, durch Erfahrungswerte, Beschwerden oder Rechtsstreite Änderungen, auch in der Auslegung und Handhabung, erfolgen.
Es muss sich erst noch richtig herausformen.


Es kann und darf nicht sein, daß der Pförtner, sei er nun deutscher Botschaftsmitarbeiter oder gar Ortskraft eines lokalen Sicherheitssubunternehmers, über die Prüfung der Terminvergabe hinaus irgendwelche Anträge verhindert.

Gruß, ULF
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