Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
§ 25 AufenthG (Gelesen: 13.899 mal)
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 25 AufenthG
06.09.2007 um 20:00:31
 
Hi,

Ich habe vor wenigen tagen das "§25 III AufenthG" bekommen, ich habe heute einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Die beamten hat mir gesagt dass, ich soll einen National Pass vorliegen( syrisch )!!

Mein rechtsanwalt hat mir gesagt dass, die A.B mir einen Ausweisersatz erteilen wird.

Meine frage ist :

Hat jemand erfahrungen mit die Syrische Botschaft?

Ich meine, ich habe kein Identitätsnachweis, und kann das auch nicht besorgen!

Kann jemand mir sagen, was wird passieren wenn die Botschaft gar nicht mir gibt(bestätigung oder sowas)?
Bekomme ich danach einen Reiseausweis für Flüchtlinge statt diesen Ausweisersatz?( weil ich meine mitwirkungspflichten nachgekommen bin)

Danke.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #1 - 07.09.2007 um 07:45:42
 
Zitat:
Bekomme ich danach einen Reiseausweis für Flüchtlinge statt diesen Ausweisersatz?( weil ich meine mitwirkungspflichten nachgekommen bin)


Das wird nach meinen Erfahrungen nicht so schnell gehen.

Die ABH wird von Dir erst eine ganze Reihe von Aktivitäten hinsichtlich Passbeschaffung verlangen, und sollte diese nicht möglich sein, von Dir auch Nachweise erwarten, warum es unmöglich ist.

Ich empfehle Dir, zuerst einmal (ggf. auch schriftlich - eine Kopie des schreibens legst Du der ABH vor) die syrische Botschaft zu kontaktieren und anzufragen, welche Voraussetzungen Du erfüllen bzw. welche Papiere Du vorlegen musst, um einen Pass ausgestellt zu bekommen. Gib dabei an, über welche Papiere Du selbst verfügst bzw. welche Du ggf. zum Nachweis Deiner Identität beschaffen könntest (z.B. über Verwandte im Herkunftsland).

Je nachdem, wie die Antwort der syrischen Botschaft ausfällt, wird man weitersehen müssen.

Eine seriöse Prognose ist schwer, weil die Frage, was hinsichtlich der Passbeschaffungsbemühungen als zumutbar angesehen wird, letztlich auch immer vom Einzelfall abhängt.

Erst wenn die ABH zu der Auffassung gelangt, dass Du alles Dir Mögliche und Zumutbare getan hast und dennoch keinen Pass erhalten kannst, wird man Dir einen Reiseausweis austellen. Solange wird es beim Ausweisersatz bleiben.

Du solltest deshalb, aber auch weil der Nachweis Deiner Bemühungen um Passbeschaffung wesentlich im Sinne einer später möglichen Verlängerung bzw. Verfestigung Deines Aufenthaltsstatus sind, alles, was Dir möglich ist, tun - auch, wenn der Kontakt zu den syrischen Behörden für Dich schwierig und unangenehm sein sollte.

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #2 - 07.09.2007 um 07:48:12
 
monty schrieb am 06.09.2007 um 20:00:31:
Bekomme ich danach einen Reiseausweis für Flüchtlinge statt diesen Ausweisersatz?( weil ich meine mitwirkungspflichten nachgekommen bin) 


Nur, wenn Du Deinen Pflichten im vollen Umfang nachgekommen bist !
Also, nicht zu haben ist bekannt. Nichts zu bekommen ist ebenfalls bekannt, aber
völlig lebensfremd. Verwandte in Syrien gibt es ganz sicher  und die können zumindest Registerauszüge beschaffen mit denen Du dann den Pass beantragen kannst.
Behauptungen helfen Dir da wenig  weiter und die Aussage Deines RA ist eigentlich bereits Standard, der sich in den meisten Fällen nie durchgesetzt hat !

Also runter von dem Trip nichts besorgen zu können !

DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #3 - 07.09.2007 um 08:44:46
 
Zitat:
Verwandte in Syrien gibt es ganz sicher  und die können zumindest Registerauszüge beschaffen mit denen Du dann den Pass beantragen kannst.


wo sind noch gleich die Mitwirkungspflichten von fiktiven Verwandten gesetzlich geregelt?

Und wie war das noch mit der Zumutbarkeit (ich hab' die Formulierungen von § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG grad nicht im Kopf)?

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #4 - 07.09.2007 um 09:09:51
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 08:44:46:
wo sind noch gleich die Mitwirkungspflichten von fiktiven Verwandten gesetzlich geregelt? 


Die allgemeine Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem AufenthG und wie Du die Verwandten nennst, ist eigentlich völlig wurscht

Muleta schrieb am 07.09.2007 um 08:44:46:
Und wie war das noch mit der Zumutbarkeit


Ebenfalls ins Gesetz schauen, das hilft Dir sicher wieter !
BTW
Woher nimmst Du die Gewissheit über die Unzumutbarkeit ?


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #5 - 07.09.2007 um 09:14:41
 
Hoi,
als Erstes bitte ich hier mal darum, etwas höflicher
zu sein/zu bleiben/zu werden. Kasernenhof bitte in
den eigenen vier Wänden, aber nicht hier.

@DC:
Wie geht Ihr in diesem Zusammenhang mit § 5 Abs.
3 AufenthG um? Die Erfüllung der Passpflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist ja in den Fällen der Er-
teilung eines Titels nach § 25 Abs. 3 nicht erforderlich.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #6 - 07.09.2007 um 09:27:38
 
Zitat:
Verwandte in Syrien gibt es ganz sicher  und die können zumindest Registerauszüge beschaffen mit denen Du dann den Pass beantragen kannst.

genau, vor cirka 3 Jahren, hat das A.B das §1a AsylbLG bei mir festgestellt weinend
ich habe damals eine klage erhoben. Die ganze sache ist bis jetzt noch nicht entschieden( seit 15 monaten bei der landes Sozial Gericht ).

Das Sozial gericht hat mir per post auch so gesagt (Verwandte in Syrien gibt es ganz sicher .......) und hat mir einen frist gegeben um sich zu äußern(Stellungnahme), das habe ich getan, mit einen brief von meine Eltern in syrien.
Die haben erklärt(meine eltern) dass, der beamter dort wollte nicht solche Registerauszüge ausgeben......

Deswegen will ich jetzt, in die Botschaft, um zu beweisen dass ich meine mitwirkungspflichten nachgekommen bin. Wenn das auch nicht genug ist, kann ich meinem vater befördern dass er persönlich bei die Deutsche Botschaft( nicht im Syrien) zu erscheinen, um zu bestätigen dass er mein vater ist.

Wie denken Sie, wie wird die A.B reagieren? habe ich so meine mitwirkungspflichten erfüllt?

Danke.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #7 - 07.09.2007 um 09:40:11
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 09:27:38:

mit einen brief von meine Eltern in syrien. 


doch Verwandte

monty schrieb am 07.09.2007 um 09:27:38:
Die haben erklärt(meine eltern) dass, der beamter dort wollte nicht solche Registerauszüge ausgeben...... 


Die Frage ist aber, warum nicht !?

monty schrieb am 07.09.2007 um 09:27:38:
kann ich meinem vater befördern dass er persönlich bei die Deutsche Botschaft( nicht im Syrien) zu erscheinen, um zu bestätigen dass er mein vater ist. 


Warum nicht in Syrien ? Wo ist denn Dein Vater un d was ist mit weiteren Verwandten ?


Mick schrieb am 07.09.2007 um 09:14:41:
Wie geht Ihr in diesem Zusammenhang mit § 5 Abs.
3 AufenthG um? Die Erfüllung der Passpflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist ja in den Fällen der Er-
teilung eines Titels nach § 25 Abs. 3 nicht erforderlich. 


Gem. den VV wird weiter der Pass verlangt, es sei denn Unzumutbar etc.

BTW
Kasernenton war das sicher nicht. Der hört sich ganz anders an !  Zwinkernd


DC

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #8 - 07.09.2007 um 09:49:29
 
Zitat:
Gem. den VV wird weiter der Pass verlangt, es sei denn Unzumutbar etc. 

Hoi,
welche "VV"? In den niedersächsischen Anwendungs-
hinweisen steht da nichts in diese Richtung.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #9 - 07.09.2007 um 10:00:19
 
Zitat:
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2 ... abzusehen.


Dies ist der Gesetzestext, der, wie auch ich jetzt überraschter- aber auch erfreuterweise festgestellt habe, als "Muss-Vorschrift" formuliert ist. Damit ist m.E. ein "Aushebeln" egal ob durch eine VV oder eine ABH rechtlich nicht haltbar.

@ monty:

Was Du hier zu den Mitwirkungspflichten schreibst, scheint mir in einem ganz anderen Zusammenhang zu stehen, da Du in Verbindung damit das Asylbewerberleistungsgesetz erwähnt hast.

Offensichtlich hat man, da Du § 1a AsylbLG erwähnt hast, Dir irgendwann mal vorgeworfen, Du seist nur nach Deutschland gekommen, um Sozialleistungen zu beziehen oder hättest selbst Gründe zu vertreten, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.

Das finde ich, gelinde gesagt, angesichts dessen, dass Du nunmehr eine AE nach § 25 (3) AufenthG hast, reichlich heftig - aber bitte, das ist eine persönliche Wertung.

Mitwirkungspflichten, denen Du im Kontext mit dem AsylbLG nachkommen musst, haben zunächst mal mit ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht unmittelbar etwas zu tun.

Hier sage ich nunmehr, nach nochmaligem Lesen des Gesetzes (siehe Zitat oben):

Vom Erfordernis der Passbeschaffung ist in Deinem Fall abzusehen. Punkt. - Damit ist IMHO auch die Ausstellung eines Reiseausweises eröffnet.

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 07.09.2007 um 10:13:10 von schweitzer »  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #10 - 07.09.2007 um 10:01:07
 
Zitat:
Die allgemeine Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem AufenthG und wie Du die Verwandten nennst, ist eigentlich völlig wurscht


ich kann im AufenthG aber beim besten Willen nichts über die Mitwirkungspflichten von Verwandten im Heimatland des Ausländers finden. Wo steht das?

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #11 - 07.09.2007 um 10:10:28
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 10:01:07:
ich kann im AufenthG aber beim besten Willen nichts über die Mitwirkungspflichten von Verwandten im Heimatland des Ausländers finden.


Ich auch nicht !  Laut lachend

Es heißt ja auch nicht: "von Verwandten im Heimatland", sonder der "Ausländer".
Der stellt sich oft genug ahnungslos und die ABH'en müssen ihm kleinlich aufgeben, was nun im einzelnen zu tun sei, so läuft das Muleta !


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #12 - 07.09.2007 um 10:18:46
 
schweitzer schrieb am 07.09.2007 um 10:00:19:
Vom Erfordernis der Passbeschaffung ist in Deinem Fall abzusehen. Punkt. - Damit ist IMHO auch die Ausstellung eines Reiseausweises eröffnet.


nicht so hastig. Der Aufenthaltstitel ist abweichend § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu erteilen. Fraglich ist, wo der dann ohne Pass reinkommen soll, es folgt daraus aber nicht unmittelbar ein Anspruch auf einen Reiseausweis (VGH BW Beschluss vom 30.5.2005 - 13 S 1310/04). M.E. ist aber bei einem § 25 Abs. 3 die Passbeschaffung im Normalfall unzumutbar, wovon der Gesetzgeber wohlin Anbetracht von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch ausging. Nur leider hat er vergessen, entsprechendes in der AufenthV eindeutig zu regeln.

Zitat:
Es heißt ja auch nicht: "von Verwandten im Heimatland", sonder der "Ausländer".
Der stellt sich oft genug ahnungslos und die ABH'en müssen ihm kleinlich aufgeben, was nun im einzelnen zu tun sei, so läuft das Muleta !


und wenn die Verwandten im Heimatland sich weigern, etwas zu tun, dann ist die Diskussion beendet und die Passbeschaffung unmöglich. Insofern ist dann ja alles klar.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #13 - 07.09.2007 um 10:27:56
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 10:18:46:
Insofern ist dann ja alles klar. 


Na ja, alles klar ist dann, dass sie sich weigern. Mehr aber nicht, denn ich weiß
immer noch nicht, ob ich nun DonaldDuck aus Entenhausen vor mir habe oder doch vielleicht jemanden anderen.
Es ist absolut lebensfremd, dass kein Verwandter helfen will oder kann. Selbst wenn, dann gäbe es sicher auch nopch andere Möglichkeiten.


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #14 - 07.09.2007 um 10:30:15
 
Mick schrieb am 07.09.2007 um 09:49:29:
welche "VV"? In den niedersächsischen Anwendungs-
hinweisen steht da nichts in diese Richtung. 


Pkt. 5.3.1 letzter Satz vorläufige nds. VV Stand 30.06.2007


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
proll
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #15 - 07.09.2007 um 10:30:20
 
1. Es gibt eine Anweisung des BMI, dass die Passpflicht zu erfüllen ist. Dies ist von den ABH's verbindlich !

2. Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem AUfenthG. Dort ist nicht geregelt, wie sie auszusehen hat. Dies ist durch (ober-) gerichtliche Rechtsprechung ausführlich und ausreichend ausgefüllt (OVG NRW Beschl. v. 05.02.99 18 A 1765/94). Zur Passbeschaffung gehört z.B. auch die Pflicht, einen Vertrauensanwalt zu beauftragten.
Und wenn schon Anwalt, dann auch die leichtere Option der Inanspruchnahme von Verwandten.

3. Das BVerwG (Urteil v. 17.03.04 1 C 1.03) hat entscheiden:
"Beantragt ein nach § 51 Abs.1 AuslG anerkannter Flüchtling einen Konventions-Reiseausweis und ergeben sich auf Grund neuer Tatsachen oder des Fehlens von geeigneten Dokumenten ernsthafte Zweifel an seiner Identität, so kann die AUsländerbehörde hierzu weitere Nachweise verlangen, soweit dies zumutbar ist."

Da es sich hier noch nicht mal um die Ausstellung eines Konventionspasses handelt, kann hier analog verfahren werden. Zumutbare Anforderungen zur Identitätsklärung sind zu erbringen.

proll
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #16 - 07.09.2007 um 10:37:02
 
Zitat:
ich weiß
immer noch nicht, ob ich nun DonaldDuck aus Entenhausen vor mir habe ...


Sach mal, muss das sein ...  Griesgrämig  - abgesehen davon, dass es irgendwie immer mehr vom Thema abdriftet.

@ Muleta:

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, siehst Du in der fehlenden Vorschrift in der AufenthV eine Regelungslücke. Finde ich auch - Aber wie kann die denn nun in der Praxis "geheilt" werden. - Ich hatte mich vorhin bewusst vorsichtig ausgedrückt, als ich schrieb: IMHO ist nun die Ausstellung eines Reiseauswesies eröffnet.

Bedeutet nun die fehlende Regelung, dass es grundsätzlich doch nicht geht? Das beißt sich doch aber mit der (akzeptierten) Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. - Wo liegt der Spielraum für die Ausstellung eines Reiseausweises im vorliegenden Fall?

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #17 - 07.09.2007 um 10:52:33
 
schweitzer schrieb am 07.09.2007 um 10:37:02:
Sach mal, muss das sein ...    


war nur ein Beispiel  Zwinkernd und keine Provo !

DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #18 - 07.09.2007 um 11:00:34
 
Zitat:
Es gibt eine Anweisung des BMI, dass die Passpflicht zu erfüllen ist. Dies ist von den ABH's verbindlich !  


Hoi,
vielleicht könntest Du mir die entsprechenden
Daten einmal mitteilen (ggf. per PN). Ich bin
jetzt ein wenig ratlos, welchen BMI-Erlass Du
meinen könntest.

Zitat:
Pkt. 5.3.1 letzter Satz vorläufige nds. VV Stand 30.06.2007

Da soll drin stehen, dass die Passpflicht entgegen
des Wortlautes von § 5 Abs. 3 durchzusetzen ist,
bzw. die AE wegen Nicht-Erfüllung zu versagen ist?

BTW:
Wir stellen auch keinen Ausweisersatz oder Pass-
ersatz aus, wenn nicht feststeht, dass die Be-
schaffung unzumutbar ist. Es gibt aber noch
andere Möglichkeiten, die AE zu erteilen, ohne
AWE oder RA auszustellen.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #19 - 07.09.2007 um 11:08:25
 
Zitat:
Die Frage ist aber, warum nicht !?

Ok, Alle sollen es wissen, dass in Syrien keine amtliche begründung gegeben wird(in meinem Fall). "warum nicht" weil der beamter hat mitgeteilt, dass eine Geburtsurkunde nur an mich ausgehändigt wird( so ist es in syrien wenn eine Rote Linie unter deinen Namen steht)

Zitat:

Warum nicht in Syrien ? Wo ist denn Dein Vater un d was ist mit weiteren Verwandten ?

Mein Vater arbeitet in den VAE. Mit den" weiteren Verwandten ":
Die haben angst mit mir kontakt zu nehmen( Sie wissen es,ja wie ist die situation bei un in Syrien)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #20 - 07.09.2007 um 11:25:25
 
schweitzer schrieb am 07.09.2007 um 10:37:02:
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, siehst Du in der fehlenden Vorschrift in der AufenthV eine Regelungslücke. Finde ich auch - Aber wie kann die denn nun in der Praxis "geheilt" werden. - Ich hatte mich vorhin bewusst vorsichtig ausgedrückt, als ich schrieb: IMHO ist nun die Ausstellung eines Reiseauswesies eröffnet.

Bedeutet nun die fehlende Regelung, dass es grundsätzlich doch nicht geht? Das beißt sich doch aber mit der (akzeptierten) Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. - Wo liegt der Spielraum für die Ausstellung eines Reiseausweises im vorliegenden Fall?


m.E. ist bei einem 25 III dieser in jedem Fall auch dann zu erteilen, wenn kein Pass vorliegt. Wohinein auch immer.

Davon zu trennen ist (und da hat DC m.E. auch einen richtigen Teilaspekt getroffen), ob ein Ausweisersatz oder Reiseausweis ausgestellt werden kann/muss. Dafür kommt es nämlich darauf an, ob ein Heimatpass tatsächlich nicht oder nicht zumutbar beschafft werden kann.

Nehme ich jetzt beispielhaft 60 Abs. 2 (also Grundlage für die AE 25 III):

Zitat:
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.


dann leite ich daraus ab, dass es diesem Ausländer i.d.R. auch unzumutbar ist, bei seiner Heimatbotschaft vorzusprechen und einen Pass zu beantragen. Ggf. ist das insbes. im Falle von 60 Abs. 7 auch anders zu sehen, dann aber einzelfallabhängig (z.B. zumutbar bei Krankheiten, die im Heimatland nicht behandelt werden können).

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
proll
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #21 - 07.09.2007 um 11:25:31
 
Mick

Schreiben dürftes du schon haben.


Monty,

gib deiner ABH schriftl. die Vollmacht, entsprechende Dokumente einzuholen und hinterlege eine gewisse Summe, damit die ABH in Syrien einen Vertrauensanwalt mit deinen Angelegenheiten beauftragen kann.

proll
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #22 - 07.09.2007 um 11:34:13
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 11:25:25:
m.E. ist bei einem 25 III dieser in jedem Fall auch dann zu erteilen, wenn kein Pass vorliegt. Wohinein auch immer.

Davon zu trennen ist (und da hat DC m.E. auch einen richtigen Teilaspekt getroffen), ob ein Ausweisersatz oder Reiseausweis ausgestellt werden kann/muss. Dafür kommt es nämlich darauf an, ob ein Heimatpass tatsächlich nicht oder nicht zumutbar beschafft werden kann.

Nehme ich jetzt beispielhaft 60 Abs. 2 (also Grundlage für die AE 25 III):


dann leite ich daraus ab, dass es diesem Ausländer i.d.R. auch unzumutbar ist, bei seiner Heimatbotschaft vorzusprechen und einen Pass zu beantragen. Ggf. ist das insbes. im Falle von 60 Abs. 7 auch anders zu sehen, dann aber einzelfallabhängig (z.B. zumutbar bei Krankheiten, die im Heimatland nicht behandelt werden können).

Muleta



jetzt verstehen wir uns wieder oder doch !

DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #23 - 07.09.2007 um 11:43:01
 
Zitat:
Mick

Schreiben dürftes du schon haben.

Hoi,

wenn Du das Schreiben vom 28.07.2005 meinst:
Ja, ist bekannt, so verfahren wir auch. Allerdings
ist das bei Weitem keine für ABH'en bindende
Weisung, deswegen meine Nachfrage.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #24 - 07.09.2007 um 11:45:52
 
Zitat:
gib deiner ABH schriftl. die Vollmacht, entsprechende Dokumente einzuholen und hinterlege eine gewisse Summe, damit die ABH in Syrien einen Vertrauensanwalt mit deinen Angelegenheiten beauftragen kann.l

Ich werde es nicht tun( ich mache mir große  Sorgen um meine Familie )

@Muleta:

Bei mir : Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #25 - 07.09.2007 um 11:48:29
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 11:45:52:
Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK 


Das hättest Du ja auch gleich sagen können  !

In dem Fall würde ich einen Ausweisersatz ausstellen !!!!



DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #26 - 07.09.2007 um 11:50:55
 
Zitat:
In dem Fall würde ich einen Ausweisersatz ausstellen !!!!  


Meinst du damit, dass ich auch einen Reiseausweis für Flüchtlinge bekommn kann?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #27 - 07.09.2007 um 11:55:38
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 11:50:55:
Meinst damit, dass ich auch einen Reiseausweis für Flüchtlinge bekommn kann? 


NEIN

ein Ausweisersatz.

Ein RAW bekommst Du nicht !


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #28 - 07.09.2007 um 11:58:37
 
Zitat:


NEIN

ein Ausweisersatz.

Ein RAW bekommst Du nicht !


-Und die Begründung dafür?( ich meine es ist doch §25 III)
-Was ist RAW?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #29 - 07.09.2007 um 12:00:44
 
RAW= Reiseausweis für Ausländer, graues Dokument, damit kann man reisen, ausser ins Heimatland
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #30 - 07.09.2007 um 12:01:10
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 11:58:37:
Und die Begründung dafür? 


Lt. Gesetz steht Dir maximal ein Ausweisersatz zu, nicht mehr. Wenn Du reisen möchtest, besorg Dir einen Pass.

monty schrieb am 07.09.2007 um 11:58:37:
Was ist RAW? 


Reiseausweis


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #31 - 07.09.2007 um 12:06:39
 
Zitat:
Lt. Gesetz  


Ist das der AufenthV?

Zitat:
steht Dir maximal ein Ausweisersatz zu, nicht mehr


Und minimal??
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #32 - 07.09.2007 um 12:09:51
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 12:06:39:
Ist das der AufenthV


AufenthG  § 25 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3

monty schrieb am 07.09.2007 um 12:06:39:
Und minimal?? 


ja nix, das schreib ich doch schon die ganze Zeit  Ärgerlich


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #33 - 07.09.2007 um 12:22:21
 
Zitat:
AufenthG   i.V.m. § 5 Abs. 3

§ 5 Abs. 3:

In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 .........ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2........abzusehen
.


Hier is nicht geschrieben dass ich kein RAW bekomme!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #34 - 07.09.2007 um 12:26:45
 
Hallo monty,

ich will versuchen, Dir die Sache ein wenig genauer zu erklären, ist ja nun wirklich auch keine ganz einfache Problematik:

Also für die Erteilung Deiner AE gemäß § 25 (3) AufenthG war es nicht maßgeblich, ob Du über einen syrischen Pass verfügst oder nicht. (Das verbirgt sich hinter dem Zitat, das Du gerade gepostet hast.)

Für die Frage, ob Dir nun aber nur ein Ausweisersatz ausgestellt wird oder aber ein Reiseausweis (RAW) spielt die Frage eine Rolle, ob es für zumutbar gehalten wird, dass Du Dir einen syrischen Pass besorgst oder ob man akzeptiert, dass Unzumutbarkeit in dieser Frage besteht. Dies hatte auch Muleta so gesagt:

Zitat:
ob ein Ausweisersatz oder Reiseausweis ausgestellt werden ... Dafür kommt es nämlich darauf an, ob ein Heimatpass tatsächlich nicht oder nicht zumutbar beschafft werden kann.  


Muleta hatte nun ausgeführt (und ich teile seine Meinung), dass er bei Vorliegen  der Voraussetzungen des § 60 (2) AufenthG Unzumutbarkeit hinsichtlich Passbeschaffung annehmen würde.

Ob man das bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 (5) AufenthG auch  grundsätzlich so sehen kann, vermag ich nicht erschöpfend oder abschließend zu beurteilen.

Du hattest ja geschrieben, dass "Dein" § 60 (5) AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK anerkannt worden ist.

Danach würde ich es allerdings nicht so eindeutig sehen, wie DC offensichtlich, nämlich, dass es Dir grundsätzlich zuzumuten ist, einen syrischen Nationalpass zu beschaffen. - Ich denke, dass das zumindest einzelfallbezogen sehr sorgfältig zu prüfen wäre.

Aber das ist nur meine persönliche Meinung.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #35 - 07.09.2007 um 12:29:36
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 12:22:21:
§ 5 Abs. 3:

In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 .........ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2........abzusehen
.


Hier is nicht geschrieben dass ich kein RAW bekomme!


Da steht aber auch nicht, dass Dir ein Reiseausweis auszustellen ist. Also: beantragen, Entscheidung abwarten, Begründung lesen. Wenn Du einen Anwalt hast, ggf. das Vorgehen vorher mit diesem absprechen.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #36 - 07.09.2007 um 12:58:17
 
Vielen Dank,

Die letzte frage Zwinkernd:

Was wird passieren wenn die Syrische Botschaft verweigert die Ausstellung von Reisepapieren?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #37 - 07.09.2007 um 13:06:06
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 12:58:17:
Vielen Dank,
Die letzte frage:
Was wird passieren wenn die Syrische Botschaft verweigert die Ausstellung von Reisepapieren?


Du meinst, wenn sie die Passaustellung verweigert - nun, das käme dann sicher schon auf den Grund an, aus dem sie das verweigert. Liegt es daran, dass Dokumente fehlen, von denen die ABH meint, dass es zumutbar wäre, dass Du sie beschaffst, dann würdest Du sicher keine guten Karten haben hinsichtlich eines Reiseausweises. - Wenn sich die syrischen Behörden aber grundsätzlich und über längere Zeiträume verweigern (habe ich bei manchen Botschaften auch schon erlebt), dann wäre das Dir nicht anzurechnen.

Du siehst schon, auch auf deine "letzte Frage" gibt es keine so ganz eindeutige Antwort ...


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #38 - 08.09.2007 um 17:10:56
 
Danke noch mal, ich habe es endlich begriffen Laut lachend, Aber ich habe was vergessen!

Ich habe das "§25 III AufenthG" weil das VG und das  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben festgestellt dass bei mir die "Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK " liegt vor.

Und das "Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5" habe ich bekommen, weil ich von islam zum anderen religion( die in Syrien seit 53 Jahre verboten ist!) konvertiert bin.

Was ich vergessen habe, dass in den syrischen Reisepass, die Religion geschrieben ist!!( in meine Situation  Islam, weil ich damals muslim geworden), natürlich werde ich es nicht akzeptieren. Eine Änderung kommt nicht in Betracht( weil meine aktuelle religion in Syrien verboten ist)

Bin ich jetzt von meine mitwirkungspflichten(passbeschaffung) befreit ?
Ist der "Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge" jetzt begründet?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #39 - 08.09.2007 um 17:51:09
 
monty schrieb am 08.09.2007 um 17:10:56:
Was ich vergessen habe, dass in den syrischen Reisepass, die Religion geschrieben ist!!( in meine Situation  Islam,


Du schreibst hier ellenlang, dass Du keine Papiere hast und bekommen kannst und jetzt
hast Du doch einen Reisepass ?  Ärgerlich

Du hast Anspruch auf den Ausweisersatz, mehr nicht. Die Ausstellung eines RAW ist ohne vernünftige und nachweisliche Begründung nicht drin !


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #40 - 08.09.2007 um 18:50:26
 
Zitat:


Du schreibst hier ellenlang, dass Du keine Papiere hast und bekommen kannst und jetzt
hast Du doch einen Reisepass ?
DC


Du hast mich total falsch verstanden!
Natürlich hatte ich damals, einen syrischen ReisePass( vor die Reise nach Deutschland) Ärgerlich
( sorry, meine deutsche sprache ist schwach, ich will damit sagen dass vor die reise nach deutschland ich war im besitz eines syrischen reispasses)

Wenn ich jetzt einen syrischen ReisePass hatte , warum sollte ich  überhaupt einen antrag bei die Botschaft stellen!!!

Jetzt habe ich das Syrische ReisePass nicht mehr( weil die Syrische Sicherheitskräfte haben mir alles genommen, mein Privatleben,  meine dokumente, meine Würde, alles....) bitte frag mich nicht warum(ist schon bei der BAMF geklärt).

Die hauptsache ist:
Ich habe jetzt kein Identitätsnachweis, und mir liegt das "§60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK" vor.

Denkst du dass in meine situation ich muss einen syrischen reisepass beantragen? Ist die Antwort "Ja", dann wie kann ich das Religion in den syrische ReisePass ändern??
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #41 - 09.09.2007 um 10:33:01
 
monty schrieb am 08.09.2007 um 18:50:26:
Denkst du dass in meine situation ich muss einen syrischen reisepass beantragen? 


Wenn Du reisen willst, dann wirst Du das müssen.

monty schrieb am 08.09.2007 um 18:50:26:
wie kann ich das Religion in den syrische ReisePass ändern?? 


Ist es überhaupt wichtig ? Frag die syr. Behörden.


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
proll
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #42 - 09.09.2007 um 11:57:33
 
Aber es dürfte wohl kein Problem darstellen, sich einen Pass ausstellen zu lassen, in dem eine andere Religion steht. Das ist doch nur ein Stück Papier !

Es hindert dich doch keineswegs an der Ausübung deiner Religion in Deutschland.

Andererseits ist ein syr. Reisepass notwendig.

Du musst für dich überlegen, was du willst. Man kann nicht immer alles haben im Leben.

proll
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #43 - 09.09.2007 um 12:49:22
 
monty schrieb am 08.09.2007 um 18:50:26:
Denkst du dass in meine situation ich muss einen syrischen reisepass beantragen? Ist die Antwort "Ja", dann wie kann ich das Religion in den syrische ReisePass ändern??

Hi,
ist doch ganz einfach: Beantrage einen Reiseausweis
für Ausländer und gebe die entsprechende Begründung
an (Unzumutbarkeit Passbeschaffung wegen falscher
Religionsbezeichnung). Deine ABH wird eine Entscheidung
treffen, die Du dann ggf. anfechten kannst.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #44 - 09.09.2007 um 14:35:01
 
Zitat:
Wenn Du reisen willst, dann wirst Du das müssen.

Meinst du dass, der Ausweisersatz (in zukunft) verlängert wird?
Zitat:
Ist es überhaupt wichtig ?

Für mich SEHR wichtig!!!
Zitat:
Das ist doch nur ein Stück Papier !  

Das gibt's doch nicht, wie kannst du so denken Schockiert/Erstaunt
Würdest du mit einen Pass reisen, indem unter Religion, muslim geschrieben ist?( Ich meine falls du nicht muslim bist)
Zitat:
Man kann nicht immer alles haben im Leben.

Das ReisePass ist nicht "alles im Leben"
Mick schrieb am 09.09.2007 um 12:49:22:
Beantrage einen Reiseausweis
für Ausländer und gebe die entsprechende Begründung
an (Unzumutbarkeit Passbeschaffung wegen falscher
Religionsbezeichnung).

Sehr interessant Smiley
Sag mal, normalerweise wie lange wird es dauern, bis die ABH eine Entscheidung trifft?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #45 - 09.09.2007 um 15:49:29
 
monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
Sag mal, normalerweise wie lange wird es dauern, bis die ABH eine Entscheidung trifft?

Hi,
das ist unterschiedlich. Von ein, zwei Wochen
bis zu drei Monaten ist das alles denkbar.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
proll
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #46 - 09.09.2007 um 16:37:38
 
monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
Würdest du mit einen Pass reisen, indem unter Religion, muslim geschrieben ist?( Ich meine falls du nicht muslim bist) 

Ich würde mit einem Pass in die Welt fahren, in dem eine falsche Religion und von mir aus auch ein falsches Geschlecht steht. Ist doch völlig wurscht. Hauptsache, ich kann damit fahren und das Ding ist nicht gefälscht.
Letztendlich kommt es nicht darauf an, was im Pass steht, sondern ob du tatsächlich in eine Kirche, Mosche oder Synagoge gehst.

monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
Das ReisePass ist nicht "alles im Leben" 

monty schrieb am 06.09.2007 um 20:00:31:
Die beamten hat mir gesagt dass, ich soll einen National Pass vorliegen( syrisch )!! 

Anscheinend doch.

proll
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.929

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #47 - 09.09.2007 um 17:01:46
 
Zitat:
Ich würde mit einem Pass in die Welt fahren, in dem eine falsche Religion und von mir aus auch ein falsches Geschlecht steht.

Hoi,
würde ich nicht machen, da die falsche Geschlechts-
angabe zur Ungültigkeit des Passes führt. § 11 PassG.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
proll
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #48 - 09.09.2007 um 17:30:58
 
OK, doch nen Pass mit richtigem Geschlecht  Zwinkernd
Aber egal wärs mir trotzdem, solange der Pass seine Gültigkeit behält.
Meine Frau wird schon wissen, welches Geschlecht ich habe und darauf kommt es an !
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #49 - 09.09.2007 um 19:48:58
 
monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
Meinst du dass, der Ausweisersatz (in zukunft) verlängert wird? 


Solange dafür die Voraussetzungen vorliegen


monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
Das gibt's doch nicht, wie kannst du so denken


ganz einfach, weil es absolut schnurz ist (deswegen schreiben die meisten Länder die Religion erst gar nicht hinein!)

monty schrieb am 09.09.2007 um 14:35:01:
Das ReisePass ist nicht "alles im Leben" 


Na dann besorg Dir den syrischen Pass doch einfach oder lass es mit dem Reisen

DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #50 - 09.09.2007 um 21:50:58
 
Zitat:
Ich würde mit einem Pass in die Welt fahren, in dem eine falsche Religion und von mir aus auch ein falsches Geschlecht steht

Falsche Religion Angaben sind auch strafbar!!!

Zitat:
sondern ob du tatsächlich in eine Kirche, Mosche oder Synagoge gehst

Es gibt viele Leute, die das machen und  wissen nicht warum!

Zitat:
deswegen schreiben die meisten Länder die Religion erst gar nicht hinein

Aber in Syrien ist doch geschrieben!

Zitat:
Na dann besorg Dir den syrischen Pass doch einfach oder lass es mit dem Reisen  

Trotzdem:
Das ReisePass ist nicht "alles im Leben"

Ich denke dass ich werde einen "Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge" beantragen( wie
Mick
hat geschrieben Zwinkernd)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema