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zum Thema Deutsch lernen vor der FZF (Gelesen: 41.779 mal)
Anna2
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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21.09.2007 um 23:18:09
 
Heute morgen habe ich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angerufen. Da gibt es ein Infotelefon.
Die Dame am Telefon sagte mir Folgendes:

1.) mit diesem neuen Gesetz wolle man eigentlich nur Zwangsehen verhindern.

2.) ein Hochschulabschluss führt nicht unbedingt zur befreiung vom Nachweis der Deutschkenntnisse, denn er muss einem deutschen gleichwertig sein, also hier anerkannt. Das wiederum liege bei der Botschaft und dem Ausländeramt. Eigeltlich seien nur besonders Hochqualifizierte gemeint.

3.) geringrer Integrationsbedarf sei AUSSCHLIEßLICH gegeben, wenn derjenige schon Deutsch könne...........(hatte ich nicht so verstanden bisher, ich verstand, dass diese leute nach der Einreise lernen dürften)

4.) es sei ein Fehler beim Flyer unterlufen, dr bald korrigiert würde: Auch wer Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland leben, heiraten will / geheiratet hat, muss den Deutschnachweis bringen.


Sie erzähöte noch, dass Frankreich und andere EU-Staaten vom deutschen neuen Gesetz begeistert seien und jetzt schnell nachziehen würden. Man wolle eben keine Analphabete, die hier nie integriert werden könnten und auch die Ehe stehe nicht mehr im Vordergrung, sondern die Integrationsfähigkeit und eine möglichst hohe Sicherheit, dass es sich nicht um eine Zwangsehe handelt.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 21.09.2007 um 23:54:59
 
Anna2 schrieb am 21.09.2007 um 23:18:09:
Sie erzähöte noch, dass Frankreich und andere EU-Staaten vom deutschen neuen Gesetz begeistert seien und jetzt schnell nachziehen würden


Für Frankreich kann ich eine entspechede Nachricht bestätigen die gestern durch n-tv lief.

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Kung
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.09.2007 um 05:11:51
 
Wo kann ich erfahren, welcher Hochschulabschluß anerkannt wird? Das muß doch irgendwo stehen?

Tilo
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Tippi
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Antwort #3 - 24.09.2007 um 06:43:59
 
@ Kung
schau doch mal in unseren ... -
hier klicken
findest du einen Link zu Anabin.

Da kannst du stöbern. Da dreht sich alles um die Anerkennung
ausländischer Bildungsabschlüsse.

Gruß

Tippi

Änderung:
Hab das nachträglich verlinkt
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« Zuletzt geändert: 24.09.2007 um 13:55:03 von Tippi »  

Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Aguinaldo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.09.2007 um 09:17:50
 
Anna2 schrieb am 21.09.2007 um 23:18:09:
Heute morgen habe ich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angerufen. Da gibt es ein Infotelefon.
Die Dame am Telefon sagte mir Folgendes:

2.) ein Hochschulabschluss führt nicht unbedingt zur befreiung vom Nachweis der Deutschkenntnisse, denn er muss einem deutschen gleichwertig sein, also hier anerkannt. Das wiederum liege bei der Botschaft und dem Ausländeramt. Eigeltlich seien nur besonders Hochqualifizierte gemeint.

3.) geringrer Integrationsbedarf sei AUSSCHLIEßLICH gegeben, wenn derjenige schon Deutsch könne...........(hatte ich nicht so verstanden bisher, ich verstand, dass diese leute nach der Einreise lernen dürften)


Entweder hat die Dame am Telefon die neuen gesetzlichen Regelungen und Verordnungen nicht richtig verstanden oder du hast sie nicht richtig verstanden. Denn die von dir wiedergegebenen angeblichen Äusserungen der Dame am Telefon widersprechen den zur Zeit fixierten Neuregelungen. Insoweit nur mal § 4 II IntV durchlesen. Diese Vorschrift muß bei der Feststellung des geringeren Integrationsbedarfes sinngemäß angewendet werden:

Zitat:
Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen oder
b ) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche,gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 24.09.2007 um 14:46:10
 
Anna2 schrieb am 21.09.2007 um 23:18:09:
2.) ein Hochschulabschluss führt nicht unbedingt zur befreiung vom Nachweis der Deutschkenntnisse, denn er muss einem deutschen gleichwertig sein, also hier anerkannt. Das wiederum liege bei der Botschaft und dem Ausländeramt.


Man spart sich dann dadurch das Nostrifizierungsverfahren beim Wissenschaftsministerium des Wohnsitzlandes, oder führt die ABH dies vorab durch?

Gruß, ULF
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Anna2
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Antwort #6 - 24.09.2007 um 20:41:10
 
@Ulf,
ja, das dachte ich auch! Die Dame sagte, das läge im Ermessen der Botschaft, was mich sehr wunderte, denn das Ausländeramt war ja bei uns die ablehnende Stelle.

Nein, falsch vertanden habe ich sie sicher nicht, ich habe doch genauestens nachgefragt! Sie sagte, dass da eben manches falsch gedruckt sei in dem Flyer und ALLE, außer Hochqualifizierten (greencardleute) Deutschkenntnisse nachweisen müssten, es sei denn sie seien geistig behindert. Der Punkt hat mich richtig verwirrt, denn ein geistig Behinderter kann doch sowieso nicht aus freien Stücken in die Ehe einwilligen.

Ach, ich lese jetzt erst mal Tippis Link..................
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Einbeck
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Antwort #7 - 24.09.2007 um 20:52:01
 
@Aguinaldo
bitte richtig zitieren:

2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf.

Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.    ein Ausländer

a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen oder

b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert,

und



2.     die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.


Es muss als  1 a) oder 1 b)
und
2. gegeben sein.
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Annett
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Antwort #8 - 25.09.2007 um 19:49:00
 
Habe exakt das gleiche Problem. Mein Mann war gestern vor der deutschen Botschaft in Cairo zwecks Antragsstellung FZF. Nun hat er in Ägypten an einer Uni Germanistik studiert (hatte sogar das Abschlusszeugnis gestern mit) und arbeitet mit deutschen Reiseagenturen/Touristen zusammen. Der Eintritt in die Botschaft wurde ihm mit den Worten verweigert, dass er kein Deutsch könne, da er ja den verlangten Goethe-Instituts-Nachweis (A1-Test) nicht mithabe. Ergo konnte er den Antrag auf FZF nicht stellen. Ich habe eine mordsmäßige Wut (natürlich), zumal ich Deutschlehrerin für Ausländer bin und schon die Deutschkenntnisse eines Ausländers einschätzen kann. Und mein Mann kommuniziert definitiv sehr gut auf Deutsch (was mir auch von einer Freundin, die bei unserer Hochzeit im August in Cairo dabei war, bestätigt wurde). So, was kann ich jetzt tun????? Hatte schon mit dem Botschaftsmitarbeiter telefoniert, aber der versteckt sich hinter seinen Paragraphen (siehe obige Diskussion). Mein Mann überlegt nun sogar, den A1-Test nachzuholen (kostet anscheinend ca. 100 Euro), aber ich sage mir, dass er dann ja hier auch von den Behörden als Anfänger eingestuft wird und er wollte eigentlich hier eine Dolmetscher-Ausbildung beginnen. Ärgerlich ist auch, dass er schon einen 400-Euro-Job in Aussicht hatte, der ja nun wohl auch nichts wird, weil man ja nicht weiß, wie lange es dauert, bis der Antrag auf FZF dann bearbeitet wird.
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tomy
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Antwort #9 - 25.09.2007 um 20:21:53
 
Annett schrieb am 25.09.2007 um 19:49:00:
Der Eintritt in die Botschaft wurde ihm mit den Worten verweigert, dass er kein Deutsch könne, da er ja den verlangten Goethe-Instituts-Nachweis (A1-Test) nicht mithabe.
Das  ist jetzt das dritte mal, das ich lese, das einer der nachweisslich Deutsch spricht, von der Botschaft abgewimmelt wird.

Der Antrag muss auch unvollständig angenommen werden.

Ein Nachweis kann nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller das Interview und den Antrag, ohne Probleme in Deutsch absolvieren kann. (dazu ist eindeutig mehr nötig als A1)

Im Gesetz ist nur von geringen Deutschkenntnissen die Rede. Nicht mal was von A1.

Ich würde es begrüßen, wenn hier mal einer der Botschaftsmitarbeiter, die Ausführungsbestimmungen dazu posten kann.

Tom

Änderung:
ich füge hier dein Folgepost ein     Tippi


Einbeck schrieb am 24.09.2007 um 20:52:01:
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.
Wie kann man das belegen ? Garnicht ! Also entscheidet jemand subjektiv darüber. Und sowas ist immer schlecht, weil es immer ein wenig nach Willkühr riecht. Mir persönlich wäre es lieber gewesen, den Blödsinn ganz aus dem Gesetz zu lassen. (wurde ja lange beraten). Aber wenn man das schon in das Gesetz reinschreibt, dann bitte auch ohne Ausnahme und nicht wieder einen Gummi § . Das öffnet dem Ärger wieder Tür und Tor.

Zum Nachzug des Ehepartners, wird mindestens ein Deutsch A1 Zertifikat, nach (vom) Goethe Institut benötigt.


Fertig !

Klar, einfach und für jeden verständlich !


Tom


...

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« Zuletzt geändert: 25.09.2007 um 21:06:39 von Tippi »  
 
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Annett
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Antwort #10 - 25.09.2007 um 20:36:47
 
Also ich auch! Habe schon überlegt, morgen mal mit dem Auswärtigen Amt zu telefonieren. Der Rechtsanwalt unserer Privatschule für DaF-Kurse meinte gestern, dass er auch schon von einem ähnlichen Fall aus China gehört hätte.
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Anna2
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Antwort #11 - 26.09.2007 um 00:11:10
 
das allerdings finde ich komisch, denn ich war ja gerade erst in China bei der dt. Botschaft und da sagte man mir, dass sie das A1-zertifikat ja gar nicht verlangten, sondern "nur!!" ein kleines Interview machten.
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Einbeck
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Antwort #12 - 26.09.2007 um 00:44:54
 
Die Sprachniveaus
Hier ein Link zum Goethe Institut
http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm

Mal zu Sprachniveau A1 beim obigen Link kopiert:

Kohärenz:
Kann Wörter oder Wortgruppen durch einfache Konnektoren wie 'und' oder 'dann' verknüpfen

Interaktion:
Kann Fragen zur Person stellen und auf entsprechende Fragen Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, doch ist die Kommunikation völlig davon abhängig, dass etwas langsamer wiederholt, umformuliert oder korrigiert wird

Flüssigkeit:
Kann ganz kurze, isolierte, weitgehend vorgefertigte Äußerungen benutzen; braucht viele Pausen, um nach Ausdrücken zu suchen, weniger vertraute Wörter zu artikulieren oder um Verständigungsprobleme zu beheben.

Korrektheit
Zeigt nur eine begrenzte Beherrschung von einigen wenigen einfachen grammatischen Strukturen und Satzmustern in einem auswendig gelernten Repertoire

Spektrum:
Hat ein sehr begrenztes Repertoire an Wörtern und Wendungen, die sich auf Informationen zur Person und einzelne konkrete Situationen beziehen.

An Gespräch teilnehmen:
Ich kann mich auf einfache Art verständigen, wenn mein Gesprächspartner bereit ist, etwas langsamer zu wiederholen oder anders zu sagen, und mir dabei hilft zu formulieren, was ich zu sagen versuche. Ich kann einfache Fragen stellen und beantworten, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt.

Zusammenhängendes sprechen:
Ich kann einfache Wendungen und Sätze gebrauchen, um Leute, die ich kenne, zu beschreiben und um zu beschreiben, wo ich wohne.

Elementare Sprachverwendung:
Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.

Also was  sollte und kann man bei A1 erwarten:

das man sich in einfachen, überwiegend isolierten Wendungen über Menschen und Orte unterhalten kann.
Man kann sich auf einfache Art verständigen, kann Feststellungen treffen, einfache Fragen stellen und beantworten, Anweisungen und Fragen verstehen, kurzen einfachen Wegerklärungen folgen, kann jemanden und sich vorstellen, kann jemanden nach Befinden fragen etc.

tomy schrieb am 25.09.2007 um 20:21:53:
Ich würde es begrüßen, wenn hier mal einer der Botschaftsmitarbeiter, die Ausführungsbestimmungen dazu posten kann.


Hier bei info4alien.de ist schon vieles und so ziemlich alles bekannt.
Dienstvorschriften, darf man nicht posten ,sage nur ...nur für den Dienstgebrauch....-- so etwas hat hier nicht zu suchen--...

Sage aber, hier ist bisher , außer vom Gesetzestext, nur wenig geregelt und dies ist alles schon bei info4alien in den diversen Postings erwähnt wurden.

Leute bitte bedenkt, es handelt sich um erst vor kurzen erfolgte Gesetzesänderung, hier muss das Gestz in der Praxis noch mit Leben gefüllt werden.
Es wird erst jetzt begonnen das Gesetz in die Praxis umzusetzen, das Gesetz und die Umsetzung ist nicht von anfang an perfekt, hier werden durch die tägliche Praxis, durch Erfahrungswerte, Beschwerden oder Rechtsstreite Änderungen, auch in der Auslegung und Handhabung, erfolgen.
Es muss sich erst noch richtig herausformen.

Das Goethe Institut ist, wenn es Vorort vorhanden ist, halt der ideale Partner in diesem Verfahren. Das Goethe Institut ist halt eine ideale Stelle um das Niveau der deutschen Sprachkentnisse festzustellen, dort ist Kompetenz vorhanden.

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tomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #13 - 26.09.2007 um 01:53:10
 
Einbeck schrieb am 26.09.2007 um 00:44:54:
Sage aber, hier ist bisher , außer vom Gesetzestext, nur wenig geregelt
Dann fragt man sich aber, wie die Botschaften vom Gesetzestext -> muss sich auf einfache Art Deutsch verständigen könnenauf muss einen A1 Goethe Kurs haben, kommen, wenn nur der Gesetzestext vorliegt ?

Was wäre denn zb. , wenn ein Germanistik Professor das bescheinigt ? Oder ein zb. Prüfungsforsitzender einer DSH oder anderer Sprachkommission oder ähnliches ?

Ich will hier nicht Kritik an dir üben (Im Gegenteil, das du ja hier mit dem normalen Volk, und in deiner Freizeit, kommunizierst ist ja eine Ausnahme), aber ich verstehe einfach nicht, wie man ein Gesetz so schwammig formulieren kann. Jeder versteht ja was anderes unter einer "einfachen Verständigung".

Dazu kommt dann noch, das es in vielen Ländern kein Goethe Institut gibt, und in anderen Ländern auch mal 5000 km weit weg sein kann. (Immerhin die Entfernung Berlin Bagdad) Und dann die Forderung zu stellen, sich das Autodidaktisch beizubringen, ist einfach lächerlich ! Besonders bei zb. Personen, die keine besondere Schulbildung hatten, und aus einem ganz anderen Sprachraum kommen, als wir.

Wenn ich diese Forum hier lese, und 50 % der Beiträge drehen sich inzwischen und diese "EINE" Vorschrift, kann ich mir vorstellen, was bei den beteiligten Behörden los ist.

Und um das Chaos komplett zu machen, entscheidet die eine Botschaft so, die andere so, plus Ausnahmeregeln, und Sonderregelungen, die mal so und mal so angewendet werden. Und dies doppelt, weil ja die ABH auch noch mitzureden hat. Amerikaner muss nicht, Russe muss ... u.s.w Wie soll da der Normalbürger durchblicken, wenn selbst die Fachleute Probleme damit haben. Das ganze erinnert ja schon fast ans Steuerrecht.

Und die Frage, die mir bisher noch keiner Beantworten konnte :

Was ist, wenn sich ein Antragssteller weigert Deutsch zu lernen ? Da waren sich im Vorfeld ja alle Experten einig, das ein dauerhafte Verweigerung des Nachzug auf jeden Fall gegen 6 GG verstößt. (Zu einem Deutschen)


Tom

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Antwort #14 - 26.09.2007 um 02:09:30
 
tomy schrieb am 26.09.2007 um 01:53:10:
Und die Frage, die mir bisher noch keiner Beantworten konnte :

Was ist, wenn sich ein Antragssteller weigert Deutsch zu lernen ? Da waren sich im Vorfeld ja alle Experten einig, das ein dauerhafte Verweigerung des Nachzug auf jeden Fall gegen 6 GG verstößt. (Zu einem Deutschen)


Das wird dann mal im Klageverfahren von einem Gericht entschieden, bis dahin heißt es warten....

Durch Gerichtsurteile wurden schon so einige Gesetze verändert oder mußten neu gefast werden.

tomy schrieb am 26.09.2007 um 01:53:10:
Dann fragt man sich aber, wie die Botschaften vom Gesetzestext -> muss sich auf einfache Art Deutsch verständigen könnenauf muss einen A1 Goethe Kurs haben, kommen, wenn nur der Gesetzestext vorliegt ?  

Zitiere mich mal selbst:
Einbeck schrieb am 26.09.2007 um 00:44:54:
Hier bei info4alien.de ist schon vieles und so ziemlich alles bekannt.  
Dienstvorschriften, darf man nicht posten ,sage nur ...nur für den Dienstgebrauch....-- so etwas hat hier nicht zu suchen--...

Sage aber, hier ist bisher , außer vom Gesetzestext, nur wenig geregelt und dies ist alles schon bei info4alien in den diversen Postings erwähnt wurden.  


Unsere internen Regelungen und Empfehlungen zur Umsetzung und Hinweise wie zu Verfahren ist
sind  vs-nfd-  Verschlussache nur für den Dienstgebrauch, diese hier wiederzugeben ist für Beamte ein Verstoss gegen Vorschriften, welche Auswirkungen dies hat sollte bekannt sein.

Kann mich nur wiederholen, das meiste und wichtigste ist bekannt und wurde hier bei info4alien schon erwähnt..
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