Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 4
Thema versenden Drucken
§ 25 AufenthG (Gelesen: 13.837 mal)
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 25 AufenthG
06.09.2007 um 20:00:31
 
Hi,

Ich habe vor wenigen tagen das "§25 III AufenthG" bekommen, ich habe heute einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Die beamten hat mir gesagt dass, ich soll einen National Pass vorliegen( syrisch )!!

Mein rechtsanwalt hat mir gesagt dass, die A.B mir einen Ausweisersatz erteilen wird.

Meine frage ist :

Hat jemand erfahrungen mit die Syrische Botschaft?

Ich meine, ich habe kein Identitätsnachweis, und kann das auch nicht besorgen!

Kann jemand mir sagen, was wird passieren wenn die Botschaft gar nicht mir gibt(bestätigung oder sowas)?
Bekomme ich danach einen Reiseausweis für Flüchtlinge statt diesen Ausweisersatz?( weil ich meine mitwirkungspflichten nachgekommen bin)

Danke.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #1 - 07.09.2007 um 07:45:42
 
Zitat:
Bekomme ich danach einen Reiseausweis für Flüchtlinge statt diesen Ausweisersatz?( weil ich meine mitwirkungspflichten nachgekommen bin)


Das wird nach meinen Erfahrungen nicht so schnell gehen.

Die ABH wird von Dir erst eine ganze Reihe von Aktivitäten hinsichtlich Passbeschaffung verlangen, und sollte diese nicht möglich sein, von Dir auch Nachweise erwarten, warum es unmöglich ist.

Ich empfehle Dir, zuerst einmal (ggf. auch schriftlich - eine Kopie des schreibens legst Du der ABH vor) die syrische Botschaft zu kontaktieren und anzufragen, welche Voraussetzungen Du erfüllen bzw. welche Papiere Du vorlegen musst, um einen Pass ausgestellt zu bekommen. Gib dabei an, über welche Papiere Du selbst verfügst bzw. welche Du ggf. zum Nachweis Deiner Identität beschaffen könntest (z.B. über Verwandte im Herkunftsland).

Je nachdem, wie die Antwort der syrischen Botschaft ausfällt, wird man weitersehen müssen.

Eine seriöse Prognose ist schwer, weil die Frage, was hinsichtlich der Passbeschaffungsbemühungen als zumutbar angesehen wird, letztlich auch immer vom Einzelfall abhängt.

Erst wenn die ABH zu der Auffassung gelangt, dass Du alles Dir Mögliche und Zumutbare getan hast und dennoch keinen Pass erhalten kannst, wird man Dir einen Reiseausweis austellen. Solange wird es beim Ausweisersatz bleiben.

Du solltest deshalb, aber auch weil der Nachweis Deiner Bemühungen um Passbeschaffung wesentlich im Sinne einer später möglichen Verlängerung bzw. Verfestigung Deines Aufenthaltsstatus sind, alles, was Dir möglich ist, tun - auch, wenn der Kontakt zu den syrischen Behörden für Dich schwierig und unangenehm sein sollte.

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #2 - 07.09.2007 um 07:48:12
 
monty schrieb am 06.09.2007 um 20:00:31:
Bekomme ich danach einen Reiseausweis für Flüchtlinge statt diesen Ausweisersatz?( weil ich meine mitwirkungspflichten nachgekommen bin) 


Nur, wenn Du Deinen Pflichten im vollen Umfang nachgekommen bist !
Also, nicht zu haben ist bekannt. Nichts zu bekommen ist ebenfalls bekannt, aber
völlig lebensfremd. Verwandte in Syrien gibt es ganz sicher  und die können zumindest Registerauszüge beschaffen mit denen Du dann den Pass beantragen kannst.
Behauptungen helfen Dir da wenig  weiter und die Aussage Deines RA ist eigentlich bereits Standard, der sich in den meisten Fällen nie durchgesetzt hat !

Also runter von dem Trip nichts besorgen zu können !

DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #3 - 07.09.2007 um 08:44:46
 
Zitat:
Verwandte in Syrien gibt es ganz sicher  und die können zumindest Registerauszüge beschaffen mit denen Du dann den Pass beantragen kannst.


wo sind noch gleich die Mitwirkungspflichten von fiktiven Verwandten gesetzlich geregelt?

Und wie war das noch mit der Zumutbarkeit (ich hab' die Formulierungen von § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG grad nicht im Kopf)?

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #4 - 07.09.2007 um 09:09:51
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 08:44:46:
wo sind noch gleich die Mitwirkungspflichten von fiktiven Verwandten gesetzlich geregelt? 


Die allgemeine Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem AufenthG und wie Du die Verwandten nennst, ist eigentlich völlig wurscht

Muleta schrieb am 07.09.2007 um 08:44:46:
Und wie war das noch mit der Zumutbarkeit


Ebenfalls ins Gesetz schauen, das hilft Dir sicher wieter !
BTW
Woher nimmst Du die Gewissheit über die Unzumutbarkeit ?


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.928

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #5 - 07.09.2007 um 09:14:41
 
Hoi,
als Erstes bitte ich hier mal darum, etwas höflicher
zu sein/zu bleiben/zu werden. Kasernenhof bitte in
den eigenen vier Wänden, aber nicht hier.

@DC:
Wie geht Ihr in diesem Zusammenhang mit § 5 Abs.
3 AufenthG um? Die Erfüllung der Passpflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist ja in den Fällen der Er-
teilung eines Titels nach § 25 Abs. 3 nicht erforderlich.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
monty
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 20
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #6 - 07.09.2007 um 09:27:38
 
Zitat:
Verwandte in Syrien gibt es ganz sicher  und die können zumindest Registerauszüge beschaffen mit denen Du dann den Pass beantragen kannst.

genau, vor cirka 3 Jahren, hat das A.B das §1a AsylbLG bei mir festgestellt weinend
ich habe damals eine klage erhoben. Die ganze sache ist bis jetzt noch nicht entschieden( seit 15 monaten bei der landes Sozial Gericht ).

Das Sozial gericht hat mir per post auch so gesagt (Verwandte in Syrien gibt es ganz sicher .......) und hat mir einen frist gegeben um sich zu äußern(Stellungnahme), das habe ich getan, mit einen brief von meine Eltern in syrien.
Die haben erklärt(meine eltern) dass, der beamter dort wollte nicht solche Registerauszüge ausgeben......

Deswegen will ich jetzt, in die Botschaft, um zu beweisen dass ich meine mitwirkungspflichten nachgekommen bin. Wenn das auch nicht genug ist, kann ich meinem vater befördern dass er persönlich bei die Deutsche Botschaft( nicht im Syrien) zu erscheinen, um zu bestätigen dass er mein vater ist.

Wie denken Sie, wie wird die A.B reagieren? habe ich so meine mitwirkungspflichten erfüllt?

Danke.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #7 - 07.09.2007 um 09:40:11
 
monty schrieb am 07.09.2007 um 09:27:38:

mit einen brief von meine Eltern in syrien. 


doch Verwandte

monty schrieb am 07.09.2007 um 09:27:38:
Die haben erklärt(meine eltern) dass, der beamter dort wollte nicht solche Registerauszüge ausgeben...... 


Die Frage ist aber, warum nicht !?

monty schrieb am 07.09.2007 um 09:27:38:
kann ich meinem vater befördern dass er persönlich bei die Deutsche Botschaft( nicht im Syrien) zu erscheinen, um zu bestätigen dass er mein vater ist. 


Warum nicht in Syrien ? Wo ist denn Dein Vater un d was ist mit weiteren Verwandten ?


Mick schrieb am 07.09.2007 um 09:14:41:
Wie geht Ihr in diesem Zusammenhang mit § 5 Abs.
3 AufenthG um? Die Erfüllung der Passpflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist ja in den Fällen der Er-
teilung eines Titels nach § 25 Abs. 3 nicht erforderlich. 


Gem. den VV wird weiter der Pass verlangt, es sei denn Unzumutbar etc.

BTW
Kasernenton war das sicher nicht. Der hört sich ganz anders an !  Zwinkernd


DC

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.928

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #8 - 07.09.2007 um 09:49:29
 
Zitat:
Gem. den VV wird weiter der Pass verlangt, es sei denn Unzumutbar etc. 

Hoi,
welche "VV"? In den niedersächsischen Anwendungs-
hinweisen steht da nichts in diese Richtung.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #9 - 07.09.2007 um 10:00:19
 
Zitat:
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2 ... abzusehen.


Dies ist der Gesetzestext, der, wie auch ich jetzt überraschter- aber auch erfreuterweise festgestellt habe, als "Muss-Vorschrift" formuliert ist. Damit ist m.E. ein "Aushebeln" egal ob durch eine VV oder eine ABH rechtlich nicht haltbar.

@ monty:

Was Du hier zu den Mitwirkungspflichten schreibst, scheint mir in einem ganz anderen Zusammenhang zu stehen, da Du in Verbindung damit das Asylbewerberleistungsgesetz erwähnt hast.

Offensichtlich hat man, da Du § 1a AsylbLG erwähnt hast, Dir irgendwann mal vorgeworfen, Du seist nur nach Deutschland gekommen, um Sozialleistungen zu beziehen oder hättest selbst Gründe zu vertreten, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten.

Das finde ich, gelinde gesagt, angesichts dessen, dass Du nunmehr eine AE nach § 25 (3) AufenthG hast, reichlich heftig - aber bitte, das ist eine persönliche Wertung.

Mitwirkungspflichten, denen Du im Kontext mit dem AsylbLG nachkommen musst, haben zunächst mal mit ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht unmittelbar etwas zu tun.

Hier sage ich nunmehr, nach nochmaligem Lesen des Gesetzes (siehe Zitat oben):

Vom Erfordernis der Passbeschaffung ist in Deinem Fall abzusehen. Punkt. - Damit ist IMHO auch die Ausstellung eines Reiseausweises eröffnet.

=schweitzer=

Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 07.09.2007 um 10:13:10 von schweitzer »  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #10 - 07.09.2007 um 10:01:07
 
Zitat:
Die allgemeine Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem AufenthG und wie Du die Verwandten nennst, ist eigentlich völlig wurscht


ich kann im AufenthG aber beim besten Willen nichts über die Mitwirkungspflichten von Verwandten im Heimatland des Ausländers finden. Wo steht das?

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #11 - 07.09.2007 um 10:10:28
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 10:01:07:
ich kann im AufenthG aber beim besten Willen nichts über die Mitwirkungspflichten von Verwandten im Heimatland des Ausländers finden.


Ich auch nicht !  Laut lachend

Es heißt ja auch nicht: "von Verwandten im Heimatland", sonder der "Ausländer".
Der stellt sich oft genug ahnungslos und die ABH'en müssen ihm kleinlich aufgeben, was nun im einzelnen zu tun sei, so läuft das Muleta !


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #12 - 07.09.2007 um 10:18:46
 
schweitzer schrieb am 07.09.2007 um 10:00:19:
Vom Erfordernis der Passbeschaffung ist in Deinem Fall abzusehen. Punkt. - Damit ist IMHO auch die Ausstellung eines Reiseausweises eröffnet.


nicht so hastig. Der Aufenthaltstitel ist abweichend § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu erteilen. Fraglich ist, wo der dann ohne Pass reinkommen soll, es folgt daraus aber nicht unmittelbar ein Anspruch auf einen Reiseausweis (VGH BW Beschluss vom 30.5.2005 - 13 S 1310/04). M.E. ist aber bei einem § 25 Abs. 3 die Passbeschaffung im Normalfall unzumutbar, wovon der Gesetzgeber wohlin Anbetracht von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch ausging. Nur leider hat er vergessen, entsprechendes in der AufenthV eindeutig zu regeln.

Zitat:
Es heißt ja auch nicht: "von Verwandten im Heimatland", sonder der "Ausländer".
Der stellt sich oft genug ahnungslos und die ABH'en müssen ihm kleinlich aufgeben, was nun im einzelnen zu tun sei, so läuft das Muleta !


und wenn die Verwandten im Heimatland sich weigern, etwas zu tun, dann ist die Diskussion beendet und die Passbeschaffung unmöglich. Insofern ist dann ja alles klar.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #13 - 07.09.2007 um 10:27:56
 
Muleta schrieb am 07.09.2007 um 10:18:46:
Insofern ist dann ja alles klar. 


Na ja, alles klar ist dann, dass sie sich weigern. Mehr aber nicht, denn ich weiß
immer noch nicht, ob ich nun DonaldDuck aus Entenhausen vor mir habe oder doch vielleicht jemanden anderen.
Es ist absolut lebensfremd, dass kein Verwandter helfen will oder kann. Selbst wenn, dann gäbe es sicher auch nopch andere Möglichkeiten.


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 25 AufenthG
Antwort #14 - 07.09.2007 um 10:30:15
 
Mick schrieb am 07.09.2007 um 09:49:29:
welche "VV"? In den niedersächsischen Anwendungs-
hinweisen steht da nichts in diese Richtung. 


Pkt. 5.3.1 letzter Satz vorläufige nds. VV Stand 30.06.2007


DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 4
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema