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§ 25 AufenthG (Gelesen: 13.893 mal)
DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 07.09.2007 um 12:01:10
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 11:58:37:
Und die Begründung dafür? 


Lt. Gesetz steht Dir maximal ein Ausweisersatz zu, nicht mehr. Wenn Du reisen möchtest, besorg Dir einen Pass.

monty schrieb am 07.09.2007 um 11:58:37:
Was ist RAW? 


Reiseausweis


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monty
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Antwort #31 - 07.09.2007 um 12:06:39
 
Zitat:
Lt. Gesetz  


Ist das der AufenthV?

Zitat:
steht Dir maximal ein Ausweisersatz zu, nicht mehr


Und minimal??
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 07.09.2007 um 12:09:51
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 12:06:39:
Ist das der AufenthV


AufenthG  § 25 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3

monty schrieb am 07.09.2007 um 12:06:39:
Und minimal?? 


ja nix, das schreib ich doch schon die ganze Zeit  Ärgerlich


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monty
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Antwort #33 - 07.09.2007 um 12:22:21
 
Zitat:
AufenthG   i.V.m. § 5 Abs. 3

§ 5 Abs. 3:

In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 .........ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2........abzusehen
.


Hier is nicht geschrieben dass ich kein RAW bekomme!
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Antwort #34 - 07.09.2007 um 12:26:45
 
Hallo monty,

ich will versuchen, Dir die Sache ein wenig genauer zu erklären, ist ja nun wirklich auch keine ganz einfache Problematik:

Also für die Erteilung Deiner AE gemäß § 25 (3) AufenthG war es nicht maßgeblich, ob Du über einen syrischen Pass verfügst oder nicht. (Das verbirgt sich hinter dem Zitat, das Du gerade gepostet hast.)

Für die Frage, ob Dir nun aber nur ein Ausweisersatz ausgestellt wird oder aber ein Reiseausweis (RAW) spielt die Frage eine Rolle, ob es für zumutbar gehalten wird, dass Du Dir einen syrischen Pass besorgst oder ob man akzeptiert, dass Unzumutbarkeit in dieser Frage besteht. Dies hatte auch Muleta so gesagt:

Zitat:
ob ein Ausweisersatz oder Reiseausweis ausgestellt werden ... Dafür kommt es nämlich darauf an, ob ein Heimatpass tatsächlich nicht oder nicht zumutbar beschafft werden kann.  


Muleta hatte nun ausgeführt (und ich teile seine Meinung), dass er bei Vorliegen  der Voraussetzungen des § 60 (2) AufenthG Unzumutbarkeit hinsichtlich Passbeschaffung annehmen würde.

Ob man das bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 (5) AufenthG auch  grundsätzlich so sehen kann, vermag ich nicht erschöpfend oder abschließend zu beurteilen.

Du hattest ja geschrieben, dass "Dein" § 60 (5) AufenthG in Verbindung mit Art. 9 EMRK anerkannt worden ist.

Danach würde ich es allerdings nicht so eindeutig sehen, wie DC offensichtlich, nämlich, dass es Dir grundsätzlich zuzumuten ist, einen syrischen Nationalpass zu beschaffen. - Ich denke, dass das zumindest einzelfallbezogen sehr sorgfältig zu prüfen wäre.

Aber das ist nur meine persönliche Meinung.

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Antwort #35 - 07.09.2007 um 12:29:36
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 12:22:21:
§ 5 Abs. 3:

In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 .........ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2........abzusehen
.


Hier is nicht geschrieben dass ich kein RAW bekomme!


Da steht aber auch nicht, dass Dir ein Reiseausweis auszustellen ist. Also: beantragen, Entscheidung abwarten, Begründung lesen. Wenn Du einen Anwalt hast, ggf. das Vorgehen vorher mit diesem absprechen.

Muleta
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Antwort #36 - 07.09.2007 um 12:58:17
 
Vielen Dank,

Die letzte frage Zwinkernd:

Was wird passieren wenn die Syrische Botschaft verweigert die Ausstellung von Reisepapieren?
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Antwort #37 - 07.09.2007 um 13:06:06
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 12:58:17:
Vielen Dank,
Die letzte frage:
Was wird passieren wenn die Syrische Botschaft verweigert die Ausstellung von Reisepapieren?


Du meinst, wenn sie die Passaustellung verweigert - nun, das käme dann sicher schon auf den Grund an, aus dem sie das verweigert. Liegt es daran, dass Dokumente fehlen, von denen die ABH meint, dass es zumutbar wäre, dass Du sie beschaffst, dann würdest Du sicher keine guten Karten haben hinsichtlich eines Reiseausweises. - Wenn sich die syrischen Behörden aber grundsätzlich und über längere Zeiträume verweigern (habe ich bei manchen Botschaften auch schon erlebt), dann wäre das Dir nicht anzurechnen.

Du siehst schon, auch auf deine "letzte Frage" gibt es keine so ganz eindeutige Antwort ...


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Antwort #38 - 08.09.2007 um 17:10:56
 
Danke noch mal, ich habe es endlich begriffen Laut lachend, Aber ich habe was vergessen!

Ich habe das "§25 III AufenthG" weil das VG und das  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben festgestellt dass bei mir die "Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK " liegt vor.

Und das "Abschiebungsverbot nach §60 Abs. 5" habe ich bekommen, weil ich von islam zum anderen religion( die in Syrien seit 53 Jahre verboten ist!) konvertiert bin.

Was ich vergessen habe, dass in den syrischen Reisepass, die Religion geschrieben ist!!( in meine Situation  Islam, weil ich damals muslim geworden), natürlich werde ich es nicht akzeptieren. Eine Änderung kommt nicht in Betracht( weil meine aktuelle religion in Syrien verboten ist)

Bin ich jetzt von meine mitwirkungspflichten(passbeschaffung) befreit ?
Ist der "Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge" jetzt begründet?
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DonCamillo
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Antwort #39 - 08.09.2007 um 17:51:09
 
monty schrieb am 08.09.2007 um 17:10:56:
Was ich vergessen habe, dass in den syrischen Reisepass, die Religion geschrieben ist!!( in meine Situation  Islam,


Du schreibst hier ellenlang, dass Du keine Papiere hast und bekommen kannst und jetzt
hast Du doch einen Reisepass ?  Ärgerlich

Du hast Anspruch auf den Ausweisersatz, mehr nicht. Die Ausstellung eines RAW ist ohne vernünftige und nachweisliche Begründung nicht drin !


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Antwort #40 - 08.09.2007 um 18:50:26
 
Zitat:


Du schreibst hier ellenlang, dass Du keine Papiere hast und bekommen kannst und jetzt
hast Du doch einen Reisepass ?
DC


Du hast mich total falsch verstanden!
Natürlich hatte ich damals, einen syrischen ReisePass( vor die Reise nach Deutschland) Ärgerlich
( sorry, meine deutsche sprache ist schwach, ich will damit sagen dass vor die reise nach deutschland ich war im besitz eines syrischen reispasses)

Wenn ich jetzt einen syrischen ReisePass hatte , warum sollte ich  überhaupt einen antrag bei die Botschaft stellen!!!

Jetzt habe ich das Syrische ReisePass nicht mehr( weil die Syrische Sicherheitskräfte haben mir alles genommen, mein Privatleben,  meine dokumente, meine Würde, alles....) bitte frag mich nicht warum(ist schon bei der BAMF geklärt).

Die hauptsache ist:
Ich habe jetzt kein Identitätsnachweis, und mir liegt das "§60 Abs. 5 AufenthG i. V .m Art 9 Abs. 1 EMRK" vor.

Denkst du dass in meine situation ich muss einen syrischen reisepass beantragen? Ist die Antwort "Ja", dann wie kann ich das Religion in den syrische ReisePass ändern??
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Antwort #41 - 09.09.2007 um 10:33:01
 
monty schrieb am 08.09.2007 um 18:50:26:
Denkst du dass in meine situation ich muss einen syrischen reisepass beantragen? 


Wenn Du reisen willst, dann wirst Du das müssen.

monty schrieb am 08.09.2007 um 18:50:26:
wie kann ich das Religion in den syrische ReisePass ändern?? 


Ist es überhaupt wichtig ? Frag die syr. Behörden.


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Antwort #42 - 09.09.2007 um 11:57:33
 
Aber es dürfte wohl kein Problem darstellen, sich einen Pass ausstellen zu lassen, in dem eine andere Religion steht. Das ist doch nur ein Stück Papier !

Es hindert dich doch keineswegs an der Ausübung deiner Religion in Deutschland.

Andererseits ist ein syr. Reisepass notwendig.

Du musst für dich überlegen, was du willst. Man kann nicht immer alles haben im Leben.

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Antwort #43 - 09.09.2007 um 12:49:22
 
monty schrieb am 08.09.2007 um 18:50:26:
Denkst du dass in meine situation ich muss einen syrischen reisepass beantragen? Ist die Antwort "Ja", dann wie kann ich das Religion in den syrische ReisePass ändern??

Hi,
ist doch ganz einfach: Beantrage einen Reiseausweis
für Ausländer und gebe die entsprechende Begründung
an (Unzumutbarkeit Passbeschaffung wegen falscher
Religionsbezeichnung). Deine ABH wird eine Entscheidung
treffen, die Du dann ggf. anfechten kannst.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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monty
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Antwort #44 - 09.09.2007 um 14:35:01
 
Zitat:
Wenn Du reisen willst, dann wirst Du das müssen.

Meinst du dass, der Ausweisersatz (in zukunft) verlängert wird?
Zitat:
Ist es überhaupt wichtig ?

Für mich SEHR wichtig!!!
Zitat:
Das ist doch nur ein Stück Papier !  

Das gibt's doch nicht, wie kannst du so denken Schockiert/Erstaunt
Würdest du mit einen Pass reisen, indem unter Religion, muslim geschrieben ist?( Ich meine falls du nicht muslim bist)
Zitat:
Man kann nicht immer alles haben im Leben.

Das ReisePass ist nicht "alles im Leben"
Mick schrieb am 09.09.2007 um 12:49:22:
Beantrage einen Reiseausweis
für Ausländer und gebe die entsprechende Begründung
an (Unzumutbarkeit Passbeschaffung wegen falscher
Religionsbezeichnung).

Sehr interessant Smiley
Sag mal, normalerweise wie lange wird es dauern, bis die ABH eine Entscheidung trifft?
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