Hallo monty,
ich will versuchen, Dir die Sache ein wenig genauer zu erklären, ist ja nun wirklich auch keine ganz einfache Problematik:
Also für die Erteilung Deiner
AE gemäß § 25 (3)
AufenthG war es nicht maßgeblich, ob Du über einen syrischen Pass verfügst oder nicht. (Das verbirgt sich hinter dem Zitat, das Du gerade gepostet hast.)
Für die Frage, ob Dir nun aber nur ein Ausweisersatz ausgestellt wird oder aber ein Reiseausweis (RAW) spielt die Frage eine Rolle, ob es für zumutbar gehalten wird, dass Du Dir einen syrischen Pass besorgst oder ob man akzeptiert, dass Unzumutbarkeit in dieser Frage besteht. Dies hatte auch Muleta so gesagt:
Zitat:ob ein Ausweisersatz oder Reiseausweis ausgestellt werden ... Dafür kommt es nämlich darauf an, ob ein Heimatpass tatsächlich nicht oder nicht zumutbar beschafft werden kann.
Muleta hatte nun ausgeführt (und ich teile seine Meinung), dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 (2)
AufenthG Unzumutbarkeit hinsichtlich Passbeschaffung annehmen würde.
Ob man das bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 (5)
AufenthG auch grundsätzlich so sehen kann, vermag ich nicht erschöpfend oder abschließend zu beurteilen.
Du hattest ja geschrieben, dass "Dein" § 60 (5)
AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK anerkannt worden ist.
Danach würde ich es allerdings nicht so eindeutig sehen, wie DC offensichtlich, nämlich, dass es Dir grundsätzlich zuzumuten ist, einen syrischen Nationalpass zu beschaffen. - Ich denke, dass das zumindest einzelfallbezogen sehr sorgfältig zu prüfen wäre.
Aber das ist nur meine persönliche Meinung.
=schweitzer=